Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Panayotopoulos ua gg Griechenland, Urteil vom 21.1.2025, Bsw. 44758/20.
Art 3, 14 EMRK - Rassistisch motivierte unmenschliche Behandlung dreier Roma durch griechische Polizisten.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK in seinem prozeduralen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt in Bezug auf den ErstBf (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt in Bezug auf den ZweitBf (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt in Bezug auf den DrittBf (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Je € 120,– an den ErstBf und den DrittBf für materiellen Schaden; je € 20.000,– an den ErstBf und den DrittBf für immateriellen Schaden; € 12.000,– an den ZweitBf für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf sind drei griechische Staatsbürger, die der ethnischen Gruppe der Roma angehören. Am 8.10.2016 kollidierten sie im Zuge einer Verfolgungsjagd mit einem Polizeiwagen. Bei ihrer Festnahme sowie während des Transports zur Polizeiwache Ana Liosia und ihres Aufenthalts dort wurden sie von den Polizisten rassistisch beleidigt und körperlich misshandelt. Am 10.10.2016 wurde der ErstBf mit einem Herzinfarkt und Verletzungen im Genitalbereich für zehn Tage ins Krankenhaus eingeliefert. Gegen die Bf wurde wegen Diebstahls eines Autos und Widerstands gegen ihre Festnahme ermittelt. Alle drei Bf erklärten hingegen, von der Polizei körperlich misshandelt worden zu sein.
Administrative Untersuchungen
Am 18.10.2016 ordnete die Generalpolizeidirektion Attika eine administrative Voruntersuchung an, um zu klären, ob das Vorgehen der Polizisten rassistisch motiviert war. Mitte Dezember wurden die Bf zur Polizeistation Aspropyrgos vorgeladen. Ihr Anwalt argumentierte daher, dass die Untersuchung nicht unparteiisch sei, da diese Polizeistelle der Polizeistation West Attica, in der die beschuldigten Polizisten tätig waren, unterstellt sei. Zudem wäre zwei der Bf die Vorladung nicht direkt zugestellt worden. In seinem Bericht kam G. B., der Leiter der Untersuchung, zu dem Schluss, dass die Polizisten von den Bf massiv körperlich angegriffen wurden und deshalb nur das notwendige Maß an Gewalt angewandt hätten, um sich rechtmäßig zu verteidigen, woraufhin die Disziplinarakten der Beamten archiviert wurden.
Am 20.4.2018 ordnete die Generalpolizeidirektion von Attika die Wiederaufnahme der Untersuchung an, da neue, zuvor unzureichend geprüfte Elemente aufgetaucht waren. G. B. stellte klar, dass die Untersuchung von einer Polizeieinheit durchgeführt wurde, die nicht der Dienststelle der beschuldigten Polizisten unterstand. Zudem wies er nach, dass die Vorladungen zur Aussage den Bf ordnungsgemäß zugestellt worden waren. Daher empfahl G. B. erneut, das Disziplinarverfahren einzustellen.
Am 24.5.2019 wurde Oberstleutnant M. T. mit der Durchführung dieser Untersuchung beauftragt und am 7.6.2019 wurde der griechische Ombudsmann in die Ermittlungen einbezogen. Am 18.12.2019 erklärte M. T. in ihren Ergebnissen, dass keine rassistisch motivierte Behandlung vorlag, da nur der DrittBf leichte Verletzungen erlitten habe und keine strafrechtliche Anklage gegen die beschuldigten Polizisten erhoben worden sei. Daraufhin forderte der Verteidiger der Bf Kopien der Ermittlungsunterlagen an, um eine Klage vor Gericht einzubringen. Der Ombudsmann verweigerte dies jedoch, da die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren. Am 21.2.2020 erklärte dieser den Bericht aufgrund einiger Mängel, wie etwa der fehlenden Unabhängigkeit zwischen der ursprünglichen strafrechtlichen Untersuchung und der Disziplinaruntersuchung für unvollständig und ordnete die erneute Aufnahme der Untersuchung an.
Am 5.12.2020 wurde Oberstleutnant A. L. von der Polizeigeneraldirektion Attika mit der Durchführung einer weiteren Untersuchung beauftragt. A. L. bestätigte die bisherigen Ergebnisse und empfahl ebenso eine Archivierung des Falls. Am 11.6.2021 wurde der Fall erneut dem Ombudsmann übermittelt, damit dieser entscheiden konnte, ob die Untersuchung ausreichend war oder ob weiterhin Mängel vorlagen. Er verwies auf alle Mängel, die er bereits in seinem ersten Bericht festgestellt hatte. Folglich kam er zu dem Entschluss, dass es keinen Spielraum für eine Vervollständigung der vereidigten administrativen Untersuchung gab. Daraufhin entschied die Generalpolizeidirektion Attika, keine disziplinären Maßnahmen gegen die drei Polizisten zu verhängen, da keine rassistisch motivierten Gründe für die Anwendung von Gewalt festgestellt wurden.
