Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Hasani gg Schweden, Urteil vom 6.3.2025, Bsw. 35950/20.
Art 2 EMRK - Suizid eines afghanischen Asylbewerbers nach Ablehnung seines Asylantrags in Schweden.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 2 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 2001 geborene Bf und sein Bruder A. H., die aus Afghanistan stammen, erreichten Schweden am 31.10.2015 als unbegleitete Minderjährige und stellten am 1.11.2015 einen Asylantrag. A. H. leidet seit Geburt an einer Sehbeeinträchtigung, die ihn im Alltag auf Unterstützung angewiesen macht. Diese Hilfe erhielt er seit dem Tod der Eltern durch den Bf.
Im Auftrag der Migrationsbehörde brachte eine Gemeinde die beiden Brüder gemeinsam in einer Einrichtung unter, in der A. H. aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme Unterstützung benötigte. Er litt an einer degenerativen Augenerkrankung, die zu erheblichen Sehverlusten führte, und hatte zudem psychische Probleme wie Angstzustände und Depressionen, die Selbstverletzungsverhalten mit sich brachten. Im Dezember 2016 entschied die zuständige Gemeinde, dass A. H. mit 18 Jahren die Unterkunft verlassen müsse, was zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands führte. A. H. legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, da er von der Betreuung durch die Familie und seinen Bruder abhängig war. Trotz der Unterstützung durch Ärzte und psychologische Fachkräfte, die seine fortwährende Pflegebedürftigkeit und seinen sich verschlechternden psychischen Zustand bekräftigten, wurde die Entscheidung am 13.1.2017 vom Verwaltungsgericht Göteborg bestätigt. Im Jänner 2017 versuchte A. H. aufgrund der Nachricht über die Beendigung der Familienunterkunft, sich das Leben zu nehmen. Er wurde vorübergehend in eine Einrichtung der Migrationsbehörde gebracht, wo er tägliche Unterstützung erhielt. Dort zeigte A. H. weiterhin Anzeichen von Selbstmordgedanken und bat um psychologische Hilfe. Am 20.3.2017 wurde er in eine Einrichtung in Vimmerby verlegt, wo er sich etwas stabilisierte. Dennoch blieben seine psychischen Probleme bestehen und er äußerte weiterhin Selbstmordgedanken, die er auch in mehreren Asylinterviews deutlich zum Ausdruck brachte. Am 14.8.2017 zog A. H. in eine neue Unterkunft nach Mölndal, da er den Wunsch äußerte, näher bei seinem Bruder leben zu wollen.
Am 23.8.2017 wurden die Asylanträge der Brüder abgewiesen und ihre Abschiebung nach Afghanistan angeordnet. Die Migrationsbehörde kam zu dem Schluss, dass A. H. keinen Schutz benötige. Am 7.9.2017 wurde der Bf über den negativen Asylbescheid informiert und am 18.9.2017 wurde A. H. während eines persönlichen Gesprächs mit einem Beamten der Migrationsbehörde und einem Übersetzer über die Auswirkung dieser Entscheidung informiert. Laut den Angaben der Regierung gaben die Unterlagen der Migrationsbehörde an, dass A. H. gegen den negativen Asylantrag Berufung einlegen wollte. Am 20.9.2017 beging er Suizid. Nach dem Tod seines Bruders legte der Bf Berufung ein, woraufhin ihm aufgrund der veränderten Umstände eine Aufenthaltsgenehmigung gewährt wurde. Eine interne Überprüfung der Migrationsbehörde ergab, dass die psychische Gesundheit von A. H. im Asylverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden war und es Mängel in der Bearbeitung gab, insb hinsichtlich seiner Suizidversuche und seines Selbstverletzungsverhaltens.
Im November 2018 beantragte der Bf beim Justizministerium eine Entschädigung in Höhe von SEK 300.000,–, da er der Ansicht war, dass die Behörden gegen Art 2 EMRK verstoßen hätten, indem sie es verabsäumt hatten, A. H.s Leben zu schützen. Dieser Antrag wurde jedoch am 17.2.2020 abgelehnt.
