Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache A. B. und Y. W. gg Malta, Urteil vom 4.2.2025, Bsw. 2559/23.
Art 3 EMRK - Gebotene ex nunc-Beurteilung bei der Überprüfung einer Asylentscheidung durch den EGMR.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Da die Bf keinen Antrag auf Zuspruch von materieller und immaterieller Entschädigung stellten, ist ihnen kein Betrag zuzusprechen [...] (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die beiden miteinander verheirateten Bf sind chinesische Staatsangehörige uigurischer Abstammung und muslimischen Glaubens aus der Provinz Xinjiang (Xinjiang Uighur Autonomous Region – XUAR). Sie reisten im Jahr 2016 mit einem dreimonatigen Schengen-Visum in Malta ein. Vor Ablauf des Visums stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz, da sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Uiguren in China von willkürlicher Verhaftung und Misshandlung bedroht seien. Die Polizei habe bereits ihr Haus in der XUAR durchsucht und sie seien an Kontrollpunkten in China zahlreichen Durchsuchungen unterzogen worden. Die Anträge wurden Anfang 2017 abgewiesen, insb sei das Ausmaß der Diskriminierung von Menschen uigurischer Volkszugehörigkeit nicht gravierend genug, um eine schwere Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darzustellen. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurde festgestellt, dass den beiden Bf bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion keine Verfolgung drohen würde, und dass sie nicht glaubhaft vorgebracht hätten, bei einer Rückkehr nach China tatsächlich einer Gefahr ausgesetzt zu sein. Gegen diese Entscheidungen erhoben die Bf Rechtsmittel und blieben trotz rechtskräftiger Abweisung der Anträge illegal in Malta.
Während des Verfahrens arbeitete der ErstBf legal in Malta, 2022 wurde jedoch festgestellt, dass sich die beiden Bf ohne gültige Genehmigung in Malta aufhielten, weshalb jeweils eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebungsanordnung gegen sie erlassen wurden. Gegen diese Entscheidungen erhoben die Bf vor dem Beschwerdeausschuss für Einwanderung (Immigration Appeals Board – IAB) Beschwerden und brachten insb vor, dass die Abschiebung aus Malta einen Verstoß gegen das Refoulement-Verbot darstellen würde. In weiterer Folge wurden Abschiebungsanordnungen erlassen, die Bf festgenommen und die Schubhaft verhängt.
Auf Antrag der Bf gemäß Art 39 VerfO wurde der Regierung Maltas am 16.1.2023 vom GH mitgeteilt, dass die Bf während des Verfahrens vor dem GH nicht nach China abgeschoben werden sollen. Am folgenden Tag kam es zur Entlassung der beiden Bf aus der Haft.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten aufgrund der Weigerung Maltas, ihnen internationalen Schutz zu gewähren, und der gegen sie erlassenen Abschiebungsanordnung eine Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes und beriefen sich auf Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Art 2 (Recht auf Leben) jeweils allein und iVm Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde).
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und Art 3 allein und iVm Art 13 EMRK
Zulässigkeit
(42) Der GH [...] ist der Auffassung, dass eine Überprüfung nach Art 3 allein und iVm Art 13 EMRK zu erfolgen hat.
(44) Zur Behauptung der Regierung, dass die Bf nicht von allen verfügbaren Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hätten [...], stellt der GH fest [...], dass er eine derartige Einrede bereits in genau demselben Zusammenhang untersucht hat und unter anderem die Auffassung vertrat, dass nicht zwingend alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe für Beschwerden nach Art 13 EMRK für den geltend gemachten Anspruch nach der Konventionsbestimmung, in Verbindung mit der Art 13 EMRK geltend gemacht wird, wirksam wären. Die Bf wären somit gezwungen, innerstaatliche Rechtsbehelfe auszuschöpfen, die nicht unbedingt eine wirksame Abhilfe für die von ihnen primär geltend gemachte Verletzung bieten. Der GH war der Ansicht, dass dies gegen das Ziel und den Zweck von Art 13 EMRK verstoßen würde, welcher die Bereitstellung eines wirksamen Rechtsbehelfs für geltend gemachte Ansprüche wegen Verletzung von materiellen Konventionsbestimmungen gewährleisten soll. Er hält daher entgegen der Ansicht der Regierung fest, dass die Rechtsbehelfe iSd Art 35 Abs 1 EMRK ausgeschöpft wurden [...] und weist die Einrede der Regierung zurück. [...]
(45) [...] Der GH erörtert [betreffend die Ausschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe zur Beschwerde gemäß Art 3 EMRK], dass die Bf bereits einen Antrag auf Asyl gestellt und anschließend einen Rechtsbehelf erhoben haben, wobei es in beiden Fällen zur Abweisung gekommen ist. Sie haben sich erfolglos gegen ihre Abschiebung [...] gewehrt. [...] Der GH hält es für erforderlich [...], die Einrede der Regierung [zur Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe] mit der Prüfung in der Sache zu verbinden [...].