Strafrechtliche Untersuchung
Am 10.1.2017 ordnete die Staatsanwaltschaft von Athen beim Gericht erster Instanz eine Voruntersuchung zu möglichen Misshandlungen der Bf durch die Polizisten an, ohne dabei ein rassistisches Motiv zu berücksichtigen. Alle drei Bf sagten aus, dass sie während der Festnahme, auf der Polizeistation und auf dem Weg dorthin massiv körperlich misshandelt worden seien. Der gerichtsmedizinische Dienst in Athen bestätigte außerdem, dass die Bf nie von den zuständigen Ärzten untersucht worden waren. Nach Abschluss der Voruntersuchung leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die drei Polizisten ein. Am 20.12.2019 beschloss das Gericht schließlich, keine Gerichtsverfahren gegen die Polizisten zu eröffnen. Das Gericht argumentierte, dass erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der Bf bestünden und sich die Bf der Festnahme widersetzt sowie die Polizisten körperlich angegriffen hätten.
Zivilverfahren
Am 18.6.2018 klagte der ErstBf vor dem Verwaltungsgericht Athen wegen der Ereignisse vom 8.10.2016 auf € 50.000,– Schadenersatz. Das Gericht setzte das Verfahren vorübergehend aus, bis ein medizinisches Gutachten am 30.11.2022 vorlag. Bezüglich des ZweitBf stellte der medizinische Sachverständige anhand der kurz nach der Festnahme aufgenommenen Fotos fest, dass dieser Schürfwunden am rechten Wangenknochen sowie an beiden Seiten der Halswirbelsäule aufwies. Der DrittBf hatte laut Gutachter eine Wunde im linken Bereich der Stirn sowie mehrere Blutergüsse im Augenbereich. Der ErstBf hatte laut den Aufnahmen eine Schürfwunde im rechten Bereich der Halswirbelsäule und einen Bluterguss am Auge. Am 11.3.2014 entschied das Gericht, der Klage teilweise stattzugeben. Es stellte fest, dass die Bf bei ihrer Festnahme unbewaffnet waren, die Polizisten in deutlicher Überzahl waren und selbst keine Verletzungen aufwiesen. Die angewendete Gewalt sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem sei keine gerichtsmedizinische Untersuchung angeordnet worden. Das Gericht entschied, den ErstBf mit € 5.000,– zu entschädigen.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) allein und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK
(91) Die Bf brachten vor, dass sie bei ihrer Festnahme und während ihrer Unterbringung auf der Polizeistation und auf dem Weg dorthin am 8.10.2016 von der Polizei misshandelt worden seien, was einer Folter gleichkomme. Sie beschwerten sich auch darüber, dass die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden es verabsäumt hätten, eine umfassende und effektive Untersuchung des behaupteten Vorfalls durchzuführen. [...]
Zulässigkeit
(92) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Zum verfahrensrechtlichen Aspekt von Art 3 EMRK
(104) [...] Der GH weist erneut darauf hin, dass die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 3 EMRK auf Grundlage von mehreren wesentlichen Punkten beurteilt wird: die Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, ihre Raschheit, die Einbindung des Opfers und die Unabhängigkeit der Ermittlungen. [...] Anhand dieser Kriterien lässt sich der Grad der Wirksamkeit der Untersuchung beurteilen. [...]
(106) Die behauptete Misshandlung der Bf geschah im Rahmen der Ereignisse vom 8.10.2016. Der GH zieht in Betracht, dass die medizinischen Beweise, die Fotos und die bei den zuständigen nationalen Behörden eingereichten Beschwerden der Bf zusammengefasst zumindest einen begründeten Verdacht liefern, dass ihre Verletzungen durch die Anwendung von Gewalt durch die Polizei verursacht worden sein könnten. In Anbetracht dessen stellten ihre Beschwerden eine vertretbare Behauptung dar und die griechischen Behörden waren daher verpflichtet, eine wirksame Untersuchung durchzuführen.
