Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Demirci gg Ungarn, Urteil vom 6.5.2025, Bsw. 48302/21.
Art 8 EMRK, Art 1 7. ZPEMRK - Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen für Beschränkungen der Verfahrensrechte.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 1 7.ZPEMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 1 7. ZPEMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.500,– für immateriellen Schaden; € 8.200,– für Kosten und Auslagen des ErstBf (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der ErstBf ist mit der ZweitBf verheiratet, bei der DrittBf handelt es sich um deren gemeinsame Tochter. 1990 kam der ErstBf nach Ungarn und heiratete hier 1994 die ZweitBf, die DrittBf wurde 1995 geboren. Am 30.6.2000 wurde dem ErstBf eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, 2010 wurde ihm der Status eines Daueraufenthaltsberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine Daueraufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum 4.8.2020 ausgestellt. Am 21.3.2014 wurde er wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.
Am 5.8.2020 beantragte der ErstBf aufgrund von Gesetzesänderungen und des Ablaufs seiner Daueraufenthaltskarte eine nationale Niederlassungsberechtigung. Das Amt für Verfassungsschutz (Constitution Protection Office; im Folgenden: CPO) stellte am 28.9.2020 in einer bindenden Empfehlung fest, dass die Anwesenheit des ErstBf eine Gefahr für die nationale und öffentliche Sicherheit begründe, der ErstBf nicht im selben Haushalt mit der ZweitBf lebe, er gegenüber der DrittBf keine elterlichen Pflichten ausübe und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (in der Dauer von fünf Jahren) zu verhängen sei. Der Antrag auf Erteilung einer nationalen Niederlassungsberechtigung wurde sowohl von der Regionaldirektion als auch von der nationalen Generaldirektion für Fremdenpolizei (National Directorate-General for Aliens Policing; im Folgenden: NDGAP) abgelehnt. Diese Entscheidung wurde im Rechtsmittelverfahren bestätigt.
Das Ausweisungsverfahren wurde auf Empfehlung des CPO durch die NDGAP eingeleitet, am 20.1.2021 erließ die NDGAP die Anordnung, den ErstBf in die Türkei auszuweisen. Eine Aussetzung dieser Entscheidung wurde vom Obersten Gericht Budapest abgelehnt, die verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Ausweisung des ErstBf wurde am 19.2.2021 vom Obersten Gericht Budapest bestätigt. Das Oberste Gericht wies darauf hin, dass es sich bei den von der NDGAP herangezogenen Beweisen um Verschlusssachen handle und keine Offenlegung im Verfahren möglich sei.
Am 25.3.2021 kam es zur Abschiebung des ErstBf in die Türkei, eine von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Auch das Rückkehrverbot für den ErstBf wurde als rechtmäßig qualifiziert.
Der ErstBf beantragte beim CPO Zugang zur Verschlusssache, um Einblick in die Dokumente betreffend die Empfehlung des CPO zu erhalten. Dieser Antrag wurde unter Verweis auf ein öffentliches Interesse an der Effektivität des CPO abgelehnt.
Rechtsausführungen:
Der ErstBf behauptete eine Verletzung von Art 1 7. ZPEMRK (verfahrensrechtliche Schutzvorschriften bei der Ausweisung) sowie von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da die ihn betreffende Ausweisungsentscheidung auf Verschlusssachen beruhte, er keinen Zugang zu den Dokumenten hatte und sich daraus eine Trennung der Familie ergeben hätte.
Zur behaupteten Verletzung von Art 1 7. ZPEMRK
Zulässigkeit
(25) Der GH weist darauf hin, dass die Gewährleistungen des Art 1 7. ZPEMRK nur für Ausländer gelten, die sich »rechtmäßig« im Hoheitsgebiet eines Staats aufhalten [...].
(26) Gegenständlich kam der ErstBf 1990 nach Ungarn und erhielt am 30.6.2000 eine Aufenthaltserlaubnis, die am 11.2.2022 [...] rechtskräftig nach seiner Abschiebung widerrufen worden ist. Der ErstBf war im Zeitpunkt der Einleitung des Ausweisungsverfahrens »rechtmäßig« in Ungarn aufhältig. Da ihm die Ausweisung also zu einem Zeitpunkt drohte, als er sich rechtmäßig in Ungarn aufhielt, ist Art 1 7. ZPEMRK anwendbar.
