Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Vyacheslavova ua gg die Ukraine , Urteil vom 13.3.2025, Bsw. 39553/16.
Art 2, 8, 19 EMRK - Mangelhafte Reaktion der Behörden auf gewaltsame Zusammenstöße in Odessa 2014.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art 2 EMRK in seinem prozeduralen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Je € 15.000,– an die Angehörigen jedes Todesopfers, je € 12.000,– an jeden der Überlebenden und € 17.000,– an die Bf Vyacheslavova für immateriellen Schaden; € 6.200,– an die Bf Vyacheslavova und € 4.500,– an die übrigen Bf gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden Beschwerden betreffen die Unruhen am 2.5.2014 in Odessa und ein dabei ausgebrochenes Feuer. Bei den Bf handelt es sich um Angehörige einiger jener Personen, die im Lauf dieser Ereignisse ums Leben kamen, sowie um Überlebende des Brandes.
Ende 2013 führte die Entscheidung der damaligen ukrainischen Regierung gegen den Abschluss eines Assoziationsabkommens mit der EU zu Protesten, die von Kiew aus das gesamte Land erfassten und als »Maidan«-Bewegung bekannt wurden. Sie waren durch zahlreiche gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und der Polizei geprägt, wobei von der Regierung Janukowitsch auch Privatpersonen in Zivil angeheuert wurden (»Tituschki«), um gewaltsam gegen die Protestierenden vorzugehen. Die Maidan-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt, als Präsident Janukowitsch am 22.2.2014 abgesetzt wurde und das Land verließ. Nachdem Russland Ende Februar die Kontrolle über die Krim übernommen hatte, kam es im Osten der Ukraine zu prorussischen Kundgebungen, die häufig von Gewalt begleitet waren.
Auch in Odessa kam es zu Protesten der Maidan-Bewegung, die mehrmals von Personen in Zivilkleidung gewaltsam aufgelöst wurden, ohne dass die Polizei eingeschritten wäre. Daraufhin richteten die Aktivisten eine »Selbstverteidigungsgruppe« ein. Auch die prorussischen Gegner der Reformbewegung organisierten sich in ähnlicher Form und errichteten Anfang März 2014 ein Zeltlager am Kulykove Pole-Platz.
Für den 2.5.2014 kündigten Anhänger der Maidan-Bewegung einen Marsch an, der zum Fußballstadion führen sollte, wo ein Spiel angesetzt war. Der ukrainische Sicherheitsdienst erhielt vorab Informationen über die Gefahr gewalttätiger Zusammenstöße und Ausschreitungen, was er der lokalen Polizei mitteilte. Deren stellvertretender Leiter, Herr Fuchedzhy, beschränkte sich auf die Bestätigung des Routine-Einsatzplans für Fußballspiele. Das Innenministerium informierte die lokale Polizei am 30.4.2014 über Pläne von »Sabotagegruppen«, die Lage in Odessa zu destabilisieren.
Am 2.5.2014 wurden gegen Mittag 30 Polizisten in die Innenstadt entsandt, weitere 225–250 waren rund um das Stadion im Einsatz. Gegen 13:30 Uhr versammelten sich Anti-Maidan-Aktivisten circa 450 Meter vom Treffpunkt des Marsches. Sie waren zum Teil vermummt und mit Stöcken, Äxten und Schusswaffen ausgestattet. Gegen 15:00 Uhr versuchten einige von ihnen, das Büro einer NGO zu stürmen. Die Polizei bildete einen Kordon, ging aber nicht gegen die Beteiligten vor. Um circa 15:15 Uhr bewegten sich rund 300 Anti-Maidan-Aktivisten auf den Marsch der Maidan-Bewegung zu. Sie wurden von 20 Polizisten sowie zwei leitenden Beamten begleitet. Kurz darauf begannen sie, den Marsch anzugreifen, wobei sie neben Steinen auch Feuerwerkskörper, Schusswaffen und Molotow-Cocktails verwendeten. Die Polizei bildete zwar eine Sperrkette zwischen den Demonstranten, schritt aber gegen die Gewaltanwendung nicht ein. Um 16:10 Uhr wurde das erste Opfer (Herr Ivanov, Beschwerde 59531/17) von einem Schuss tödlich getroffen. Gegen 16:20 Uhr durchbrachen Anti-Maidan-Aktivisten den Polizeikordon. Kurz darauf wurde Herr Biryukov (Beschwerde 59531/17) tödlich verletzt. Um 16:30 Uhr wurde ein Feuerwehrauto von Maidan-Aktivisten besetzt, die es erst einige Stunden später wieder freigaben. Um 17:45 Uhr feuerte jemand von einem Balkon mehrere Schüsse in Richtung der Anti-Maidan-Aktivisten. Ungefähr um diese Zeit erlitten Herr Zhulkov, Herr Yavorskyy und Herr Petrov (Beschwerde 76896/17) tödliche Schussverletzungen.
