Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Novaya Gazeta ua gg Russland, Urteil vom 11.2.2025, Bsw. 11884/22.
Art 3, 5, 8, 10, 34 EMRK - Strafrechtliche Verfolgung von pazifistischen Äußerungen und Kritik am Krieg gegen die Ukraine.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 10 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 34 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 5 Abs 1 und Abs 3, Abs 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Den Bf wird der jeweils geltend gemachte Betrag für materiellen Schaden sowie jeweils € 7.500,– bzw der niedrigere geltend gemachte Betrag für immateriellen Schaden und jeweils € 850,– bzw der niedrigere geltend gemachte Betrag für Kosten und Auslagen zugesprochen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden 162 Beschwerden betreffen die gerichtliche und verwaltungsbehördliche strafrechtliche Verfolgung von Einzelpersonen und die Einstellung der Tätigkeiten von Medienorganisationen wegen ihrer Äußerungen zur russischen Invasion in der Ukraine.
Am 22.2.2022 kündigte der russische Staatspräsident den Beginn einer »militärischen Spezialoperation« in der Ukraine an. Am selben Tag erinnerte der Föderale Dienst für die Aufsicht im Bereich der Informationstechnologie und Massenkommunikation (im Folgenden: »Aufsichtsbehörde«) auf seiner Website die Medien an ihre Verpflichtung, »bei Veröffentlichungen über die Spezialoperation nur Informationen und Daten zu verwenden, die aus amtlichen russischen Quellen stammen«. Am 4.3.2022 beschloss das Parlament Änderungen des Strafgesetzbuchs und des Verwaltungsstrafgesetzbuchs betreffend die Verbreitung »wissentlich falscher Informationen« über den Einsatz der russischen Streitkräfte, die noch am selben Tag in Kraft traten. (Anm: Art 207.3 des Strafgesetzbuchs bedroht die »öffentliche Verbreitung wissentlich falscher Informationen« über den Einsatz der russischen Streitkräfte mit bis zu zehn Jahren Gefängnis oder Arbeitslager. Art 13.15(9) des Verwaltungsstrafgesetzbuchs erklärt die »Verbreitung wissentlich falscher Informationen« in den Medien für strafbar, Art 20.3.3 untersagt »öffentliche Handlungen, die auf eine Diskreditierung des Einsatzes der russischen Streitkräfte abzielen«.) In den folgenden Tagen wurden die Websites zahlreicher unabhängiger Medien wegen ihrer Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine blockiert.
Die Novaya Gazeta war die wichtigste unabhängige Tageszeitung Russlands. Ihr Herausgeber, Dmitri Muratov, erhielt 2021 den Friedensnobelpreis für seine Bemühungen um die Aufrechterhaltung der Meinungsäußerungsfreiheit. Am 26.2.2022 wurde die Zeitung von der Aufsichtsbehörde und der Staatsanwaltschaft aufgefordert, ein Editorial »Novaya Gazeta gegen den Krieg« und eine gemeinsame Stellungnahme unabhängiger Medien, wonach »dieser Krieg eine Torheit« sei, von der Website zu entfernen. Nach Ansicht der Behörden waren die Veröffentlichungen illegal, weil die Behauptung unwahr sei, Russland führe Krieg. Die Gerichte wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Aufgrund einer drohenden völligen Blockade und Strafverfolgung sah sich die Novaya Gazeta gezwungen, am 4.3.2022 sämtliche Veröffentlichungen, die sich auf die militärischen Auseinandersetzungen bezogen oder das Wort »Krieg« enthielten, zu entfernen. Am 8.3.2022 forderte der EGMR Russland im Wege einer einstweiligen Maßnahme auf, von Handlungen Abstand zu nehmen, die auf eine Blockade oder eine Einstellung der Aktivitäten der Novaya Gazeta abzielen. Am 28.3.2022 entschieden sich die Herausgeber aufgrund der Einschränkungen, die Produktion der gedruckten und der elektronischen Ausgabe einzustellen. (Anm: Seit April 2022 setzen die Mitarbeiter*innen von Riga aus ihre publizistischen Aktivitäten im Internet unter dem Titel Novaya Gazeta Europe fort: https://novayagazeta.eu .) Ab 22.7.2022 blockierte die Aufsichtsbehörde den Zugang zu den Websites der Novaya Gazeta. Im September wurde ihr die Publikationslizenz mit der Begründung entzogen, 20 Jahre zuvor kein Statut vorgelegt zu haben. Am 15.9.2022 gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag der Behörde auf Einstellung der Online-Version mit der Begründung statt, die Herausgeber wären bereits zwei Mal verwarnt worden.
