Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Cannavacciuolo ua gg Italien, Urteil vom 30.1.2025, Bsw. 51567/14.
Art 2, 8, 46 EMRK - Unzureichende staatliche Maßnahmen gegen massive Umweltverschmutzung durch illegale Müllentsorgung.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 2 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Die Frage der Entschädigung für immateriellen Schaden ist nicht entscheidungsreif (einstimmig). € 20.000,– an die Bf Nr 5, 7, 10 und 12 gemeinsam sowie € 20.000,– an die Bf Nr 21, 24 und 25 gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig). Im Übrigen wird der Antrag auf Erstattung von Kosten und Auslagen abgewiesen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden Beschwerden wurden von Bewohner*innen jener Regionen Kampaniens erhoben, die von massiver Umweltverschmutzung betroffen sind. Die Mehrheit von ihnen macht geltend, dadurch direkt gesundheitlich geschädigt worden zu sein, einige sind Angehörige von Personen, die an mutmaßlich durch die Umweltverschmutzung verursachten Krankheiten verstorben sind. Bei einigen Bf handelt es sich um NGOs.
Das als Terra dei Fuochi (»Land der Feuer«) bekannte Phänomen umfangreicher Verschmutzung resultiert aus einer jahrzehntelangen Praxis des illegalen Ablagerns, Vergrabens und Verbrennens von Haus- und Sondermüll. Die betroffene Gegend umfasst rund 90 Gemeinden in den Provinzen Neapel und Caserta.
Zwischen 1995 und 2018 wurden mehrere parlamentarische Ausschüsse zur Untersuchung der Abfallentsorgung und der illegalen Praktiken eingerichtet. Im Zuge der Erhebungen wurde unter anderem 1997 ein Kronzeuge befragt, der von einem systematischen Vergraben gefährlicher Abfälle in Kampanien berichtete. Diese Aussagen wurden als Staatsgeheimnis klassifiziert und erst 2013 freigegeben. Die Untersuchungsausschüsse stellten unter anderem fest, dass die illegalen Deponien durch kriminelle Organisationen kontrolliert wurden, die Behörden dagegen nicht mit der gebotenen Konsequenz vorgingen und die Strafen kaum abschreckende Wirkung entfalteten. 2004 und 2005 erschienen wissenschaftliche Studien, die erhöhte Krebsraten in der Terra dei Fuochi nachwiesen, die in Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung standen.
2006 erließ die italienische Regierung ein Gesetzesdekret, das den Regionalbehörden die Verantwortlichkeit für die Beseitigung der Verschmutzungen zuwies. Daraufhin wurden einige regionale Richtlinien und Dekontaminierungspläne erlassen. 2012 wurde das Amt eines Sonderbeauftragten geschaffen, der die Behörden unterstützen und ihre Aktivitäten zur Bekämpfung der illegalen Entsorgungspraktiken und zur Beseitigung der Umweltschäden koordinieren sollte.
Am 10.12.2013 erging das Gesetzesdekret Nr 136, das später zu Gesetz Nr 6/2014 wurde. Dieses sah eine Reihe dringender Maßnahmen zur Bekämpfung des »Umweltnotstands« in der Terra dei Fuochi vor, darunter insb die Ermittlung von Kontaminierungen landwirtschaftlicher Flächen. Außerdem wurde damit der Tatbestand der illegalen Verbrennung von Abfällen eingeführt. Im Mai 2016 erging das regionale Gesetz Nr 14 über die Abfallentsorgung, im Oktober desselben Jahres ein Aktionsplan für die Region Kampanien.
Wie sich aus den Berichten der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse sowie des Sonderbeauftragten und diverser NGOs ergibt, waren diese Maßnahmen nicht ausreichend, um das Problem zu lösen.
Die Europäische Kommission leitete mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien ein. Der EuGH stellte Verstöße gegen die Abfallrichtlinien fest, die zum Teil auf strukturelle Defizite zurückzuführen waren.
(Anm:EuGH 26.4.2007, C-135/05; EuGH 4.3.2010, C-297/08; EuGH 16.7.2015, C-653/13.)
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten Verletzungen von Art 2 (Recht auf Leben) und Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch das Versäumnis der Behörden, angemessene und ausreichende Maßnahmen zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit vor den Beeinträchtigungen durch die massive Verschmutzung infolge der illegalen Ablagerung und Verbrennung gefährlicher Abfälle zu ergreifen.
Verbindung der Beschwerden
(186) Angesichts ihres ähnlichen Gegenstands erachtet es der GH als angemessen, die Beschwerden gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln (einstimmig).
Zur Verfahrenseinrede der Regierung
(193) Die Regierung verwies auf zwei Urteile des EuGH [C-297/08 und C-653/13], die ihrer Ansicht nach eine Reihe der von den Bf aufgeworfenen Angelegenheiten betrafen [...], weshalb der GH daran gehindert sein müsse, die Beschwerde in der Sache zu prüfen [...].
(196) [...] Worum es hier geht, ist der zweite Teil von Art 35 Abs 2 lit b EMRK, der den Grundsatz der Litispendenz widerspiegelt. Sein Zweck besteht darin, eine Situation zu verhindern, in der sich mehrere internationale Spruchkörper gleichzeitig mit Beschwerden befassen, die im Wesentlichen dieselben sind [...].
(200) [...] Die Verfahren vor dem EuGH [...] waren von der Kommission gemäß Art 266 EUV bzw Art 260 Abs 2 AEUV eingeleitet worden und hatten ihren Ursprung nicht in einer Beschwerde einer Privatperson. [...]
(201) Der GH hatte bereits Gelegenheit anzumerken, dass eine Feststellung einer Vertragsverletzung durch den EuGH den betroffenen Mitgliedstaat lediglich dazu verpflichtet, dem Unionsrecht zu entsprechen. Sie dient hingegen nicht dazu, individuelle Streitigkeiten zu lösen und sie kann nicht zum Zuspruch individueller Entschädigung führen [...].
(202) Angesichts dessen ist der GH der Ansicht, dass die von der Regierung ins Treffen geführten Verfahren vor dem EuGH weder in prozessualer Sicht noch bezüglich ihrer potenziellen Wirkungen mit der in Art 34 EMRK vorgesehenen Individualbeschwerde verglichen werden können. Daher stellen sie keine Verfahren vor »einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz« iSv Art 35 Abs 2 lit b EMRK dar.
(203) Folglich ist der GH durch diese Bestimmung nicht daran gehindert, die Beschwerde in der Sache zu prüfen. Die Einrede der Regierung ist zu verwerfen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 2, Art 8 und Art 10 EMRK
(204) Gestützt auf Art 2 und Art 8 EMRK brachten die individuellen Bf vor, dass den italienischen Behörden die Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit bzw für jene ihrer verstorbenen Angehörigen bekannt gewesen wäre [...] und sie keine angemessenen Schutzmaßnahmen ergriffen hätten. Zudem [...] habe es keinen angemessenen rechtlichen Rahmen gegeben, der es den Behörden ermöglicht hätte, die für die Umweltverschmutzung Verantwortlichen effektiv zu verfolgen.
(205) Die bf Vereinigungen brachten auf dieselben Artikel gestützt vor, dass den Behörden die Gefahr [...] für ihre Mitglieder [...] bewusst gewesen sei und sie keine angemessenen Maßnahmen [...] ergriffen hätten [...] und kein angemessener rechtlicher Rahmen bestanden habe [...].
(206) Sich auf Art 8 und Art 10 EMRK stützend behaupteten die individuellen Bf ein Versäumnis der Behörden, sie über die aus der Verschmutzung resultierenden Gefahren für ihre Gesundheit zu informieren. [...]