Nachdem die Maidan-Aktivisten die Oberhand gewonnen hatten, setzten sich einige von ihnen Richtung Kulykove Pole-Platz in Bewegung, um das Zeltlager anzugreifen. Die sich dort aufhaltenden Aktivisten verschanzten sich daraufhin in einem angrenzenden Gebäude der Gewerkschaft. Als die Maidan-Aktivisten um 19:20 Uhr den Platz erreichten, zerstörten sie das Zeltlager. Vom Dach des Gewerkschaftsgebäudes wurden Molotow-Cocktails geworfen, woraufhin die Maidan-Aktivisten begannen, das Gebäude ebenfalls mit solchen Geschossen anzugreifen. Außerdem beschossen sich beide Seiten gegenseitig mit Schusswaffen. Ab 19:31 Uhr gingen bei der Feuerwehr zahlreiche Anrufe ein. Auf Anweisung des Kommandanten, Herrn Bodelan, wurden keine Einsatzkräfte zum Kulykove Pole-Platz geschickt. Auch nachdem um 19:45 Uhr ein Feuer im Gewerkschaftsgebäude ausgebrochen war, wurden selbst die Notrufe der Polizei von der Feuerwehr ignoriert. Erst um 19:55 Uhr entschied der Kommandant, Rettungskräfte zu entsenden, die schließlich um 20:09 Uhr eintrafen. Der Brand forderte 42 Menschenleben. Einige der Opfer waren vom Dach oder aus den Fenstern gesprungen, andere erstickt oder verbrannt.
Die Ereignisse vom 2.5.2014 waren Gegenstand zahlreicher, miteinander verwobener Strafverfahren. Eine Untersuchung des Tatorts erfolgte erst am 15.5. Dabei wurde nichts Relevantes entdeckt. Der Ort der Ereignisse war schon am 3.5. gründlich gereinigt worden, außerdem war das Gebäude in der Zwischenzeit allgemein zugänglich gewesen. Von den Geschehnissen existierten zahlreiche Fotos und Videos, die im Internet kursierten, von den Behörden aber nie systematisch gesammelt oder gesichert wurden.
Die gegen zahlreiche Privatpersonen eingeleiteten Strafverfahren scheinen noch anhängig zu sein, wobei dem EGMR zum Teil keine aktuellen Informationen vorgelegt wurden.
Herr Fuchedzhy, der stellvertretende Leiter der Polizei von Odessa, wurde wegen Amtsmissbrauchs und Beihilfe zur Organisation eines Aufruhrs zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Strafverfahren gegen die übrigen Polizeibeamten sind entweder noch anhängig oder sie wurden wegen Verjährung eingestellt. Das Verfahren gegen den Feuerwehrkommandanten Bodelan wurde 2017 unterbrochen, nachdem er untergetaucht war.
Der Vater von Frau Vyacheslavova (die Bf der Beschwerde 39553/16) wurde zuletzt am 2.5.2014 in der Nähe des Gewerkschaftsgebäudes gesehen. Nachdem sie ihn als vermisst gemeldet hatte, zeigten ihr Ermittler Bilder von zwei verkohlten Leichnamen. Obwohl sie einen davon als jenen ihres Vaters identifizierte, wurde die Übergabe der sterblichen Überreste verweigert. Erst nach einer Intervention des Leiters der UN-Mission in der Ukraine konnte Frau Vyacheslavova ihren Vater am 29.12.2015 bestatten.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten Verletzungen von Art 2 EMRK (Recht auf Leben) durch das Versäumnis des Staats, ihr Leben bzw jenes ihrer Angehörigen zu schützen und eine angemessene Untersuchung durchzuführen. Frau Vyacheslavova behauptete außerdem eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die verspätete Herausgabe des Leichnams ihres Vaters.
Verbindung der Beschwerden
(282) Angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds erachtet es der GH als angemessen, die Beschwerden gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln (einstimmig).
Zur Rolle des GH
(283) Der GH betont, dass seine in Art 19 EMRK definierte Aufgabe darin besteht, »die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben«. Folglich stellt sich in allen Rechtssachen vor dem GH einzig die Frage nach der internationalen Verantwortung des Staats und nicht jene nach der individuellen Verantwortung einer bestimmten Person oder innerstaatlichen Institution.
(284) Von dieser Regel gibt es keine Ausnahmen und in den vorliegenden Fällen beschränkt sich die Rolle des GH darauf, die internationale Verantwortung der Ukraine zu prüfen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass einige der Verfehlungen, für welche die Ukraine unter der EMRK als verantwortlich angesehen wird, ihren früheren örtlichen Beamten zuzurechnen sind, die inzwischen nach Russland geflohen und russische Staatsbürger geworden sind und, wie Herr Bodelan, [...] vor dem Hintergrund der russischen [...] Invasion in die Ukraine Karriere gemacht haben.
(285) Während sich der GH der oben dargelegten Grenzen seiner Rolle bewusst ist, [...] wäre es gekünstelt, den Sachverhalt zu prüfen, ohne den generellen Kontext zu berücksichtigen.
Zu den behaupteten Verletzungen von Art 2 EMRK
(287) Jene 25 Bf, deren Angehörige [...] am 2.5.2014 gestorben sind, brachten vor, die Behörden hätten es verabsäumt, das Leben ihrer Verwandten zu schützen. Jene drei Bf, die beim Brand des Gewerkschaftsgebäudes [...] Verbrennungen und andere Verletzungen erlitten hatten, brachten unter Verweis auf Art 3 EMRK vor, der Staat habe es verabsäumt, sie vor einer lebensbedrohlichen Situation zu bewahren. Alle Bf brachten gestützt auf Art 2 oder Art 3 sowie Art 13 EMRK vor, dass die Ereignisse nicht angemessen untersucht worden seien.