(46) [...] Da es im vorliegenden Fall noch nicht zur Abschiebung der Bf kam, hat die [Vier- bzw Sechsmonats-]Frist noch nicht zu laufen begonnen, weshalb die Beschwerden rechtzeitig erhoben wurden.
(48) Der GH stellt fest, dass die Beschwerden weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig sind. Sie sind daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(66) Da die Verantwortung der Vertragsstaaten nach Art 3 EMRK [...] in Fällen dieser Art darin besteht, eine Person keiner Gefahr von Misshandlungen auszusetzen, ist das Bestehen der Gefahr in erster Linie unter Bezugnahme auf die Tatsachen zu beurteilen, die dem Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Ausweisung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen [...]. Diese Bedingung zeigt, dass der Hauptzweck des ex nunc-Grundsatzes darin besteht, in jenen Fällen Schutz zu bieten, in denen zwischen dem Erlass der innerstaatlichen Entscheidung und der Prüfung der Beschwerde der Bf nach Art 3 EMRK durch den GH eine beträchtliche Zeitspanne verstrichen ist und sich daher die Lage im Aufnahmestaat möglicherweise verändert, dh in der Zwischenzeit verschlechtert oder verbessert hat [...].
(67) Laut dem GH [...] gilt derselbe Grundsatz auch auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Abschiebung, über den eine beträchtliche Zeit nach der Asylprüfung entschieden wird. Der maßgebliche Zeitpunkt war daher das Jahr 2022, als die Bf einen Rechtsbehelf gegen die sie betreffende Abschiebungsanordnung erhoben haben. Zum im Jahr 2016 durchgeführten Asylverfahren ist der GH der Ansicht, dass dieses unter Berücksichtigung des Zeitraums, der zwischen den im Jahr 2017 ergangenen Entscheidungen und dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Abschiebung der Bf (2022) verstrichen ist, für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache weniger relevant ist. Selbst bei der Annahme, dass diese Verfahren und die sich daraus ergebenden Entscheidungen zum damaligen Zeitpunkt den Standards der Konvention entsprochen hätten, hätten die Bf angesichts des Zeitablaufs und der (von verschiedenen internationalen Gremien dokumentierten [...]) Verschlechterung der Lage in der XUAR zum Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Abschiebung über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen müssen. Der GH hält es jedenfalls für angebracht [...], erneut darauf hinzuweisen, dass eine frühere Verfolgung oder Misshandlung zwar stark für eine Bejahung der Gefahr künftiger Verfolgung spricht, ihr Fehlen jedoch nicht als entscheidender Faktor zu werten ist [...]. Der GH wiederholt, dass Art 3 EMRK als solcher die Vertragsstaaten nicht daran hindert, sich bei der Beurteilung der Behauptung einer Person, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer nach dieser Bestimmung verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu stützen [...]. Der GH hat jedoch entschieden, dass trotz Rückgriff auf eine innerstaatliche Fluchtalternative der ausweisende Vertragsstaat sicherzustellen hat [...], dass der Bf nicht infolge seiner Rückkehrentscheidung einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird [...]. Daher haben als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestimmte Garantien vorzuliegen: Die auszuweisende [bzw abzuschiebende] Person muss in der Lage sein, in das betreffende Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich dort niederzulassen. Andernfalls können Konflikte mit Art 3 EMRK entstehen – umso mehr, wenn bei Fehlen solcher Garantien die Möglichkeit besteht, dass die ausgewiesene Person in einem Teil des Herkunftsstaats landet, in dem sie Misshandlungen ausgesetzt sein könnte [...].
(68) Hinsichtlich des Verfahrens, welches 2022 vor dem IAB durchgeführt wurde, stellt der GH fest, dass auf nationaler Ebene Unklarheit über die Rolle des IAB herrscht [...]. Im vorliegenden Fall vertrat die Regierung die Auffassung, dass die Rolle des IAB nicht darin bestehe, etwaige Refoulement-Risiken zu bewerten, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, nämlich die Vereinbarkeit mit dem Einwanderungsgesetz zu prüfen. Dieses Argument qualifiziert der GH als nicht stichhaltig. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass nach dem Gesetz jede Person, gegen die sich eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebungsanordnung richten, einen Rechtsbehelf einlegen kann und die Gründe für einen Rechtsbehelf nicht beschränkt sind [...]. [...] Der Non-Refoulement-Grundsatz ist für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung unabdingbar und eine solche Prüfung fällt in den Zuständigkeitsbereich des IAB [...]. Der IAB war schließlich selbst der Ansicht, dass er für die Prüfung der Angelegenheit zuständig sei, und forderte die Bf auf, ihre Beschwerde weiter zu begründen [...].
