Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Elena De Conto gg Italien, Zulässigkeitsentscheidung vom 7.5.2025, Bsw. 14620/21; Beschwerdesache Daniela Uricchio gg Italien und 31 andere Staaten, Zulässigkeitsentscheidung vom 7.5.2025, Bsw. 14615/21.
Art 8, 34 EMRK - Opfereigenschaft im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des Klimawandels.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden Entscheidungen beziehen sich auf zwei Beschwerden, die sich gegen die Auswirkungen des Klimawandels auf die Bf richten. Beide Bf verweisen auf die Verpflichtungen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen, die von den Staaten insb mit der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Pariser Übereinkommen eingegangen wurden. Diese Folgen würden zunehmend offensichtlich.
Die 2000 geborene Bf De Conto verwies insb auf das Sturmtief »Vaia«, das im Oktober 2018 zahlreiche Gebiete in Italien einschließlich ihrer Heimatregion getroffen und Murenabgänge sowie Überflutungen verursacht hatte. Sie behauptete, der ihr durch den Klimawandel verursachte Stress wirke sich negativ auf ihre psychische Gesundheit aus. Ihre Angstzustände würden noch durch die Aussicht verschlimmert, für den Rest ihres Lebens in einem überhitzten Klima leben zu müssen.
Die 2002 geborene Bf Uricchio brachte vor, ihre Heimat Süditalien sei insb von einem Temparaturanstieg und extremen Hitzewellen im Sommer betroffen. Sie habe Angstzustände aufgrund der Unmöglichkeit, an heißen Tagen das Haus zu verlassen und ihrer Sorge, sich aufgrund der globalen Erwärmung in Zukunft nicht mehr im Freien aufhalten zu können. Sie leide an Schlafstörungen und Albträumen, was auf das Miterleben der Flutkatastrophe von Matera 2019 zurückzuführen sei.
Die beiden Bf behaupteten, die Folgen des Klimawandels, die sich auf ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden auswirken würden, wären auf ein Versäumnis der belangten Staaten zurückzuführen, ausreichende Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Abkommens zu ergreifen. Dies begründe eine Verletzung ihrer durch Art 2 (Recht auf Leben) und Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) geschützten Rechte. Außerdem behaupteten sie eine gegen Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verstoßende Ungleichbehandlung, weil die jüngeren Generationen härter durch die schädlichen Folgen des Klimawandels getroffen würden.
Rechtsausführungen:
(7) Der GH wird zunächst die Frage ansprechen, ob im vorliegenden Fall die Hoheitsgewalt der belangten Staaten festgestellt werden kann. Die allgemeinen Grundsätze seiner Rsp zur Hoheitsgewalt wurden kürzlich in Duarte Agostinho ua/PT ua zusammengefasst.
(8) [...] Die Bf sind Bewohnerinnen Italiens und unterliegen daher dessen territorialer Hoheitsgewalt. Somit muss sich Italien für jede ihm zurechenbare Verletzung von durch die EMRK geschützten Rechten und Freiheiten der Bf rechtfertigen.
(9) Was die anderen belangten Staaten betrifft, haben weder die Bf vorgebracht, noch gibt es irgendeine Grundlage für die Feststellung, dass in den vorliegenden Fällen deren Hoheitsgewalt festgestellt werden könnte. Zudem sieht der GH, seiner Begründung in Duarte Agostinho ua/PT ua folgend, keine Gründe für die Annahme, die anderen belangten Staaten hätten extraterritoriale Hoheitsgewalt ausgeübt. [...]
(10) Daraus folgt, dass im Hinblick auf Italien territoriale Hoheitsgewalt festgestellt wird, während in Bezug auf die anderen belangten Staaten keine Hoheitsgewalt festgestellt werden kann. Die Beschwerden gegen die weiteren belangten Staaten sind daher [...] für unzulässig zu erklären (einstimmig).
