Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache P. gg Polen, Urteil vom 13.2.2025, Bsw. 56310/15.
Art 8, 10, 14 EMRK - Entlassung eines homosexuellen Lehrers wegen erotischer Blogeinträge.
Zulässigkeit der Beschwerde von Art 10 allein und iVm Art 14 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde von Art 8 allein und iVm Art 14 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 10 EMRK (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 2.600,– für immateriellen Schaden (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf, der homosexuell ist, unterrichtete von 2007 bis 2013 als Lehrer für Polnisch und Englisch Schüler im Alter von 15 bis 18 Jahren und wurde mehrfach für seine herausragenden Lehrqualitäten ausgezeichnet. Während seiner gesamten Tätigkeit gab es keinerlei Beschwerden über ihn. Bei zwei Schulausflügen nahm der Bf seinen Partner mit, obwohl die Mitnahme Dritter laut Schulgesetz ohne die ausdrückliche Genehmigung der Schuldirektorin nicht gestattet war.
Zwischen April/Mai 2012 und Juli 2013 veröffentlichte der Bf Hunderte von Beiträgen auf einem öffentlichen Blog auf einer Website für homosexuelle Männer. Seine Einträge enthielten erotische Bilder teilweise nackter Männer sowie persönliche und intime Gedanken. Zudem äußerte er seine Frustration über seinen Beruf und schrieb über seine Kollegen, Vorgesetzten und Schüler, die er insb auf einer separaten Facebook-Seite teils massiv beschimpfte und beleidigte. Sowohl seine Kollegen als auch einige seiner Schüler waren mit seinen Blogeinträgen vertraut, obwohl der Zugang zur Website offiziell erst ab 18 Jahren gestattet war.
Am 1.7.2013 wurde die Schulleiterin über den Blog des Bf informiert. Daraufhin ermahnte sie ihn und forderte ihn auf, den Blog zu löschen, was er noch am selben Tag tat. Anschließend ersuchte die Schulleiterin den Disziplinarbeauftragten um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieser stellte daraufhin einen Antrag auf Erteilung eines Verweises gegen den Bf. Das Disziplinarverfahren wurde aus zwei Hauptgründen eingeleitet: Erstens hatte der Bf eine unbefugte dritte Person auf zwei Schulausflüge mitgenommen, und zweitens betrieb er einen Blog mit Inhalten, die als dem Lehrerberuf unwürdig angesehen wurden. Die Schulleiterin, die bereits seit einigen Jahren über die Homosexualität des Bf informiert war, sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission betonten ausdrücklich, dass nicht seine sexuelle Orientierung Gegenstand der Untersuchung sei, sondern insb seine beleidigenden Äußerungen über Kollegen und Schüler.
Am 16.12.2013 entschied die Disziplinarkommission schließlich, den Bf aus seinem Lehreramt an der Schule zu entlassen. Diese Entscheidung wurde mit den erotischen und profanen Bildern sowie den Äußerungen begründet, die er in seinem Blog veröffentlicht hatte. Der Bf legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und argumentierte, dass die Maßnahme unverhältnismäßig streng sei. Zudem warf er der Kommission vor, von homophoben Vorurteilen geleitet worden zu sein.
Am 24.9.2014 hob der Berufungsdisziplinarausschuss die Entscheidung vom 16.12.2013 auf und stellte das Disziplinarverfahren gegen den Bf ein. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass der Bf ernsthaft Reue über seine Blogeinträge zeigte und keine Beweise dafür vorlagen, dass er während der Schulausflüge seinen Verpflichtungen tatsächlich nicht nachgekommen war. Gegen diese Entscheidung legte jedoch der Disziplinarbeauftragte des Bildungsministeriums Berufung ein. Am 7.5.2015 hob das Berufungsgericht Szczecin die Entscheidung vom 24.9.2014 auf, wies die Beschwerde des Bf ab und bestätigte dessen Entlassung. Das Gericht bekräftigte, dass seine sexuelle Orientierung irrelevant sei. Entscheidend sei vielmehr, dass der Bf gegen seine Pflicht zur Sicherstellung des Wohlergehens der Schüler verstoßen habe und dass die in seinem Blog veröffentlichten Inhalte als mit dem Lehrerberuf unvereinbar angesehen wurden. Zudem habe er durch seine Äußerungen Schüler und Kollegen bloßgestellt.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art 10 (Meinungsäußerungsfreiheit), jeweils allein und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 allein und iVm Art 14 EMRK
(42) Der Bf brachte unter Berufung auf Art 8 und Art 14 EMRK vor, dass seine disziplinarische Entlassung von seiner Stelle als Lehrer an einer Sekundarschule sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Diskriminierungsverbot verletzt habe. In diesem Zusammenhang machte er deutlich, dass die betreffende Maßnahme auf Vorurteilen gegenüber seiner sexuellen Ausrichtung und seiner Beziehung zu einem gleichgeschlechtlichen Partner beruhen würde.