(207) Nach Ansicht des GH [...] ist die Rüge über das behauptete Fehlen von Informationen [...] nur unter Art 8 EMRK zu prüfen.
Zulässigkeit
Opfereigenschaft/locus standi der bf Vereinigungen
(216) [...] Bei der Beurteilung, ob die bf Vereinigungen als Opfer der behaupteten Verletzungen angesehen werden können, muss dem Charakter des geltend gemachten Konventionsrechts und der Art, wie sich die Bf darauf berufen haben, Gewicht beigemessen werden. [...] Die in Rede stehenden Rechte sind Art 2 und Art 8 EMRK und deren Verletzung ergibt sich nach der Formulierung der Beschwerden aus einem Versäumnis des Staats, Schritte zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitglieder der Vereinigungen zu setzen. Was Art 2 EMRK betrifft, hat der GH bereits festgehalten, dass ein solches Recht schon seiner Natur nach nicht von einer Vereinigung ausgeübt werden kann, sondern nur von ihren Mitgliedern. Wie er ebenfalls festgestellt hat, wäre es nicht nachvollziehbar, einer juristischen Person physische Integrität, die von Menschen genossen werden kann, zuzuschreiben. Weiters hat der GH darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung grundsätzlich nicht in der Lage ist, die Behauptung einer Verletzung von Art 8 EMRK auf Überlegungen der Gesundheit zu stützen. [...] Eine Vereinigung kann auch nicht behaupten, Opfereigenschaft im Hinblick auf eine unter Art 8 EMRK erhobene Beschwerde zu haben, wenn sich der angebliche Verstoß gegen das Recht aus Belästigungen oder Problemen ergibt, die nur von natürlichen Personen erlebt werden können. Da sich die im vorliegenden Fall unter Art 8 behauptete Verletzung wesentlich mit jener überschneidet, die unter Art 2 EMRK geltend gemacht wurde, und sie aus einer Gefahr für die Gesundheit wegen [...] einer Umweltverschmutzung resultiert, die sich nur auf natürliche Personen auswirken kann, ist der GH der Ansicht, dass die bf Vereinigungen nicht als von den behaupteten Verletzungen »direkt betroffen« angesehen werden können.
(217) Was die Beschwerde über die Weitergabe von Informationen [...] betrifft, stellt der GH zunächst fest, dass das Vorbringen der bf Vereinigungen sich nicht auf ein behauptetes Versäumnis bezieht, ihnen Zugang zu vorhandenen Informationen zu gewähren – eine positive Verpflichtung, die [...] unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber Vereinigungen als solchen besteht. Ihre Beschwerde betrifft eher das behauptete Versäumnis der Behörden, von Amts wegen Informationen über die Risiken für die Gesundheit ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit der [...] Umweltverschmutzung zu verbreiten. Der GH hat in einer Reihe von Fällen betreffend gefährliche Aktivitäten das Bestehen einer positiven Verpflichtung, Informationen zur Verfügung zu stellen, als Teil der präventiven Maßnahmen unter dem materiellen Aspekt von Art 2 und Art 8 EMRK anerkannt. Er tat dies allerdings in Bezug auf natürliche Personen, die in der Nachbarschaft gefährlicher Aktivitäten lebten, um es solchen Personen zu ermöglichen, die sich aus diesen Aktivitäten ergebenden Gefahren für ihr Leben, ihre Gesundheit und ihre körperliche Unversehrtheit einzuschätzen und entsprechende Entscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund sind es nach Ansicht des GH einmal mehr die einzelnen Mitglieder der bf Vereinigungen als natürliche Personen, die durch die umstrittene Unterlassung, Informationen zu verbreiten, direkt betroffen wären.
(218) Der GH nimmt die Vorbringen der bf Vereinigung betreffend ihre Rolle bei der Anprangerung der Verschmutzung vor den [...] Behörden und des Versäumnisses [...], das Leben ihrer Mitglieder sowie der Bevölkerung Kampaniens zu schützen, zur Kenntnis. Er anerkennt [...] die wichtige Rolle von Vereinigungen als public watchdogs. Außerdem versucht er unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht, den Beitrag in Zweifel zu ziehen, den die bf Vereinigungen dabei gespielt haben mögen, Bewusstsein für die illegalen Müllentsorgungspraktiken zu schaffen, die das Phänomen der Terra dei Fuochi schufen. [...] Ungeachtet dessen kann einer bf Vereinigung, die sich ausschließlich auf die individuellen Rechte ihrer Mitglieder beruft und nicht aufzeigt, selbst in irgendeiner Weise erheblich berührt zu sein, nicht die Opfereigenschaft hinsichtlich einer materiellen Bestimmung der Konvention zuerkannt werden.
(219) Was schließlich das Argument der bf Vereinigungen betrifft, ihre Mitglieder, Gründer und Funktionäre würden alle in [...] betroffenen Gemeinden wohnen und wären von der Situation, um die es im gegenständlichen Fall geht, direkt betroffen, ist der GH nicht davon überzeugt, dass solche Personen von der Verpflichtung befreit waren, selbst eine Beschwerde an den GH zu erheben. Zudem [...] wurde nicht vorgebracht, dass einzelne Mitglieder [...] an einer Vulnerabilität litten, die sie daran hinderte, im eigenen Namen eine Beschwerde an den GH zu erheben, oder dazu aus anderen Gründen nicht in der Lage waren.
(220) Der GH räumt ein, dass er in Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/CH kürzlich die Möglichkeit anerkannt hat, Vereinigungen unter sehr spezifischen Bedingungen die Prozessfähigkeit zuzugestehen, um als Vertreter der natürlichen Personen, deren Rechte verletzt werden, [...] eine Beschwerde nach Art 34 EMRK zu erheben. Allerdings machte der GH auch klar, dass diese Anerkennung der Prozessfähigkeit von Vereinigungen durch »spezifische Überlegungen betreffend den Klimawandel« und »das besondere Merkmal des Klimawandels als gemeinsames Anliegen der Menschheit und die Notwendigkeit der Förderung der intergenerationellen Lastenverteilung in diesem Kontext« gerechtfertigt war und sich auf »diesen spezifischen Kontext« beschränkte (Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/CH, Rz 498 f).
(221) Im vorliegenden Fall, der offensichtlich nicht den Klimawandel betrifft, kann der GH keine anderen »speziellen Überlegungen« oder »außergewöhnlichen Umstände« erkennen, die ihn dazu führen würden, den bf Vereinigungen Prozessfähigkeit einzuräumen, um ohne eine besondere Vollmacht im Namen ihrer Mitglieder – der direkten mutmaßlichen Opfer – zu handeln.
(222) Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die von den bf Vereinigungen erhobenen Beschwerden (Bf Nr 15, 16, 17, 18 und 19) unter Art 2 und Art 8 EMRK ratione personae unvereinbar mit der Konvention sind und daher [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden müssen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Krenc).
Opfereigenschaft/locus standi der individuellen Bf
(224) Die Regierung [...] äußerte Zweifel am Bestehen eines bewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen den behaupteten Konventionsverletzungen und dem angeblich von den Bf erlittenen Schaden.
(227) Zweitens [...] bemerkte die Regierung im Hinblick auf bestimmte Bf [...], dass die mutmaßlichen direkten Opfer oder die verstorbenen Angehörigen der mutmaßlichen indirekten Opfer in Gemeinden leben bzw gelebt hatten, die nicht im Gebiet der Terra dei Fuochi lagen [...]. Daher wären diese Bf [...] keine Opfer iSv Art 34 EMRK.