(69) Unabhängig von anderen Asylverfahren – die durchgeführt wurden oder in Zukunft durchgeführt werden könnten, wenn die Bf versuchen, legal in Malta zu bleiben – bestand die Aufgabe des IAB in diesem Stadium darin, das Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung, dem die Bf bei einer Rückführung nach China ausgesetzt wären, rigoros zu bewerten, bevor die Rückkehrentscheidung und die Abschiebungsanordnung bestätigt wurden. Damit ein Rechtsbehelf vor dem IAB als wirksam erachtet werden kann, darf nicht bloß eine vorherige Asylentscheidung [ohne neuerliche Beurteilung des Risikos] übernommen werden. Dies gilt umso mehr, wenn zwischen der Ablehnung des Asylantrags und der Abschiebungsanordnung sowie der anschließenden Beschwerde ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.
(70) Wie aus der kurzen Entscheidung des IAB hervorgeht [...], stützte sich dieser lediglich auf eine sechs Jahre zuvor vorgenommene Beurteilung. Obwohl der IAB also die Zuständigkeit für die Prüfung der Angelegenheit anerkannte, sah er davon ab, eine solche durchzuführen, was offenbar seiner üblichen Praxis entspricht [...]. Diese Entscheidung ist nach innerstaatlichem Recht endgültig, auch wenn ihre Durchsetzung während der Bearbeitung eines Asylantrags ausgesetzt werden kann [...].
(71) Der GH ist der Auffassung [...], dass der belangte Staat seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Art 3 EMRK nicht nachgekommen ist. Malta hat es verabsäumt, die Gefahr einer gegen diese Bestimmung verstoßenden Behandlung zu prüfen, bevor die Abschiebung der Bf bestätigt wurde, die bloß aufgrund der vom GH nach Art 39 VerfO erlassenen einstweiligen Maßnahme ausgesetzt wurde [...]. In Anbetracht der dem GH vorgelegten und der von den Bf zuvor bei den nationalen Behörden eingereichten Unterlagen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die Bf hinreichend dargelegt haben, dass ihr auf ihre Nationalität, Religion oder ethnische Zugehörigkeit gestütztes Vorbringen unter Art 3 EMRK sowie die Tatsache, dass sie China verlassen hatten, um in Malta zu studieren, eine Beurteilung durch die innerstaatlichen Behörden anhand der Situation erforderte, wie sie unmittelbar vor ihrer bevorstehenden Abschiebung bestand.
Es war und bleibt Aufgabe der nationalen Behörden, die Unterlagen sowie die weiteren Entwicklungen der allgemeinen Lage in der XUAR und die besonderen Umstände der Situation der Bf unmittelbar vor ihrer Abschiebung zu berücksichtigen [...]. Eine solche Prüfung ist unabhängig davon erforderlich, ob die Bf beschließen, ihren Aufenthaltsstatus in Malta durch einen späteren Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren. Weder die EMRK noch ihre Protokolle garantieren ein Recht auf Asyl als solches. [...] Art 3 EMRK verbietet die Abschiebung einer fremden Person [...] in einen Staat, in dem sie tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder gar Folter ausgesetzt zu werden. [...] In dieser Hinsicht wird auch das Refoulement-Verbot nach der GFK erfasst [...].
(72) Eine Abschiebung der Bf nach China ohne eine strenge ex nunc-Bewertung des Risikos, welchem sie bei ihrer Rückkehr in die XUAR als uigurische Muslime [...] ausgesetzt wären [...], würde eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen [...] (einstimmig).
(73) Da im Ergebnis eine Verletzung von Art 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt vorliegt, ist eine gesonderte Prüfung desselben Sachverhalts unter Art 13 EMRK nicht notwendig [...] (einstimmig).
(74) Der GH ist der Auffassung [...], dass die Bf den ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf rechtzeitig erhoben haben. Die Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichtausschöpfung der Rechtsbehelfe (Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz) [...] ist zu verwerfen (einstimmig).
Zu Art 39 VerfO
(76) Der GH ist der Auffassung, dass die Empfehlung an die Regierung nach Art 39 VerfO [...] bis zur Rechtskraft des Urteils oder bis der GH eine weitere Entscheidung in diesem Zusammenhang trifft, in Kraft bleiben sollte (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
(78) Da die Bf keinen Antrag auf Zuspruch von materieller und immaterieller Entschädigung stellten, ist ihnen kein Betrag zuzusprechen [...] (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
F. G./SE, 23.3.2016, 43611/11 (GK) = NLMR 2016, 105
A. M./NL, 5.7.2016, 29094/09
N. D. und N. T./ES, 13.2.2020, 8675/15, 8697/15 (GK) = NLMR 2020, 53
T. K. ua/LT, 22.3.2022, 55978/20
M. A. M./CH, 26.4.2022, 29836/20 = NLMR 2022, 89
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.2.2025, Bsw. 2559/23, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 29) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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