Rechtsausführungen:
Der Bf brachte vor, dass die schwedischen Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz des Lebens seines Bruders gemäß Art 2 EMRK (Recht auf Leben) nicht nachgekommen seien, indem sie es verabsäumt hätten, Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Bruder daran zu hindern, Selbstmord zu begehen.
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK
Zulässigkeit
(47) [...] Der GH stellt fest, dass der Bf als nahestehender Verwandter von A. H. die erforderliche Legitimation besitzt, um die vorliegende Beschwerde einzureichen, die Fragen im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders aufwirft. Der GH stellt weiters fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(58) Der GH bekräftigt, dass der erste Satz von Art 2 EMRK, der zu einer der grundlegendsten Bestimmungen der EMRK zählt [...], den Staat nicht nur dazu verpflichtet, »absichtliche« Tötungen zu unterlassen, sondern auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben derjenigen zu schützen, die unter seiner Hoheitsgewalt stehen.
(59) Der GH weist zudem darauf hin, dass Art 2 EMRK unter bestimmten, genau definierten Umständen eine positive Verpflichtung der Behörden beinhalten kann, präventive operative Maßnahme zu ergreifen, um eine Person vor einer anderen Person oder, unter besonderen Umständen, vor sich selbst zu schützen.
(60) Unter den besonderen Umständen der Gefahr einer Selbstverletzung hat der GH entschieden, dass für das Entstehen einer positiven Verpflichtung festgestellt werden muss, dass die Behörden zum maßgeblichen Zeitpunkt wussten oder hätten wissen müssen, dass eine reale und unmittelbare Selbstmordgefahr bestand. Wenn der GH festgestellt hat, dass die Behörden von diesem Risiko wussten oder hätten wissen müssen, prüfte er anschließend, ob die Behörden alles taten, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um die Verwirklichung dieses Risikos zu verhindern. Der GH prüft folglich, ob die betreffende Gefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls sowohl real als auch unmittelbar war.
(61) Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die mit der Kontrolle moderner Gesellschaften verbunden sind, und der Unvorhersehbarkeit menschlichen Verhaltens [...], muss eine solche Verpflichtung so ausgelegt werden, dass den Behörden keine unmögliche oder unverhältnismäßige Belastung auferlegt wird. Dementsprechend kann nicht jede behauptete Lebensgefahr für die Behörden eine Verpflichtung gemäß der EMRK zur Folge haben, operative Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwirklichung dieses Risikos zu verhindern.
(62) Um festzustellen, ob die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass das Leben einer bestimmten Person einer realen und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt war, [...] hat der GH bisher eine Reihe von Faktoren berücksichtigt. Diese Faktoren umfassen in der Regel, ob die Person eine Vorgeschichte von psychischen Problemen hatte, die Schwere der psychischen Erkrankung, frühere Selbstmord- oder Selbstverletzungsversuche, Suizidgedanken oder -drohungen und Anzeichen körperlicher oder psychischer Belastung.
(63) [...] Der GH hat betont, dass sich Personen in Gewahrsam in einer verletzlichen Position befinden und dass die Behörden verpflichtet sind, sie zu schützen. Der GH hat außerdem hervorgehoben, dass Personen, die den verpflichtenden Militärdienst leisten, ebenso wie Personen in Gewahrsam, unter der exklusiven Kontrolle der staatlichen Behörden stehen und dass die Behörden verpflichtet sind, sie zu schützen. Psychisch kranke Personen hat der GH als besonders schutzbedürftig angesehen.
(65) Bezüglich Asylsuchenden hat der GH – wenn auch nicht im Zusammenhang mit den positiven Verpflichtungen des Staats, eine Person vor einer Selbstverletzung zu schützen – anerkannt, dass sie eine besonders benachteiligte und vulnerable Bevölkerungsgruppe darstellen, die besonderen Schutz benötigt. Der GH hat jedoch auch in Fällen, die die Frage betreffen, ob eine Abschiebung gegen Art 3 EMRK verstößt, entschieden, dass die Tatsache, dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, mit Suizid gedroht hat, den Staat nicht dazu verpflichtet, von der Vollstreckung der vorgesehenen Maßnahme abzusehen, solange konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass eine solche Drohung verwirklicht wird.
Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(67) Für die vorliegende Beschwerde unter Art 2 EMRK ist die Frage, ob die Entscheidungen der Einwanderungsbehörde [wie vom Bf behauptet] mangelhaft waren, nicht entscheidend. Nach Ansicht des GH kann nicht angenommen werden, dass die Behörden durch den Erlass dieser Entscheidungen [Ablehnung der Asylanträge des Bf und von A. H.] (seien sie mangelhaft gewesen oder nicht), das Leben von A. H. absichtlich in Gefahr gebracht oder ihn auf eine andere Weise dazu veranlasst haben, Suizid zu begehen. [...]
(68) [...] Der GH stellt fest, dass die Entscheidungen der Migrationsbehörde, die Asylanträge des Bf und von A. H. abzulehnen und ihre Abschiebung anzuordnen, nicht als solche die Verantwortung des Staats gemäß Art 2 EMRK begründeten.
(69) Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Frage, ob die Behörden zum maßgeblichen Zeitpunkt wussten oder hätten wissen müssen, dass eine reale und unmittelbare Gefahr des Selbstmords von A. H. bestand, und, falls ja, ob sie alles getan haben, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um das Eintreten dieses Risikos zu verhindern.
(70) Hierbei stellt der GH zunächst fest, dass A. H. zum Zeitpunkt seines Suizids weder in Haft [...] noch in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Daher stand er nicht unter der ausschließlichen Kontrolle der staatlichen Behörden. Jedoch war er aufgrund seiner Umstände als junger Asylsuchender [...] und in Anbetracht seiner Sehbehinderung und psychischen Problemen mit Sicherheit besonders schutzbedürftig [...]. Zum Zeitpunkt seines Suizids lebte er zudem in einer Unterkunft für hilfsbedürftige Personen, die von der Einwanderungsbehörde bereitgestellt wurde. [...] Die Behörden hatten mehr Kenntnis von A. H.s Situation, als es im Allgemeinen bei einer Person, die sich lediglich im Hoheitsgebiet des Staats aufhält, der Fall sein mag, und er kann nicht als eine Person betrachtet werden, die vollständig außerhalb der Aufsicht und/oder Kontrolle [der Behörden] steht.
(71) Im Hinblick auf die Vorgeschichte von A. H. bezüglich seiner psychischen Probleme und deren Schwere ist unbestritten, dass A. H. unter psychischen Problemen litt, die auch selbstverletzendes Verhalten und Selbstmordversuche umfassten. [...] Der GH stellt jedoch fest, dass bei A. H. nie eine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert wurde, ihm wurden weder jemals Medikamente verschrieben noch wurde er in ein Krankenhaus eingewiesen oder für eine zwangsweise psychiatrische Betreuung in Betracht gezogen. Aus den dem GH vorliegenden Infornationen geht nicht hervor, dass dies auf ein Versäumnis des medizinischen Personals, des Personals der Unterkunft des Bf oder anderer öffentlich Bediensteter zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang stellt der GH insb fest, dass A. H. während seines Aufenthalts in der Einrichtung in Vimmerby von einem Arzt und einem Psychologen aufgesucht wurde. [...] In den dem GH vorliegenden Unterlagen gibt es keinen Hinweis darauf, dass diese Fachleute in Betracht zogen, dass A. H. Medikamente, eine Krankenhauseinweisung oder eine psychiatrische Zwangsbetreuung benötige. In diesem Zusammenhang weist der GH erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Beurteilung des Gesundheitszustands einer Person durch medizinische Fachkräfte oder deren Entscheidungen über die zu erfolgende Behandlung zu hinterfragen.
(73) In Bezug auf Anzeichen körperlicher oder psychischer Belastung stellt der GH fest, dass A. H. Anzeichen psychischer Belastung gezeigt hatte [...]. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass A. H. seit dem Umzug in seine neue Unterkunft am 14.8.2017 Anzeichen von Belastung gezeigt hatte. [...] Aus den dem GH vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass das Personal der neuen Unterkunft [...] während A. H.s Aufenthalt dort irgendwelche Selbstmordtendenzen oder Anzeichen psychischer Belastung bemerkte [...].