(245) [...] Der erste Teil der von der Regierung erhobenen Einrede betreffend die Opfereigenschaft jener Bf, die natürliche Personen sind, hängt eng mit dem materiellen Inhalt der Beschwerden zusammen. Der GH verbindet diese Angelegenheit daher mit der Prüfung in der Sache (einstimmig).
(246) Zum zweiten Teil der Einrede erinnert der GH zunächst daran, dass drei [...] Direktiven die Zone der sogenannten Terra dei Fuochi bestimmten, die 90 von den illegalen Müllentsorgungspraktiken betroffene Gemeinden in den Provinzen Neapel und Caserta umfasste. [...] Die Einrede betrifft nur jene Bf, deren Wohnort – bzw der Wohnort ihrer verstorbenen Angehörigen – nicht in einer dieser Gemeinden im »Land der Feuer« liegt.
(247) [...] Die Liste der Gemeinden [...] wurde anhand von Vermutungen erstellt, was nicht bedeutete, dass bestimmte nicht in die Liste aufgenommene Gebiete von der Verschmutzung unberührt waren. [...] Die innerstaatlichen Behörden waren nach Ansicht des GH ohne Zweifel im Besitz relevanter Beweise und Informationen, die sie dazu veranlassten, die fraglichen Gemeinden auszuwählen, und es ist nicht Aufgabe des GH, eine solche Beurteilung infrage zu stellen [...].
(248) [...] Dem GH liegen keine ausreichenden Beweise vor, die es ihm ermöglichen würden festzustellen, dass die betroffenen Bf bzw ihre Angehörigen in Gebieten lebten bzw gelebt hatten, die von der [...] Verschmutzung betroffen waren.
(249) Folglich [...] sind die Beschwerden der Bf Nr 9, 14, 26, 27, 28, 30, 31, 32 und 33, die nicht in Gemeinden lebten oder deren Angehörige nicht in Gemeinden gelebt hatten, die in den relevanten Direktiven aufgelistet sind, ratione personae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention und müssen daher [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(251) Die Regierung brachte vor, die Bf hätten es verabsäumt, eine Reihe innerstaatlicher Rechtsbehelfe zu erheben, die ihrer Ansicht nach [...] verfügbar und effektiv waren.
(273) Zuallererst stellt der GH fest, dass alle jene Rechtsbehelfe, deren Zweck in der Gewährung wirtschaftlicher Wiedergutmachung besteht, wie etwa eine Schadenersatzklage nach dem italienischen Zivilgesetzbuch, im Hinblick auf die Beschwerden der Bf nicht als angemessen angesehen werden können. [...] Solche Rechtsbehelfe wären nicht geeignet, wichtige Aspekte der von den Bf geltend gemachten Missstände anzusprechen. [...]
(274) Zur Möglichkeit, eine Beschwerde an das Umweltministerium [...] zu erheben, bemerkt der GH, dass dies nicht mehr als die bloße Übermittlung von Informationen an ein vorgesetztes Organ mit der Einladung, von seinen Befugnissen Gebrauch zu machen, darstellt. Die Anwendung solcher Befugnisse liegt jedoch vollkommen beim Ministerium. [...] Dieser Beschwerdemechanismus [...] verleiht [...] kein Recht auf Ausübung der Aufsichtsbefugnisse durch den Staat und kann daher nicht als effektiver Rechtsbehelf angesehen werden.
(277) Wie daraus folgt, muss die Einrede der Regierung verworfen werden (einstimmig).
Frist von sechs Monaten
(283) Die Bf Nr 5, 7, 10, 11, 12, 21, 24, 25 und 34, die sich als direkte Opfer an den GH wandten, beschweren sich nicht über eine einmalige Handlung, sondern behaupten eine Verletzung in Form einer fortgesetzten Situation, die sich aus einem umfassenden Phänomen der Umweltverschmutzung und dem anhaltenden Versäumnis des italienischen Staats ergibt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. [...] Folglich muss die Einrede im Hinblick auf diese Bf [...] verworfen werden (einstimmig).
(284) Auf der anderen Seite bemerkt der GH, dass die Bf Nr 11 und 34 im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den GH nicht mehr in einer der Gemeinden der Terra dei Fuochi lebten [...]. [...] Für diese Bf kann angenommen werden, dass die Situation [...] endete, als sie nicht länger in einer der amtlich aufgezählten Gemeinden wohnten.
(285) [...] Die Bf Nr 6, 8, 13, 20, 22, 23 und 29 erhoben ihre Beschwerden als indirekte Opfer im Namen von Familienmitgliedern, die vor Einbringung der Beschwerde verstorben waren. Im Hinblick auf diese Bf kann davon ausgegangen werden, dass die in Beschwerde gezogene Situation für ihre Angehörigen mit dem Tag ihres Todes endete. [...]
(286) Da es keine effektiven Rechtsbehelfe gab, die erschöpft hätten werden müssen, begann die Frist von sechs Monaten in diesen Fällen in dem Moment zu laufen, in dem den Bf die Auswirkungen der umstrittenen Situation auf sie – bzw im Fall der indirekten Opfer auf ihre Angehörigen – bekannt wurden. Dieser Punkt trat [...] ein, als ihnen in ausreichendem Maße bewusst wurde, dass sie bzw ihre Angehörigen einer Gefahr für Leben und Gesundheit in Folge der [...] Verschmutzung ausgesetzt worden waren.
(287) Sich den spezifischen Tatsachen zuwendend, die ihm bei der Feststellung des relevanten Zeitpunkts helfen können, macht der GH die folgenden Beobachtungen.
(288) [...] Im Oktober 2013 hob das italienische Parlament die Geheimhaltung der Aussagen des Kronzeugen [...] vom Oktober 1997 [...] auf, die das Bestehen eines groß angelegten und systematischen Phänomens der illegalen Entsorgung gefährlicher Abfälle seit den späten 1980er Jahren enthüllten. Bis dahin waren diese Aussagen als Staatsgeheimnis geschützt gewesen. Der GH erachtet diesen Zeitpunkt als besonders relevant, weil die Freigabe dieser Aussagen große Aufmerksamkeit seitens der Medien und ein allgemeines Bewusstsein der Öffentlichkeit über Umfang und Ausmaß [...]des Phänomens nach sich zogen, zumindest soweit es die illegalen Praktiken des Verbrennens und Deponierens gefährlicher Abfälle durch kriminelle Organisationen betraf.
(289) [...] Die erste Reaktion des Parlaments [...] bestand in der Erlassung des Gesetzesdekrets Nr 136 vom 10.12.2013. Dessen Titel brachte [...] die Notwendigkeit zum Ausdruck, Maßnahmen zur Bewältigung von Situationen des »Umweltnotstands« zu ergreifen. [...]
(290) [...] Das Gesetzesdekret sah die Einführung von »dringenden und außerordentlichen« Maßnahmen vor, die auf den Schutz der Gesundheit und die Sanierung kontaminierter Orte [...] abzielten. [...]
(291) Kurz darauf [...] wurden in einer interministeriellen Verordnung 57 Gemeinden in den Provinzen Neapel und Caserta aufgezählt, die zu untersuchen waren. Die Erlassung dieser Verordnung stellte nach Ansicht des GH eine konkretere Anerkennung des Phänomens dar [...].
(292) In Anbetracht dieser Überlegungen sollte [...] Ende 2013 als jener Moment angesehen werden, ab dem den Bf ausreichend bewusst gewesen sein muss, dass sie bzw ihre Angehörigen einer Gefahr für Leben und Gesundheit durch die Situation ausgesetzt waren, über die sie sich beschweren. Daher [...] setzt der GH den 31.12.2013 als Beginn des Fristenlaufs hinsichtlich jener Bf fest, deren Angehörige vor diesem Datum verstorben sind sowie jener Bf, die nicht länger in einer der Gemeinden in der Terra dei Fuochi wohnten.
