Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Rolf Dieter Schwarz gg Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 4.3.2025, Bsw. 10100/16.
Art 1, 3, 5, 35 EMRK - Keine Hoheitsgewalt Deutschlands in Bezug auf Schubhaft eines Deutschen in Thailand.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 8.2.2010 erließ das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund des dringenden Verdachts der Beihilfe zur Untreue einen Haftbefehl gegen den Bf. Dieser lebte seit 2009 auf der Grundlage eines wiederholt verlängerten Touristenvisums in Thailand, reiste aber gelegentlich nach Deutschland. Nachdem die Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom Bundeskriminalamt (BKA) erfahren hatte, dass sich der Bf in Thailand aufhielt, erließ es einen internationalen Haftbefehl und schrieb ihn über Interpol zur Fahndung aus. Der Verbindungsbeamte des BKA informierte die thailändischen Behörden über das Strafverfahren gegen den Bf und ersuchte um Information, sollte der Bf versuchen, aus Thailand auszureisen.
Am 25.5.2010 ordnete die Deutsche Botschaft in Bangkok auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Entziehung des Reisepasses des Bf an, weil dieser sich der Strafverfolgung entzogen habe. Die Entscheidung war sofort vollstreckbar. Der Bf wurde auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passersatzes für die Einreise nach Deutschland hingewiesen. Zwei Tage später ersuchte der Verbindungsbeamte des BKA die thailändische Polizei um Unterstützung bei der Suche nach dem Bf und bei seiner Festnahme.
Die thailändische Einwanderungspolizei nahm den Bf am 2.6.2010 fest und brachte ihn zur Behörde. Dort übergaben ihm Beamte der Botschaft die Entscheidung vom 25.5.2010 und nahmen ihm seinen Pass ab. Der Bf wurde wegen Verstoßes gegen die thailändischen Visabestimmungen verhaftet und in eine Schubhaftanstalt gebracht. Nachdem ihm am 7.6.2010 ein Passersatz ausgehändigt worden war, wurde er am 10.6.2010 am Flughafen deutschen Beamten übergeben, die mit ihm nach Deutschland flogen.
Am 9.10.2010 wurde der Bf vom Landgericht Düsseldorf zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Seine Haft in Thailand wurde auf die Strafe angerechnet, wobei unter Berücksichtigung der schlechten Haftbedingungen jeder Tag für drei Tage zählte.
Die vom Bf eingebrachte verwaltungsgerichtliche Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin mit drei separaten Urteilen abgewiesen, die sich auf die Passentziehung als solche, auf deren Vollstreckung und auf die Rechtmäßigkeit der Zusammenarbeit der deutschen Beamten mit den thailändischen Behörden bezogen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Daraufhin wandte sich der Bf 2011 und 2015 mit Beschwerden an den EGMR, die vom Einzelrichter für unzulässig erklärt wurden. Soweit sich die Beschwerden auf jene Maßnahmen bezogen, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen sind, erfolgte die Zurückweisung, weil die innerstaatlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen waren.
Rechtsausführungen:
Mit seinen beiden, am 11.2.2016 und am 28.5.2021 eingebrachten Beschwerden brachte der Bf vor, er sei Opfer einer »verschleierten Auslieferung« geworden, weil die deutschen Behörden das Auslieferungsverfahren und dessen Garantien umgangen hätten. Deutschland sei für seine Festnahme und Anhaltung in Thailand verantwortlich. Seine Haft in Thailand habe gegen Art 5 Abs 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und wegen der Haftbedingungen gegen Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) verstoßen.
Verbindung der Beschwerden
(47) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet es der GH als angemessen, ihre Verbindung anzuordnen [...].
Zulässigkeit
(58) Die Regierung forderte den GH auf zu prüfen, ob die Beschwerde unzulässig ist, weil sich der Bf bereits in früheren Beschwerden über seine Freiheitsentziehung in Thailand [...] und die angeblich rechtswidrige Zusammenarbeit zwischen den deutschen und den thailändischen Behörden beschwert hat. Wie der GH feststellt, wurde dieses Vorbringen in einer seiner früheren Beschwerden als verfrüht und somit wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen, weil die Verfahren noch anhängig waren. Die vorliegenden Beschwerden wurden nach Abschluss dieser innerstaatlichen Verfahren und im Hinblick auf die gegen den Bf ergangenen innerstaatlichen Urteile erhoben. Unter diesen Umständen können die Beschwerden nicht für unzulässig erklärt werden, weil sie iSv Art 35 Abs 2 lit b EMRK im Wesentlichen mit der schon vor Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe erhobenen Beschwerde übereinstimmen.
