Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache H. W. gg Frankreich, Urteil vom 23.1.2025, Bsw. 13805/21.
Art 8 EMRK - Verschuldensscheidung wegen Verweigerung des Geschlechtsverkehrs verletzt Art 8 EMRK.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Der GH ist der Ansicht, dass im konkreten Fall die Feststellung einer Verletzung von Art 8 EMRK eine ausreichende Entschädigung darstellt, weil die Bf nur einen symbolischen Betrag von € 1,– wegen des immateriellen Schadens begehrte (einstimmig). Da die Bf keine Belege für ihre Kosten und Auslagen vorgelegt hat, weist der GH auch den darauf gerichteten Antrag zurück (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Nach dem französischen Code Civil kann eine Ehe unter anderem einvernehmlich oder aus Verschulden geschieden werden. Nach Art 242 Code Civil ist es möglich, die Scheidung aufgrund einer schweren und wiederholten Verletzung der ehelichen Pflichten, die es unzumutbar macht, das Zusammenleben fortzuführen, zu begehren. Nach alter, aber ständiger französischer Rsp umfassten die ehelichen Pflichten die Aufrechterhaltung der sexuellen Beziehungen, deren Nichterfüllung die Scheidung rechtfertigen kann. Der Cour de Cassation urteilte 1997, dass eine längere Enthaltsamkeit der Ehefrau, sofern diese nicht durch medizinische Gründe gerechtfertigt ist, eine Scheidung aus Verschulden begründen kann.
Im Juli 2015 brachte die Bf Scheidungsklage wegen Verschuldens gegen ihren Mann ein. Sie begründete dies damit, dass er seine Karriere über das Familienleben gestellt habe und jähzornig, gewalttätig sowie beleidigend gewesen sei. Der Ehemann erhob Widerklage, weil die Bf seit mehreren Jahren ihren ehelichen Pflichten nicht mehr nachgekommen sei.
Mit Urteil vom 13.7.2018 schied der Richter am Familiengericht die Ehe, weil sie unheilbar zerrüttet sei. Eine Verschuldensscheidung sei nicht möglich, insb weil die gesundheitlichen Probleme der Bf Grund für das Unterbleiben des Geschlechtsverkehrs gewesen seien.
Am 7.11.2019 erklärte das Berufungsgericht von Versailles die Ehe für geschieden und sprach das Verschulden daran ausschließlich der Bf zu. Begründend wurde ausgeführt, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg ihrem Ehemann den Geschlechtsverkehr verweigert hätte, ohne dass dafür eine medizinische Rechtfertigung bestanden habe. Dies sei eine »schwere und wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten, die es unzumutbar macht, das Zusammenleben fortzuführen.« Ein Rechtsmittel an den Cour de Cassation blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die Feststellung ihres Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe aufgrund der Verweigerung des Geschlechtsverkehrs.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(44) Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig, weshalb sie der GH für zulässig erklärt (einstimmig).
Allgemeine Grundsätze
(62) Der GH erinnert daran, dass der Begriff »Privatleben« iSd Art 8 EMRK ein weiter ist, der insb das Sexualleben mitumfasst [...]. Er weist darauf hin, dass die Achtung der Selbstbestimmung ein wichtiger Grundsatz ist, welcher der Auslegung der Garantien von Art 8 EMRK zugrunde liegt [...]. Das Recht auf Achtung des Privatlebens muss auch als Garantie der sexuellen Freiheit [...] und des Rechts, über den eigenen Körper zu verfügen [...], verstanden werden.
(63) Art 8 EMRK zielt zunächst darauf ab, den Einzelnen vor willkürlichen staatlichen Eingriffen zu schützen [...]. Zu dieser negativen Verpflichtung kommen positive Verpflichtungen hinzu, die einer effektiven Achtung des Privat- oder Familienlebens innewohnen und die die Schaffung von Maßnahmen zur Achtung des Privatlebens bis in die Beziehungen zwischen Personen untereinander beinhalten können [...]. [...]
(64) Ein Eingriff in die von Art 8 EMRK garantierten Rechte ist nur gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere legitime Ziele des Art 8 EMRK verfolgt und wenn er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, um dieses Ziel oder diese Ziele zu erreichen.
(68) Der GH erinnert insb daran, dass den nationalen Behörden in diesem Bereich grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Wie groß der Ermessensspielraum ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je wichtiger das gegenständliche Recht ist, um dem Einzelnen den effektiven Genuss von Grundrechten oder Rechten intimer Natur zu garantieren, desto enger ist dieser Spielraum. [...]