Die von Dozhd TV, einem unabhängigen Fernsehsender, der auch eine Website und einen YouTube-Kanal betrieb, verbreiteten Informationen wurden von der Aufsichtsbehörde mehrmals blockiert, nachdem über zivile Opfer in der Ukraine berichtet worden war. Die Staatsanwaltschaft warnte den Sender, kein »extremistisches Material« und keine »wissentlich falschen Informationen« zu verbreiten. Zudem wurden die Betreiber von Satelliten- und Kabel-TV aufgefordert, Dozhd TV aus ihrem Angebot zu entfernen. Am 3.3.2022 entschied der Sender, seine Tätigkeiten einzustellen.
Sechs Bf wurden strafrechtlich zu Haftstrafen zwischen drei und elf Jahren verurteilt, weil sie sich öffentlich gegen den Krieg ausgesprochen, auf die Bombardierung ziviler Ziele und deren Opfer hingewiesen oder der Armee Kriegsverbrechen vorgeworfen hatten. Herr Kara-Murza wurde wegen Hochverrats zu 25 Jahren Arbeitslager verurteilt, nachdem er im Ausland unter anderem über die Bombardierung ziviler Ziele und einen russischen »Angriffskrieg gegen die Ukraine« gesprochen hatte. Die übrigen Bf wurden aufgrund unterschiedlichster Formen des Protests gegen den Krieg oder pazifistischer Äußerungen wegen »Diskreditierung« der russischen Armee verwaltungsstrafrechtlich zu Geldbußen verurteilt.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten Verletzungen von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art 5 (Recht auf persönliche Freiheit), Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), Art 10 (Meinungsäußerungsfreiheit) und Art 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
Vorfragen
Verbindung der Beschwerden
(77) Angesichts ihres ähnlichen Gegenstands hält es der GH für angemessen, die Beschwerden gemeinsam in einem einzigen Urteil zu untersuchen (einstimmig).
Folgen des Versäumnisses der Regierung, sich am Verfahren zu beteiligen
(78) [...] Indem es die belangte Regierung verabsäumte, irgendeine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln, brachte sie ihre Absicht zum Ausdruck, sich nicht an der Behandlung der Rechtssache zu beteiligen. Allerdings entbindet die Beendigung der Mitgliedschaft im Europarat eine Vertragspartei nicht von ihrer Verpflichtung, mit den Konventionsorganen zu kooperieren. Folglich kann das Versäumnis der Regierung, sich am Verfahren zu beteiligen, kein Hindernis für die Prüfung der Rechtssache darstellen.
Jurisdiktion des GH
(79) [...] Die dem behaupteten Eingriff in die Rechte der Bf zugrunde liegenden Tatsachen ereigneten sich vor dem 16.9.2022, dem Tag, seit dem Russland nicht mehr Mitglied der EMRK ist. Die Prüfung der vorliegenden Rechtssache fällt daher in die Jurisdiktion des GH.
(80) Im Hinblick auf jene Bf [...], die von Gerichten auf der Krim verurteilt wurden, stellt der GH fest, dass Russland zumindest seit 18.3.2014 Hoheitsgewalt über die Krim ausgeübt hat. Folglich fallen die Ereignisse, über die sich diese Bf beschweren, in die »Hoheitsgewalt« der belangten Regierung und der GH ist dafür zuständig, sie zu beurteilen.
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
(81) Die Bf brachten vor, die Schließung von Medienorganisationen und die strafrechtliche Verfolgung einzelner Bf in Verbindung mit ihrer Berichterstattung über den Krieg oder Äußerungen, die diesen ablehnten und den Frieden befürworteten, hätten ihr Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung [...] verletzt [...].
Zulässigkeit
(82) [...] Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(94) Was die Strafverfahren gegen sieben bf Einzelpersonen betrifft, wurde ihre Verurteilung erst nach dem Datum der Beendigung der Mitgliedschaft des belangten Staats (16.9.2022) ausgesprochen. Allerdings stellte die Festnahme und Untersuchungshaft von fünf dieser Bf vor dem Beendigungsdatum in Verbindung mit ihren Äußerungen über die Gräueltaten der russischen Invasion in der Ukraine einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung dar. Zwei der Bf [...] wurden nicht festgenommen, weil sie für die russischen Behörden nicht greifbar waren. Ihre Kennzeichnung als »ausländische Agenten«, das Einfrieren des Bankkontos [...] und die Aufnahme des Namens [...] in die Liste von Terroristen und Extremisten ist jedoch als Ausdruck der »abschreckenden Wirkung« anzusehen, die aus der strafrechtlichen Verfolgung in Verbindung mit ihren Äußerungen resultierte und stellte ebenfalls einen Eingriff in ihre durch Art 10 EMRK geschützten Rechte dar.
(95) Im Hinblick auf die Verwaltungsverfahren stellt der GH fest, dass diese mit den Verurteilungen der Bf abgeschlossen wurden, die erfolgten, während die EMRK für den belangten Staat noch in Kraft war, auch wenn einige der Urteile erst nach dem Beendigungsdatum rechtskräftig wurden. Da diese Verfahren in Zusammenhang mit den Anti-Kriegs-Veröffentlichungen der Bf eingeleitet wurden, begründeten sie einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung.
