Bsw23413/94 – AUSL EKMR Entscheidung
Kopf
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache L. C. B. gegen das Vereinigte Königreich, Bericht vom 30.1.1997, Bsw. 23413/94.
Spruch
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Unterlassene Aufklärung über die Gefährlichkeit von Atomtests.
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. leidet seit ihrem 4. Lebensjahr an Leukämie. Sie wurde bis zu ihrem 10. Lebensjahr mit Chemotherapien behandelt, lebt aber noch immer mit der Gefahr eines Rückfalls. In ihrer Familie ist bisher noch kein derartiger Krankheitsfall aufgetreten. Die Bf. bringt vor, ihr Vater sei als Mitglied der brit. Armee bei Atomwaffentests in den Jahren 1957/58 massiver radioaktiver Strahlung ausgesetzt gewesen (vgl. Ber. der Kms. Mc Ginley/GB und E.E./GB = NL 97/2/2). Dies sei höchstwahrscheinlich die Ursache ihrer Krankheit.
Die Bf. behauptet weiters, die Reg. sei ihrer Informationspflicht über die Auswirkungen und Risken der Anwesenheit bei derartigen Tests ihren Eltern gegenüber nicht nachgekommen. Diesbezügliche Informationen hätten ihre Eltern auf eventuell drohende Krankheiten hinweisen können, mit der Folge, dass das Leiden der Bf. früher erkannt und behandelt hätte werden können.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptet, das Unterlassen dieser Aufklärung durch die brit.
Reg. verletze Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (hier: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die Kms. stellt keine Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK fest (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 30.1.1997, Bsw. 23413/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 40) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/L.C.B..pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.