Bsw29482/95 – AUSL EKMR Entscheidung
Kopf
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Jorge Paez gegen Schweden, Bericht vom 30.1.1997, Bsw. 29482/95.
Spruch
Art. 3 EMRK - Abschiebung eines südamerikanischen Guerilleros. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung des Bf. (15:14 Stimmen).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist peruan. Staatsangehöriger. Im Februar 1991 verließ er Peru und kam nach Schweden, wo er um Asyl ansuchte. Er gab an, er sei aufgrund seiner Aktivitäten für die bewaffnete Widerstandsgruppe "Leuchtender Pfad" massiver politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Bf. sei innerhalb dieser Gruppe für die politische Propaganda zuständig gewesen. Die peruan. Behörden hätten bereits des öfteren versucht, ihn zu verhaften. Mehrere seiner Familienmitglieder und Mitkämpfer seien bereits Opfer verschiedenster staatlicher Repressionen geworden. Im Juni 1993 wurde sein Antrag auf Asyl abgelehnt, alle dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; der Bf. wurde noch nicht abgeschoben.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, seine Abschiebung nach Peru würde ihn in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen. Die Kms. stellte fest, die Abschiebung würde Art. 3 EMRK nicht verletzen(15:14 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 30.1.1997, Bsw. 29482/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 41) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/Paez.pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.