(288) Nach Ansicht des GH [...] sind die aufgeworfenen Fragen nur aus der Perspektive des Art 2 EMRK zu untersuchen [...]. [...]
Zulässigkeit
(290) Die Regierung brachte vor, alle Beschwerden müssten als verfrüht zurückgewiesen werden, weil die relevanten Ermittlungen noch anhängig wären.
(291) Zudem behauptete sie, einzelne Bf hätten die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, weil sie [...] in Strafverfahren nicht den Opferstatus beantragt [...] bzw keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht hätten. [...]
(299) [...] Wie der GH feststellt, [...] hatten alle Bf in zumindest einem Strafverfahren Opferstatus. [...] Angesichts der Vielzahl miteinander verwobener Strafverfahren wäre es unangemessen formalistisch gewesen, von ihnen zu erwarten, in jedem einzelnen Fall den Opferstatus zu beantragen [...].
(300) Folglich wird diese Einrede der Regierung verworfen.
(301) [...] Einer der von den Bf geltend gemachten Missstände bestand darin, dass die Verfahren [...] seit Jahren zum Stillstand gekommen waren [...]. Die Regierung erklärte nicht, wie eine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche in diesen Verfahren unter diesen Umständen als effektiver Rechtsbehelf betrachtet werden könnte.
(302) Wie der GH zudem festgestellt hat, können Zivilprozesse, die auf Initiative eines Angehörigen und nicht der Behörden eingeleitet werden und in denen es nicht um die Ermittlung und Bestrafung des mutmaßlichen Täters geht, bei der Beurteilung der Einhaltung der prozeduralen Verpflichtungen des Staats nach Art 2 EMRK nicht berücksichtigt werden.
(303) Daraus folgt, dass auch dieses Argument der Regierung zu verwerfen ist.
(304) [...] Die sich auf die Unzulässigkeit wegen der anhängigen innerstaatlichen Verfahren beziehende Einrede der Regierung hängt eng mit der Berechtigung der Beschwerden in der Sache betreffend die behauptete Ineffektivität der Ermittlungen zusammen.
(305) Diese Einrede [...] ist daher mit der Entscheidung in der Sache [...] zu verbinden.
(306) Diese Beschwerdevorbringen sind weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Materieller Aspekt von Art 2 EMRK
Allgemeine Grundsätze
(318) [...] Art 2 1. Satz EMRK [...] verlangt vom Staat nicht nur, von der »absichtlichen« Tötung Abstand zu nehmen, sondern auch, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens jener zu setzen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen.
(319) Eine solche positive Verpflichtung gilt nicht nur in Situationen betreffend den erforderlichen persönlichen Schutz einer oder mehrerer Personen, die im Vorhinein als potenzielles Ziel eines tödlichen Angriffs identifizierbar sind, sondern auch in Fällen, die den allgemeinen Schutz der Gesellschaft betreffen. [...]
(321) Während die in jeder Gefahrensituation erforderlichen, spezifischen Präventionsmaßnahmen von Ursprung und Umfang der Gefahr und den Möglichkeiten ihrer Vermeidung abhängen, besteht die Pflicht der Behörden ganz allgemein darin, das zu tun, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann [...], und dies hängt wiederum von der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls ab.
(322) Die Pflichten der innerstaatlichen Behörden bestehen vor allem darin, angemessene präventive Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vorzusehen. Dies schließt einen rechtlichen und administrativen Rahmen und dessen Umsetzung mit ein, der darauf abzielt, eine wirksame Abschreckung gegen Bedrohungen des Rechts auf Leben zu bieten. [...]
(324) [...] Der Bereich der Anwendung von Art 2 EMRK beschränkt sich nicht auf den Zeitpunkt und die direkte Ursache des Todes einer Person. Durch eine Fahrlässigkeit ausgelöste Ereignisketten, die zu einem Todesfall führten, können ebenfalls unter dieser Bestimmung zu prüfen sein.
(326) Die staatliche Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Leben umfasst auch die Bereitstellung von Rettungsdiensten, wenn den Behörden zur Kenntnis gebracht wurde, dass Leben oder Gesundheit einer Person aufgrund von bei einem Unfall erlittenen Verletzungen in Gefahr sind. Sie bezieht sich auch auf die Einrichtung eines angemessenen regulatorischen Rahmens zur Rettung von Personen in Notlagen und die Gewährleistung des effektiven Funktionierens eines solchen Rahmens.
(327) Zuletzt bemerkt der GH, dass er im Hinblick auf eine mögliche Neubewertung von Ereignissen im Nachhinein vorsichtig sein muss. [...]
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(328) [...] Der GH ist aufgerufen zu bestimmen, ob die relevanten Fakten die positive Verpflichtung des Staats nach Art 2 EMRK auslösten [...] und, wenn ja, ob dieser Verpflichtung entsprochen wurde.
(329) [...] Die Beschwerden [...] beschränken sich nicht auf einen isolierten Vorfall, sondern betreffen vielmehr eine komplexe Ereigniskette, die mehrere, gesonderte mutmaßliche Versäumnisse staatlicher Behörden umfassen: das Versäumnis, der Gewalt vorzubeugen; das Versäumnis, die Gewalt zu stoppen; und das Versäumnis, in der Notfallsituation rechtzeitige Rettungsmaßnahmen sicherzustellen. Der GH wird jede dieser Behauptungen gesondert analysieren.
