Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Á. F. L. gg Island, Urteil vom 10.6.2025, Bsw. 35789/22.
Art 8, 14 EMRK - Angemessene Vorkehrungen zur Unterstützung eines Elternteils mit einer Behinderung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Beim 1990 geborenen Bf wurden im Kindesalter eine autistische Störung und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert. Im Februar 2019 bekam seine Partnerin eine Tochter, um die sich die beiden zunächst gemeinsam kümmerten.
Aufgrund einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den Eltern intervenierte die Kinderschutzbehörde. Nach der Trennung der Eltern wurde am 3.9.2019 aufgrund der psychischen Probleme der Mutter entschieden, dass sich der Bf um das Kind kümmern sollte. Ein von der Kinderschutzbehörde mit beiden Eltern ausgearbeiteter Plan sah vor, dass das Kind zunächst mit seiner Mutter und später mit dem Bf in der Einrichtung Mánaberg untergebracht werden sollte, um die elterlichen Fähigkeiten zu beurteilen und intensive Unterstützung zu gewähren. Nachdem der Bf am 8.10.2019 in die Einrichtung gezogen war, bemühte sich das Personal, ihm schrittweise die Verantwortung für das Kind zu übertragen. Wie sich herausstellte, bedurfte er aufgrund seiner Beeinträchtigung genauer Anweisungen und intensiver Unterstützung. Vor allem war er nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen und adäquat auf sie zu reagieren. Die Behörde entwarf einen Plan für die weitere Unterstützung nach der Entlassung aus der Einrichtung, der insb regelmäßige Besuche durch Mitarbeiter*innen von Mánaberg und psychologischen Beistand durch Berater*innen des von der Behörde beauftragten Unternehmens YLVA vorsah. Zudem wurde eine Unterstützungsfamilie engagiert, die sich an vier Tagen pro Monat um das Kind kümmerte.
Anfang Februar 2020 zog der Bf mit dem Kind zu seiner Mutter. Ein am 13.3.2020 erstellter Bericht kam zum Ergebnis, dass sich der Bf zwar um die Grundbedürfnisse seiner Tochter kümmern konnte, er aber nicht in der Lage war, ihre Entwicklung zu fördern. Aufgrund des Berichts wurde beschlossen, die unterschiedlichen Unterstützungen des Bf weiter auszubauen. In zwei weiteren Berichten von April bzw Mai 2020 wurden keine wesentlichen Fortschritte beim Umgang des Bf mit seiner Tochter festgestellt. Zwar sei er dieser sehr zugeneigt, doch fehle ihm die nötige Einsicht in ihre Bedürfnisse. Die Berichte wiesen auf eine dadurch verursachte Bindungsstörung des Kindes hin und empfahlen die Unterbringung bei einer Pflegefamilie.
Am 6.7.2020 entschied der Ausschuss für Kinderschutz Reykjavik, das Kind vorläufig bei einer Pflegefamilie unterzubringen, bis eine erneute Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Bf vorlag. Am 20.8.2020 erstellte eine Psychologin einen entsprechenden Bericht. Demnach waren die elterlichen Fähigkeiten des Bf stark eingeschränkt, was auch durch umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen nicht ausgeglichen werden konnte. Das Kind entwickle sich bei der Pflegefamilie sehr viel besser. Am 24.8.2020 bestätigte das Bezirksgericht Reykjavik die Entscheidung des Ausschusses für Kinderschutz. Dieser prüfte den Fall am 1.9.2020 erneut und kam zum Schluss, dass die Unterbringung bei einer Pflegefamilie im Interesse des Kindeswohls geboten sei und angesichts der Ausschöpfung aller Unterstützungsmöglichkeiten keine gelinderen Mittel verfügbar seien.
Am 15.9.2020 entschied das Bezirksgericht Reykjavik, dem Bf die Obsorge zu entziehen und dauerhaft auf die Pflegefamilie zu übertragen. Dabei stützte es sich auf ein neues Gutachten über seine Erziehungsfähigkeit, das auch auf die Rechte von Menschen mit Behinderung einging. Auch dieses Gutachten erachtete es als unvereinbar mit dem Kindeswohl, das Kind in der Obhut des Bf zu belassen. Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Berufungsgericht am 4.2.2022 bestätigt. Ein Antrag auf Zulassung der Revision wurde abgelehnt.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) alleine und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK
(57) Der Bf brachte vor, die Behörden hätten [...] es verabsäumt, Maßnahmen in Betracht zu ziehen und zu ergreifen, die ihn dabei unterstützt hätten, sich um seine Tochter zu kümmern. Damit wären ihm ungerechtfertigterweise angemessene Vorkehrungen (reasonable accomodation) verwehrt worden, was zum Verlust der Obsorge geführt hätte. [...]