(293) Die Angehörigen der Bf Nr 6, 8, 13, 22, 23 und 29 verstarben vor dem 31.12.2013. Sie hätten daher ihre Beschwerde [...] bis zum 30.6.2014 erheben müssen. [...] Die Bf Nr 6, 8 und 13 erhoben ihre Beschwerde an den GH am 12.11.2014, die Bf Nr 22, 23 und 29 am 27.10.2014. Folglich muss der Einrede der Regierung, die sich auf das Versäumnis bezieht, die Frist von sechs Monaten einzuhalten, im Hinblick auf diese Bf stattgegeben werden (einstimmig).
(294) Bei jenen Bf, deren Angehörige nach dem 31.12.2013 verstorben sind, begann die Frist [...] mit dem Datum des Todes [...] zu laufen. Die Angehörige der Bf Nr 20 verstarb am 29.1.2014 und die Beschwerde wurde am 27.10.2014 eingebracht. Folglich ist der Einrede der Regierung bezüglich der Bf Nr 20 stattzugeben (einstimmig).
(295) Der Einrede [...] ist überdies im Hinblick auf die Bf Nr 11 und 34 stattzugeben, die vor dem 31.12.2013 aus [...] der Terra dei Fuochi wegzogen, aber ihre Beschwerde [...] am 12.11.2014 bzw 15.4.2015 erhoben.
(296) Angesichts dessen erklärt der GH die Beschwerden der Bf Nr 6, 8, 11, 13, 20, 22, 23, 29 und 34 wegen des Versäumnisses, die Frist von sechs Monaten einzuhalten, für unzulässig (einstimmig).
Anwendbarkeit der relevanten Bestimmungen der Konvention
(297) Im Hinblick auf die verbleibenden Bf (Nr 5, 7, 10, 12, 21, 24 und 25) bleibt zu prüfen, ob die von ihnen geltend gemachten Konventionsbestimmungen anwendbar sind. [...] Diese Angelegenheit [...] hängt eng mit Fragen zusammen, die der GH bei der Prüfung der materiellen Aspekte der positiven Verpflichtungen des Staats [...] berücksichtigen wird müssen, sowie mit Fragen betreffend den Opferstatus, die bereits mit der Prüfung in der Sache verbunden wurden (siehe oben Rz 245). Dementsprechend erachtet es der GH als angemessen, die Frage der Anwendbarkeit der relevanten Konventionsbestimmungen im Kontext der Prüfung [...] in der Sache zu behandeln.
Schlussfolgerungen zur Zulässigkeit
(298) [...] Die Beschwerdevorbringen der Bf Nr 5, 7, 10, 12, 21, 24 und 25 zu Art 2 und Art 8 EMRK sind weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). Im Hinblick auf die übrigen Bf wurden die Beschwerden bereits für unzulässig erklärt.
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(375) [...] Art 2 EMRK enthält auch eine positive Verpflichtung der Staaten, alle angemessenen Schritte zu setzen, um das Leben jener zu schützen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Dieser Artikel bezieht sich zudem [...] auch auf Situationen, in denen ein Bf überlebt hat, aber eindeutig eine Gefahr für sein Leben bestand.
(376) [...] Diese Verpflichtung [...] gilt im Kontext von Aktivitäten, die aufgrund ihrer gefährlichen Art ein Risiko für Menschenleben mit sich bringen können. [...]
(377) [...] Damit Art 2 EMRK im Kontext einer Aktivität anwendbar ist, die schon aufgrund ihrer Natur das Leben eines Menschen gefährden kann, muss eine »reale und unmittelbare« Lebensgefahr bestehen. [...]
(378) Bei der Feststellung, ob die Behörden verpflichtet waren, alle angemessenen Schritte zum Schutz des Lebens zu setzen, hat der GH auch berücksichtigt, ob sie wussten oder wissen hätten müssen, dass die Bf einer Lebensgefahr ausgesetzt waren.
(379) Sobald dies festgestellt wurde, besteht die Aufgabe des GH darin zu entscheiden, ob der Staat unter den Umständen des Falls alles unternommen hat, was von ihm verlangt werden konnte, um zu verhindern, dass das Leben des Bf in Gefahr gebracht wird.
(380) [...] Die positive Verpflichtung, alle angemessenen Schritte zum Schutz des Lebens [...] zu setzen, umfasst erstens eine primäre Pflicht des Staats, einen rechtlichen und administrativen Rahmen zu erlassen, der eine effektive Abschreckung gegen Bedrohungen des Rechts auf Leben vorsieht.
(381) Die Wahl der konkreten operativen Maßnahmen zum Schutz der Bürger [...] fällt grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. [...] Damit Maßnahmen wirksam sind, müssen die Behörden rechtzeitig, angemessen und konsequent handeln.
(382) [...] Bei den präventiven Maßnahmen ist das Recht der Öffentlichkeit auf Information besonders hervorzuheben. Der GH hat aus Art 8 EMRK eine positive Verpflichtung der Staaten abgeleitet, Zugang zu wesentlichen Informationen zu gewähren, die es Menschen ermöglichen, Gefahren für ihre Gesundheit und ihr Leben einzuschätzen. [...] Unter bestimmten Umständen kann dies auch eine Pflicht umfassen, solche Informationen zur Verfügung zu stellen. [...] Im Kontext gefährlicher Aktivitäten überschneiden sich die positiven Verpflichtungen unter Art 2 und unter Art 8 EMRK.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Zum Bestehen einer positiven Verpflichtung der Behörden, das Leben der Bf zu schützen
(383) [...] Der GH hat zunächst die Aufgabe festzustellen, ob die Behörden verpflichtet waren, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der Bf zu setzen.
(384) [...] Im vorliegenden Fall ist der GH mit einer besonders komplexen und ausgedehnten Form der Umweltverschmutzung konfrontiert, die sich hauptsächlich [...] auf privatem Grund ereignete. [...] Das Phänomen der sogenannten Terra dei Fuochi ist durch eine Vielzahl an Verschmutzungsquellen geprägt, die sich hinsichtlich ihrer Art, ihrer örtlichen Ausdehnung, der ausgestoßenen Schadstoffe, ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und der Art, wie Menschen mit ihnen in Kontakt kamen, stark voneinander unterscheiden. Zudem [...] betrifft der vorliegende Fall anders als die Mehrzahl der vom GH geprüften Fälle keine gefährlichen Aktivitäten, wie Industrietätigkeiten, die vor dem Hintergrund eines bestehenden rechtlichen Rahmens ausgeübt werden. Er bezieht sich vielmehr auf Aktivitäten [...] von kriminellen Organisationen, Industriebetrieben, Unternehmen und Personen jenseits der Grenzen jeglicher Form der Rechtmäßigkeit oder rechtlichen Regulierung. [...]
(385) [...] Es kann nicht bezweifelt werden, dass die illegale und daher völlig ungeregelte Entsorgung gefährlicher Abfälle, die oft mit der Verbrennung einherging, und deren Vergraben, [...] ihrer Art nach gefährliche Aktivitäten sind, die eine Gefahr für Menschenleben mit sich bringen können. [...]
(387) [...] Der Akt enthält zahlreiche Hinweise dafür, dass die nationalen Behörden mindestens seit den frühen 1990er Jahren von den oben beschriebenen gefährlichen Aktivitäten [...] wussten. [...] Schon in den frühen 1990er Jahren wurden strafrechtliche Ermittlungen wegen solcher Praktiken eingeleitet. 1997 bestätigte ein Kronzeuge [...] vor dem Parlament das Bestehen weiträumiger und systematischer Praktiken des illegalen Verbrennens und Ablagerns gefährlicher Abfälle [...]. [...] Zwischen 2000 und 20o2 wurden rund 980 illegale Mülldeponien in den Provinzen Neapel und Caserta registriert. [...]