(69) Bei der Anwendung des letztgenannten Grundsatzes hat der GH entschieden, dass den Staaten bei der Ausgestaltung des Scheidungsrechts und seiner praktischen Umsetzung ein weiter Ermessensspielraum zukommt, weil es dabei verschiedene persönliche Interessen miteinander in Einklang zu bringen gilt [...].
Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(71) Der GH ist der Ansicht, dass die Bekräftigung der ehelichen Pflichten und die Scheidung aus dem alleinigen Verschulden der Bf, weil sie die intimen Beziehungen zu ihrem Ehemann eingestellt hatte, in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens, ihre sexuelle Freiheit und ihr Recht auf körperliche Selbstbestimmung eingegriffen haben. Zwar trifft es zu, dass das innerstaatliche Recht mittlerweile die finanziellen Folgen einer Scheidung weitgehend vom etwaigen Verschulden der Ehepartner trennt [...]; trotzdem sind diese Maßnahmen besonders einschneidend, weil sie Aspekte des intimsten Privatlebens des Einzelnen berühren [...]. Darüber hinaus sind die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts besonders stigmatisierend, das die Weigerung der Bf als »schwere und wiederholte« Verletzung der ehelichen Pflichten, die eine Fortführung des Zusammenlebens »unzumutbar« mache, angesehen hat [...].
(72) Da durch die staatlichen Behörden in die Rechte der Bf eingegriffen wurde, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass dieser Eingriff unter dem Gesichtspunkt der negativen Verpflichtungen [gemäß Art 8 EMRK] untersucht werden muss.
Zur Rechtfertigung des Eingriffs
Zum Vorhandensein einer vorhersehbaren Rechtsgrundlage
(75) Die Bf macht im Wesentlichen geltend, dass das innerstaatliche Recht Ehepartner nicht dazu verpflichte, miteinander Geschlechtsverkehr zu haben.
(76) Der GH stellt jedoch fest, dass nach der alten aber ständigen Rsp des Cour de Cassation die Ehepartner die ehelichen Pflichten erfüllen müssen und deren Unterlassung eine Eheverfehlung darstellen kann, die eine Scheidung rechtfertigt [...]. [...] 1997 hat der Cour de Cassation bestätigt, dass »die längere Enthaltsamkeit der Ehefrau von Intimitäten« geeignet sei, um die Scheidung aus Verschulden auszusprechen, sofern »diese nicht durch hinreichende medizinische Gründe gerechtfertigt« sei. Zwar hat der Cour de Cassation diese Rsp seitdem nicht mehr bestätigt, aber er ist auch nie von ihr abgegangen und sie wird weiterhin von den Gerichten angewandt [...]. [...] Der umstrittene Eingriff beruhte somit auf einer gefestigten innerstaatlichen Judikatur.
(79) In einer Gesamtschau ist der GH der Ansicht, dass der strittige Eingriff »gesetzlich vorgesehen« iSd Art 8 Abs 2 EMRK war.
Zur Legitimität des verfolgten Ziels
(82) Das innerstaatliche Recht garantiert das Recht auf Scheidung; die Zerrüttung der Ehe beeinflusst die Rechte beider Ehegatten. Daher erkennt der GH, dass das Ziel des strittigen Eingriffs – welcher sich auf das Recht des Ehepaares, die Ehe zu beenden, bezieht – mit dem »Schutz der Rechte und Freiheiten anderer« iSd Konvention verbunden ist.
Zur Notwendigkeit des Eingriffs
(84) Es muss untersucht werden, ob die innerstaatlichen Gerichte einen angemessenen Ausgleich zwischen den konkurrierenden individuellen Interessen gefunden haben – einerseits die sexuelle Freiheit der Bf, andererseits das Recht ihres Gatten, die Ehe zu beenden, wenn er der Ansicht ist, dass ihre Fortführung aufgrund des Fehlens von Sexualität unzumutbar ist. In diesem Zusammenhang schließt der GH nicht aus, dass unter bestimmten Umständen die Rechte eines Ehepartners übermäßig beeinträchtigt werden können, wenn er trotz festgestellter Zerrüttung zum Verbleib in der Ehe gezwungen wird [...].
(85) Bei einer Maßnahme, die in einen der intimsten Aspekte des Privatlebens der Bf eingreift, ist der GH der Ansicht, dass der den Vertragsstaaten eingeräumte Ermessensspielraum eng ist [...]. Er erinnert daran, dass nur besonders gravierende Gründe staatliche Eingriffe in den Bereich der Sexualität rechtfertigen können [...]. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von Babiarz/PL, weil keines der dort geltend gemachten Rechte [...] eine solche Art oder Bedeutung hatte [...].
