JudikaturAUSL EKMR

Bsw23078/93 – AUSL EKMR Entscheidung

Entscheidung
06. September 1995

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Hadi Bouchelkia gegen Frankreich, Bericht vom 6.9.1995, Bsw. 23078/93.

Spruch

Art. 8 EMRK - Ausweisung und Recht auf Familienleben.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (9:4 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein Algerier, kam bereits im Alter von zwei Jahren zu seiner Familie nach Frankreich. Mit 17 wurde er wegen Raubes und Diebstahls zu fünf Jahren Haft verurteilt, aber schon nach zwei Jahren aufgrund einer Begnadigung durch den frz. Präsidenten wieder entlassen. Kurz danach wurde der Bf. nach Algerien abgeschoben. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an den Conseil d'Etat blieb erfolglos: Die Ausweisungsentscheidung des Innenministers wurde bestätigt, da sie eine für die öffentliche Sicherheit notwendige und zwingende Maßnahme darstellte. Aufgrund der Schwere der begangenen Delikte stellte sie keinen unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des Bf. dar.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. kehrte 2 Jahre später wieder nach Frankreich zurück. In seiner an die Kms. gerichtete Bsw. behauptet er, seine Abschiebung hätte Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) verletzt. Die Kms. stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (9:4 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 6.9.1995, Bsw. 23078/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,16) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Bericht im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_1/Bouchelkia.pdf

Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise