Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Versaci gg Italien, Urteil vom 15.5.2025, Bsw. 3795/22.
Art 6, 8 EMRK - Verweigerung einer zum Betrieb eines Wettbüros erforderlichen polizeilichen Sicherheitsbescheinigung.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8 EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Oktober 2014 gründete der Bf in Italien ein Wettbüro, in dem er für ein österreichisches Unternehmen Wetten annahm. Im Zuge einer gesetzlichen Reorganisation des Glücksspiels trat am 23.12.2014 § 1(643) des Gesetzes Nr 190/2014 in Kraft, der vorsah, dass für ausländische Unternehmen tätige Wettanbieter bis spätestens 31.1.2016 eine polizeiliche Sicherheitsbescheinigung vorlegen mussten.
Der Antrag des Bf auf eine solche Bescheinigung wurde am 3.2.2016 vom Polizeipräsidenten der Region Kalabrien mit der Begründung abgewiesen, der Bf weise nicht den gesetzlich erforderlichen »guten Charakter« auf. (Anm: Gemäß Art 11 des Königlichen Dekrets Nr 773 vom 18.6.1931 können polizeiliche Bescheinigungen einer Person verweigert werden, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie einen »guten Charakter« hat.) Insb hätten die Ermittlungen gezeigt, dass er in der Vergangenheit wiederholt in Gesellschaft von Personen gesehen worden sei, die vorbestraft bzw polizeilich vorgemerkt waren. Außerdem sei ein Strafverfahren wegen Suchtgifthandels gegen seinen Bruder anhängig. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Wettgeschäfte zur Geldwäsche missbraucht würden oder es zu einer kriminellen Unterwanderung käme.
Der Bf erhob dagegen Berufung an das Regionale Verwaltungsgericht Kalabrien und beantragte aufschiebende Wirkung. Letztere wurde nicht gewährt, was der Consiglio di Stato am 7.7.2016 bestätigte. Mit Urteil vom 2.3.2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es verwies auf das weite Ermessen der Polizei bei der Beurteilung des »guten Charakters« und bestätigte, dass der Polizeipräsident im vorliegenden Fall seine Entscheidung ausreichend begründet hatte. Der Consiglio di Stato bestätigte am 24.6.2021 diese Entscheidung. Angesichts der Verbindungen des Bf zu polizeibekannten und vorbestraften Personen und des Strafverfahrens gegen seinen Bruder könne nicht von einer willkürlichen oder offenkundig unbegründeten Verweigerung der Sicherheitsbescheinigung ausgegangen werden.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(63) Der Bf rügte eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Berufslebens [...]. Er brachte vor, die Verweigerung einer Sicherheitsbescheinigung wäre nicht »gesetzlich vorgesehen« gewesen, weil der Begriff des »guten Charakters« zu unbestimmt [...] sei und daher das dem Polizeipräsidenten eingeräumte Ermessen nicht ausreichend eingrenzen könne [...]. Weiters behauptete er, die Verweigerung sei nicht »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« oder verhältnismäßig gewesen [...]. [...]
Zulässigkeit
Zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(64) Die Regierung wendete ein, [...] der Bf hätte seine Rüge betreffend den Eingriff in sein Privatleben vor den innerstaatlichen Gerichten weder ausdrücklich noch implizit vorgebracht. [...]
(67) Der Bf bekämpfte [...] die Abweisung seines Antrags auf eine Sicherheitsbescheinigung vor dem Regionalen Verwaltungsgericht und dem Consiglio di Stato.
(68) [...] Er brachte vor, dass die vom Polizeipräsidenten zur Beurteilung seines »guten Charakters« herangezogenen Kriterien nicht von Beweisen gestützt worden seien, die einschlägige Judikatur [...] missachtet und die Verweigerung nicht ausreichend begründet worden sei [...].
(69) [...] Nach Ansicht des GH erhob der Bf seine dem GH vorgelegten Beschwerden [...] zumindest der Sache nach auch vor den innerstaatlichen Behörden.
(71) [...] Den nationalen Behörden wurde die Gelegenheit eingeräumt, Abhilfe für die vom Bf behauptete Verletzung zu schaffen. [...]