Versäumnis, der Gewalt vorzubeugen
(330) Die vom GH vorzunehmende Beurteilung der vom Staat in verschiedenen Gefahrensituationen erwarteten präventiven Maßnahmen umfasst an erster Stelle eine Analyse des Ursprungs des Risikos und des Ausmaßes, in dem es gemindert werden kann.
(332) [...] Am 2.5.2014 hatte Odessa bereits eine mehrmonatige Phase gesellschaftlicher Spannungen erlebt. [...] Während gewalttätige Zwischenfälle [...] insgesamt selten geblieben waren, war die Situation offensichtlich volatil und von einer ständigen Gefahr der Eskalation begleitet.
(333) Der GH nimmt die Behauptung der Regierung zur Kenntnis, es habe in den südlichen Regionen der Ukraine und insb in Odessa eine Gefahr der Destabilisierung geherrscht, die von Russland und jenen ehemaligen hohen Beamten der Ukraine ausging, die in Folge der Maidan-Revolution ihre Macht verloren hatten. Diese Gefahr bestand demnach in der Provokation von Unruhen mit zivilen Opfern, die zu Unrecht den Maidan-Aktivisten zugeschrieben werden sollten, um die neue ukrainische Regierung in Misskredit zu bringen. [...]
(334) Der GH hat bereits die starke Beteiligung Russlands an den Ereignissen, die zum sogenannten »Referendum« auf der Krim führten, sowie seine Unterstützung der separatistischen Gebiete der Ostukraine als erwiesen angesehen. Er hat auch zur Kenntnis genommen, dass diese Beteiligung häufig verdeckt erfolgte (siehe Ukraine/RU [Krim] und Ukraine und Niederlande/RU) [...].
(335) Angesichts der erheblichen strategischen Bedeutung Odessas und des soeben erwähnten Verhaltens Russlands auf der Krim und in der Ostukraine entbehren die Behauptungen der Regierung über die Gefahr von den russischen Behörden ausgehender, gewaltsamer Provokationen in Odessa nach Ansicht des GH nicht jeder Grundlage. In jedem Fall kann bei einer solchen Behauptung kaum eine Untermauerung durch schlüssige Beweise erwartet werden, vor allem weil die behauptete Beteiligung verdeckt erfolgt.
(336) Durch verschiedene, öffentlich verfügbare Videoaufnahmen wird jedoch belegt, dass sich die prorussische »Kulykove Pole«-Bewegung in Odessa stark auf aggressive und emotionale Desinformation und Propaganda über die neue ukrainische Regierung und die Unterstützer der Maidan-Bewegung stützte, die von den russischen Behörden und Massenmedien verbreitet wurde. [...] Eine solche Desinformation und Propaganda könnte auch die tragischen Ereignisse des vorliegenden Falls beeinflusst haben. [...]
(337) Der GH erachtet es auch als relevant, dass [...] einer der hochrangigen lokalen Polizeibeamten, Herr Fuchedzhy, der direkt an den Entscheidungen vor und während der Ereignisse vom 2.5.2014 beteiligt war und danach nach Russland geflohen ist, die Anti-Maidan-Bewegung in Odessa zumindest unterstützte oder sogar mit ihren Aktivisten bei der Organisation von Massenunruhen konspirierte. [...] Die Gefahr gewaltsamer Zusammenstöße kann daher unter anderem aus dem möglichen geheimen Zusammenwirken von Polizei und Anti-Maidan-Aktivisten resultiert haben, was die Fähigkeit der neuen ukrainischen Regierung, der Gefahr zu begegnen, erheblich einschränkte.
(338) In Anbetracht all der genannten Herausforderungen stellt der GH fest, dass die den Behörden obliegende Verpflichtung ganz allgemein darin bestand, zur Vermeidung der Gefahr von Gewalttätigkeiten das zu tun, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte.
(339) Als Teil des allgemeinen Risikomanagements im Kontext sozialer Spannungen bestand die primäre Pflicht des Staats darin, einen regulatorischen und administrativen Rahmen einzurichten, der auf eine wirksame Abschreckung gegen Bedrohungen des Rechts auf Leben abzielt [...].
(341) [...] Der ukrainische Sicherheitsdienst erhielt am 28.4.2014 Informationen über eine mögliche Gefahr von massiven Zusammenstößen und Unruhen während des geplanten Marsches für eine vereinigte Ukraine, die er sofort an alle betroffenen Behörden weitergab. [...] Auch die für Cyberverbrechen zuständige Abteilung des Innenministeriums bemerkte Postings in »sozialen Medien« [...], die auf mögliche Ausschreitungen am 2.5.2014 hinwiesen.
(342) [...] Die den Behörden bekannt gewordenen Informationen reichten aus, um das Bestehen einer realen und unmittelbaren Gefahr für das Leben zu bestätigen [...]. [...] Ab diesem Zeitpunkt waren sie auch verpflichtet, angemessene operative Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz zu ergreifen, um an den konkret betroffenen öffentlichen Orten erhöhte Sicherheit, ein frühes Erkennen und eine Unterdrückung jeglicher Versuche von Provokationen zu gewährleisten sowie eine angemessene Bereitschaft der Sicherheitskräfte, jede solche Provokation sobald wie möglich und mit einer minimalen Gefahr für das Leben zu neutralisieren.