(86) Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die eheliche Pflicht, wie sie in der innerstaatlichen Rechtsordnung festgelegt ist [...], in keiner Weise die Einwilligung in sexuelle Beziehungen berücksichtigt, obwohl diese eine fundamentale Grenze der Ausübung der sexuellen Freiheit anderer darstellt.
(87) In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass jede sexuelle Handlung ohne Einwilligung eine Form von sexueller Gewalt darstellt [...]. [...]
(88) Der GH stellt fest, dass die strittige Verpflichtung nicht die freie Einwilligung in sexuelle Beziehungen innerhalb eines Paares garantiert. Die Bestimmung hat eine präskriptive Wirkung auf die Gestaltung des Sexuallebens eines Ehepaares. Ferner bleibt die Weigerung [zum Beischlaf] nicht ohne rechtliche Folgen. Einerseits kann die Weigerung [...] eine Verfehlung darstellen, die nach Art 242 Code Civil eine Scheidung [...] rechtfertigt. Andererseits kann sie finanzielle Folgen haben und eine Schadenersatzklage begründen [...].
(89) Der GH schließt daraus, dass die bloße Existenz einer derartigen ehelichen Pflicht sowohl gegen die sexuelle Freiheit als auch gegen das Recht, über den eigenen Körper zu verfügen, sowie gegen die positive Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Prävention und Bekämpfung von häuslicher und sexueller Gewalt verstößt.
(91) Das Argument der Regierung, wonach die Zustimmung zur Ehe auch die Einwilligung in zukünftige sexuelle Handlungen mitumfasst, kann der GH nicht anerkennen. Eine solche Rechtfertigung würde den strafbaren Charakter einer Vergewaltigung in der Ehe beseitigen. Der GH hat seit langem entschieden, dass die Idee, ein Ehemann könne nicht wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau verfolgt werden, inakzeptabel ist. Sie widerspricht nicht nur einem zivilisierten Verständnis der Ehe, sondern auch und vor allem fundamentalen Zielen der Konvention, deren Kern gleichermaßen die Achtung der menschlichen Würde sowie der menschlichen Freiheit darstellt [...]. Nach Ansicht des GH muss die Einwilligung in eine bestimmte sexuelle Beziehung im Zeitpunkt des Stattfindens und unter den konkreten Umständen von einem freien Willen getragen sein.
(92) Im Übrigen sieht der GH im konkreten Fall keinen besonders schwerwiegenden Grund, der einen Eingriff in den Bereich der Sexualität rechtfertigen würde [...]. Er stellt fest, dass der Ehegatte der Bf die Möglichkeit hatte, die Scheidung aufgrund der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu begehren. [...] Die Verteidigung seiner Rechte konnte daher durch andere Mittel sichergestellt werden.
(93) Aus den vorangegangenen Erwägungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die Bestätigung der ehelichen Pflichten und die Scheidung aus dem alleinigen Verschulden der Bf nicht auf relevanten und ausreichenden Gründen beruhten und die innerstaatlichen Gerichte es verabsäumten, einen angemessenen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen zu finden. Dies reicht aus, um eine Verletzung von Art 8 EMRK festzustellen (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Der GH ist der Ansicht, dass im konkreten Fall die Feststellung einer Verletzung von Art 8 EMRK eine ausreichende Entschädigung darstellt, weil die Bf nur einen symbolischen Betrag von € 1,– wegen des immateriellen Schadens begehrte (einstimmig). Da die Bf keine Belege für ihre Kosten und Auslagen vorgelegt hat, weist der GH auch den darauf gerichteten Antrag zurück (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Dudgeon/GB, 22.10.1981, 7525/76 = EuGRZ 1983, 488
Smith und Grady/GB, 27.9.1999, 33985/96, 33986/96 = NL 1999, 156 = ÖJZ 2000, 614
K. A. und A. D./BE, 17.2.2005, 42758/98, 45558/99 = NL 2005, 30
Babiarz/PL, 10.1.2017, 1955/10 = NLMR 2017, 45
Merabishvili/GE, 28.11.2017, 72508/13 (GK) = NLMR 2017, 561
Vavřička/CZ, 8.4.2021, 47621/13 ua (GK) = NLMR 2021, 156
L. B./HU, 9.3.2023, 36345/16 (GK) = NLMR 2023, 135
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.1.2025, Bsw. 13805/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 54) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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