(72) [...] Die sich auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende Verfahrenseinrede der Regierung ist folglich zu verwerfen.
Zur Anwendbarkeit von Art 8 EMRK ratione materiae
(73) Die Regierung erhob eine Einrede [...], wonach der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK [...] fiele.
Keine Ergebnisse gefunden
(79) [...] Auch wenn aus Art 8 EMRK kein generelles Recht auf Beschäftigung [...] oder auf die Wahl eines bestimmten Berufs abgeleitet werden kann, schließt der Begriff des »Privatlebens« Aktivitäten beruflicher oder geschäftlicher Natur nicht grundsätzlich aus. [...]
(81) Der GH [...] ist angehalten zu entscheiden, wie sich im vorliegenden Fall eine Angelegenheit des Privatlebens des Bf ergeben haben kann: Entweder wegen der Gründe für die umstrittene Maßnahme oder wegen der Folgen für das Privatleben des Bf.
(82) Was den auf die Gründe abstellenden Ansatz betrifft, bemerkt der GH, dass die Verweigerung einer Sicherheitsbescheinigung für den Bf damit begründet wurde, dass (i) er früher Kontakt zu vorbestraften Personen hatte und (ii) sein Bruder in ein Strafverfahren wegen Drogenhandels verwickelt war, vom Polizeipräsidenten mündlich verwarnt wurde und der Präventivmaßnahme der besonderen polizeilichen Überwachung unterlag. Die innerstaatlichen Behörden schlossen daraus auf ein Risiko des Missbrauchs der Wettgeschäfte, für die der Bf eine Sicherheitsbescheinigung begehrte, für rechtswidrige Zwecke.
(83) [...] Art 8 EMRK schützt das Recht auf persönliche Entwicklung hinsichtlich der Persönlichkeit oder persönlichen Autonomie, was einen wichtigen Grundsatz der Auslegung von Art 8 EMRK darstellt. Es umfasst das Recht jedes Einzelnen, sich anderen zu nähern, um Beziehungen zu ihnen [...] einzugehen und weiterzuentwickeln, also das Recht auf ein »privates Sozialleben«.
(84) Unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falls [...] standen die Gründe für die Ablehnung des Antrags des Bf auf eine Sicherheitsbescheinigung nach Ansicht des GH in einem derart unmittelbaren Zusammenhang zum Bereich seines Privatlebens, dass diese Bestimmung auf den Plan gerufen wird. Insb stützten die innerstaatlichen Behörden ihre Schlussfolgerung, der Bf habe keinen »guten Charakter«, auf ein Verhalten, das nicht direkt dem Bf zurechenbar war, sondern vielmehr anderen Personen, mit denen er soziale oder familiäre Beziehungen unterhielt. [...]
(85) Angesichts des Vorstehenden ist der GH davon überzeugt, dass die Gründe für die umstrittene Maßnahme in einer solchen Verbindung zum Privatleben des Bf standen, dass Art 8 EMRK nach dem auf die Gründe abstellenden Ansatz anwendbar ist. Der GH muss folglich nicht prüfen, ob auch der folgenbasierte Ansatz zur Anwendung von Art 8 EMRK führt.
(86) Folglich ist diese Verfahrenseinrede der Regierung zu verwerfen.
Gesamtschlussfolgerung zur Zulässigkeit
(87) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Sabato).
In der Sache
(88) [...] Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben begründet eine Verletzung von Art 8 EMRK, wenn er nicht gemäß Abs 2 [...] »gesetzlich vorgesehen« ist, ein [...] legitimes Ziel verfolgt und zu dessen Verwirklichung »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist«. [...]
War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
(105) [...] Die Parteien sind sich darin einig, dass die [...] Verweigerung der Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung für den Bf in Art 11 Abs 2 des Dekrets Nr 773 vorgesehen war, auf den [...] § 1(643) lit a des Gesetzes Nr 190/2014 verwies. Die Uneinigkeit der Parteien bezieht sich darauf, ob die Bestimmung den Qualitätsanforderungen nach Art 8 EMRK entsprach, insb ob sie ausreichend vorhersehbar und geeignet war, den Umfang des Ermessens der innerstaatlichen Behörden zu bestimmen, und ob sie ausreichende Garantien gegen Willkür bot.
