Bsw22811/93 – AUSL EKMR Entscheidung
Kopf
Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Ernst und Anna Lughofer gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 16.4.1998, Bsw. 22811/93.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - Recht auf eine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem VwGH.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind Landwirte. Im Jahr 1973 leitete die Agrarbezirksbehörde (im folgenden: ABB) Gmunden ein Zusammenlegungsverfahren ein, das die Grundstücke der Bf. betraf. Nach Durchführung von Wunschverhandlungen ordnete die ABB am 22.8.1985 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an. Im Juni 1989 erließ die ABB den Zusammenlegungsplan für das betroffene Gebiet. Die dagegen von den Bf. erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Dagegen brachten die Bf. eine Bsw. beim VwGH ein und beantragten die Durchführung einer Verhandlung. Die Bsw. wurde als unbegründet abgewiesen, von einer Verhandlung wurde gemäß § 39 (2) Z. 6 VwGG abgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf eine mündliche Verhandlung gemäß Art. 6 (1) EMRK, da der VwGH ihnen eine solche verweigert habe. Die Reg. erhebt unter Bezugnahme auf das Urteil des GH Stallinger Kuso/A v. 23.4.1997 (= NL 97/3/9) keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Bsw. Die Bsw. wird für zulässig erklärt (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 16.4.1998, Bsw. 22811/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 99) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_3/Lughofer.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.