Art 8 EMRK allein betrachtet
(44) Der GH muss bestimmen, ob sich die Entlassung des Bf [...] auf sein Privatleben auswirkte und damit Art 8 EMRK anwendbar ist.
(46) Streitigkeiten bezüglich des Arbeitsplatzes sind nicht per se vom Schutzbereich des »Privatlebens« iSv Art 8 EMRK ausgeschlossen. Bei solchen Streitfällen gibt es in der Regel zwei Wege, wie eine das Privatleben betreffende Frage behandelt werden kann: entweder aufgrund der Gründe für die beanstandete Maßnahme [der begründungsbasierte Ansatz] oder [...] aufgrund ihrer Folgen für das Privatleben [der folgenbasierte Ansatz]. Wenn ein folgenbasierter Ansatz angewandt wird, muss eine bestimmte Schwelle der Schwere erreicht werden und der Bf muss Beweise vorlegen, die die Folgen der beanstandeten Maßnahmen untermauern. Der GH wird die Anwendbarkeit von Art 8 EMRK nur dann akzeptieren, wenn diese Konsequenzen sehr schwerwiegend sind und das Privatleben des Bf in erheblichem Maße beeinträchtigen. [...] Der GH stellt fest, dass sich der Bf bei der Formulierung seiner Beschwerde gemäß Art 8 EMRK ausschließlich auf den begründungsbasierten Ansatz stützte, ohne [...] Argumente vorzubringen, die sich auf den folgenbasierten Ansatz beziehen.
(49) Die Entlassung des Bf von seiner Schule beruhte nicht auf einem offiziellen Vorgehen gegen homosexuelle Menschen. [...]
(50) Bezüglich der Frage, ob die Homosexualität des Bf bei der Einschätzung seines Verhaltens durch den Schulleiter und durch die Behörden eine Rolle spielte, stellt der GH fest, dass sowohl der Schulleiter als auch die Behörden ausdrücklich bestritten haben, dass dies der Fall war. [...] Das Argument der sexuellen Orientierung des Bf scheint, wenn überhaupt, von ihm selbst als Erklärung für sein Verhalten vorgebracht worden zu sein und wurde als solches vom Berufungsgericht abgelehnt.
(51) Aufgrund dessen kann nicht kategorisch gesagt werden, dass der wahre oder entscheidende Grund für die beanstandete Maßnahme die homosexuelle Orientierung des Bf war.
(52) Der GH stellt fest, dass der durch Art 8 EMRK geschützte persönliche Bereich tatsächlich das Sexualleben einer Person umfassen kann, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht gesagt werden, dass das beanstandete Verhalten des Bf in Verbindung mit seinem Sexualleben als solchem stand [...].
(53) Deswegen ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Gründe für die Entlassung des Bf in ausreichendem Maß mit seinem Privatleben in Verbindung standen, um die Anwendbarkeit von Art 8 EMRK auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls im Rahmen seines begründungsbasierten Ansatzes zu rechtfertigen.
(54) Was den folgenbasierten Ansatz betrifft, erinnert der GH zunächst an den in Gillberg/SE dargelegten Grundsatz, wonach negative Folgen, die sich auf die für den Bf vorhersehbaren Konsequenzen unrechtmäßigen Verhaltens beschränken, nicht herangezogen werden können, um eine Beeinträchtigung des Privatlebens [...] geltend zu machen. [...] Der Bf bestritt nicht, dass er wissentlich gegen die für Schulausflüge geltenden Regeln verstoßen hatte [...]. Eine disziplinarrechtliche Sanktion war eine vorhersehbare Folge seines Verhaltens als Lehrer. Insofern die vorhersehbare Sanktion aber milder hätte sein können [...] und vor allem insofern als der Bf hinsichtlich [...] seines Blogs jedes Fehlverhalten bestreitet, kann der Fall allerdings von Gillberg/SE unterschieden werden.
(55) Der GH wird daher seine Beurteilung der Anwendbarkeit von Art 8 EMRK ausgehend von der Vermutung fortsetzen, dass die in Gillberg/SE dargelegte Ausnahme unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht voll herangezogen werden kann.
