Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache H. F. gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 26.6.1995, Bsw. 22646/93.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, § 209 StGB, § 210 StGB - Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Minderjährigen - unterschiedliches Schutzalter nicht gleichheitswidrig.
Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. - ein ehemaliger Geschäftsführer des Landesstudios eines österr. Medienunternehmens - wurde 1992 wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren (§ 209 StGB) sowie wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) angeklagt. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden zahlreiche Zeugen vernommen, unter ihnen das Opfer sowie zwei weitere Mitarbeiter des Bf., die behaupteten, ebenfalls sexuell mißbraucht worden zu sein. Dem Antrag der Verteidigung auf Vernehmung weiterer Zeugen wurde nur teilweise stattgegeben, der Bf. wegen Verstoßes gegen §§ 209 und 212 StGB verurteilt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos, dem Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 209 StGB wurde nicht stattgegeben. Über diesen Fall wurde in der Presse berichtet.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein (Art. 6 (1), (3) (d) EMRK), da seinem Antrag auf Zeugenvernehmung im Verfahren vor dem Erstgericht nicht stattgegeben worden ist. Weiters habe die Berichterstattung in der Presse das Verfahren beeinflusst.
Die Kms. betont, Art. 6 (3) (d) EMRK räume dem Angeklagten kein uneingeschränktes Recht auf Zeugenbefragung ein (vgl. EKMR, Bsw. 8417/78, Entsch. v. 4.5.1979, DR 15, 200), vielmehr kann das Gericht diesbezügliche Anträge ablehnen, sofern es sie für den Fall als irrelevant erachtet (vgl. EKMR, Bsw. 10486/83, Entsch. v. 9.10.1986, DR 49, 86). Im ggst. Fall wurden einige der von der Verteidigung beantragten Zeugen befragt, für die Ablehnung anderer Zeugen gab das Gericht eine ausführliche Begründung ab; es gibt keinen Hinweis auf ein willkürliches oder unfaires Verhalten des Gerichtes.
Zum Vorwurf der Berichterstattung in der Presse führt die Kms. aus, dass eine heftige Pressekampagne durchaus die Fairness eines Verfahrens beeinflussen und sogar eine Verantwortung des Staates begründen kann, insb. wenn diese von einer staatlichen Stelle ausgeht (vgl. EKMR, Bsw. 8403/78, Entsch. v. 15.10.1980, DR 22, 127; EKMR, Bsw. 10486/83, Entsch. v. 9.10.1986, DR 49, 101). Im ggst. Fall hat es der Bf. verabsäumt, diesen Beschwerdepunkt ausreichend darzulegen. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde nicht verletzt, dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK.
Der Bf. behauptet weiters, durch seine Verurteilung in seinem Recht auf Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden zu sein. Die Kms. betont, das Verbot homosexueller Handlungen sei ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht (vgl. Urteil Dudgeon/GB, A/45 § 41; Urteil Norris/IRL, A/142 §§ 35-38; Urteil Modinos/CYP, A/259 §§ 17-24 = NL 93/3/11); dies gilt auch für die ggst. Verurteilung des Bf. Sofern der Eingriff nicht gemäß Art. 8 (2) EMRK gerechtfertigt ist, bedeutet dies eine Verletzung der Konvention: Die Verurteilung war gesetzlich vorgesehen (§ 209 StGB); im Hinblick auf die Notwendigkeit des Eingriffs verweist die Kms. auf eine frühere Entscheidung, in der sie § 209 StGB als in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme beurteilt hatte (vgl. EKMR, Beschw. 17279/90, Entsch. v. 13.5.1992, Zukrigl/A, unveröffentlicht). Dies wird auch im ggst. Fall bejaht. Dem Strafurteil zufolge unterhielt der Bf. eine geschlechtliche Beziehung mit einem 15-jährigen Mitarbeiter gegen dessen Willen. Dieser Beschwerdepunkt ist ebenfalls offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK.
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK, da § 209 StGB sich nur auf homosexuelles Verhalten zwischen Männern und nicht auch auf das zwischen Frauen beziehe. Da ein Eingriff in Art. 8 EMRK von der Kms. bejaht wurde, kann auch Art. 14 EMRK zum Tragen kommen. Demgemäß ist eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, dh. keinen legitimen Zweck verfolgt oder dem Verhältnismäßigkeitsgebot widerspricht. Die Vertragsstaaten verfügen für die Entscheidung darüber, ob eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist oder nicht, über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil H.R., Belgian Linguistic Case, A/6 § 10). Um eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts rechtfertigen zu können, müssen jedoch sehr gewichtige Gründe vorliegen (vgl. Urteil Schuler-Zgraggen/CH, A/263 § 67 = NL 93/4/13; Urteil Schmidt/D, A/291-B § 24 = NL 94/6/03). Die Kms. verweist auf das Erkenntnis des VfGH vom 3.10.1989 (= VfSlg. 12.182/89), das die in § 209 StGB enthaltene Ungleichbehandlung (der Tatbestand betrifft eben nur homosexuelles Verhalten zwischen Männern) als verfassungskonform beurteilt hat. Der Gesetzgeber war - unter Heranziehung psychologischer Gutachten - davon ausgegangen, dass die Gefahr der homosexuellen Einflussnahme bei männlichen Jugendlichen größer sei als bei gleichaltrigen weiblichen Jugendlichen. Auf diese Begründung stützte sich die Kms. im Fall Zukrigl/A, in der sie die Konventionskonformität von § 209 StGB festgestellt hatte.
Im ggst. Fall ist der dem belangten Staat eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten worden, eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Auch dieser Beschwerdepunkt ist somit offensichtlich unbegründet; die Kms. erklärt daher die Beschwerde für unzulässig (mehrheitlich).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 26.6.1995, Bsw. 22646/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1995,148) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/95_4/H.F. v A_ZE.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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