(96) Was schließlich die Beschwerden der Medienorganisationen und ihres Herausgebers und Generaldirektors betrifft, stellt der GH fest, dass das Blockieren ihrer Websites, die Feststellung der Verantwortlichkeit der Novaya Gazeta in Verwaltungsstrafverfahren und der Widerruf ihrer Lizenz einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung begründete, weil diese Handlungen – die alle vor dem Beendigungsdatum erfolgten – die Antwort der innerstaatlichen Behörden auf die Kriegsberichterstattung dieser Medien darstellten.
Rechtfertigung des Eingriffs
Gesetzliche Grundlage
(98) Im Hinblick auf die von »Gerichten« auf der Krim verurteilten Bf [...] erinnert der GH daran, dass der Geltungsbereich des russischen Rechts in Verstoß gegen die im Licht des humanitären Völkerrechts ausgelegte EMRK auf die Krim ausgedehnt wurde und folglich das russische Recht nicht als »Gesetz« iSd Konvention angesehen werden kann (siehe Ukraine/RU [Krim], Rz 946). Dementsprechend kann der aus der Verurteilung der Bf auf der Grundlage russischen Rechts resultierende Eingriff nicht als »gesetzlich vorgesehen« iSv Art 10 Abs 2 EMRK qualifiziert werden.
(99) Im Hinblick auf die übrigen von Einzelpersonen erhobenen Beschwerden bemerkt der GH, dass ihre Verurteilungen auf Bestimmungen des russischen Strafgesetzbuchs und des Verwaltungsstrafgesetzbuchs beruhten, die kurz nach Beginn der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine eingeführt oder geändert wurden. Der Ausdruck »gesetzlich vorgesehen« iSv Art 10 Abs 2 EMRK verlangt nicht nur eine Grundlage im innerstaatlichen Recht, sondern auch, dass dieses Gesetz hinsichtlich seiner Konsequenzen vorhersehbar und mit der Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist. [...]
(100) Der GH nimmt das Argument der Bf zur Kenntnis, die in den relevanten Bestimmungen verwendeten Begriffe »diskreditierend« und »wissentliche Falschinformation« wären nicht ausreichend eindeutig und ihre Auslegung durch die nationalen Gerichte übermäßig weit. Diese würde ein breites Spektrum von Äußerungen umfassen, die gegenüber der russischen Militäraktion in der Ukraine kritisch seien, und auch pazifistische Ansichten und Tatsacheninformationen aus nicht amtlichen Quellen einschließen.
(101) Unter diesen Umständen hegt der GH ernste Zweifel, ob der Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung der Bf iSv Art 10 Abs 2 EMRK »gesetzlich vorgesehen« war. In Anbetracht seiner Feststellungen unten zur Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft erachtet er es allerdings nicht als erforderlich, eine endgültige Schlussfolgerung zu diesem Punkt zu treffen. Auch die sich auf die Schließung der bf Medienorganisationen beziehenden Fragen wird er vom Standpunkt der Notwendigkeit aus betrachten.
Legitimes Ziel
(102) [...] Es scheint, dass sich die innerstaatlichen Gerichte und Behörden auf den Schutz der nationalen Sicherheit, der territorialen Integrität und der öffentlichen Sicherheit als offensichtliche Ziele der Gesetze, aufgrund derer die Bf strafrechtlich verfolgt wurden, beriefen.
(103) [...] Während der Schutz der nationalen Sicherheit, der territorialen Integrität und der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich legitime Ziele darstellen können, sind diese Begriffe zurückhaltend anzuwenden und restriktiv auszulegen und nur dann ins Spiel zu bringen, wenn die Unterdrückung der Verbreitung von Informationen als notwendig erwiesen wurde.
(104) [...] Die umstrittenen Maßnahmen wurden unterschiedslos auf ein breites Spektrum von Maßnahmen angewendet, einschließlich friedlicher Proteste gegen den Krieg, Tatsachenberichte über die Ereignisse in der Ukraine aus nicht amtlichen Quellen und Äußerungen der Unterstützung der Ukraine. Der GH erachtet es als schwierig zu erkennen, wie pazifistische Äußerungen oder unabhängige Berichterstattung eine wirkliche Gefahr für die nationale Sicherheit, territoriale Integrität oder öffentliche Ordnung darstellen können. Zudem stellt er fest, dass die innerstaatlichen Behörden keinen Versuch unternahmen aufzuzeigen, wie die konkreten Äußerungen oder Handlungen der Bf diese Interessen gefährdet oder beeinträchtigt haben. Die bloße Tatsache, dass die Äußerungen vom offiziellen Narrativ abwichen, wurde als ausreichend dafür angesehen, sie strafrechtlich zu verfolgen.
(105) Unter diesen Umständen ist der GH nicht davon überzeugt, dass der Eingriff tatsächlich die von den innerstaatlichen Behörden geltend gemachten legitimen Ziele verfolgte. Er wird dessen ungeachtet [...] prüfen, ob er »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, um diese Ziele zu erreichen.