(27) Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(38) Der GH stellte [in seiner früheren Rsp] fest, dass nach Art 1 Z 1 7. ZPEMRK betroffene Ausländer grundsätzlich über die relevanten Tatsachen informiert werden müssen, [...] aufgrund derer sie von den innerstaatlichen Behörden als Gefahr für die nationale Sicherheit angesehen werden, und sie Zugang zum Inhalt der Dokumente und Informationen im Akt erhalten müssen, auf die sich diese Behörden bei der Entscheidung über die Ausweisung stützten.
(39) Etwaige Beschränkungen [...] der von Art 1 Z 1 7. ZPEMRK gewährten Rechte dürfen nicht dazu führen, dass sie den Kern der in dieser Norm verankerten Garantien beeinträchtigen. Auch im Fall von Beschränkungen muss der Ausländer eine wirksame Möglichkeit haben, Gründe gegen seine Ausweisung vorzubringen. Außerdem muss er vor Willkür geschützt werden. Der GH hat deshalb erstens zu prüfen, ob die Beschränkungen der Verfahrensrechte des Ausländers von der zuständigen unabhängigen Behörde angesichts der besonderen Umstände des Falls als hinreichend gerechtfertigt erachtet wurden, und zweitens, ob die Schwierigkeiten, die sich aus diesen Beschränkungen für den betroffenen Ausländer ergeben, durch Ausgleichsmaßnahmen hinreichend kompensiert wurden [...]. Der GH hat betont [...], dass seine Prüfung der ausgleichenden Maßnahmen umso strenger durchgeführt werden muss, je weniger streng die nationalen Behörden die Notwendigkeit von Beschränkungen der Verfahrensrechte des Ausländers geprüft haben [...].
(40) Der GH hat bestimmte Maßnahmen, welche sich eignen, einen Ausgleich für Beschränkungen der [...] Verfahrensrechte herzustellen [...], erörtert. Hierzu zählen etwa die Bedeutung der dem Ausländer offengelegten Informationen und sein Zugang zu den Dokumenten, auf welche die Behörden ihre Entscheidung gestützt haben, Informationen über den Verfahrensablauf und die bestehenden innerstaatlichen Mechanismen, um die Beschränkung seiner Rechte auszugleichen. Von Relevanz kann zudem sein, ob der Ausländer vertreten war und ob eine unabhängige Behörde an dem Verfahren beteiligt war [...]. Diese Maßnahmen [...] müssen nicht kumulativ erfüllt sein und deren Beurteilung kann einzelfallbezogen variieren [...].
(41) [...] Gegenständlich war der ErstBf zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausweisungsverfahrens aus Gründen der nationalen Sicherheit, welche durch die NDGAP auf der Grundlage einer nicht bekannt gegebenen Empfehlung des CPO erfolgte, »rechtmäßig aufhältig«.
(42) Wenn das CPO beschlossen hat, die in seiner Empfehlung enthaltenen Informationen als Verschlusssache (auf Grundlage der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, die erklären, dass ein Ausländer ein Risiko oder eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt, und aus diesem Grund eine Ausweisung erfolgen soll) einzustufen [...], kann keine Offenlegung erfolgen. Diese Vorgehensweise basiert auf Art 10 Abs 1 Verschlusssachengesetz und der Rsp der ungarischen Gerichte [...].
(43) Nach Art 11 Verschlusssachengesetz kann eine betroffene Person bei der für die Einstufung zuständigen Behörde oder dem für die Verarbeitung Verantwortlichen einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu Verschlusssachen über sie stellen. Gemäß Art 12 Abs 1 Verschlusssachengesetz kann eine solche Offenlegung jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses ausgeschlossen werden.
(44) Das Oberste Gericht Budapest [...] vertrat aufgrund der eben erläuterten Rechtsvorschriften die Auffassung, dass es ihm ebenso wie der NDGAP gesetzlich verwehrt war, dem ErstBf die Informationen, die der Empfehlung des CPO zugrunde lagen, zu übermitteln.
