Bsw21987/93 – AUSL EKMR Entscheidung
Kopf
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Zeki Aksoy gegen die Türkei, Bericht vom 23.10.1995, Bsw. 21987/93.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 25 EMRK - Folterung und Mißhandlung durch türkische Polizei.
Verletzung von Art. 3 EMRK (15:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (15:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (13:3 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (13:3 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 25 EMRK (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde im November 1992 von der türk. Polizei in Haft genommen. Er bringt vor, während der Haftzeit gefoltert worden zu sein: Man habe ihn nackt an den Armen aufgehängt, ihm Elektroschocks an den Genitalien zugefügt und ihn geschlagen; als Folge dieser Prozedur hätte er seine Arme und Hände nicht mehr bewegen können. Tatsächlich wurde im Krankenhaus eine Lähmung beider Arme festgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
In seiner Bsw. an die Kms. behauptet der Bf. Verletzungen von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), Art. 5 (3) EMRK (Recht auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter), Art. 6 EMRK (Recht auf Entscheidung durch ein Gericht) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
11 Monate später wurde die Kms. von der Ermordung des Bf. in Kenntnis gesetzt. Die Anwälte des Bf. behaupten, er war mit dem Tod bedroht worden, um ihn so zur Zurückziehung seiner Bsw. zu zwingen. Dies stelle eine Beeinträchtigung der effektiven Ausübung seiner Rechte nach Art. 25 EMRK (Recht auf Individualbeschwerde an die Kms.) dar. Die türk. Reg. bestreitet jeden Zusammenhang mit der Ermordung des Bf.; ein Mitglied der PKK sei bereits in dieser Angelegenheit verhaftet und wegen Mordes unter Anklage gestellt worden. Die Kms. stellt eine Verletzung der Art. 3 EMRK (15:1 Stimmen), Art. 5 (3) (b) EMRK (15:1 Stimmen) und Art. 6 (1) (b) EMRK (13:3 Stimmen) fest; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen der Art. 13 EMRK (13:3 Stimmen) und Art. 25 EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 23.10.1995, Bsw. 21987/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,13) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/96_1/Aksoy.pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.