»in einer demokratischen Gesellschaft notwendig«
(111) [...] Die Bf wurden verschiedenen Formen von Eingriffen in ihre Freiheit der Meinungsäußerung unterworfen [...]. Die Äußerungen, aufgrund derer den Bf Sanktionen auferlegt wurden, fielen in unterschiedliche Kategorien: friedliche Proteste gegen den Krieg [...], Solidaritäts- oder Unterstützungsbekundungen für die Ukraine, [...] Verbreitung von Informationen über zivile Opfer und mutmaßliche Kriegsverbrechen, allgemeine Kritik an den russischen Militäroperationen [...] und Befürwortung internationaler Sanktionen gegen die russische Führung.
(112) [...] Alle diese Äußerungen bezogen sich auf eine Angelegenheit von überragendem öffentlichem Interesse [...]: eine grundlose militärische Aggression gegen einen Nachbarstaat, der zu einem großen internationalen bewaffneten Konflikt mit tiefgreifenden Folgen für die europäische und globale Sicherheit führte. Die öffentliche Debatte über solche Angelegenheiten ist in einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich und jegliche Einschränkung einer solchen Debatte verlangt die strengste Kontrolle des GH. Er hat zur Rechtfertigung von Einschränkungen politischer Äußerungen stets sehr gewichtige Gründe verlangt [...]. Überdies darf selbst in Situationen einer Derogation von der Konvention nach Art 15 EMRK das Bestehen eines »das Leben der Nation bedrohenden öffentlichen Notstands« nicht als Vorwand dafür genutzt werden, die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die in den Kernbereich des Begriffs der demokratischen Gesellschaft fällt. [...]
(113) Zum Inhalt der Äußerungen der meisten Bf stellt der GH fest, dass ihre Äußerungen keine Aufrufe zu Gewalt, Hass, Diskriminierung oder irgendwelchen unrechtmäßigen Aktivitäten enthielten. Die bloße Verwendung des Begriffs »Krieg« deutet nicht auf eine Absicht hin, zu Gewalt anzustacheln, da jede Äußerung in ihrem spezifischen Kontext beurteilt werden muss. [...] Die Bf wurden wegen der Verwendung des Begriffs »Krieg« in ihren pazifistischen Stellungnahmen verfolgt, nur weil die offizielle Sichtweise der russischen Behörden die Aggression gegen die Ukraine als »militärische Spezialoperation« bezeichnete. Dies scheint eine semantische Wahl zu sein, die darauf abzielt, das wahrgenommene Ausmaß und die Art der Feindseligkeiten herunterzuspielen und den Konflikt als beschränkt und gerechtfertigt darzustellen [...]. Die strafrechtliche Verfolgung bloß aufgrund der Verwendung des Wortes »Krieg« in Widerspruch zu diesem Narrativ stellt einen Missbrauch der rechtlichen Mechanismen zur Durchsetzung ideologischer Konformität und zur Unterdrückung einer legitimen öffentlichen Debatte dar.
(114) Die strafrechtliche Verfolgung von Bf wegen der Bekundung von Solidarität mit der Ukraine oder des Zurschaustellens der ukrainischen Nationalfarben ist für den GH besonders besorgniserregend. Er erinnert daran, dass die Zurschaustellung fremder Nationalsymbole eine von Art 10 EMRK geschützte Form der Äußerung ist [...]. Während das Verbot bestimmter Symbole aufgrund ihrer engen Verbindung zu militärischer Aggression oder Okkupation in spezifischen historischen oder gegenwärtigen Kontexten als gerechtfertigt angesehen wurde, stellt die Äußerung von Unterstützung für ein angegriffenes Nachbarland und sein Volk als solche weder eine Bedrohung der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dar noch bringt sie die Billigung irgendeiner extremistischen Ideologie mit sich. Die strafrechtliche Verfolgung der Bf wegen solcher symbolischer Äußerungen enthüllt eine auf Unterdrückung und Stigmatisierung jeder Empfindung gerichtete Politik hin, die als mitfühlend gegenüber der Ukraine angesehen wird. Damit wird eine einseitige, von Russland dominierte Sichtweise auf den Konflikt aufgezwungen. Indem sie selbst derart unschuldige Solidaritätsbekundungen bestraften, legten die russischen Behörden ein Maß an Intoleranz gegenüber abweichenden Meinungen an den Tag, das mit dem Pluralismus und der öffentlichen Debatte, die für eine demokratische Gesellschaft wesentlich sind, absolut unvereinbar ist.