(45) Betreffend das Recht des ErstBf auf Zugang zu den Dokumenten, die als Verschlusssachen eingestuft waren, stellt der GH fest, dass das CPO in Anwendung der relevanten Vorschriften einen Anspruch des ErstBf auf Zugang zu den in seiner Empfehlung enthaltenen Informationen verneinte, weil dies seine ordnungsgemäße Funktionsweise beeinträchtigt hätte.
(46) Dadurch kam es zu einer erheblichen Einschränkung des Rechts des ErstBf, über den Sachverhalt und den Inhalt der Dokumente informiert zu werden, die sowohl der vom CPO vorgelegten Empfehlung für seine Ausweisung als auch den Entscheidungen der NDGAP und der Gerichte zur Anordnung seiner Ausweisung aus Ungarn zugrunde lagen.
(48) [...] Das Oberste Gericht Budapest [...] entschied, dass der ErstBf keinen Zugang zum Akt des CPO erhalten konnte, weil die Dokumente als Verschlusssachen eingestuft waren. [...] Das nationale Recht erlaube es dem Gericht nicht, von Amts wegen zu prüfen, ob die vom CPO vorgenommene Einstufung zum Schutz des öffentlichen Interesses gerechtfertigt war. Außerdem könne das Gericht auch nicht beurteilen, ob der Schutz des öffentlichen Interesses in einem bestimmten Fall die Einschränkung der Verfahrensrechte eines Ausländers und die Nichtoffenlegung der Beweise, auf denen diese Entscheidung beruhte, erfordere. Folglich könne auch das öffentliche Interesse, welches der Einstufung der fraglichen Informationen als geheim durch das CPO zugrunde liege, vom Gericht nicht überprüft werden.
(49) Dem ErstBf wurde zudem im Verfahren nach dem Gesetz über Verschlusssachen der Zugang zu den begehrten Informationen verweigert, wobei sich das CPO pauschal auf die Schwierigkeiten berief, die eine solche Offenlegung für seine Tätigkeit mit sich bringen würde, ohne weitere sachliche Erläuterungen zu geben.
(50) Da das Oberste Gericht Budapest nicht geprüft hat, ob die Verfahrensrechte des ErstBf eingeschränkt werden mussten, hat der GH eine strenge Prüfung durchzuführen, um festzustellen, ob die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen die Beschränkungen der Verfahrensrechte des ErstBf im vorliegenden Fall wirksam abschwächen konnten [...].
(51) Der GH stellt zum Umfang der Informationen, die der ErstBf über die seiner Ausweisung zugrunde liegenden Tatsachen erhalten hat, fest, dass nach dem Urteil des Obersten Gerichts Budapest, womit die Feststellungen der NDGAP bestätigt wurden, das Verhalten des ErstBf eine »ernsthafte Bedrohung« für oder einen »Verstoß« gegen die nationale Sicherheit darstellte. Das Oberste Gericht Budapest hat lediglich kurz erklärt, die vom CPO vorgelegten Dokumente geprüft zu haben, aus denen zu entnehmen war, dass die Anwesenheit des ErstBf in Ungarn eine ernsthafte Bedrohung oder Verletzung der nationalen Sicherheit darstelle. Der GH nimmt das Vorbringen des ErstBf zur Kenntnis, dass in den innerstaatlichen Entscheidungen nicht präzisiert worden sei, ob sein Verhalten eine »Bedrohung« oder eine »Verletzung« der nationalen Sicherheit darstelle. Jedenfalls wurde in keiner der Entscheidungen ein bestimmtes Verhalten des ErstBf oder eine bestimmte Anschuldigung gegen ihn erwähnt. [...]
(52) Der GH schlussfolgert, dass der ErstBf nicht über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert wurde, um ihm die wirksame Ausübung seiner Verfahrensrechte nach Art 1 7. ZPEMRK zu ermöglichen.
(53) Zu den ausgleichenden Maßnahmen [...] stellt der GH fest, dass der ErstBf am 20.1.2021 [...] von der NDGAP befragt wurde. Dies sei das erste Mal gewesen, dass er von den Behörden darüber informiert worden sei, dass ein Verfahren zur Ausweisung [...] eingeleitet wurde [...]. Die Ausweisungsentscheidung wurde noch am selben Tag erlassen, sodass der ErstBf keine Gelegenheit hatte, Beweise vorzulegen oder die Feststellungen des CPO im Verwaltungsverfahren zu bekämpfen.