(56) Der GH weist zunächst erneut darauf hin, dass es ein Kernelement des folgenbezogenen Ansatzes gemäß Art 8 EMRK ist, dass der Bf überzeugende Beweise dafür vorlegen muss, dass die Schwelle der Schwere erreicht ist. Die Bf sind verpflichtet, die konkreten Auswirkungen auf ihr Privatleben sowie die Art und das Ausmaß ihres Leidens darzulegen und zu erklären und solche Behauptungen in einer angemessenen Weise zu untermauern. [...] Bezüglich der größeren Bedeutung des Verlusts der Arbeitsstelle hat der Bf keine Beweise zur Unterstützung für seine Behauptung vorgelegt, dass es ihm unmöglich war, seinen Beruf wieder auszuüben [...]. Der Bf hatte eine sich über viele Jahre erstreckende Erfolgsbilanz in seinen Rollen als Lehrer und Nachhilfelehrer vorzuweisen. Außerdem wurde nicht vorgebracht, dass die Gründe für seine Entlassung öffentlich gemacht wurden oder dass seinem beruflichen oder sozialen Ansehen erheblicher Schaden zugefügt wurde. Der GH kann daher nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die beanstandete Disziplinarmaßnahme die langfristigen Möglichkeiten des Bf, sein Berufsleben aufzubauen und beizubehalten, in dem Maße beeinflusst hat, wie es gemäß dem folgenbasierten Ansatz erforderlich ist.
(57) Nachdem die subjektiven Wahrnehmungen des Bf gegen seinen objektiven Hintergrund gemessen und die materiellen und immateriellen Effekte seiner Entlassung [...] beurteilt wurden, ist festzustellen, dass die Folgen der Entlassung für das Privatleben des Bf nicht über die »Schwelle der Schwere« hinausgingen, die notwendig ist, um eine Frage gemäß Art 8 EMRK aufzuwerfen. Folglich ist Art 8 EMRK [...] nicht anwendbar.
(58) Daraus resultiert, dass die Beschwerde des Bf nach Art 8 EMRK ratione materiae mit der Konvention [...] unvereinbar ist und gemäß Art 35 Abs 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Art 8 iVm Art 14 EMRK
(59) Angesichts der vorherigen Erwägungen und einerseits unter Berücksichtigung, dass Art 14 EMRK keine eigenständige Existenz besitzt und andererseits, dass der Anwendungsbereich von Art 8 iVm Art 14 EMRK weiter gefasst sein kann als der von Art 8 EMRK allein, stellt der GH fest, dass die beanstandete Situation in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fiel, da die Aktivität des Blogs des Bf ein Ausdruck seines Privatlebens war. Dementsprechend ist Art 14 iVm Art 8 EMRK auf den vorliegenden Fall anwendbar.
(60) [...] Der GH ist angesichts der Analyse des begründungsbasierten Ansatzes in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit von Art 8 EMRK und der diesbezüglich gezogenen Schlussfolgerung der Auffassung, dass nicht gesagt werden kann, dass der wahre oder entscheidende Grund für die Entlassung des Bf seine sexuelle Orientierung war. Folglich gibt es keine Grundlage für die Schlussfolgerung, dass er aus diesem Grund diskriminiert wurde.
(61) Daher ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss nach Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 allein und iVm Art 14 EMRK
(62) Der Bf brachte vor, [...] dass seine disziplinarische Entlassung auch gegen sein Recht auf freie Meinungsäußerung und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe. Zu diesem Zweck argumentierte er im Wesentlichen, dass die Behörden fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen seien, dass sein Blog unethisch sei und dass sie ihn erneut aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert hätten.
Zulässigkeit
(63) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(76) Der GH betont, dass der Blog des Bf gemäß den Behörden und der Regierung eine Beleidigung der in Polen vorherrschenden sozialen Sitten darstellte, weil er explizit über Sexualität an sich handelte und nicht, weil die darin beschriebene Sexualität homosexuell war.
(77) Der GH bekräftigt, dass es nicht möglich ist, in den Rechts- und Sozialordnungen der Mitgliedstaaten eine einheitliche europäische Moralvorstellung zu finden. Die Auffassungen von den Anforderungen der Moral variieren von Zeit zu Zeit und von Ort zu Ort [...]. [...] Staatliche Behörden sind grundsätzlich besser in der Lage als ein internationaler Richter, eine Meinung über den genauen Inhalt dieser Anforderungen sowie über die »Notwendigkeit« einer »Einschränkung« oder »Strafe« zu äußern, mit der diese Anforderungen erfüllt werden sollen. Es obliegt jedoch dem verantwortlichen Staat, das Vorliegen eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses hinter einem Eingriff nachzuweisen.