(107) Der GH [...] hat den Begriff »Gesetz« immer in einem materiellen Sinn verstanden und nicht in einem formellen: Er umfasst sowohl »geschriebenes Recht« einschließlich Verfügungen durch niederrangige Normen [...] als auch ungeschriebenes Recht. [...]
(108) Die Anforderungen der »Gesetzmäßigkeit« können erfüllt sein, wenn Punkte, die sich auf der Grundlage materieller Gesetze nicht zufriedenstellend lösen lassen, in nachrangigen Verfügungen dargelegt werden. Wo der Wortlaut einer Bestimmung unklar oder mehrdeutig sein mag, muss der GH prüfen, ob seine Bedeutung durch eine einheitliche Auslegung der innerstaatlichen Behörden klargestellt wurde. Damit eine zur Klarstellung der Bedeutung einer ansonsten unzureichend deutlichen Bestimmung, die als Grundlage für eine sich auf Konventionsrechte auswirkende Maßnahme herangezogenen wird, geeignete Auslegung den Anforderungen der »Qualität des Rechts« genügt, muss sie das Ergebnis einer einheitlichen Judikatur und Praxis der innerstaatlichen Behörden sein. Dies ist so, weil einer uneinheitlichen Rechtsprechung die zur Vermeidung jeder Willkürgefahr erforderliche Präzision fehlt.
(109) [...] Der vorliegende Fall wirft zwei verschiedene Fragen hinsichtlich der »Qualität des Rechts« auf: (i) ob das innerstaatliche Recht und insb der Begriff des »guten Charakters« ausreichend vorhersehbar und geeignet war, das Ausmaß des dem Polizeipräsidenten eingeräumten Ermessens zu bestimmen, und (ii) ob die Maßnahme einer ausreichenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich war, um vor willkürlichen Eingriffen der innerstaatlichen Behörden zu schützen.
Zum Begriff des »guten Charakters«
(110) Der GH muss zunächst beurteilen, ob die Rechtsgrundlage ausreichend klar und vorhersehbar die Bedingungen festlegte, unter denen der Polizeipräsident berechtigt war, einen Antrag auf eine Sicherheitsbescheinigung abzuweisen. Der GH wird sich in diesem Zusammenhang auf die Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit der Voraussetzung des »guten Charakters« konzentrieren.
(111) [...] Wie das Verfassungsgericht und der Consiglio di stato anerkannten, gewährte der Begriff des »guten Charakters« der Polizeibehörde weites Ermessen. [...]
(112) [...] Das innerstaatliche Recht muss Umfang und Art der Ausübung eines den innerstaatlichen Behörden eingeräumten Ermessens mit angemessener Deutlichkeit festlegen, um das Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten, auf das Personen gemäß der Rechtsstaatlichkeit in demokratischen Gesellschaften einen Anspruch haben. [...]
(113) Im vorliegenden Fall [...] verlangte der Begriff des »guten Charakters« gemäß dem Verfassungsgericht eine Beurteilung von Verhaltensweisen, die einen »symptomatischen Wert« für die »persönliche Lebensweise« der Person haben, um mögliches künftiges Fehlverhalten durch eine Aktivität zu verhindern, für die eine Sicherheitsbescheinigung beantragt wurde.
(115) 1996 bemerkte das Verfassungsgericht in einem Urteil, dass der Begriff des »guten Charakters« wegen der vagen Natur der Anforderung und des sich daraus ergebenden weiten Ermessens der zuständigen Behörden Unsicherheit und Auslegungsschwierigkeiten schuf. Aus diesen Gründen empfahl es eine gesetzliche Reform, um das System der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen stärker in Einklang mit den Verfassungsprinzipien zu bringen.
(116) Infolge der genannten Urteile [...] erließ das Innenministerium den Erlass Nr 1763/1996, um den Begriff des »guten Charakters« klarzustellen und das der Polizeibehörde eingeräumte Ermessen zu beschränken. [...]