(11) Der GH wird daher mit der Prüfung der Beschwerdevorbringen nur im Hinblick auf Italien fortfahren.
(12) [...] Die Grundsätze zur Opfereigenschaft im Kontext des Klimawandels wurden kürzlich in Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/CH zusammengefasst.
(13) Zu den Vorbringen der Bf unter Art 8 EMRK bekräftigt der GH, dass zwei Schlüsselkriterien dargelegt wurden, um insb die Opfereigenschaft natürlicher Personen im Kontext des Klimawandels anzuerkennen: (a) muss der Bf in hohem Maße den negativen Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt sein und (b) muss ein dringendes Bedürfnis danach bestehen, den individuellen Schutz des Bf zu gewährleisten. [...] Die Schwelle zur Erfüllung dieser Kriterien ist besonders hoch.
(14) Was die behaupteten Auswirkungen auf die psychische [und physische] Gesundheit der Bf betrifft, [...] enthalten die von ihnen vorgelegten ärztlichen Bestätigungen keinen Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang zwischen ihrem Gesundheitszustand und den [...] negativen Folgen des Klimawandels [...]. Auf der Grundlage dieser Dokumente allein [...] ist es dem GH nicht möglich, eine Korrelation zwischen dem Gesundheitszustand der Bf und ihren Beschwerdevorbringen vor dem GH zu erkennen. Die Akten enthalten keine weiteren Unterlagen, die dem GH die Schlussfolgerung erlauben würden, dass sie auf andere Weise in hohem Maße den sie persönlich betreffenden negativen Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt wären, oder dass ein dringendes Bedürfnis danach bestünde, ihren individuellen Schutz vor dem Schaden zu gewährleisten, den die Auswirkungen des Klimawandels auf den Genuss ihrer Menschenrechte gehabt haben könnten. Die Bf haben somit nach Ansicht des GH ihre Behauptungen [...] nicht ausreichend untermauert.
(15) Folglich sind die Beschwerden unter Art 8 EMRK als ratione personae unvereinbar mit der Konvention [...]für unzulässig zu erklären (einstimmig).
(16) Zu den Beschwerden unter Art 2 EMRK stellt der GH fest, dass die Bf keine spezifischen Vorbringen betreffend diesen Artikel erstatteten [...]. In jedem Fall stellt der GH – wie oben unter Art 8 EMRK – fest, dass sie ihre Behauptungen nicht gebührend substantiiert haben. Insb [...] deutet nichts darauf hin, dass das Leben der Bf De Conto während des Sturms von 2018 [bzw der Bf Uricchio während der Überflutung von 2019] bedroht oder sie in anderer Weise einer ausreichend »realen und unmittelbaren« Lebensgefahr ausgesetzt gewesen wäre, wie vom GH in seiner Rsp definiert. Diese Überlegungen reichen für den GH in Kombination mit jenen in Rz 14 oben für die Schlussfolgerung aus, dass die Beschwerden unter Art 2 EMRK als unvereinbar ratione personae [...] für unzulässig zu erklären sind.
(17) Die Bf brachten noch weitere Beschwerdepunkte vor. In Anbetracht des gesamten ihm verfügbaren Materials und insofern als die in Beschwerde gezogenen Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, entsprechen diese Beschwerdepunkte entweder nicht den Zulässigkeitskriterien [...] oder sie erwecken nicht einmal den Anschein einer Verletzung der in der EMRK und ihren Protokollen garantierten Rechte und Freiheiten.
(18) Folglich sind die Beschwerden [als unzulässig] [...] zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Duarte Agostinho ua/PT ua, 9.4.2024, 39371/20 (ZE der GK) = NLMR 2024, 91 = EuGRZ 2024, 559
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/CH, 9.4.2024, 53600/20 (GK) = NLMR 2024, 106 = EuGRZ 2024, 595
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 7.5.2025, Bsw. 14620/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 253) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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