(78) Im vorliegenden Fall hält es der GH nicht für erforderlich, eine endgültige Stellung dazu einzunehmen, ob die beanstandete Maßnahme tatsächlich eines der angegebenen legitimen Ziele verfolgte, da er der Ansicht ist, dass sie jedenfalls in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war [...].
(79) Bezüglich der Notwendigkeit des Eingriffs bekräftigt der GH, dass der Umfang des Ermessensspielraums, der den nationalen Behörden zugesprochen wird, von einer Reihe von Faktoren abhängt, wovon die Art der betroffenen Äußerung von besonderer Bedeutung ist. Während Art 10 Abs 2 EMRK nur wenig Spielraum für Einschränkungen der politischen Meinungsäußerung zulässt, verfügen die Mitgliedstaaten generell über einen weiteren Ermessensspielraum, wenn sie die Meinungsfreiheit in Bezug auf Angelegenheiten regeln, die intime persönliche Überzeugungen im Bereich der Moral [...] verletzen könnten.
(81) Der GH stellt fest, dass der Bf vor den nationalen Behörden kein ausdrückliches Argument hinsichtlich seines Rechts auf Meinungsfreiheit vorgebracht hatte und dass er anerkannt hatte, dass das Schreiben des Blogs ein verwerfliches Verhalten war. Gleichzeitig brachte der Bf jedoch vor, dass die Behörden seine Bloggertätigkeit fälschlicherweise als Beweis für seinen Mangel an Moral und als Bedrohung für die ethische Bildung seiner Schüler angesehen hätten und dass die gegen ihn verhängte Maßnahme unter den Umständen des Falls unverhältnismäßig sei. [...] Der GH ist trotz [...] der teilweise widersprüchlichen Form in den Aussagen des Bf [...] der Ansicht, dass das Disziplinarverfahren gegen ihn teilweise eindeutig auf Tätigkeiten abzielte, die in den Bereich der Meinungsfreiheit fallen [...].
(83) Selbst unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bf seine Beschwerde bezüglich der Meinungsfreiheit nicht explizit formuliert hat, kann der GH aus folgenden Gründen nicht zu dem Schluss kommen, dass die nationalen Behörden die Kriterien, die vor der Einschränkung der Meinungsfreiheit des Bf zu berücksichtigen sind, ordnungsgemäß geprüft haben.
(84) Erstens betont der GH, dass die nationalen Behörden nicht berücksichtigt haben, dass der Bf nicht aktiv angeblich unmoralische Inhalte an die Schüler weitervermittelt, sondern einen Blog geschrieben hat, der in keiner Verbindung zur Schule stand.
(85) Obwohl der Bf behauptete, dass sein Blog ausschließlich privaten Zwecken diente, war er dennoch auf einer öffentlichen Website zugänglich und wurde von vielen Tausenden von Lesern abgerufen, wobei zu dieser Leserschaft auch einige seiner Schüler und Kollegen gehören könnten und tatsächlich auch gehörten. Obwohl der Blog anonym war, konnte er zum Bf zurückverfolgt werden [...].
(86) Auf der anderen Seite ist der GH auch der Auffassung, dass das Verhalten des Bf kein Eindringen in den Bereich der Bildungspolitik oder in die Entscheidungen der Eltern bezüglich Ethik oder Sexualität darstellte. [...] Der GH stellt fest, dass nicht vorgebracht wurde, dass das beanstandete Disziplinarverfahren von den Schülern oder von Eltern, die sich um die moralische Integrität oder gar die Sicherheit ihrer Kinder sorgten, ausgelöst wurde. [...]
(87) Zweitens stellt der GH fest, dass die nationalen Behörden nicht berücksichtigt haben, dass die Tätigkeit des Bf nicht als rechtswidrig angesehen wurde, da gegen ihn offenbar keine zivil- oder strafrechtlichen Verfahren wegen der angeblich profanen oder beleidigenden Sprache eingeleitet wurden, die er verwendet haben soll. [...] Es hat nicht den Anschein, dass der Bf jemals verdächtigt wurde, pornografische Inhalte an Kinder zu verbreiten. Unter diesen Umständen kann sich der GH dem Argument nicht anschließen, dass der Zweck der Entlassung des Bf [...] darin bestand, seine Schüler vor explizit sexuellen Inhalten zu schützen.
(88) Drittens stellt der GH fest, dass Ersteller von Onlineinhalten [...] keineswegs vor der Möglichkeit von Einschränkungen gemäß Art 10 Abs 2 EMRK geschützt sind. [...] Jeder, der seine Freiheit der Meinungsäußerung ausübt, übernimmt »Pflichten und Verantwortungen« und der Umfang dieser Pflichten und Verantwortungen wird von seiner [...] Situation und den verwendeten Mitteln abhängen.