(343) Die Regierung brachte dem GH kein einziges Beispiel für solche präventiven oder operativen Schutzmaßnahmen zur Kenntnis. Ganz im Gegenteil räumte sie [...] ein, dass die Polizeibehörden die verfügbaren Informationen und Warnsignale ignoriert und sich auf ein gewöhnliches Fußballspiel vorbereitet hatten. [...]
(344) Dem GH sind auch keine nennenswerten Bemühungen der Behörden bekannt, die Zusammenstöße zu verhindern, nachdem sie durch die Ereignisse am 2.5.2024 auf deren unmittelbares Bevorstehen aufmerksam wurden oder hätten werden müssen. [...]
(346) Obwohl die Fähigkeiten der ukrainischen Behörden, die gewaltsamen Zusammenstöße zu vermeiden [...] ohne Zweifel durch die Besonderheiten des Ursprungs der Bedrohung und die damalige Situation betreffend die lokale Polizei eingeschränkt waren, wurde vor dem GH insgesamt nicht nachgewiesen, dass sie alles unternommen haben, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um die reale und unmittelbare Gefahr für das Leben abzuwenden.
(347) Folglich hat in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt stattgefunden (einstimmig).
Versäumnis, die Gewalt zu stoppen
(348) [...] Die Passivität der Polizei während der Zusammenstöße ist eine erwiesene Tatsache [...], die von den Parteien nicht bestritten wird. [...]
(349) Das Versäumnis der Polizei, nennenswerte Versuche zu unternehmen, die anfängliche Welle von Gewalt gegen die für die Einheit der Ukraine auftretenden Demonstranten zu stoppen, war nach Ansicht des GH zusammen mit eindeutigen Hinweisen auf ein mögliches Zusammenwirken von Polizei und Anti-Maidan-Aktivisten einer der Gründe, wenn nicht der Hauptgrund, für die folgende Gewaltwelle, mit der wütende Maidan-Unterstützer Rache üben wollten.
(350) Zudem scheint nie ein besonderer Krisenplan für Massenausschreitungen aktiviert worden zu sein [...]. Als ein Resultat dessen wurden keine Polizeireserven herangezogen.
(352) Wie von der Regierung eingeräumt, mangelte es an einer Koordination zwischen der lokalen und der städtischen Polizei.
(353) Die den staatlichen Beamten und Behörden im vorliegenden Fall zuzurechnende Nachlässigkeit geht nach Ansicht des GH über eine Fehleinschätzung oder mangelnde Sorgfalt einzelner Beteiligter hinaus. Indem die Polizei passiv beobachtete, wie Vertreter des einen politischen Lagers begannen, jene des gegnerischen Lagers zu töten, verletzte sie nicht nur ihre Verpflichtung, die Gewalt zu beenden, sondern wurde auch mitverantwortlich für die folgende Gewalt, die – auch durch den Brand – mehr Menschenleben forderte.
(354) Daher ist es auch in dieser Hinsicht zu einer Verletzung des materiellen Aspekts von Art 2 EMRK gekommen (einstimmig).
Versäumnis, rechtzeitige Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten
(356) Es steht dem GH nicht zu darüber zu spekulieren, ob Notfall- und Rettungsmaßnahmen das Leben der im Feuer [...] gefangenen Angehörigen der Bf vielleicht gerettet oder die Lebensgefahr für die Überlebenden gemindert hätten. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin zu entscheiden, ob die Behörden das getan haben, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte.
(357) Wie die Regierung selbst einräumte, war dies nicht der Fall.
(358) Nach den geltenden Regularien, deren Angemessenheit nicht in Frage steht, waren die staatlichen Rettungsdienste verpflichtet, [...] mehrere Feuerwehrautos [...] zu schicken. Dies geschah allerdings erst rund 40 Minuten nach dem ersten Anruf in der Einsatzzentrale, obwohl zahlreiche Augenzeugen den Notruf wählten, der Feuerwehrkommandant, Herr Bodelan, vor Ort war und die Ereignisse persönlich beobachtete und die Feuerwehr nur 650 Meter entfernt war. Der einzige Grund für die Verzögerung war die Anweisung von Herrn Bodelan an seine Untergebenen, nichts ohne seinen ausdrücklichen Befehl zu unternehmen. Seine Rechtfertigung für diese Entscheidung [...] hält einer Überprüfung nicht stand. Was seinen Hinweis auf die frühere Entführung eines Feuerwehrautos und die Gefahr einer Wiederholung betrifft, ist anzumerken, dass die Demonstranten das Fahrzeug bereits zurückgegeben hatten. Soweit Herr Bodelan auf eine angenommene Gefahr für das Leben der Feuerwehrleute verwies, hätte ihn nichts daran gehindert sicherzustellen, dass die erforderliche Ausrüstung und das nötige Personal so nahe wie möglich [am Einsatzort] und bereit war einzuschreiten. Allerdings erschien das erste Fahrzeug erst um 20:09 Uhr. [...] Nichts deutet darauf hin, dass die Feuerwehrleute ernsthaft an der Ausübung ihrer Aufgabe gehindert wurden, nachdem sie eingetroffen waren.
