RS0105845 – AUSL EUGH Rechtssatz
EuGH 31.10.1974, C-15/74 und C-16/74
Art 36 EWGV erlaubt Beschränkungen des freien Warenverkehrs nur, soweit sie zur Wahrung jener gewerblichen Schutzrechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen. Ein Parallelimport rechtmäßig in Verkehr gebrachter Waren (hier Arzneimittel) kann nicht mit Hinweis auf Patentrechte oder Markenrechte oder mit nationalen Preisaufsichtsmaßnahmen oder mit der Begründung unterbunden werden, die Überwachungsmaßnahmen seien notwendig, um die Öffentlichkeit vor fehlerhaften Erzeugnissen zu schützen. Art 85 EWGV ist für konzernierte Unternehmen nicht anwendbar, wenn die Tochtergesellschaft wirtschaftlich nicht wirklich autonom ist.
Veröff: EvBl 1975/307 S 668