Einleitende Überlegungen
Zum Umfang der Rechtssache
(58) Der GH nimmt die Vielfalt der vom Bf [...] vorgebrachten Argumente [...] zur Kenntnis. Aufgrund des iura novit curia-Prinzips ist er nicht an die vom Bf [...] angeführten rechtlichen Gründe gebunden, sondern kann selbst entscheiden, [...] den Sachverhalt unter anderen Bestimmungen der Konvention zu prüfen, als den vom Bf geltend gemachten. [...]
(59) [...] Der vorliegende Fall ist insofern vom Standpunkt des Art 14 iVm Art 8 EMRK aus zu prüfen, als dem Bf – einer Person mit einer Behinderung – mutmaßlich angemessene Vorkehrungen in Form von Unterstützungsmaßnahmen verwehrt wurden.
Zum Status des Bf als Person mit einer Behinderung
(60) [...] In den Stellungnahmen der Parteien wurde der Frage erhebliche Aufmerksamkeit geschenkt, ob der Bf nach isländischem Recht als Person mit Behinderung angesehen werden konnte [...].
(61) Dem GH ist die Definition einer Person mit Behinderung in Art 1 BRK ebenso bekannt wie die Tatsache, dass beim Bf bereits früh eine autistische Störung und ADHS diagnostiziert wurden. Ihm ist auch bekannt, dass die Definition einer Person mit Behinderung in Art 2 des Gesetzes Nr 38/2018 über Dienste für behinderte Personen mit langfristigem Unterstützungsbedarf praktisch identisch ist mit jener in Art 1 BRK. Die verfügbaren Unterlagen sprechen stark für die Annahme, dass der Bf unter diese Definition fällt.
(62) Der GH erachtet es allerdings nicht für notwendig, selbst zu entscheiden, ob der Bf nach nationalem Recht als Person mit einer Behinderung angesehen hätte werden sollen [...]. Die staatliche Verpflichtung, die Behinderung einer Person zu berücksichtigen und ihr maßgeschneiderte Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich angemessener Vorkehrungen, zu gewähren, sollte nach Ansicht des GH nicht von einer förmlichen Anerkennung oder Einstufung dieser Behinderung abhängen [...].
(63) Die Unterlagen im Akt zeigen eindeutig, dass alle Behörden und Fachleute unabhängig von einem ihm förmlich zugeschriebenen Status die Beeinträchtigung und Behinderung des Bf anerkannten.
(64) Für den GH gibt es [...] keinen Grund dafür, die Angelegenheit anders zu betrachten und aus dem Fehlen einer förmlichen Anerkennung der Behinderung des Bf irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Er wird den Bf daher als Person mit einer Behinderung betrachten.
Zulässigkeit
(67) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(68) Der Bf brachte vor, die [...] isländischen Behörden hätten es verabsäumt, ihm im Hinblick auf seine Behinderung [...] angemessene Vorkehrungen bereitzustellen. Seiner Meinung nach hätte keine detaillierte Erhebung und Beurteilung seiner Bedürfnisse als Elternteil stattgefunden. [...]
Allgemeine Grundsätze zum Diskriminierungsverbot
(70) [...] »Diskriminierung« bedeutet eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen ohne sachliche und vernünftige Rechtfertigung. An einer »sachlichen und vernünftigen Rechtfertigung« fehlt es, wenn die unterschiedliche Behandlung kein »legitimes Ziel« verfolgt oder die eingesetzten Mittel nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel sind.
(71) [...] Das Recht, nicht diskriminiert zu werden, wird auch verletzt, wenn es Staaten ohne sachliche und vernünftige Rechtfertigung verabsäumen, Personen unterschiedlich zu behandeln, deren Situationen sich in relevanter Weise voneinander unterscheiden.
(72) Bei der Einschätzung, ob und inwieweit Unterschiede in ansonsten vergleichbaren Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, genießen die Staaten einen gewissen Ermessensspielraum. [...]
(73) [...] Die Konvention ist, soweit wie möglich, in Einklang mit anderen völkerrechtlichen Regeln [...] auszulegen. Die in der BRK enthaltenen Bestimmungen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollten daher, neben anderem relevanten Material, berücksichtigt werden.