(74) Darüber hinaus stellt der GH fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass A. H. während des Gesprächs am 18.9.2017, bei dem ihm die Entscheidung der Einwanderungsbehörde über seinen Asylantrag mitgeteilt wurde, selbstmordgefährdete Tendenzen oder Anzeichen psychischer Belastung zeigte. [...] Der GH kommt zu der Schlussfolgerung, dass weder A. H.s Handeln noch seine Äußerungen und sein Verhalten während dieses Treffens die Behörden darauf hätten aufmerksam machen müssen, dass bei A. H. eine reale und unmittelbare Selbstmordgefahr bestand. [...] Außerdem gibt es keinen Hinweis darauf, dass A. H., der Bf oder jemand anderer die Behörden kontaktiert hat, um eine besondere Besorgnis bezüglich des psychischen Zustands von A. H. in der Zeit zwischen dem Treffen und A. H.s Suizid zu äußern. [...]
(75) In Anbetracht der obigen Erwägungen stellt der GH fest, dass den Behörden die psychischen Probleme von A. H. bekannt waren und sie sich bewusst waren, dass er zeitweise ein reales Risiko für sein eigenes Leben darstellte. [...] Trotzdem scheint keine gründliche Untersuchung von A. H.s psychischem Zustand durchgeführt worden sein, und er wurde nie mit psychiatrischen Betreuungsdiensten in Kontakt gebracht [...]. Ab dem Zeitpunkt, als A. H. das Elternhaus verließ, nachdem er 18 Jahre alt wurde, stellte die Einwanderungsbehörde jedoch sicher, dass ihm eine Unterkunft bereitgestellt wurde, in der ihm Beaufsichtigung und Betreuung angeboten wurden, die als geeignet für seine Bedürfnisse [...] erachtet wurden. [...] Der GH betont weiters, dass der wesentliche Kern der EMRK in der Achtung der Menschenwürde und der menschlichen Freiheit liegt. In diesem Zusammenhang müssen die Behörden ihren Pflichten auf eine Weise nachkommen, die mit den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person vereinbar ist und zugleich die Möglichkeiten zur Selbstverletzung verringert, ohne die persönliche Autonomie zu verletzen. A. H. war volljährig und musste daher der ihm angebotenen Pflege und Unterstützung sowie jeder Behandlung zustimmen, es sei denn, sein Zustand wurde als so ernst eingeschätzt, dass Zwangsmaßnahmen für notwendig erachtet wurden.
(76) [...] Unter Berücksichtigung des Fehlens von Anzeichen psychischer Belastung oder Selbstmordabsichten im Monat vor A. H.s Suizid [...] stellt der GH im vorliegenden Fall fest, dass die Einwanderungsbehörde zwar wusste, dass die negative Entscheidung über seinen Asylantrag für A. H. belastend sein würde, es aber keine Anzeichen gab, die die Behörden in den Tagen vor seinem Suizid hätten alarmieren können, dass er sich in einem gesundheitlichen Ausnahmezustand befand, der einen Selbstmordversuch wahrscheinlich machte, obwohl er zuvor solche Gedanken geäußert hatte. Angesichts dessen kommt der GH zu dem Schluss, dass nicht festgestellt wurde, dass die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass in den Tagen vor dem 20.9.2017 eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben von A. H. bestand. Dementsprechend muss der GH nicht weiter prüfen, ob die Behörden jene Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnten.
(77) Die vorstehenden Erwägungen reichen aus, um dem GH die Schlussfolgerung zu ermöglichen, dass unter den Umständen dieses Falls keine Verletzung von Art 2 EMRK vorliegt (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Jelić, Richter Krenc und Richter Kučs).
Vom GH zitierte Judikatur:
Keenan/GB, 3.4.2001, 27229/95 = NL 2001, 65
Mikayil Mammadov/AZ, 17.12.2009, 4762/05
Al Zawatia/SE, 22.6.2010, 50068/08 (ZE)
M. S. S./BE und GR, 21.1.2011, 30696/09 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
Hiller/AT, 22.11.2016, 1967/14 = NLMR 2016, 503
Kurt/AT, 15.6.2021, 62903/15 (GK) = NLMR 2021, 221
Fernandes de Oliveira/PT, 31.1.2019, 78103/14 (GK) = NLMR 2019, 21
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.3.2025, Bsw. 35950/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 131) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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