(359) Der GH bemerkt auch die fortgesetzte Inaktivität der Polizei, die es verabsäumte, eine rasche [...] Evakuierung des Gewerkschaftsgebäudes sicherzustellen.
(360) Insgesamt ist der GH der Ansicht, dass es der Staat verabsäumte, rechtzeitige Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten [...].
(361) Dies führt den GH dazu, eine weitere Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt festzustellen (einstimmig).
Schlussfolgerung
(362) Der GH gelangt zu dem Schluss, dass der belangte Staat durch sein Versäumnis, alles zu tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, um der Gewalt in Odessa am 2.5.2014 vorzubeugen und sie nach ihrem Ausbruch zu stoppen, sowie durch das Versäumnis, rechtzeitige Maßnahmen zur Rettung der im brennenden Gewerkschaftsgebäude eingeschlossenen Menschen sicherzustellen, Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt verletzt hat (einstimmig).
Prozeduraler Aspekt von Art 2 EMRK
(376) Die Befolgung der prozeduralen Anforderungen von Art 2 EMRK wird anhand einiger wesentlicher Parameter beurteilt: der Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen; der Raschheit und dem angemessenen Voranschreiten der Untersuchung; ihrer Unabhängigkeit von allen, die in die Ereignisse verwickelt waren oder sein konnten; sowie der Einbeziehung des Opfers oder seiner Familie in jenem Ausmaß, das zur Gewährleistung ihrer legitimen Interessen und einer ausreichenden öffentlichen Kontrolle erforderlich ist. [...]
(382) Es ist unbestreitbar, dass die tragischen Ereignisse in Odessa vom 2.5.2014 die prozedurale Verpflichtung des belangten Staats auslösten, eine [...] den Standards des Art 2 EMRK entsprechende Untersuchung durchzuführen.
Angemessenheit der Untersuchung
(384) Die Behörden unternahmen im vorliegenden Fall nach Ansicht des GH keine ausreichenden Bemühungen, um Sach-, Zeugen-, Foto- und Videobeweise sowie forensische Beweise zu sichern und auszuwerten. [...]
(385) [...] Das erste, was die Behörden nach den Ereignissen taten, war die Entsendung von Reinigungs- und Wartungsdiensten, um die betroffenen Gebiete im Stadtzentrum gründlich zu säubern, anstatt sie polizeilich abzusperren [...] und einen sofortigen Ortsaugenschein durch kompetentes Personal sicherzustellen. Von der ersten Untersuchung vor Ort, die erst beinahe zwei Wochen später stattfand, konnten kaum brauchbare Ergebnisse erwartet werden [...]. [...] Auch das Sammeln von Beweisen im Gewerkschaftsgebäude muss durch die Tatsache behindert worden sein, dass dieses nach den Ereignissen 17 Tage lang frei zugänglich blieb.
(386) [...] In den unmittelbar auf die Ereignisse folgenden Tagen gab es keine angemessene Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung und zum Sammeln von Beweisen. [...]
(387) Der GH stellt auch einige schwerwiegende Unterlassungen hinsichtlich der Sicherung und Verarbeitung forensischer Beweise fest. Offenbar wurde die aus dem Körper von Herrn Ivanov (Bf der Beschwerde 59531/17) entfernte Kugel nie von einem Sachverständigen für Ballistik untersucht. Es wurde auch nie festgestellt, aus welchen Waffen die tödlichen Schüsse auf [weitere Opfer] abgefeuert worden waren. [...]
(388) Ebenfalls anzumerken ist, dass dem GH keine Details darüber vorgelegt wurden, wie die Behörden mit dem umfangreichen Foto- und Videomaterial umgingen, das sich sowohl auf die Zusammenstöße im Stadtzentrum als auch auf das Feuer [...] bezog, und ob sie ernsthaft versuchten, alle Täter zu identifizieren. [...]
(390) [...] Wie die innerstaatlichen Gerichte [...] selbst einräumten, waren die Ermittlungen in Bezug auf 19 Anti-Maidan-Aktivisten wegen des Verdachts der Organisation von bzw Teilnahme an Massenunruhen durch zahlreiche schwerwiegende Verfahrensmängel beeinträchtigt. [...]
(391) Der GH hat in seiner Judikatur festgehalten, dass Verfahrensfehler irreversibler Art, die von den Ermittlungsbehörden ohne eine andere plausible Erklärung als ihrer offensichtlichen Inkompetenz begangen wurden, ausreichen, um eine gesamte Untersuchung mit den Konventionsstandards unvereinbar zu machen [...]. [...]
(392) Nach Ansicht des GH muss die Gesamtqualität der Ermittlungen dadurch beeinträchtigt worden sein, dass die Ermittlungsarbeit zwischen verschiedenen Behörden aufgeteilt war, obwohl sie dieselben, eng miteinander verwobenen Ereignisse betrafen. Dem GH sind keine Bemühungen zur Koordination der Ermittlungen bekannt.
(393) Alle diese Überlegungen führen den GH zu dem Schluss, dass die innerstaatliche Untersuchung im vorliegenden Fall unzulänglich war.