(74) Wie der GH in früheren Fällen [...] unter Verweis auf die BRK festgestellt hat, ist Art 14 EMRK im Licht der Anforderungen jener Texte auszulegen, die sich auf »angemessene Vorkehrungen« beziehen – verstanden als »notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die [...] in einem bestimmten Fall erforderlich sind«, die Menschen mit Behinderung erwarten dürfen, damit gewährleistet ist, dass sie »gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können« (Art 2 BRK). Angemessene Vorkehrungen helfen dabei, faktische Benachteiligungen auszugleichen und ihre Verweigerung kann auf eine Diskriminierung hinauslaufen.
(75) [...] Jede Person mit einer Behinderung hat spezielle Bedürfnisse und [...] angemessene Vorkehrungen können unterschiedliche Formen annehmen. Der GH betont daher, dass es nicht seine Aufgabe ist, die umzusetzenden Maßnahmen zu bestimmen. [...]
Allgemeine Grundsätze zum Familienleben von Kindern und Eltern
(77) [...] Es besteht ein breiter Konsens [...], wonach bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl von vorrangiger Bedeutung ist. [...] In Fällen, die sich auf die Obsorge für Kinder und Einschränkungen des Kontakts beziehen, müssen die Interessen des Kindes allen anderen Überlegungen vorgehen.
(78) Wenn die Interessen des Kindes mit jenen der Eltern in Konflikt geraten, verlangt Art 8 EMRK von den innerstaatlichen Behörden, einen fairen Ausgleich zwischen diesen Interessen zu treffen, wobei dem Kindeswohl besondere Bedeutung beizumessen ist [...].
(79) Im Allgemeinen verlangt das Kindeswohl einerseits die Bewahrung der Bindungen des Kindes zu seiner Familie, sofern sich diese nicht als besonders ungeeignet erwiesen hat [...]. [...] Andererseits liegt es eindeutig ebenso im Interesse des Kindes, in einem gesunden Umfeld aufzuwachsen, und ein Elternteil kann aus Art 8 EMRK kein Recht auf Maßnahmen ableiten, die Gesundheit und Entwicklung des Kindes beeinträchtigen würden.
(80) [...] Die nationalen Behörden haben den Vorteil direkten Kontakts zu allen betroffenen Personen [...]. Daher ist es nicht Sache des GH, sich an die Stelle der innerstaatlichen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben [...] zu setzen, sondern vielmehr, die von diesen Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffenen Entscheidungen [...] zu überprüfen. [...]
Der Ansatz des GH im vorliegenden Fall
(82) [...] Bei Eltern mit Behinderung darf nicht von fehlenden elterlichen Fähigkeiten ausgegangen werden und es darf ihnen nicht mit einem bloßen Verweis auf ihre Behinderung und ohne eine Beurteilung der Auswirkungen auf ihre Fähigkeit zur elterlichen Pflege die Obsorge für ihre Kinder entzogen werden. Diese Haltung steht in Einklang mit Art 23 Abs 4 BRK in seiner Auslegung durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Zudem betont der GH, dass das Fehlen von Kenntnissen und Erfahrung im Aufziehen von Kindern, worauf auch immer dieses beruhen mag, als solches kaum ein legitimer Grund für eine Einschränkung des elterlichen Sorgerechts [...] sein kann.
(83) Im Hinblick auf Eltern mit Behinderungen zeigen die Rsp des GH und die entsprechenden Bestimmungen der Art 5 Abs 3 und Art 23 Abs 1 und Abs 2 BRK, dass deren elterlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Auswirkungen ihrer Behinderung auf die Fürsorge und das Wohlergehen ihrer Kinder nicht abstrakt zu beurteilen sind, sondern unter Einbeziehung der verfügbaren und ihnen gewährten Unterstützungsmaßnahmen. Ihre Fähigkeit einzuschätzen, sich ohne jede Unterstützung um Kinder zu kümmern, würde darauf hinauslaufen, diese Fähigkeit alleine anhand ihrer Behinderung zu beurteilen.
(84) Die positive Verpflichtung des Staats, Personen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen zum Genuss des Familienlebens zwischen Eltern und Kindern, zur Verfügung zu stellen, ist in der Rsp fest verankert. Es ist jedoch wichtig nicht zu vergessen, dass in Bezug auf angemessene Vorkehrungen, die Eltern angesichts ihrer Behinderung gewährt werden, Umfang und Ausmaß dieser Vorkehrungen notwendigerweise nicht nur durch die Überlegungen hinsichtlich einer »unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastung« bestimmt und begrenzt werden, sondern auch und vor allem durch die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls.