(117) Zusätzliche Klarstellung wurde durch spätere verwaltungsgerichtliche Rsp geboten. Insb lieferte der Consiglio di Stato weitere Präzisierungen und Hinweise darauf, was bei der Beurteilung des »guten Charakters« berücksichtigt werden sollte, wobei er einige der im Erlass des Ministeriums enthaltenen Punkte wiederholte.
(118) So stellte der Consiglio di Stato fest, dass (i) sich die Beurteilung des »guten Charakters« nicht auf den Charakter und die polizeilichen Eintragungen von Gefährten des Antragstellers oder darauf beschränken sollte, ob dieser einen unverantwortlichen Lebenswandel pflegte; (ii) vielmehr eine vernünftige und begründete Einschätzung von spezifischen Handlungen, Tatsachen oder Beziehungen erfolgen müsse, die wegen ihrer Art, ihren Eigenschaften, ihrer Schwere oder ihres Kontexts die Möglichkeit aufwarfen, dass eine Sicherheitsbescheinigung von ihrem Inhaber oder Dritten, einschließlich Mitgliedern krimineller Organisationen, für weitere rechtswidrige Zwecke missbraucht oder – noch schlimmer – verwendet werden würde; (iii) der »gute Charakter« einer Person unter den angemessenen Umständen nicht festgestellt werden könne, wenn sie Beziehungen zu jener Art von Aktivitäten hatte, deren Verhinderung das System der Sicherheitsbescheinigungen gewährleisten sollte; und (iv) diese Umstände so zu beurteilen waren, dass ein schwerwiegendes, und nicht bloß ein entferntes Risiko festgestellt werden konnte, das den Antragsteller zu einem nicht geeigneten Kandidaten für eine Sicherheitsbescheinigung machte oder zeigte, dass er im Bereich der relevanten Tätigkeiten ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hatte.
(119) Der GH begrüßt die Klarstellungen durch den Erlass des Ministeriums und die folgende verwaltungsgerichtliche Rsp. Er erkennt auch an, dass angesichts des spezifischen Zwecks der umstrittenen Zuständigkeit und insb der Vorbeugung eines möglichen Missbrauchs einer Sicherheitsbescheinigung für andere rechtswidrige Handlungen keine absolute Sicherheit erwartet werden kann. [...] Wie eindeutig eine gesetzliche Bestimmung auch formuliert sein mag, gibt es in jedem Rechtssystem ein unvermeidbares Element der gerichtlichen Auslegung. [...]
(120) Der GH kommt zu dem Schluss, dass zwar einerseits die Formulierung der [...] Bestimmung zu Unsicherheit und Mehrdeutigkeit führte, andererseits aber Klarstellungen durch den Erlass [...] und die innerstaatliche Judikatur geboten wurden, die den Begriff des »guten Charakters« ausreichend vorhersehbar machten.
War die Maßnahme einer ausreichenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich?
(124) [...] Wie der GH bereits festgestellt hat, verlangt die Regulierung des Glücksspiels wegen der Natur dieses Geschäftszweigs eine besondere Überwachung und umfasst eine klassische Ausübung von Verwaltungsermessen. Wie vom Verfassungsgericht in seinem Urteil von 1993 angemerkt, muss ein vager und unbestimmter Begriff wie jener des »guten Charakters« allerdings einer umfassenden richterlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen, um mit den relevanten Verfassungsprinzipien vereinbar zu sein.
(125) Auch wenn dies vor dem Erlass des Ministeriums und den Klarstellungen durch die Rsp des Consiglio di Stato war, stimmt der GH zu, dass eine gerichtliche Überprüfung wegen des weiten Ermessens des Polizeipräsidenten bei der Erteilung oder Verweigerung einer Sicherheitsbescheinigung geboten war.
