Kommission der Europäischen Gemeinschaften 26.7.1976, Rechtssache 96/76
1) Ein Wettbewerbsverbot in einem Unternehmensveräußerungsvertrag unterfällt dem Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen des Art 85 Abs 1 EWGV insoweit nicht, als es bei gleichzeitiger Übertragung des kommerziellen Goodwills des veräußerten Unternehmens oder von mit dem Betrieb des Unternehmens verbundenen technischen Kenntnissen unerläßlich ist, um dem Erwerber die ungeschmälerte Marktposition des Veräußerers zu verschaffen.
2) Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer zeitlich, räumlich oder sachlich nicht unerläßliche Beschränkungen in der Neuaufnahme einer gleichartigen unternehmerischen Tätigkeit auferlegen, stellen einen Verstoß gegen Art 85 Abs 1 EWGV dar und sind regelmäßig nicht freistellungsfähig.
3) Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer auch die nichtkommerziell verwertete Forschungstätigkeit und Entwicklungstätigkeit auf dem Tätigkeitsgebiet des veräußerten Unternehmens untersagen, stellen eine unzulässige Beschränkung potentiellen Wettbewerbs durch den Veräußerer dar und sind regelmäßig nicht durch den Veräußerungszweck gerechtfertigt.
Veröff: GRURInt 1977,130
§ 96 EisStR 2003 · EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen (1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 64a, § 66 Abs. 2 und 3, § 71, §…
§ 109 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 109 Entlohnung während eines Verwaltungspraktikums
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