(388) [...] Das italienische Parlament wurde bereits 1996 durch seinen ersten Untersuchungsausschuss auf steigende Krebsraten in bestimmten Teilen Kampaniens aufmerksam gemacht. 1998 [...] verlangte derselbe Ausschuss eine dringende Untersuchung möglicher Zusammenhänge zwischen zunehmenden Krebsfällen in der Provinz Caserta und der illegalen Müllentsorgung in dieser Provinz. 2004 und 2005 erschienen Studien, die ein erhöhtes Auftreten von Krebs und steigende Todeszahlen in jenen Gebieten Kampaniens enthüllten, die durch illegale Abfallentsorgung [...] gekennzeichnet waren. [...] Sie gaben Anlass zu glaubhaften prima facie-Bedenken hinsichtlich ernster, potenziell lebensbedrohender Gesundheitsfolgen für die betroffenen Bürger*innen [...], deren nähere Untersuchung dringend gefordert wurde.
(390) Auf der Grundlage der oben genannten Elemente [...] anerkennt der GH das Bestehen einer »ausreichend ernsthaften, echten und bestimmbaren« Gefahr für das Leben, um Art 2 EMRK ins Spiel zu bringen und eine Handlungspflicht der Behörden auszulösen. Er anerkennt weiters, dass die Gefahr als »unmittelbar« iSd Rsp des GH angesehen werden kann, wohnten die Bf doch erhebliche Zeit lang in Gemeinden, die von den Behörden als von der Verschmutzung betroffen identifiziert worden waren. Diese dauerte jahrzehntelang an, war omnipräsent und unausweichlich und hatte zur Zeit der Erhebung der Beschwerden an den GH noch kein Ende gefunden. [...] Der GH erachtet es nicht als erforderlich, von den Bf den Nachweis für einen erwiesenen Zusammenhang zwischen der Belastung mit einer bestimmten Art von Verschmutzung oder einem konkreten Schadstoff und dem Auftreten einer spezifischen lebensbedrohlichen Erkrankung oder dem Tod zu verlangen.
(391) Die Tatsache, dass keine wissenschaftliche Gewissheit über die genauen Auswirkungen der Verschmutzung auf die Gesundheit eines bestimmten Bf bestand, kann [...] im Licht des Vorsorgeprinzips nichts am Bestehen einer Schutzpflicht ändern, wenn einer der wichtigsten Aspekte dieser Pflicht in der Notwendigkeit besteht, die Art und das Ausmaß dieser Gefahr zu untersuchen, zu bestimmen und einzuschätzen. Unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falls anders zu entscheiden würde darauf hinauslaufen, dass Staaten sich auf ein Versäumnis, einer Verpflichtung nachzukommen, oder eine Verzögerung bei der Erfüllung berufen könnten, um deren Bestehen in Abrede zu stellen, und damit den Schutz des Art 2 EMRK unwirksam machen.
(392) Der GH kommt angesichts dieser Überlegungen zum Ergebnis, dass Art 2 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist und die positiven Verpflichtungen der Staaten nach diesem Artikel von den innerstaatlichen Behörden verlangten, alle angemessenen Schritte zu setzen, um das Leben der in den Gemeinden der sogenannten Terra dei Fuochi [...] lebenden Bf zu schützen.
Ergriffen die Behörden die unter den gegebenen Umständen angemessenen Maßnahmen?
(395) [...] Die Behörden waren zunächst und vor allem dazu verpflichtet, eine umfassende Beurteilung der umstrittenen Umweltverschmutzung vorzunehmen, indem sie die betroffenen Gebiete sowie Art und Ausmaß der Kontaminierung erfassten, und sodann dazu, Handlungen zu setzen, um mit jeglichem enthüllten Risiko umzugehen. Daneben war von ihnen zu erwarten, die Auswirkungen der Verschmutzung auf die Gesundheit der Bewohner*innen der betroffenen Gebiete zu untersuchen. Zugleich konnte von den Behörden erwartet werden, das Verhalten zu bekämpfen, das die Verschmutzung verursachte, nämlich die illegale Ablagerung, Verbrennung und das Vergraben von Müll. Weiters waren die Behörden verpflichtet, die in den [...] betroffenen Gebieten lebenden Menschen rechtzeitig mit Informationen zu versorgen, die es ihnen ermöglichten, die Gefahren für ihre Gesundheit und ihr Leben einzuschätzen.
(396) [...] Bei der Wahl der spezifischen praktischen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen genießen die nationalen Behörden einen weiten Spielraum [...]. Dies gilt umso mehr, weil das fragliche Verschmutzungsphänomen durch eine außerordentliche Komplexität gekennzeichnet ist. Dessen ungeachtet fällt es in den Zuständigkeitsbereich des GH zu beurteilen, ob die Behörden das Problem mit der gebotenen Sorgfalt in Angriff nahmen [...]. Dabei betont der GH, dass der Rechtzeitigkeit der Reaktion der Behörden überragende Bedeutung zukommt. [...] Art und Schwere der Bedrohung verlangten eine systematische, koordinierte und umfassende Reaktion der Behörden.
(397) Vor diesem Hintergrund wird der GH die von den Behörden gesetzten Maßnahmen, wie sie von der Regierung geschildert wurden, beurteilen.
Maßnahmen zur Bestimmung der verschmutzten Gebiete und des Grads der Verschmutzung von Luft, Boden und Gewässern
(401) Dem GH sticht ins Auge, dass es vor der Erlassung des Dekrets von 2013 anscheinend an einem systematischen Zugang zur Bestimmung der betroffenen Gebiete und der freigesetzten Schadstoffe [...] fehlte, obwohl den Behörden seit mindestens zwei Jahrzehnten alle wesentlichen Aspekte des Problems bekannt waren. [...]
(402) Im Hinblick auf die ab 2013 eingeführten Maßnahmen anerkennt der GH die von der Regierung betonte Wichtigkeit des Gesetzesdekrets Nr 136 als Maßnahme, die es erlaubte, verschmutzte Gebiete zu erkennen und die Umwelt auf Schadstoffe zu testen. [...]
(403) [...] Der GH kann jedoch die Tatsache nicht übersehen, dass dieses Instrument [...] nicht nur verspätet erlassen wurde, sondern acht Jahre nach seiner Erlassung bestimmte Grundstücke noch nicht untersucht worden sind und bei anderen nur langsame Fortschritte gemacht wurden. [...] Nach den Angaben der Regierung gab es 2021 noch immer in gewisse Risikokategorien fallende Gebiete, bei denen [...] die Tests noch überhaupt nicht begonnen hatten. [...] Der GH kann daraus nicht schließen, dass die Behörden mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben.
(405) Wie der GH zudem feststellt, [...] bezog sich das Gesetzesdekret Nr 136 nur auf landwirtschaftliche Flächen und zu solchen Zwecken genutzte Gewässer. [...]
(408) Anhand der von der Regierung vorgelegten Informationen und Dokumente muss der GH zum Schluss gelangen, dass die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Ermittlung der Boden-, Gewässer- und Luftverschmutzung – neben den oben im Zusammenhang mit dem Dekret von 2013 beschriebenen Aktivitäten, die sich nur auf landwirtschaftliche Flächen in den offiziell als Teil der Terra dei Fuochi festgelegten Gemeinden bezogen – eher zersplittert waren.