(115) Wie der GH weiters feststellt, bedienten sich einige der Bf für ihre Anti-Kriegs-Botschaften satirischer oder provokanter Formen der Äußerung. [...] Er erinnert daran, dass Satire eine Form des künstlerischen Ausdrucks und gesellschaftlichen Kommentars darstellt, die durch die ihr innewohnenden Merkmale der Übertreibung und Realitätsverzerrung natürlich dazu gedacht ist, zu provozieren und aufzuregen. Selbst wenn die kreativen Äußerungsformen der Bf gelegentlich grob und für manche schockierend waren, trugen sie zu einer Debatte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bei und hätten daher den Schutz von Art 10 EMRK genießen müssen.
(116) Die Verwendung einer kontroversen und provokanten Bildsprache, wie von Nazi-Symbolen, um Parallelen zu aktuellen Ereignissen zu ziehen, kann ebenfalls ein legitimes rhetorisches Mittel zur Anregung der öffentlichen Debatte sein. So zogen [zwei der Bf] Vergleiche zwischen dem von den russischen Streitkräften verwendeten »Z« und Nazi-Abzeichen einschließlich des Hakenkreuzes. Während manche Staaten wegen ihrer historischen Erfahrung eine besondere moralische Verantwortung haben, ein Verbot der Verwendung von Nazi-Symbolen aufrechtzuerhalten, muss der GH beurteilen, wie eine solche Bildsprache in ihrem Gesamtkontext verwendet wird und ob sie etwa Teil einer analytischen Berichterstattung oder der Kritik an aktuellen Phänomenen ist. Indem sie das Symbol der Invasion mit universell anerkannten Symbolen für vergangene Gräueltaten in Verbindung brachten, versuchten die Bf das der Bildsprache der Nazis anhaftende Stigma auf gegenwärtige Symbole der Aggression zu übertragen. Die Verwendung einer solchen Bildsprache war [...] wesenhaft mit ihrer Kritik an den laufenden Militäraktionen verbunden. Auch wenn solche Vergleiche für manche zutiefst beleidigend sein mögen, stellten sie nach Ansicht des GH eine eindringliche Methode der politischen Kritik dar, die ein Nachdenken über die Art des Konflikts provozieren wollte.
(117) Mehrere Bf wurden wegen der Äußerung ihres Zorns oder wegen der Verbreitung von Tatsacheninformationen über mutmaßliche russische Kriegsverbrechen einschließlich des Massakers von Bucha und der Bombardierung des Theaters in Mariupol zur Rechenschaft gezogen. [...] Über diese Ereignisse wurde umfangreich berichtet und sie wurden international untersucht. An der Weitergabe solcher Informationen bestand ein legitimes öffentliches Interesse. Der GH betont das Recht der Öffentlichkeit, über die Situation von unterschiedlichen Standpunkten aus informiert zu werden, egal wie schwer verdaulich diese Perspektiven für manche Mitglieder der Öffentlichkeit sein mögen. Zwar müssen die Behörden im Hinblick auf Handlungen wachsam bleiben, die geeignet sind, in heiklen Kontexten Gewalt anzufeuern, doch muss eine Debatte über Handlungen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können, frei stattfinden können. Die innerstaatlichen Behörden stuften hingegen jede Information, die den offiziellen Schilderungen widersprachen, als »fake news« ein, ungeachtet ihrer Quelle und möglichen Richtigkeit. Sie unternahmen keine Bemühungen, um die Behauptungen der Bf zu verifizieren oder den Schutz der nationalen Sicherheit mit dem Recht der Öffentlichkeit abzuwägen, über ernste Vorwürfe von Kriegsverbrechen informiert zu werden. Die Verbreitung von Berichten über mutmaßliche Gräueltaten zu unterbinden, dient nur dazu, potenzielle Unrechtshandlungen vor einer Überprüfung abzuschirmen und die Rechenschaftspflicht zu untergraben, während pauschale Verbote, behauptete Kriegsverbrechen zu diskutieren, mit Art 10 EMRK unvereinbar sind.
(118) Insgesamt bemerkt der GH ein systematisches und weit verbreitetes Muster ungerechtfertigter Einschränkungen von Äußerungen über den Krieg in der Ukraine. Die gegen die Bf verhängten Maßnahmen gingen über ein Vorgehen gegen Äußerungen, die eine echte Bedrohung für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen konnten, weit hinaus. Stattdessen zielten sie auf ein breites Spektrum von Äußerungen ab, die von einfachen pazifistischen Slogans bis zu detaillierten Berichten über mutmaßliche Kriegsverbrechen reichten. Damit weisen sie auf koordinierte Bemühungen der russischen Behörden hin, Widerspruch zu unterdrücken, statt gegen konkrete Sicherheitsbedrohungen vorzugehen. Diese Einschränkungen schienen Teil einer umfassenden Kampagne zur Erstickung von Kritik oder Widerspruch betreffend die Militäraktionen in der Ukraine gewesen zu sein. Dies wird durch die Vielfalt der ins Visier genommenen Äußerungen und die Art der Formulierung und Anwendung der relevanten Gesetze belegt, die eine weite Auslegung von Begriffen wie »diskreditieren« der Streitkräfte oder Verbreitung »wissentlich falscher Informationen« ermöglichte. Ein solcher Ansatz erleichterte die strafrechtliche Verfolgung von Äußerungen, die in einer demokratischen Gesellschaft zu schützen sind, einschließlich Kritik an der Außenpolitik oder das Verbreiten von aus verschiedenen Quellen stammenden Informationen während eines bewaffneten Konflikts. Der GH sieht keine Rechtfertigung dafür, friedliche, nicht gewalttätige Äußerungen einzuschränken, insb durch die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen einschließlich Untersuchungshaft und Freiheitsstrafen. Der Einsatz solcher Maßnahmen wie im vorliegenden Fall übt unweigerlich eine abschreckende Wirkung auf die Meinungsäußerungsfreiheit aus, schüchtert die Zivilgesellschaft ein und bringt abweichende Stimmen zum Schweigen.