(89) In diesem Zusammenhang erkennt der GH an, dass Lehrer einen Beruf des öffentlichen Vertrauens ausüben und einen wichtigen öffentlichen Dienst leisten. Da Lehrer für ihre Schüler zudem Autoritätspersonen sind, gelten ihre besonderen Pflichten und Verantwortungen in gewissem Maße auch für Aktivitäten außerhalb der Schule.
(90) Der GH hat die Notwendigkeit anerkannt, die Verletzlichkeit und Beeinflussbarkeit von Minderjährigen zu berücksichtigen. [...] Insofern die Schüler, die den Blog des Bf gelesen haben, seinen Vorstellungen von Sexualität ausgesetzt waren, misst der GH dem Umstand Bedeutung zu, dass diese Schüler aktiv versucht hatten, einen auf erwachsene Leser beschränkten Blog zu lesen.
(91) Der GH betont weiters, dass der Bf im Rahmen eines neutralen rechtlichen Verhältnisses zwischen einer Behörde und einer Einzelperson beschäftigt war. [...] Er war nicht an einer religiösen Schule angestellt und er unterrichtete weder Religion noch Ethik. [...] Der Status des Bf muss daher dahingehend unterschieden werden, dass er lediglich [...] dazu verpflichtet ist, »grundlegende moralische Prinzipien« einzuhalten. Daher war es im vorliegenden Fall unangemessen, ihm eine verschärfte Loyalitätspflicht aufzuerlegen, die ihn daran hindern würde, seine Sexualität im Rahmen eines legalen Internetblogs für Erwachsene auszudrücken. [...]
(93) Bezüglich der Schwere der gegen den Bf verhängten disziplinarischen Maßnahme stellt der GH schließlich fest, dass seine Entlassung auf zwei Gründen basierte [...]. Der GH ist der Ansicht, dass diese Maßnahme zwar nicht die strengste nach geltendem Recht war, sie jedoch härter war als diejenige, die der Disziplinarbeauftragte [...] beantragt hatte [...]. [...] Schließlich hielt das Berufungsgericht die Entlassungsmaßnahme für angemessen, wobei es die reumütige Einstellung des Bf und seine ausgezeichneten Leistungen als Lehrer berücksichtigte [...]. Der GH stellt jedoch fest, dass das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass der Bf [...] keine früheren disziplinarischen Maßnahmen aufwies. Der GH kann sich daher der Schlussfolgerung der nationalen Behörden nicht anschließen und ist der Auffassung, dass die Strafe des Bf unverhältnismäßig zu den angeblich verfolgten legitimen Zielen war.
(94) In Anbetracht der obigen Feststellungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden keine »relevanten und ausreichenden Gründe« für die Entlassung des Bf aus seiner beruflichen Stellung genannt haben. Sogar unter Berücksichtigung eines gewissen Ermessensspielraums kann nicht davon ausgegangen werden, dass die persönliche Nutzung des Blogs des Bf den Schutz der Werte von Minderjährigen in irgendeiner Weise gefährdete, die die gegen ihn verhängte Maßnahme rechtfertigt. Daher entsprach der Eingriff in sein Recht auf Meinungsfreiheit weder einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis noch war er verhältnismäßig zu dem angeblich verfolgten legitimen Ziel. Somit war dieser Eingriff nicht »notwendig in einer demokratischen Gesellschaft«.
(95) Daraus folgt, dass eine Verletzung von Art 10 EMRK vorliegt (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Wojtyczek und Paczolay sowie der Richterin Poláčková).
(96) Angesichts dieser Schlussfolgerung ist der GH der Ansicht, dass sich keine gesonderten Fragen unter Art 14 iVm Art 10 EMRK ergeben (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 2.600,– für immateriellen Schaden (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Wojtyczek und Paczolay sowie der Richterin Poláčková).
Vom GH zitierte Judikatur:
Gillberg/SE, 3.4.2012, 41723/06 (GK) = NLMR 2012, 100
Medžlis Islamske Zajednice Brčko ua/BA, 27.6.2017, 17224/11 (GK) = NLMR 2017, 257
Denisov/UA, 25.9.2018, 76639/11 (GK) = NLMR 2018, 446
Pryanishnikov/RU, 10.9.2019, 25047/05
Chocholáč/SK, 7.7.2022, 81292/17 = NLMR 2022, 336
Macatė/LT, 23.1.2023, 61435/19 (GK) = NLMR 2023, 62
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.2.2025, Bsw. 56310/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 57) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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