(409) Was die Versuche betrifft, von illegalem Entsorgen, Verbrennen und Vergraben von Abfällen betroffene Gegenden außerhalb des vom Dekret Nr 136 erfassten Gebiets zu bestimmen, [...] ist nicht klar, ob und wie diese Bemühungen [...] koordiniert wurden. [...]
(410) In Anbetracht des Vorstehenden [...] gibt es hinsichtlich der außerhalb des Gesetzesdekrets Nr 136 fallenden Umweltverschmutzung [...] keine Beweise für eine systematische, koordinierte und umfassende Reaktion seitens der Behörden.
(411) Zuletzt stellt der GH fest, dass [...] die fragliche Verschmutzung offensichtlich nicht beendet wurde, da nach wie vor illegale Mülldeponien entdeckt werden und weiterhin über illegale Verbrennung berichtet wird. Vor einem solchen Hintergrund sind [...] Maßnahmen zur Gewährleistung einer laufenden Aktualisierung der Situation in den betroffenen Gebieten besonders wichtig. [...] Die Regierung erstattete dazu kein spezifisches Vorbringen [...].
Maßnahmen zum Umgang mit den Gefahren
(421) Insgesamt findet es der GH schwierig, anhand der ihm vorgelegten Informationen ein klares Bild von den [...] in Aussicht genommenen Bemühungen und von den konkreten Schritten zu ihrer Umsetzung zu gewinnen. [...] Der sechste parlamentarische Untersuchungsausschuss hielt in seinem Bericht von 2018 über Kampanien fest, dass er bei der Erstellung einer verlässlichen Rekonstruktion der Dekontaminierungsarbeiten [...] auf Schwierigkeiten gestoßen war und die ihm von den dafür zuständigen Behörden übermittelten Informationen oft fragmentarisch und veraltet waren. Die Tatsache, dass ein vom Staat selbst eingesetzter Untersuchungsausschuss nicht in der Lage war, sich ein vollständiges Bild zu verschaffen, und keine aktuellen und ausreichend umfassenden Daten erhalten konnte, ist schon für sich entlarvend und gibt als solche Grund zur Sorge.
(422) Was aus den Informationen hervorgeht, die dem GH vorgelegt wurden, ist ein langsamer Fortschritt bei den Bemühungen zur Kontaminierung. Viele der von der Regierung dargelegten Handlungen umfassen selbst 2017 und 2019 nur vorbereitende Schritte. Die Bemühungen [...] scheinen durch Verzögerungen geprägt zu sein [...]. [...]
(423) Schließlich war der GH nicht in der Lage, einen Eindruck davon zu gewinnen, wie jene Gebiete, die noch nicht dekontaminiert wurden, oder wo Hindernisse dafür bestehen, »sicher gemacht« werden sollen.
Maßnahmen zur Untersuchung der Folgen für die Gesundheit
(429) [...] In Anbetracht der ihm vorgelegten Informationen ist der GH – zumindest was den Zeitraum vor 2013 betrifft – nicht davon überzeugt, dass die Behörden angemessene Schritte unternahmen, um die Gesundheitsfolgen des fraglichen Verschmutzungsphänomens zu untersuchen. [...] Bereits 1998 forderte der zweite parlamentarische Untersuchungsausschuss angesichts der steigenden Krebsraten in der Provinz Caserta die Behörden dringend auf, mögliche Zusammenhänge zwischen diesem Anstieg und der illegalen Ablagerung von Müll im fraglichen Gebiet zu untersuchen. Während der GH die Fortschritte [...] anerkennt und in keiner Weise die Bedeutung der ergriffenen Maßnahmen unterschätzt, findet er es bemerkenswert, dass der erste Versuch eines koordinierten, systematischen und umfassenden Monitorings der Gesundheit und der Gewährleistung einer epidemiologischen Überwachung der Bevölkerung, die in dem von der Verschmutzung betroffenen Gebiet lebt, erst beinahe zwei Jahrzehnte später mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr 6/2014 erfolgte. Zudem muss der GH feststellen, dass Bemühungen zur Umsetzung der [...] »gesundheitsbezogenen« Bestimmungen dieses Gesetzes offensichtlich erst ab 2016 in greifbarer Form unternommen wurden. [...]
(430) In Anbetracht des Vorstehenden ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Behörden bei der Ermittlung der Gesundheitsfolgen [...] mit der gebotenen Sorgfalt handelten.
Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Ablagerns, Vergrabens und Verbrennens von Müll
(431) [...] Die Regierung verwies [...] auf die Überwachung des betroffenen Gebiets durch die Sicherheitsbehörden und auf die Verfolgung solchen Verhaltens durch die Strafverfolgungsbehörden.
(432) [...] Die erste Kategorie von Maßnahmen betreffend lenkte die Regierung die Aufmerksamkeit des GH auf die Schaffung des Sonderbeauftragten im November 2012, der als Verbindung zwischen den Sicherheitsbehörden und den unterschiedlichen, an der Bekämpfung der illegalen Müllentsorgungspraktiken beteiligten Akteuren dienen sollte. Die beiden Berichte des Sonderbeauftragten von 2019 und 2020 [...] zeigen umfangreiche Bemühungen [...] zur Koordinierung der Aktivitäten [...] sowie konkrete Schritte der Sicherheitsbehörden (Armee, unterschiedliche Polizeikräfte) [...] sowie das Sammeln statistischer Daten [...]. [...] Allerdings muss auch angemerkt werden, dass der Sonderbeauftragte auf Hindernisse bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinwies, [...] bspw auf eine fehlende Kooperation seitens der regionalen Behörden. Bedenken wurden auch unter Verweis auf Personalkürzungen bei den Sicherheitsbehörden geäußert.
(434) Während der GH die Bedeutung der Schaffung der Stelle des Sonderbeauftragten 2012 zur Sicherstellung einer gewissen Koordination [...] gewiss anerkennt, stellt er fest, dass dies erst erfolgte, als die Behörden seit zumindest einem Jahrzehnt [...] von dem Verhalten wussten, das zum vorliegenden Phänomen führte [...]. [...]
(435) [...] Die Regierung brachte vor, die Behörden hätten streng, zeitnah und effektiv gehandelt, um die für die Umweltschäden [...] Verantwortlichen zu bestrafen. [...] Außerdem betonte sie die Bedeutung der legislativen Maßnahmen, die im strafrechtlichen Bereich ergriffen wurden.
(436) Was diese Tätigkeit des Gesetzgebers betrifft bemerkt der GH, dass der erste parlamentarische Untersuchungsausschuss [...] 1996 die Notwendigkeit betonte, Umweltdelikte im Strafrecht als schwere Straftaten und nicht bloß als geringfügige Vergehen zu behandeln. [...] Als erste schwere Straftat wurde 2001 jene der »organisierten Aktivitäten des illegalen Handels mit Abfällen« eingeführt.
(437) [...] 2004 vertrat der dritte parlamentarische Untersuchungsausschuss die Ansicht, der durch den strafrechtlichen Rahmen gebotene Schutz der Umwelt sei kaum wirksam und entfalte nur eine schwache abschreckende Wirkung. [...] Da die meisten Straftaten nur geringfügige Vergehen darstellten, [...] galten insb kurze Verjährungsfristen, waren bestimmte Ermittlungsmethoden ausgeschlossen und die Anwendbarkeit einstweiliger Maßnahmen eingeschränkt. [...]
(438) Der GH anerkennt die 2013 erfolgte Einführung der Straftat der illegalen Verbrennung von Abfällen [...]. [...] Gemäß dem Bericht des sechsten parlamentarischen Untersuchungsausschusses [...] von 2018 erwies sich dieser Tatbestand jedoch in der Praxis nicht als wirksames Mittel [...]. [...]