(126) [...] Die Entscheidung des Polizeipräsidenten konnte vor dem Verwaltungsgericht und dem Consiglio di Stato angefochten werden, die beide unabhängige und unparteiische Tribunale im Sinne der Rsp des GH sind. Der Bf konnte vor jeder Instanz die Begründung des Polizeipräsidenten – und vor dem Consiglio di Stato auch jene des Verwaltungsgerichts – anfechten und seine Argumente vorbringen. Beide gerichtlichen Instanzen hatten die Befugnis, eine Überprüfung durchzuführen, die sich nicht auf die schlichte Rechtmäßigkeit beschränkte. Folglich war die gerichtliche Überprüfung [...] ausreichend, um Schutz vor willkürlichen Grundrechtseingriffen durch den Polizeipräsidenten zu bieten.
Schlussfolgerung dazu, ob die Maßnahme »gesetzlich vorgesehen« war
(127) Angesichts seiner obigen Feststellungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die umstrittene Maßnahme iSv Art 8 EMRK »gesetzlich vorgesehen« war.
Verfolgte die Maßnahme ein legitimes Ziel?
(128) [...] Der Eingriff [...] verfolgte das Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten iSv Art 8 Abs 2 EMRK. [...]
War die Maßnahme »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig«?
(145) Angesichts des Vorbringens des Bf ist der GH aufgerufen zu beurteilen, ob die vom Polizeipräsidenten zur Rechtfertigung der Ablehnung des Antrags des Bf auf eine Sicherheitsbescheinigung angeführten Gründe relevant und ausreichend waren und ob diese Ablehnung einer ausreichenden richterlichen Überprüfung unterlag [...]. [...]
(146) Der GH erinnert daran, dass Art 8 EMRK kein Recht auf Erlangung einer Glücksspiellizenz anerkennt. Auch hat er bereits festgestellt, dass die Weigerung, dem Bf eine Sicherheitsbescheinigung auszustellen, dessen Privatleben nur insofern betraf, als die Entscheidung der innerstaatlichen Behörden [...] auf Gründen beruhte, die sich auf sein Privatleben bezogen [...]. Der GH ist sich des besonderen regionalen Kontexts und der Notwendigkeit [...] bewusst sicherzustellen, dass eine Sicherheitsbescheinigung nur für Personen ausgestellt wird, bei denen darauf vertraut werden kann, dass sie die Gefahr der Geldwäsche oder anderer Straftaten im Glücksspielgeschäft hintanhalten.
(147) Aus allen diesen Gründen genossen die Behörden im vorliegenden Fall nach Ansicht des GH einen weiten Ermessensspielraum.
(149) [Der Polizeipräsident] begründete die Abweisung des Antrags des Bf damit, dass »er bei zahlreichen Gelegenheiten in Gesellschaft von Personen mit schwerwiegenden Vorstrafen und polizeilichen Eintragungen gesehen wurde«, die Beurteilung sein familiäres Umfeld und seine sonstigen persönlichen Beziehungen berücksichtigen müsse, wenn sich diese auf die Ausübung der zu genehmigenden Tätigkeiten auswirken könnten, und dass »die Ergebnisse der vorgenommenen Ermittlungen die Einschätzung stützen, dass diese Angelegenheiten die Ausübung der [vom Bf beabsichtigten] Tätigkeiten beeinträchtigen könnten«. Nach Ansicht des GH war diese Begründung ziemlich kurz und hätte durch mehr Details, wie spezifische Handlungen, Tatsachen oder Beziehungen gewinnen können, die wegen ihrer Art, Eigenschaften, Schwere oder ihres Kontexts Anlass zur Sorge gaben, die Sicherheitsbescheinigung könnte missbraucht werden.
(150) [...] Die Entscheidung des Polizeipräsidenten beruhte auf Ermittlungen über die Umstände betreffend den Charakter und das soziale und familiäre Gesamtumfeld des Bf. Die Begründung bezog sich auf die spezifischen Gefahren im geografischen Gebiet, in dem der Bf der fraglichen Aktivität nachgehen wollte. Die Entscheidung nannte die Tatsachen, die durch angemessene Ermittlungen festgestellt worden waren, und kam anhand einer Gesamtbeurteilung des relevanten Sachverhalts zum Schluss, dass ein spezifisches Risiko des Missbrauchs der vom Bf beantragten Sicherheitsbescheinigung bestand.
