Bsw23829/94 – AUSL EKMR Entscheidung
Kopf
Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Nosa Dickson Oviawe gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 17.5.1995, Bsw. 23829/94.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 26 EMRK - Effektives Rechtsmittel bei erniedrigender Behandlung.
Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist nigerianischer Staatsbürger und wurde im Polizeigefangenenhaus Wien in Schubhaft gehalten. Seiner Darstellung nach wurde er anlässlich des Besuchs seines Betreuers von Amnesty International von einem Wachebeamten in großer Eile, sodass er keine Zeit mehr hatte, seine Hosen anzuziehen, und unter dem Zuruf: "Gemma, Gemma, Neger!" in den Besuchsraum geführt. Gegen diese Behandlung legte er beim Bundesministerium für Inneres Dienstaufsichtsbeschwerde ein, in welcher er disziplinäre Maßnahmen gegen den Beamten und Entschädigungszahlung begehrte. Letzteres wurde mangels gesetzlicher Grundlage, ersteres, weil der betreffende Beamte nicht ausgeforscht werden konnte, abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. betrachtet sich durch das Verhalten des Beamten in seinem Recht auf Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäß Art. 3 EMRK verletzt. Er habe es unterlassen, Amtshaftungsklage zu erheben, weil diese wegen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und der Nichtersatzfähigkeit von immateriellem Schaden von vorneherein aussichtslos gewesen sei.
Die Kms. erinnert daran, dass sie sich gemäß Art. 26 EMRK mit einer Beschwerde nur befassen kann, wenn alle effektiven und ausreichenden Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechtszuges ausgeschöpft worden sind (vgl. EKMR, Bsw. 11660/85, Macedo/P, Entsch. v. 19.1.1989, DR 59, 85). Sie verweist außerdem auf eine frühere Entscheidung, in der sie ausgesprochen hat, dass eine Beschwerde an den UVS gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein ausreichendes und effektives Rechtsmittel ist und Art. 26 EMRK keine Amtshaftungsklage erfordert (vgl. EKMR, Bsw. 18896/91, Ribitsch/A, Entsch. v. 20.10.1993 = NL 93/6/04). Allerdings hat der Bf. keine UVS-Beschwerde erhoben, sondern lediglich eine Dienstaufsichtsbeschwerde, welche kein effektives Rechtsmittel iSv. Art. 26 ist (vgl. EKMR, Bsw. 6701/74, X./A, Entsch. v. 8.3.1976, DR 5, 69; Bsw. 7987/77, X-GmbH/A, Entsch. v. 13.12.1979, DR 18, 31). Der Bf. hat also den innerstaatlichen Rechtszug nicht ausgeschöpft, die Beschwerde ist daher unzulässig (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 17.5.1995, Bsw. 23829/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1995,153) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/95_4/Oviawe v A_ZE.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.