(54) Der ErstBf stellte beim CPO einen Antrag auf [...] Zugang zu Verschlusssachen, der am 9.2.2021 abgelehnt wurde. Die Entscheidung des Obersten Gerichts Budapest über seine Ausweisung erging am 19.2.2021; zu diesem Zeitpunkt hätte er noch eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des CPO beantragen können. Der GH berücksichtigt das Vorbringen des ErstBf, dass eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des CPO über den Zugang zu Verschlusssachen aussichtslos geworden sei, nachdem das Oberste Gericht sein rechtskräftiges Urteil über die Ausweisung erlassen hatte.
(55) Die Raschheit des Verfahrens [...] wirkte sich eher negativ auf die Ausübung der Verfahrensrechte des ErstBf aus, als dass die Beschränkungen seines Zugangs zu bestimmten Informationen im Zusammenhang mit seiner Ausweisung gemildert wurden.
(56) Zudem stellt der GH fest, dass der ErstBf in dem Gerichtsverfahren durch einen selbst gewählten Anwalt vertreten wurde. In diesem Zusammenhang ist relevant, dass der Rechtsvertreter des ErstBf ebenfalls keinen Zugang zu den Verschlusssachen oder zum Inhalt der Empfehlung des CPO hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vertretung im Verfahren eine wirksame Schutzmaßnahme darstellte, die zum sinnvollen Ausgleich der Beschränkungen der Verfahrensrechte des ErstBf geeignet war [...].
(57) Die Entscheidung über die Ausweisung des ErstBf wurde vom Obersten Gericht Budapest überprüft, wobei dieses über die erforderliche Unabhängigkeit und das Recht auf Zugang zu den fraglichen vertraulichen Dokumenten verfügte. Grundsätzlich hätte dies einen wichtigen Schutz darstellen können, um die Auswirkungen der Beschränkungen der Verfahrensrechte des ErstBf abzumildern.
(58) Da dem ErstBf [...] nicht mitgeteilt wurde, warum seine Anwesenheit eine Bedrohung oder eine Verletzung der nationalen Sicherheit sei, kann [...] nicht davon ausgegangen werden, dass er im anschließenden gerichtlichen Überprüfungsverfahren in der Lage gewesen wäre, seinen Fall angemessen darzustellen.
(59) Aus dem Urteil des Obersten Gerichts Budapest [...] geht jedenfalls hervor, dass die Empfehlung des CPO für die NDGAP und das Gericht sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit einer Ausweisung als auch hinsichtlich der Dauer des Rückkehrverbots bindend war. Das Oberste Gericht Budapest erklärte nur kurz, dass es die vom CPO vorgelegten Unterlagen geprüft habe, aus denen hervorgehe, dass die Anwesenheit des ErstBf in Ungarn eine ernsthafte Bedrohung oder Verletzung der nationalen Sicherheit darstelle. Auf die Beweisgrundlage für diese Feststellung wurde nicht eingegangen. Auch wurde nicht dargelegt, ob und wie das CPO das Vorliegen der konkreten Tatsachen, auf die es seine Empfehlung zur Ausweisung des ErstBf stützte, nachweisen konnte. Somit wurde die Behauptung des CPO, dass der ErstBf ein Sicherheitsrisiko darstelle, keiner sinnvollen gerichtlichen Prüfung unterzogen.
(60) Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ließ dem Gericht, das die Ausweisungsentscheidung überprüfte, praktisch keinen Spielraum und schloss jegliche Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen aus. In dieser Hinsicht war jede Bezugnahme auf die Umstände des ErstBf eine bloße Formalität, und der ErstBf hatte vor dem Gericht keine effektive Möglichkeit, Gründe vorzubringen, um die Feststellungen des CPO oder die Notwendigkeit seiner Ausweisung zu widerlegen.
(61) Der GH kommt daher [...] zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens und des den Staaten in Fragen der nationalen Sicherheit zustehenden Ermessenspielraums die Beschränkung des ErstBf im Verfahren über seine Ausweisung nicht in einer ausreichenden Weise ausgeglichen wurde, um den Wesensgehalt seiner Rechte zu wahren und ihn vor Willkür zu schützen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der ErstBf »aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung« ausgewiesen wurde.