(151) Angesichts der spezifischen Art der fraglichen Aktivität und der Relevanz des besonderen geografischen Gebiets für die Beurteilung der innerstaatlichen Behörden muss der GH an die grundsätzlich subsidiäre Rolle des Konventionssystems erinnern und anerkennen, dass die nationalen Behörden direkt demokratisch legitimiert sind, soweit es um den Schutz der Menschenrechte geht. Aufgrund ihres direkten und ständigen Kontakts zu den ausschlaggebenden Kräften ihrer Länder sind sie außerdem grundsätzlich besser dazu in der Lage, die örtlichen Bedürfnisse und Bedingungen zu beurteilen als ein internationales Gericht.
(152) [...] Auch wenn sich der GH [...] eine detailliertere Begründung gewünscht hätte, anerkennt er, dass der Polizeipräsident die Ablehnung auf eine angemessene Einschätzung der Tatsachen stützte und relevante und ausreichende Gründe für die Feststellung nannte, dass der Bf nicht den erforderlichen »guten Charakter« habe.
(154) [...] Die vom Bf angefochtene Entscheidung wurde auf zwei gerichtlichen Ebenen in Verfahren überprüft, in denen der Bf anwaltlich vertreten war und Argumente [...] vorbringen konnte, die in einer Verhandlung öffentlich diskutiert und von den [...] Gerichten gebührend berücksichtigt wurden.
(157) Soweit die Urteile des Regionalen Verwaltungsgerichts und des Consiglio di Stato eine Einschätzung eines von der Beschwerde des Bf aufgeworfenen kritischen Aspekts des Falls betreffen, nämlich des Bestehens einer Gefahr eines Missbrauchs der Sicherheitsbescheinigung, kann der GH nur bekräftigen, dass es nicht seine Aufgabe ist, in Bezug auf Entscheidungen der nationalen Gerichte als Rechtsmittelgericht – oder in anderen Worten als Gericht vierter Instanz – zu handeln [...], solange es nicht um Fälle von Willkür oder offensichtlicher Missachtung des innerstaatlichen Rechts geht.
(158) Der GH erkennt jedoch im vorliegenden Fall weder Willkür noch eine offensichtliche Missachtung des innerstaatlichen Rechts [...].
(159) In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt der GH zum Ergebnis, dass der Polizeipräsident relevante und ausreichende Gründe für die Ablehnung des Antrags des Bf auf eine Sicherheitsbescheinigung nannte und diese Entscheidung einer ausreichenden gerichtlichen Überprüfung [...] zugänglich war. Unter diesen Umständen und angesichts des weiten Ermessensspielraums des Staats stellt der GH fest, dass die Maßnahme iSv Art 8 Abs 2 EMRK »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.
(160) Folglich hat [...] keine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Felici, gefolgt von Richter Paczolay; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Sabato).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK
(161) Der Bf brachte weiters vor, er habe im Verfahren [...] keine ausreichende Gelegenheit gehabt, seine Interessen zu vertreten [...]. [...]
(163) [...] Der GH ist bereits zu dem Schluss gelangt, dass die umstrittene Maßnahme einer ausreichenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde und den Anforderungen seiner Rsp entsprach.
(164) [...] Der Bf hat nicht gezeigt, dass es im Verfahren vor den innerstaatlichen Verwaltungsgerichten zu irgendeinem Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren gekommen ist.
(165) Folglich kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unter Art 6 EMRK offensichtlich unbegründet ist und [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Sabato).
Vom GH zitierte Judikatur:
Bărbulescu/RO, 5.9.2017, 31871/96 (GK) = NLMR 2017, 430
Denisov/UA, 25.9.2018, 76639/11 (GK) = NLMR 2018, 446
Lia/MA, 5.5.2022, 8709/20
Giuliani Germano/IT, 22.6.2023, 10794/12
Gutachten auf Antrag des belgischen Conseil d’Etat, 14.12.2023, P16-2023-001 = NLMR 2023, 572
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.5.2025, Bsw. 3795/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 223) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.