Raschheit und angemessenes Voranschreiten
(394) [...] Die innerstaatlichen Ermittlungen waren durch diverse Verzögerungen und erhebliche Phasen von unerklärter Untätigkeit oder sogar Stillstand beeinträchtigt. Die Gesamtdauer der Verfahren war übermäßig.
(402) Ein eklatantes Beispiel für den Mangel an Sorgfalt [...] bieten die Mängel in den Ermittlungen betreffend das Verhalten des Personals der Rettungsdienste. Ungeachtet des Wissens über die erheblichen Verluste an Menschenleben durch das Feuer und über die verspätete Ankunft der Feuerwehr [...] begannen die Ermittlungen [...] erst am 16.10.2014. Selbst dann wurden keine ernsthaften Bemühungen zur Durchführung der Ermittlungen unternommen [...].
(403) Obwohl nie bestritten wurde, dass Herr Bodelan [...] für die verspätete Entsendung der Feuerwehrautos [...] verantwortlich war, wurden erst am 1.3.2016 strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn aufgenommen. [...] Ohne über einen gegen ihn bestehenden Verdacht informiert worden zu sein, floh er schließlich aus dem Land.
(405) Alles in allem kommt der GH zum Ergebnis, dass die innerstaatlichen Behörden untragbare Verzögerungen verursachten und erhebliche Phasen der unerklärten Untätigkeit und des Stillstands zuließen. Diese Schlussfolgerung trifft auf alle betroffenen Ermittlungen zu: jene gegen Privatpersonen, die Polizei und die Kommandanten der Rettungskräfte. Durch den daraus resultierenden Eintritt der Verjährung wurden überdies die andauernden Ermittlungen [...] jeder potenziellen Wirksamkeit beraubt.
(406) Folglich wurden die innerstaatlichen Untersuchungen der Ereignisse vom 2.5.2014 weder unverzüglich eingeleitet noch mit angemessener Raschheit durchgeführt.
Einbeziehung der Opfer oder ihrer Angehörigen und öffentliche Kontrolle
(407) [...] Der GH muss prüfen, ob die Bf in jenem Ausmaß in die Ermittlungen eingebunden waren, das notwendig war, um ihre legitimen Interessen zu wahren.
(408) Dem entsprach die Situation der Bf im vorliegenden Fall eindeutig nicht. Die Regierung entkräftete die Behauptung der Bf nicht, sie wären über den Fortgang der Ermittlungen nicht angemessen informiert worden. Zudem wussten sie anscheinend oft gar nichts von der Eröffnung zahlreicher neuer Verfahren.
(409) Zudem [...] stellten die innerstaatlichen Gerichte bei mehreren Gelegenheiten fest, dass die Ermittlungsbehörden die Anträge der Bf auf Einräumung des Opferstatus im Verfahren zu Unrecht abgewiesen oder diese überhaupt nicht behandelt hatten.
(410) Daraus folgt, dass die Bf nicht in der Lage waren, ihre legitimen Interessen in den innerstaatlichen Verfahren wirksam zu verfolgen.
(411) Der GH betont auch die Bedeutung der Ereignisse, die den gegenständlichen Beschwerden zugrunde liegen. Aus diesem Grund stand das Recht auf die Wahrheit nicht nur den Opfern und ihren Familien zu, sondern auch der allgemeinen Öffentlichkeit, die das Recht hatte zu erfahren, was geschehen war.
(412) Angesichts des Ausmaßes der Gewalt und der Zahl der Todesopfer, der Beteiligung von Unterstützern zweier sich bekämpfender politischer Lager im Kontext erheblicher gesellschaftlicher und politischer Spannungen sowie der Gefahr einer Destabilisierung der Gesamtsituation waren die Behörden verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um Transparenz und ernsthafte öffentliche Kontrolle der Ermittlungen zu gewährleisten. [...] Tatsächlich gab es keine wirksame Kommunikationsstrategie, was dazu führte, dass einige der veröffentlichten Informationen schwer zu verstehen und inkonsistent waren [...] und unregelmäßig zur Verfügung gestellt wurden. [...]
(413) Angesichts des Vorstehenden stellt der GH fest, dass die Regierung nicht den Anforderungen von Art 2 EMRK entsprach, eine ausreichende Beteiligung der Opfer und öffentliche Kontrolle sicherzustellen [...].
Unabhängigkeit
(414) [...] In Anbetracht der Hinweise auf eine Beteiligung der Polizei an den Massenunruhen vom 2.5.2014 musste die gesamte Untersuchung [...] von einem Organ durchgeführt werden, das völlig unabhängig von der Polizei war. [...] Die Hauptermittlungsabteilung des Innenministeriums [...] entsprach diesen Anforderungen nicht. [...] Die regionale Polizeibehörde von Odessa hatte [...] noch stärkere Verbindungen zu den verdächtigten Polizeibeamten [...]. Ein Fehlen von Unabhängigkeit seitens dieser Behörde könnte die beklagenswerte Qualität der Vorerhebungen betreffend die Anti-Maidan-Aktivisten erklären.
(415) Die Ermittlungen betreffend das Verhalten der Rettungskräfte, die von der Hauptermittlungsabteilung des Innenministeriums durchgeführt wurde, waren angesichts der hierarchischen Verbindung [...] ebenfalls nicht [...] unabhängig.
(416) Folglich mangelte es der innerstaatlichen Untersuchung generell an Unabhängigkeit.