(62) Folglich liegt eine Verletzung von Art 1 7. ZPEMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(68) Der GH hat zur Beschwerde des ErstBf [...], dass sein Privatleben verletzt worden sei [...], bereits [...] eine Verletzung seiner Verfahrensrechte festgestellt [...]. Der GH hält es daher nicht für erforderlich, gesondert darüber zu entscheiden, ob derselbe Sachverhalt zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art 8 EMRK geführt hat [...].
(69) Zur Beschwerde der Zweit- und DrittBf, dass die Ausweisung des ErstBf in die Türkei in ihre durch Art 8 EMRK garantierten Rechte eingegriffen habe, erachtet es der GH in Anbetracht seiner einschlägigen Rsp als zweckmäßig, die Beschwerde im Rahmen des durch diese Bestimmung garantierten Rechts auf Achtung des »Familienlebens« zu prüfen [...].
(73) Der GH stellt fest, dass nach der Aussage des ErstBf die innerstaatlichen Behörden [...] übereinstimmend zum Ergebnis kamen, dass das Zusammenleben des ErstBf und der ZweitBf beendet war und sie nicht mehr an derselben Adresse wohnten. Obwohl die Bf in der Folge versucht haben, etwas anderes zu behaupten, hält es der GH nicht für erforderlich oder angemessen, von den Schlussfolgerungen der nationalen Behörden abzuweichen, da diese besser in der Lage sind, die ihnen vorliegende Frage zu prüfen und den Sachverhalt festzustellen [...]. Der GH geht nicht davon aus, dass die Beziehung zwischen dem ErstBf und der ZweitBf unter den gegebenen Umständen auch ohne Zusammenleben ein »Familienleben« im autonomen Sinne von Art 8 EMRK darstellte [...].
(74) Zum Bestehen eines »Familienlebens« des ErstBf und der DrittBf stellt der GH fest, dass es sich bei der DrittBf um eine 25-jährige Erwachsene handelt, die weiterhin bei einem ihrer Elternteile lebte. Es wurde nicht nachgewiesen, dass sie [...] zur Bewältigung ihres Alltags ständige Pflege und Unterstützung durch den ErstBf benötigte [...] und in Bezug auf eine angebliche finanzielle Abhängigkeit der DrittBf hat der GH bereits [zB in Berisha/CH] festgestellt, dass eine finanzielle Unterstützung aus der Ferne geleistet werden kann [...]. Auf der Grundlage der vorgenannten besonderen Umstände des Falls kommt der GH zum Ergebnis, dass keine »zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit, die mehr als die normalen emotionalen Bindungen umfassen« zwischen dem ErstBf und der DrittBf nachgewiesen werden konnten.
(75) Damit stellt die Beziehung der Bf kein »Familienleben« iSv Art 8 EMRK dar.
(76) Somit war die Beschwerde nach Art 8 EMRK [...] als ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und daher [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
Zu weiteren behaupteten Konventionsverletzungen
(77) Die Bf brachten vor, dass das Verfahren zur Ausweisung und die Entscheidung, den ErstBf aus Gründen der nationalen Sicherheit auszuweisen, unter Verstoß gegen Art 13 EMRK nicht den Mindestanforderungen an das Verfahren entsprochen hätten.
(78) Der GH ist der Auffassung [...], dass er die wichtigsten aufgeworfenen Rechtsfragen geprüft hat und dass es nicht erforderlich ist, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der übrigen Beschwerde gesondert zu entscheiden (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 6.500,– für immateriellen Schaden; € 8.200,– für Kosten und Auslagen des ErstBf (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Üner/NL, 18.10.2006, 46410/99 (GK) = NL 2006, 251
Kalucza/HU, 24.4.2012, 57693/10
Berisha/CH, 30.7.2013, 948/12 = NLMR 2013, 288
Muhammad und Muhammad/RO, 15.10.2020, 80982/12 (GK) = NLMR 2020, 375
F. S./HR, 5.12.2023, 8857/16
Trapitsyna und Isaeva/HU, 19.9.2024, 5488/22
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.5.2025, Bsw. 48302/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 262) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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