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(85) [...] Das vorliegende Material zeigt eindeutig den guten Willen des Bf, sein durchgängiges Bemühen, sich die nötigen Kenntnisse anzueignen und diese zu verbessern, und seine Bereitschaft, mit den [...] Unterstützungsdiensten zusammenzuarbeiten.
(86) Bald nach der Geburt der Tochter des Bf im Februar 2019 wurde deutlich, dass die Situation der jungen Eltern instabil war und sie Unterstützung bei der Sorge für das Kind benötigten. Nachdem sich die Mutter ihrer Verantwortung für das Kind entzogen hatte, übernahm es der Bf, sich um dieses zu kümmern. Das vorliegende Material zeigt eindeutig, dass die isländischen Behörden wachsam und sich der Situation sowie der Diagnose des Bf bewusst waren und sie zahlreiche, maßgeschneiderte Maßnahmen umsetzten, um seine Fähigkeit zu verbessern, seiner Tochter die elterliche Sorge zukommen zu lassen. Diese Maßnahmen umfassten einen beinahe vier Monate dauernden Aufenthalt in der Einrichtung Mánaberg zu Zwecken der Diagnose, Anleitung und Übung, fünf Monate spezialisierter Unterstützung durch Berater*innen [...] zuhause, die Verpflichtung einer Unterstützungsfamilie [...] und die Beratung des Bf über eine Stärkung der Beziehung zu seiner Tochter sowie durchgehende Therapie und Beratung durch eine Psychologin. In der Zeit bis Juli 2020, als seine Tochter vorläufig in Pflege genommen wurde, war die dem Bf gewährte Unterstützung eindeutig intensiv und mannigfaltig.
(87) Die Umsetzung der genannten Unterstützungsmaßnahmen und die erzielten Fortschritte wurden regelmäßig und durchgängig kontrolliert und bewertet. Anpassungen und neue Behandlungspläne wurden anhand vorhandener Informationen eingeführt. [...]
(88) Alle diese Bemühungen beruhten anfänglich auf den Beobachtungen und Bedenken des Personals der Kinderschutzbehörde und in weiterer Folge auf dem ersten, am 3.12.2019 während des Aufenthalts des Bf in Mánaberg erstellten Bericht über die elterlichen Fähigkeiten, wonach der Bf ohne umfangreiche Unterstützung nicht in der Lage war, sich um seine Tochter zu kümmern. [...]
(89) Die folgenden Berichte von YLFA sowie zwei Einschätzungen durch Expert*innen stimmten alle darin überein, dass es trotz des Bemühens des Bf, der verstärkten Unterstützung durch Berater*innen von YLFA, der Unterstützungsfamilie und des durchgehenden Beistands seiner Mutter zunehmend offensichtlicher wurde, dass seine Beeinträchtigung nicht nur seine elterlichen Kompetenzen beschränkte, sondern auch seine Fähigkeit, das Wissen zu erwerben und praktisch umzusetzen, das ihm die Unterstützungsmaßnahmen vermitteln sollten. Zwar wurde ein gewisser Fortschritt beobachtet, doch war dieser eher beschränkt und stark von einer intensiven Unterstützung abhängig. Dieselben Berichte kamen zum Ergebnis, dass sich die Beeinträchtigung des Bf massiv auf seine Fähigkeit auswirkte, die Bedürfnisse seiner Tochter zu erkennen und zu interpretieren und eine stabile emotionale und psychische Verbindung zu ihr herzustellen, was sich nachteilig auf das Wohlergehen und die Entwicklung des Kindes auswirkte. Die Berichte von YLFA drängten die Behörden zudem darauf, die vom Kind gezeigten Zeichen für Vernachlässigung ernst zu nehmen.
(90) Der Ausschuss für Kinderschutz entschied angesichts der ihm vorliegenden Beweise, das Kind vorläufig bei einer Pflegefamilie unterzubringen und [...] ein Verfahren zur Entziehung der Obsorge einzuleiten. [...] Alle verfügbaren Unterstützungsmaßnahmen waren erschöpft und die Unterbringung bei der Pflegefamilie war für den Ausschuss die einzige mit dem Kindeswohl vereinbare Lösung. [...]
(91) Das gerichtlich angeordnete Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Bf beruhte auf Befragungen, Beobachtungen und Tests. Es bot auch eine umfassende Beurteilung aller verfügbaren Beweise und bestätigte die früheren Feststellungen. [...] Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Kindeswohl keine weiteren Unterstützungsmaßnahmen oder Versuche gerechtfertigt wären, das Kind in der Obhut des Bf zu belassen.
(92) Die isländischen Gerichte trafen im Verfahren über den Entzug der Obsorge des Bf, in dem er von einem Anwalt vertreten war, gleichlautende Feststellungen. [...]