(439) [...] Erst 2015 wurden mit dem Gesetz Nr 68 eine Reihe spezifischer Tatbestände zur Bekämpfung des illegalen Handels mit und des Abladens von Müll eingeführt. [...]
(440) [...] Zumindest bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen Zweifel über die Wirksamkeit des rechtlichen Rahmens zur Bekämpfung von Umweltstraftaten [...]. Zudem erscheint die Reaktion des Gesetzgebers bis 2015 nicht nur im Hinblick auf ihre Wirksamkeit wenig überzeugend gewesen zu sein, sondern auch langsam und punktuell [...] ohne einen Versuch, die Mängel des Strafrechtssystems umfassend anzugehen, die von den Ausschüssen des Parlaments selbst festgestellt wurden.
(441) [...] Die von der Regierung vorgelegten Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und [...] Strafverfahren [...] ermöglichen es dem GH nicht, sich ein klares oder umfassendes Bild darüber zu verschaffen, welche Ermittlungen in Bezug auf das Abladen, Vergraben und Verbrennen von Müll in der Terra dei Fuochi durchgeführt wurden und welche Ergebnisse sie brachten. [...]
(445) Angesichts des Fehlens näherer Ausführungen [...] können [die von der Regierung genannten] Verfahren nach Ansicht des GH kaum als Beweis für die effektive Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Verhalten angesehen werden, das [...] der Verschmutzung zugrunde liegt [...].
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Organisation der Müllentsorgung
(448) [...] Der vorliegende Fall betrifft nicht direkt die sogenannte »Müllkrise« in Kampanien als solche oder das Versäumnis der italienischen Behörden, das Sammeln [...] und Entsorgen von Müll [...] zu gewährleisten. [...] Da jedoch [...] solche Versäumnisse [...] zum Phänomen der Terra dei Fuochi beitrugen und die Regierung auf Schritte [...] zur Lösung dieser Missstände verwies [...], wird der GH auf diese Maßnahmen eingehen.
(452) [...] Das Ministerkomitee stellte in Bezug auf die Umsetzung des Urteils Di Sarno ua/IT im Juni 2019 fest [...], dass nur ein minimaler Teil des sogenannten »historischen Abfalls«, der sich vor 2009 angesammelt hatte, entfernt worden war. Im September 2021 bemerkte es mit Besorgnis, dass weiterhin über Mängel bei der Abfallentsorgung in Kampanien berichtet wurde. [...]
(453) Der GH [...] möchte sich auf die Schlussfolgerung beschränken, dass die italienischen Behörden [...] bei der Behebung der Mängel in der Abfallsammlung und -entsorgung in Kampanien [...] anscheinend eher langsam vorgegangen sind.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen
(454) [...] Der GH [...] ist nicht davon überzeugt, dass die Bemühungen der Behörden, Informationen über Art und Umfang des umstrittenen Verschmutzungsphänomens zu gewinnen, ausreichend systematisch, umfassend und koordiniert waren [...]. Dies muss sich seiner Ansicht nach negativ auf die Fähigkeit der Behörden ausgewirkt haben, die in den [...] betroffenen Gebieten lebenden Menschen mit den notwendigen, verfügbaren Informationen zu versorgen, die es diesen ermöglicht hätten, die Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit einzuschätzen.
(455) [...] Die Regierung brachte nichts Spezifisches vor über die öffentliche Verbreitung [...] von Informationen betreffend das strittige Verschmutzungsphänomen und dessen [...] Gesundheitsfolgen. [...]
(457) Während der GH anerkennt, dass epidemiologische Studien und andere Informationen [...] öffentlich zugänglich waren, erachtet er solche Schritte unter den gegebenen Umständen nicht als ausreichend. Ein Fall der Verschmutzung von solcher Größe, Komplexität und Schwere verlangte [...] eine umfassende und zugängliche Kommunikationsstrategie der Behörden, um die Öffentlichkeit proaktiv über potenzielle oder aktuelle Gesundheitsrisiken sowie über die zu deren Bewältigung gesetzten Handlungen zu informieren.
Allgemeine Schlussfolgerungen
(460) Wie der GH feststellen muss, bezog sich die Regierung in ihren Stellungnahmen beinahe ausschließlich auf Maßnahmen, die nach 2013 gesetzt wurden [...]. [...]
(461) [...] Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass vor 2013 einzelne Maßnahmen erfolgten [...]. [...] Wie der zwölfte Ausschuss des italienischen Senats 2018 allerdings festhielt, hatten die Behörden mit erheblicher Verspätung »begonnen«, die als Terra dei Fuochi bekannte kritische Situation [...], über die sie gut informiert waren, zu untersuchen [...] und erst 2013 erste konkrete Schritte gesetzt, um das Problem anzugehen. Angesichts der Art der fraglichen Verschmutzung und der damit einhergehenden Risiken erachtet der GH eine solche Verspätung [...] als inakzeptabel. [...]
(462) Bemerkenswert ist [...] auch die Tatsache, dass der »Aktionsplan« zur Bekämpfung der illegalen Ablagerung und Verbrennung von Müll auf regionaler Ebene erst 2016 beschlossen wurde. [...] Im November 2018 wurde eine neue Strategie zur Umsetzung des Aktionsplans als notwendig erachtet. [...]
(463) Überdies [...] hat die Regierung keine ausreichenden Informationen hinsichtlich einiger der genannten Maßnahmen übermittelt, die es dem GH ermöglichen würden, einen Eindruck davon zu gewinnen, wie diese in der Praxis umgesetzt und welche Fortschritte dabei erzielt wurden.
(464) Schließlich muss der GH feststellen, dass das ihm vorgelegte Material auf Verzögerungen bei der Umsetzung bestimmter Maßnahmen hinweist.
(465) In Anbetracht der obigen allgemeinen und der im Hinblick auf bestimmte spezifische Maßnahmen getroffenen Überlegungen stellt der GH fest, dass es der Regierung nicht gelungen ist nachzuweisen, dass die italienischen Behörden das Problem der Terra dei Fuochi mit der durch den Ernst der Lage gebotenen Sorgfalt angegangen sind. Damit hat es die Regierung verabsäumt nachzuweisen, dass der italienische Staat alles, was notwendig sein konnte, getan hat, um das Leben der Bf zu schützen.
(466) Angesichts der Feststellungen in Rz 384–392 ist die Einrede der Regierung, die Bf könnten nicht als Opfer der behaupteten Verletzung angesehen werden [...], zu verwerfen (einstimmig).
(467) Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat eine Verletzung von Art 2 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Serghides).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(469) Der GH erachtet es [...] nicht als erforderlich zu prüfen, ob es durch das behauptete Versäumnis, Gesundheit und Wohlergehen der Bf zu schützen, auch zu einer gesonderten Verletzung von Art 8 EMRK gekommen ist (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
(470) Was die behauptete Verletzung von Art 8 EMRK aufgrund des Versäumnisses betrifft, die Bf über Gesundheitsrisiken zu informieren, erachtet der GH eine gesonderte Behandlung dieses Beschwerdepunkts angesichts seiner Begründung in Rz 454 f nicht als erforderlich (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(471) Die Bf brachten gestützt auf Art 13 EMRK vor, es stünden ihnen keine wirksamen Rechtsbehelfe [...] zur Verfügung. Bf Nr 5 behauptete zudem eine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem prozeduralen Aspekt.