(59) Da es sich bei der Hoheitsgewalt um ein Schwellenkriterium handelt und Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK primär territorial begrenzt ist, muss der GH entscheiden, ob Deutschland im Hinblick auf die Festnahme und Anhaltung des Bf in Thailand Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK ausgeübt hat.
(60) [...] Die bloße Tatsache, dass auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen sich auf die Situation von im Ausland lebenden Personen auswirken, reicht als solche nicht aus, um die Hoheitsgewalt des betroffenen Staats über diese sich außerhalb seines Territoriums befindenden Personen zu begründen. Der GH hat jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt: Das Ersuchen um Auslieferung einer Person im Rahmen eines Auslieferungsabkommens löst in Bezug auf hinsichtlich der Anhaltung der betroffenen Person im ersuchten Staat die Hoheitsgewalt des ersuchenden Staats aus, weil der ersuchte Staat aufgrund einer internationalen Verpflichtung aus dem Auslieferungsabkommen handelt.
(61) Im vorliegenden Fall bestand kein Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und Thailand und die deutschen Behörden beantragten nicht die Auslieferung des Bf. Daher handelten die thailändischen Behörden nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung, als sie entschieden, den Bf in Folge der Entziehung seines Passes [...] [aus dem Territorium] zu entfernen.
(62) Zudem [...] hatten die thailändischen und nicht die deutschen Behörden darüber entschieden, wie die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen im Fall des Bf ablaufen sollte, ihn also ihrer damaligen Praxis entsprechend nach der Entziehung seines Passes abzuschieben und nicht aufgrund eines Auslieferungsersuchens vorzugehen. Indem sie sich für diese Form der internationalen Kooperation entschieden, die auf keinen vertraglichen Verpflichtungen beruhte, behielten die thailändischen Behörden die volle Kontrolle über das gesamte Verfahren. Insb stand es ihnen frei zu entscheiden, ob sie den Bf nach der Passentziehung auswiesen und ob sie ihn ggf im Hinblick auf seine Abschiebung inhaftierten.
(63) [...] Zudem besteht kein Zweifel daran, dass nur die thailändischen Behörden die physische Macht und Kontrolle über den Bf ausübten, als sie ihn sofort nach der Entziehung und Abnahme seines Passes wegen Verstößen gegen die thailändischen Visavorschriften festnahmen und während sie ihn im Schubhaftzentrum anhielten. [...] In diesem Kontext muss der GH feststellen, dass die thailändischen Behörden den Bf festnahmen, weil die deutschen Behörden in Thailand über keine Befugnis dazu verfügten [...] und die Vorgangsweise der deutschen Behörden dazu diente, die Souveränität Thailands zu wahren und dem Völkerrecht zu entsprechen. Aufgrund des Fehlens physischer Macht und Kontrolle über den Bf übte Deutschland folglich hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung des Bf keine extraterritoriale Hoheitsgewalt [...] über ihn aus.
(65) Diese Überlegungen gelten a fortiori auch im Hinblick auf das Vorbringen des Bf zu Art 3 EMRK, da ein Staat keine Macht und Kontrolle über die Haftbedingungen in den Einrichtungen eines anderen Staats ausübt [...]. Die deutschen Behörden übten keine physische Macht und Kontrolle über die Haftbedingungen im Schubhaftzentrum aus.
(66) Folglich muss diese Beschwerde für ratione personae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention [...] und somit für unzulässig erklärt werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Stephens/MA (Nr 1), 21.4.2009, 11956/07
Vasiliciuc/MD, 2.5.2017, 15944/11
M. N. ua/BE, 5.5.2020, 3599/18 (ZE der GK) = NLMR 2020, 163 = EuGRZ 2020, 538
H. F. ua/FR, 14.9.2022, 24384/19, 44234/20 (GK) = NLMR 2022, 452
Ukraine und Niederlande/RU, 30.11.2022, 8019/16 ua (ZE der GK) = NLMR 2023, 13
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 4.3.2025, Bsw. 10100/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 113) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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