(93) Angesichts der Gesamtheit der vorstehenden Überlegungen kann der GH der Behauptung des Bf nicht zustimmen, die isländischen Behörden hätten es verabsäumt, ihn beim Genuss seiner durch Art 8 EMRK geschützten Rechte vor Diskriminierung zu schützen, indem sie seine Behinderung nicht berücksichtigten und keine angemessenen Vorkehrungen boten. Auch wenn die Behörden ihm nicht förmlich den Status einer Person mit einer Behinderung zuerkannten, [...] wurden seine Beeinträchtigung und seine Bedürfnisse von der Kinderschutzbehörde, dem Ausschuss für Kinderschutz und allen beteiligten Fachleuten systematisch berücksichtigt. Die dem Bf gewährte Unterstützung war in dem Sinn angemessen, dass sie sich auf seine elterlichen Fähigkeiten konzentrierte und an seine Bedürfnisse angepasst war [...]. Die Unterstützungsmaßnahmen waren auch insb insofern flexibel, als zusätzliche Anstrengungen unternommen wurden, nachdem sich das gewöhnliche Maß an Unterstützung als unzureichend für die Gewährleistung des Kindeswohls erwiesen hatte. [...]
(94) Die vom Ausschuss für Kinderschutz und den isländischen Gerichten im Verfahren über die Entziehung der Obsorge des Bf zu beantwortende Hauptfrage war nach Ansicht des GH nicht, ob umfangreichere Maßnahmen zur Unterstützung seiner Elternschaft theoretisch oder praktisch verfügbar waren, sondern ob ein Rückgriff auf solche Maßnahmen angesichts der begründeten Sorgen über das Wohlergehen und die Entwicklung seiner Tochter mit dem Kindeswohl vereinbar gewesen wäre. Bei der Entscheidung dieser Frage und der Abwägung der berührten Interessen stützten sie sich auf eine umfassende und detaillierte Analyse des Sachverhalts und gelangten zu wohldurchdachten und vernünftigen Schlussfolgerungen.
(95) [...] Das Kindeswohl verlangte, dem Bf die Obsorge zu entziehen und angesichts der negativen Folgen seiner Obsorge für das Wohlbefinden des Kindes wurden seine Rechte durch die isländischen Gerichte vernünftig und gerechtfertigt eingeschränkt. Der GH erachtet es [...] auch als relevant, dass die [...] Unterbringung bei der Pflegefamilie nicht zu einem völligen Abbruch der familiären Bindungen und des Kontakts zwischen dem Bf und seiner Tochter führte [...].
(96) In Anbetracht des Vorstehenden weist [...] nichts darauf hin, [...] dass dem Bf die Obsorge bloß wegen seiner Behinderung entzogen wurde. [...]
(97) Der GH sieht daher keinen Grund dafür, die Haltung der isländischen Behörden hinsichtlich des Umfangs und Ausmaßes der dem Bf gewährten angemessenen Vorkehrungen oder ihrer Entscheidung, dem Bf die Obsorge zu entziehen, anzuzweifeln. Sie anerkannten durchgehend die Bedürfnisse des Bf als Elternteil mit einer Behinderung, stellten ihm umfangreiche individualisierte Unterstützung zur Verfügung, passten ihre Bemühungen zum Ausgleich der durch seine Behinderung geschaffenen faktischen Ungleichheiten an, beurteilten seine elterlichen Kapazitäten mit Bezug auf die für ihn verfügbaren Maßnahmen und trafen die Entscheidung, ihm die Obsorge zu entziehen, erst als das Kindeswohl diese Maßnahme erforderte.
(98) Dementsprechend gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Zu den sonstigen behaupteten Verletzungen
(100) [...] Angesichts der Gründe, die den GH zur Verneinung einer Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK bewegten, erachtet er es nicht als erforderlich, die übrigen Beschwerdevorbringen gesondert zu prüfen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Glor/CH, 30.4.2009, 13444/04 = NL 2009, 111
Çam/TR, 23.2.2016, 51500/08 = NLMR 2016, 156
Kacper Nowakowski/PL, 10.1.2017, 32407/13 = NLMR 2017, 20
Enver Şahin/TR, 30.1.2018, 23065/12 = NLMR 2018, 63
Strand Lobben ua/NO, 10.9.2019, 37283/13 (GK) = NLMR 2019, 393
Cînța/RO, 18.2.2020, 3891/19 = NLMR 2020, 124
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.6.2025, Bsw. 35789/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 235) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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