(119) Die innerstaatlichen Gerichte scheinen bei der Behandlung der gegen die Bf erhobenen Vorwürfe davon ausgegangen zu sein, dass jede Kritik an Militäraktionen oder Abweichung von der offiziellen Sichtweise als solche den nationalen Interessen abträglich war. Es wurde kein wirklicher Versuch unternommen, das Recht der Bf auf freie Meinungsäußerung mit den vorgeblichen Zielen des Schutzes der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung abzuwägen. Stattdessen wurde jede Abweichung vom offiziellen Narrativ, einschließlich der Verwendung des Worts »Krieg« statt »militärische Spezialoperation« als schädlich angesehen, ohne den Inhalt oder Kontext der fraglichen Äußerung zu berücksichtigen. In Fällen betreffend die Verbreitung von Informationen über mutmaßliche Kriegsverbrechen oder zivile Opfer unternahmen die innerstaatlichen Gerichte keinen Versuch, die Richtigkeit der Informationen oder den guten Glauben der Bf bei ihrer Weiterverbreitung zu beurteilen. Stattdessen stützten sie sich ausschließlich auf die offiziellen Leugnungen, womit sie im Ergebnis die Berichterstattung über jegliche dem offiziellen Narrativ widersprechenden Informationen kriminalisierten.
(120) Der GH muss sich spezifisch dem Fall von Herrn Gordon zuwenden, dessen Äußerungen als Befürwortung von Gewalt gegen russische Soldaten und Generäle aufgefasst werden können und die Phrase »tötet sie alle ohne Gnade« umfassten. Er bekräftigt, dass die Staaten einen Ermessensspielraum bei der Regelung von Äußerungen genießen, die eine Gewaltverherrlichung darstellen. Bei der Beurteilung, ob solche Aussagen einen Aufruf zu Gewalt darstellen, müssen die innerstaatlichen Gerichte dennoch eine gründliche Beurteilung ihres Inhalts und des Kontexts vornehmen, in dem sie gemacht wurden.
(121) Während im vorliegenden Fall die Aussagen von Herrn Gordon unbestreitbar von gewaltsamem Inhalt waren, verabsäumten es die innerstaatlichen Gerichte, irgendeine Analyse dieser Aussagen in ihrem spezifischen Kontext vorzunehmen. Sie ließen außer Acht, dass die Bemerkungen von einem ukrainischen Journalisten kurz nach Beginn der umfassenden russischen Invasion in sein Land gemacht wurden, als ukrainische Städte mit Artillerie beschossen und bombardiert wurden und die Zahl ziviler Opfer stieg. In ihrem Kontext betrachtet ist offensichtlich, dass seine Aussagen konkret gegen an den aktiven Kampfhandlungen beteiligte russische Soldaten und die für den Beginn der Feindseligkeiten verantwortliche politische Führung gerichtet waren und nicht gegen russische Zivilisten oder die russische Bevölkerung insgesamt. [...] Die innerstaatlichen Gerichte beurteilten nicht, ob die Aussagen [...] geeignet waren, direkt zu rechtswidrigen Gewalttaten anzustacheln oder ob es sich nicht eher um den Ausdruck emotionaler Unterstützung für das legitime Selbstverteidigungsrecht [...] der Ukraine handelte. Solch ein undifferenzierter Zugang weist darauf hin, dass die Strafverfolgung nicht darauf gerichtet war, einen tatsächlichen Aufruf zu Gewalt zu unterbinden, sondern vielmehr auf eine Unterdrückung jeglicher Kritik an russischen Militäraktionen [...].