Unparteilichkeit
(417) [...] Der Vorwurf einer fehlenden Unparteilichkeit [...] wird nicht durch Beweise unterstützt. [...]
(418) Diese Behauptung [...] ist daher unbegründet.
Schlussfolgerung
(419) Der GH kommt zum Ergebnis, dass es der belangte Staat verabsäumte, eine effektive Untersuchung der tragischen Ereignisse in Odessa vom 2.5.2014 einzuleiten und durchzuführen [...].
(420) Daher verwirft der GH die Einrede der Regierung [...] und stellt eine Verletzung des prozeduralen Aspekts von Art 2 EMRK fest (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(421) Gestützt auf Art 3 und Art 8 EMRK beschwerte sich Frau Vyacheslavova über die verspätete Übergabe des Leichnams ihres Vaters zur Beerdigung.
(422) [...] Die Beschwerde ist nur unter Art 8 EMRK zu behandeln [...]. [...]
Zulässigkeit
(427) [...] Die Regierung stellte die Anwendbarkeit von Art 8 EMRK auf die Situation von Frau Vyacheslavova nicht in Abrede. Dieser Beschwerdepunkt ist auch weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(431) Während der GH die Notwendigkeit einer gründlichen Identifikation als legitimen Zweck der behördlichen Zurückbehaltung von Leichnamen anerkennt, stellt er fest, dass im vorliegenden Fall die jüngste Maßnahme zur Identifikation am 31.8.2015 stattfand, als ein Gerichtsmediziner zum Schluss gelangte, es könne sich [...] um den Kopf von Herrn Vyacheslavov handeln. [...] Dennoch wurde der Leichnam bis 29.12.2015 zurückbehalten, ohne dass weitere Maßnahmen zur Identifikation durchgeführt worden wären. [...] Erst dank der Intervention des Leiters der UN-Mission wurde der Leichnam [...] zur Beerdigung freigegeben.
(432) Folglich diente die Zurückbehaltung des Leichnams durch die Behörden zumindest vier Monate lang keinem legitimen Ziel. [...]
(433) Daher wurde im Hinblick auf Frau Vyachselavova Art 8 EMRK verletzt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK
(434) Die Bf brachten weiters vor, der Umgang der Behörden mit den Ermittlungen und mit ihnen selbst hätte ihnen erhebliches seelisches Leid zugefügt und daher eine Art 3 EMRK widersprechende Misshandlung dargestellt.
(435) Der GH hat [...] nie die tiefgreifende psychologische Auswirkung einer schweren Menschenrechtsverletzung auf die Familienmitglieder der Opfer bezweifelt. Damit eine gesonderte Verletzung von Art 3 EMRK in Bezug auf die Angehörigen des Opfers festgestellt werden kann, müssen allerdings spezielle Faktoren vorliegen, die deren Leiden ein Ausmaß und eine Art geben, die über das emotionale Leid hinausgeht, das unvermeidbar mit der genannten Verletzung selbst verbunden ist. [...] In Fällen von Personen, die in Verletzung von Art 2 EMRK getötet wurden, hat der GH festgestellt, dass sich die Anwendbarkeit von Art 3 EMRK aufgrund der auf den Moment beschränkten Natur des zum fraglichen Tod führenden Ereignisses normalerweise nicht auf die Angehörigen erstreckt.
(436) Der GH ist sich des Leidens der Bf im vorliegenden Fall bewusst. Dennoch ging dieses [...] nicht über das Leiden hinaus, das durch den Kummer nach einem rechtswidrigen Tod eines engen Familienmitglieds ausgelöst wird und sich aus dem Fehlen einer effektiven Untersuchung der Umstände dieses Todes ergibt. Der GH hat im Hinblick darauf bereits mehrere Verletzungen von Art 2 EMRK festgestellt [...]. Er muss daher diesen Beschwerdepunkt [...] [als unzulässig] zurückweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 EMRK
(438) [...] Es ist [...] nicht notwendig, über [...] diesen [sich auf die Verfahrensdauer beziehenden] Beschwerdepunkt gesondert abzusprechen (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Je € 15.000,– an die Angehörigen jedes Todesopfers, je € 12.000,– an jeden der Überlebenden und € 17.000,– an die Bf Vyacheslavova für immateriellen Schaden; € 6.200,– an die Bf Vyacheslavova und € 4.500,– an die übrigen Bf gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Assanidze/GE, 8.4.2004, 71503/01 (GK) = EuGRZ 2004, 268
Mustafa Tunç und Fecire Tunç/TR, 14.4.2015, 24014/05 (GK) = NLMR 2015, 97
Nicolae Virgiliu Tănase/RO, 25.6.2019, 41720/13 (GK) = NLMR 2019, 189
S. M./HR, 60561/14, 25.6.2020 (GK) = NLMR 2020, 192
Kurt/AT, 15.6.2021, 62903/15 (GK) = NLMR 2021, 221
Ukraine und Niederlande/RU, 30.11.2022, 8019/16 ua (ZE der GK) = NLMR 2023, 13
Ukraine/RU (Krim), 25.6.2024, 20958/14, 38334/18 (GK) = NLMR 2024, 289
Kirkorov/LT, 19.3.2024, 12174/22 (ZE) = NLMR 2024, 151
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.3.2025, Bsw. 39553/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 115) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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