(472) Angesichts des Sachverhalts, der Parteivorbringen und seiner Feststellungen unter Art 2 EMRK ist der GH der Ansicht, dass er die wesentlichen Rechtsfragen [...] geklärt hat und es nicht geboten ist, gesondert über [...] die verbleibenden Beschwerdepunkte zu entscheiden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Zur Anwendung von Art 46 EMRK
(487) [...] Art 46 EMRK [...] bringt für den belangten Staat eine rechtliche Verpflichtung mit sich [...], angemessene allgemeine und/oder individuelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der Bf zu gewährleisten, deren Verletzung durch den GH festgestellt wurde. Solche Maßnahmen müssen auch in Bezug auf andere Personen in der Situation der Bf ergriffen werden, insb durch eine Lösung des Problems, das zur Feststellung einer Verletzung [...] geführt hat.
(488) Um die effektive Umsetzung seiner Urteile zu erleichtern, kann der GH ein Piloturteilsverfahren anwenden, das es ihm erlaubt, strukturelle Probleme, die den Verstößen gegen die Konvention zugrunde liegen, klar zu benennen und Maßnahmen aufzuzeigen, die der belangte Staat zu ihrer Behebung ergreifen kann. [...]
Rechtfertigt die Situation im vorliegenden Fall die Anwendung des Piloturteilsverfahrens?
(490) [...] Die festgestellte Verletzung hat ihren Ursprung in einer weitverbreiteten Verschmutzung von großem Umfang, die sich nicht aus einem einzelnen Ereignis ergab, sondern aus der illegalen Ablagerung und der Verbrennung [...] von gefährlichen Abfällen und Hausmüll, die über Jahrzehnte in einer oft als »systematisch« beschriebenen Weise erfolgte. Der GH erinnert auch an seine Feststellungen über die langsame Reaktion der Behörden [...] und die nach wie vor charakteristischen Verzögerungen beim Umgang mit dem Problem. Dies weist nach Ansicht des GH auf ein systemisches Versäumnis hin, [...] angemessen auf das Problem [...] zu reagieren. Überdies kann der in Beschwerde gezogene Zustand nicht als beendet angesehen werden [...].
(491) Darüber hinaus kann der GH die Tatsache nicht außer Acht lassen, dass [...] 72 sich auf ähnliche Angelegenheiten beziehende Beschwerden bei ihm eingebracht wurden, von denen 36 mit einer Gesamtzahl von rund 4.700 Bf [...] anhängig sind. [...] Das Gebiet der Terra dei Fuochi [...] hat rund 2.963.000 Einwohner*innen. [...]
(492) Unter Berücksichtigung des Fortbestehens des Problems und der systemischen Versäumnisse, welche die Reaktion des Staats darauf charakterisiert haben, in Kombination mit der großen Zahl von Personen, die betroffen sind und betroffen sein können sowie der dringenden Notwendigkeit, ihnen rasche und angemessene Wiedergutmachung zu gewähren, erachtet es der GH als angemessen, im vorliegenden Fall das Piloturteilsverfahren anzuwenden.
Allgemeine Maßnahmen
(493) [...] Der GH hält es für angemessen, detailliertere Hinweise auf die [...] zu ergreifenden generellen Maßnahmen zu geben.
Umfassende Strategie, die bestehende oder beabsichtigte Maßnahmen zusammenbringt
(495) Die Behörden müssen [...] auf ihre bestehenden Bemühungen aufbauend [...] eine umfassende Strategie entwickeln, die sämtliche vorhandenen oder geplanten Maßnahmen auf allen Ebenen des Staatsapparats zusammenfasst, um das Verschmutzungsphänomen zu bewältigen. Dies schließt alle Maßnahmen mit ein, die darauf abstellen, die [...] betroffenen Gebiete zu identifizieren und Art und Grad der Kontaminierung (Boden, Wasser und Luft) zu beurteilen, mit erkannten Gefahren umzugehen, die Gesundheitsfolgen [...] zu untersuchen und das Verhalten zu bekämpfen, das die Verschmutzung verursacht [...]. Eine solche Strategie muss einen klaren Zeitplan für die kurz-, mittel- und langfristige Umsetzung sowie eine grundsätzliche Festlegung der erforderlichen Ressourcen sowie deren Aufteilung auf die relevanten staatlichen Akteure enthalten.
(498) Weiters ist [...] die Dekontaminierung der [...] betroffenen Gebiete ebenso wie ihre Absicherung von vorrangiger und dringender Bedeutung. [...] Der GH fordert daher die staatlichen Behörden nachdrücklich dazu auf, im Rahmen ihrer Strategie eine regelmäßige und detaillierte Berichterstattung über [...] Maßnahmen zur Dekontaminierung [...] vorzusehen [...].
Unabhängiger Kontrollmechanismus
(499) [...] Die staatlichen Behörden müssen einen innerstaatlichen Mechanismus zur Überwachung der Umsetzung und der Wirkung der gemäß der umfassenden Strategie für das Problem der Terra dei Fuochi ergriffenen Maßnahmen und zur Beurteilung der Einhaltung der darin enthaltenen Zeitpläne einrichten. Die Behörden haben sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit des Mechanismus durch angemessene Garantien gewährleistet wird und [...] seine Zusammensetzung auch Personen umfasst, die – wie etwa Vertreter der Zivilgesellschaft und relevanter Vereinigungen – in keiner institutionellen Zuordnung zu staatlichen Behörden stehen. Um die Transparenz zu erhöhen, sollte der Mechanismus seine Feststellungen veröffentlichen.
Informationsplattform
(500) [...] Der italienische Staat muss eine einzige, öffentliche Informationsplattform einrichten, in der alle das Problem der Terra dei Fuochi betreffenden Informationen und die zu seiner Lösung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Umsetzungsstands zugänglich und strukturiert enthalten sind, und Vorkehrungen für ihre regelmäßige Aktualisierung treffen.
Frist
(501) [...] Nach Ansicht des GH kann der Zweck des vorliegenden Urteils nur erreicht werden, wenn die [in Rz 494–500 dargelegten] Maßnahmen ohne ungebührliche Verzögerung umgesetzt werden, dh innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an dem dieses Urteil rechtskräftig wird [...] (einstimmig).
Vorgangsweise in ähnlichen Fällen
(503) Der GH entscheidet, während der Ergreifung der gebotenen Maßnahmen auf nationaler Ebene [...] die Prüfung aller Beschwerden, die der Regierung noch nicht zugestellt wurden, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum, an dem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, auszusetzen (einstimmig). [...]
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Die Frage der Entschädigung für immateriellen Schaden ist nicht entscheidungsreif (einstimmig). € 20.000,– an die Bf Nr 5, 7, 10 und 12 gemeinsam sowie € 20.000,– an die Bf Nr 21, 24 und 25 gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig). Im Übrigen wird der Antrag auf Erstattung von Kosten und Auslagen abgewiesen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Vom GH zitierte Judikatur:
Öneryıldız/TR, 30.11.2004, 48939/99 (GK) = NL 2004, 296
Fadeyeva/RU, 9.6.2005, 55723/00 = NL 2005, 129
Budayeva ua/RU, 20.3.2008, 15339/02 ua = NL 2008, 73
Di Sarno ua/IT, 10.1.2012, 30765/08 = NLMR 2012, 5
Brincat ua/MA, 24.7.2014, 60908/11 ua = NLMR 2014, 277
Cordella ua/IT, 24.1.2019, 54414/13, 54264/15
Yusufeli İlçesini Güzelleştirme Yaşatma Kültür Varlıklarını Koruma Derneği/TR, 7.12.2021, 37857/14 (ZE)
Kotov ua/RU, 11.10.2022, 6142/18 ua
Locascia ua/IT, 19.10.2023, 35648/10 = NLMR 2023, 469
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/CH, 9.4.2024, 53600/20 (GK) = NLMR 2024, 106 = EuGRZ 2024, 595
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.1.2025, Bsw. 51567/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 13) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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