(122) Der GH nimmt auch mit Besorgnis zur Kenntnis, dass bestimmte Bf für Online-Äußerungen zur Verantwortung gezogen wurden, die vor Erlassung der Gesetze über die »Diskreditierung« am 4.3.2022 gepostet worden waren, aber danach weiterhin abrufbar blieben. [...] Wie der GH bereits festgestellt hat, wirft die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes [...] ein grundlegendes Problem auf. Dieses Prinzip gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Äußerungen der Bf im relevanten Zeitpunkt nicht gegen das Gesetz verstießen. [...] Die Bf dazu zu verpflichten, künftige Gesetzesänderungen vorherzusehen oder ihre Accounts laufend durchzusehen und frühere Inhalte zu entfernen, die inzwischen wegen späterer rechtlicher Entwicklungen rechtswidrig geworden sein könnten, stellt eine unsachliche und unverhältnismäßige Belastung dar, die eine »abschreckende Wirkung« auf die Meinungsäußerungsfreiheit nach sich zieht.
(123) Angesichts der obigen Überlegungen, wonach die strafrechtliche Verfolgung der Bf in einer demokratischen Gesellschaft nicht gerechtfertigt war, muss der GH die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen nicht gesondert ansprechen. Dennoch kann er die ungewöhnliche und unverhältnismäßige Strenge der verhängten Strafen nicht übersehen. [...] Deren Art und Strenge scheinen nicht nur darauf abgezielt zu haben, die Bf zu bestrafen, sondern darauf, eine klare und einschüchternde Botschaft an die Gesellschaft insgesamt zu vermitteln und damit die öffentliche Debatte über Angelegenheiten von immensem öffentlichen Interesse zu ersticken. Eine solche Vorgangsweise fördert unweigerlich ein Umfeld der Selbstzensur, indem es andere davon zurückhält, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben, das für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich ist.
(124) Was schließlich die Schließung der bf Medienkanäle in Zusammenhang mit ihrer Kriegsberichterstattung betrifft, hat der GH [...] in Mukhin/RU festgestellt, dass eine derartige Maßnahme mit den Standards von Art 10 EMRK unvereinbar ist, wenn sie nur auf formalen Verwarnungen beruht und keine Beurteilung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erfolgte. Im vorliegenden Fall geht es um eine ähnliche Situation. Die Lizenz der Novaya Gazeta wurde ohne gerichtliche Beurteilung der Notwendigkeit einer solch drastischen Maßnahme [...] widerrufen. Auch bei der Blockade der Websites von Dozhd TV und Novaya Gazeta lieferten die innerstaatlichen Gerichte keine eigene Rechtfertigung, die über einen Verweis auf frühere Verwarnungen hinausging [...]. Die Blockade dieser Websites und der Widerruf der Lizenz der Novaya Gazeta brachten wichtige unabhängige Stimmen der russischen Gesellschaft zum Schweigen und schränkten den Zugang der Öffentlichkeit zu unterschiedlichen Quellen für Informationen über Angelegenheiten von zentralem allgemeinen Interesse ein. Derartig umfassende Einschränkungen der Pressefreiheit sind unvereinbar mit der [...] essentiellen Rolle der Presse als public watchdog in einer demokratischen Gesellschaft.
Schlussfolgerung
(125) In Anbetracht der obigen Überlegungen erachtet der GH die von den innerstaatlichen Behörden zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf genannten Gründe weder als relevant noch als ausreichend. Die Maßnahmen waren unverhältnismäßig zu jeglichem verfolgten Ziel und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Das Zusammentreffen so vieler ähnlicher Fälle zeigt vielmehr, dass sie Teil einer umfassenderen Kampagne zur Unterdrückung von Widerspruch betreffend die Militäraktion in der Ukraine waren.
(126) Folglich hat eine Verletzung von Art 10 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 34 EMRK
(127) Die Bf der Rechtssache Novaya Gazeta ua [...] brachten vor, die russischen Behörden hätten gegen die vom GH ausgesprochene Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme verstoßen, indem sie die Einstellung des Erscheinens der Zeitung bewirkt und den Zugang zu ihren Websites blockiert hätten.
(130) [...] Am 8.3.2022 forderte der GH die russische Regierung gemäß Art 39 VerfO auf, davon Abstand zu nehmen, die Aktivitäten der Novaya Gazeta zu blockieren oder zu beenden oder irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, die sie an der Ausübung ihrer durch Art 10 EMRK garantierten Rechte hindert.
(131) Ungeachtet der vorläufigen Maßnahme widerriefen die russischen Gerichte am 5.9. und 15.9.2022 die Lizenz der Novaya Gazeta und gaben einem Antrag auf Einstellung des Betriebs ihrer Online-Version statt.
(132) [...] Diese Handlungen [...] standen in direktem Widerspruch zur vorläufigen Maßnahme des GH. Die russischen Behörden [...] missachteten bewusst die Empfehlung des GH und beraubten sie damit ihrer Wirksamkeit.
(133) [...] Durch das Versäumnis, der gemäß Art 39 VerfO ergangenen Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme Folge zu leisten, verletzte Russland seine Verpflichtungen gemäß Art 34 EMRK (einstimmig).
Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(134) Herr Kara-Murza, Frau Skochilenko, Herr Afanasyev, Frau Smirnova und Herr Korolev brachten auf Art 5 Abs 3 EMRK gestützt vor, sie wären ohne ausreichende Gründe in Untersuchungshaft genommen worden. Zudem beschwerten sich Frau Skochilenko und Herr Korolev über eine Verletzung von Art 3 EMRK durch ihre Unterbringung in einem Metallkäfig bzw einer engen Glaskabine während der Haftverhandlungen. Herr Kara-Murza beschwerte sich unter Art 5 EMRK darüber, dass seine Verhaftung am 11.4.2022 und die anschließende Anhaltung willkürlich gewesen seien, weil er keine Straftat begangen habe. Frau Skochilenko beschwerte sich auch über gegen Art 5 Abs 4 EMRK verstoßende übermäßige Verzögerungen bei der Prüfung ihrer Beschwerde gegen die Haftbeschlüsse [...]. Herr Afansayev beschwerte sich gemäß Art 8 EMRK über unbegründete Durchsuchungen seiner Wohnsitze. Weitere behauptete Verletzungen betrafen Art 6 und Art 18 EMRK sowie Art 3 1. ZPEMRK (Herr Kara-Murza), Art 13 (Frau Skochilenko) und Art 6, Art 14 und Art 18 EMRK (einige in Verwaltungsstrafverfahren verurteilte Bf sowie die bf Medienorganisationen).
(135) Der GH stellt fest, dass die oben genannten Beschwerdevorbringen nicht offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen Grund unzulässig sind. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(136) In Fällen gewaltloser Äußerungen sollte Untersuchungshaft wenn überhaupt dann nur ausnahmsweise angewendet werden. Die Bf wurden wegen Aussagen verfolgt, die keine Gewalt oder Verhetzung umfassten, und die innerstaatlichen Behörden verabsäumten es, relevante und ausreichende Gründe zur Rechtfertigung einer solchen außergewöhnlichen Maßnahme zu liefern, womit sie gegen Art 5 Abs 3 EMRK verstießen. In Bezug auf die Beschwerde von Herrn Kara-Murza über die seiner Festnahme und Anhaltung zugrunde liegende Willkür erinnert der GH daran, dass eine Freiheitsentziehung als »willkürlich« angesehen wird, wenn es ungeachtet der formalen Einhaltung des innerstaatlichen Rechts [...] ein Element der Bösgläubigkeit oder Täuschung seitens der Behörden gab. Im vorliegenden Fall deuten die Umstände der Festnahme von Herrn Kara-Murza und der Zeitpunkt der strafrechtlichen Anklage gegen ihn stark darauf hin, dass diese Maßnahmen als Vorwand ergriffen wurden, um seine kritischen Meinungen zum Schweigen zu bringen, was für Bösgläubigkeit spricht und eine Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK offenbart (einstimmig).
(137) Betreffend weitere Beschwerdepunkte verweist der GH auf seine stRsp, in der er unter ähnlichen Umständen Verletzungen festgestellt hat: Anhaltung in Metallkäfigen oder engen und schlecht belüfteten Glaskabinen während Verhandlungen (Art 3 EMRK; Svinarenko und Slyadnev/RU [GK]); übermäßige Verzögerungen bei der Prüfung von Haftbeschwerden (Art 5 Abs 4 EMRK; Shcherbina/RU) und ungerechtfertigte Durchsuchungen der Wohnungen von Journalisten (Art 8 EMRK; Ernst ua/BE). Der GH sieht keinen Grund dafür, im vorliegenden Fall von diesen Feststellungen abzuweichen (einstimmig).
(138) Zuletzt erachtet es der GH nicht als notwendig, die verbleibenden Beschwerdevorbringen zu Art 6, Art 13, Art 14 und Art 18 EMRK sowie Art 3 1. ZPEMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Den Bf wird der jeweils geltend gemachte Betrag für materiellen Schaden sowie jeweils € 7.500,– bzw der niedrigere geltend gemachte Betrag für immateriellen Schaden und jeweils € 850,– bzw der niedrigere geltend gemachte Betrag für Kosten und Auslagen zugesprochen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ernst ua/BE, 15.7.2003, 33400/96 = NL 2003, 205
Fáber/HU, 24.7.2012, 40721/08 = NL 2012, 257
Shcherbina/RU, 26.6.2014, 41970/11
Svinarenko und Slyadnev/RU, 17.7.2014, 32541/08, 43441/08 (GK) = NLMR 2014, 285
Nix/DE, 13.3.2018, 35285/16 (ZE) = NLMR 2018, 155
Mehmet Hasan Altan/TR, 20.3.2018, 13237/17 = NLMR 2018, 114
Mukhin/RU, 14.12.2021, 3642/10
Svetova/RU, 24.1.2023, 54714/17 = EuGRZ 2023, 207
Pivkina ua/RU, 6.6.2023, 2134/23 ua (ZE) = NLMR 2023, 391
Ukraine/RU (Krim), 25.6.2024, 20958/14, 38334/18 = NLMR 2024, 289
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.2.2025, Bsw. 11884/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 62) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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