(108) Bezüglich der Unabhängigkeit der Untersuchung stellt der GH fest, dass die erste vorläufige verwaltungsrechtliche Voruntersuchung von der Polizeidirektion des Flughafens Athen durchgeführt wurde. Die vereidigte verwaltungsrechtliche Untersuchung wurde von der Unterabteilung für verwaltungsrechtliche Untersuchungen der Generalpolizeidirektion Attika durchgeführt und vom Ombudsmann beaufsichtigt. In diesem Kontext nimmt der GH das Vorbringen der Bf zur Kenntnis, dass die verwaltungsrechtliche Voruntersuchung nicht unabhängig gewesen sei, weil sie einer Dienststelle aufgetragen worden sei, die der Generaldirektion der Polizei von Attika unterstellt gewesen sei – der gleichen Dienststelle, in der die beschuldigten Beamten tätig gewesen seien. [...] Der GH stellt diesbezüglich fest, dass, wenn die Beamten, die die Untersuchung durchführen, tatsächlich der gleichen Befehlskette untergeordnet waren wie die Beamten, gegen die ermittelt wird, ernsthafte Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Durchführung einer unabhängigen Untersuchung erhoben werden müssen.
(111) Bezüglich der Angemessenheit der Untersuchung fällt dem GH das Unterbleiben einer gerichtsmedizinischen Untersuchung auf, die von den Bf wiederholt gefordert wurde. [...] Der GH stellt weiters fest, dass die Verpflichtung der Behörden, ein gerichtsmedizinisches Gutachten anzufordern, aufgrund ihrer Aussage, dass sie von Polizisten geschlagen wurden und aufgrund ihrer eindeutigen Verletzungen, die auf den am Tag ihrer Verhaftung aufgenommenen Fotos zu sehen sind, unabhängig von dem Ansuchen der Bf um eine solche Untersuchung ausgelöst wurde. Nichtsdestotrotz wurde kein gerichtsmedizinisches Gutachten angefordert. [...] Die einzigen medizinischen Unterlagen im Akt betreffen den ErstBf. [...] Der GH hat in Fällen dieser Art wiederholt bekräftigt, dass es umso wichtiger ist, dass die festgenommene Person vor ihrer Unterbringung in Polizeigewahrsam medizinisch untersucht wird. Eine solche Untersuchung [...] würde auch der angeklagten Regierung ermöglichen, eine schlüssige Erklärung für diese Verletzungen zu liefern.
(112) Darüber hinaus lieferten alle von den innerstaatlichen Behörden erstellten Berichte [...] keine angemessenen Erklärungen für die Verletzung der Bf und insb für die Verletzung des ErstBf, die das Krankenhaus darauf zurückführte, dass der ErstBf von einem »spitzen Gegenstand« in den Hodensack getroffen worden sei. Nach Ansicht des GH kann eine solche Verletzung nicht dadurch entstanden sein, dass der Bf angeblich von einer Brücke gesprungen ist oder sich der Festnahme widersetzt hat, wie in den entsprechenden Berichten angedeutet wird. Die Berichte weisen lediglich darauf hin, dass die Bf [...] während ihres Versuchs vom Unfallort zu flüchten bei einem Sprung von einer Brücke oder bei ihrem Widerstand gegen die Festnahme verletzt worden sein könnten, ohne jedoch Erklärungen [...] für die Verletzungen zu liefern. [...]
(113) Es gibt weitere Anzeichen dafür, dass die Wirksamkeit der Ermittlungen beeinträchtigt wurde. Es gibt insb offensichtliche Widersprüche zwischen den jeweiligen Aussagen der Polizeibeamten hinsichtlich des Punktes, an dem die Bf ihr Auto verließen, ihres Fluchtwegs und der Existenz einer Brücke. Angesichts dieser offensichtlichen Widersprüche hätte eine spezifische Untersuchungsmaßnahme [...] angeordnet werden müssen. [...] Bezüglich der Widersprüche in den Aussagen der Bf zu den genauen Umständen, unter denen sie verletzt wurden, scheint kein Versuch unternommen worden zu sein, diese aufzuklären. [...] Nach Ansicht des GH wurden bei der administrativen Untersuchung unterschiedliche Maßstäbe bezüglich der Beurteilung der Aussagen der Bf im Vergleich zu den Aussagen der Polizeibeamten angewandt. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Polizeibeamten hätte jedoch ebenfalls hinterfragt werden müssen, da im Zuge des Verwaltungsverfahren auch geprüft werden hätte müssen, ob sie disziplinarrechtlich für die Straftat der Misshandlung verantwortlich waren. Das Gleiche gilt auch für das Strafverfahren [...]. Daraus folgt, dass sich die Behörden größtenteils auf die Aussagen der mutmaßlichen Täter und anderer Polizeibeamter stützten. Nach Ansicht des GH ist es unwahrscheinlich, dass dieses Vorgehen die Wahrheit über den Hauptpunkt der Beschwerde der Bf ans Licht bringt [...].
(114) Außerdem hätten die Behörden, nachdem sie die Version der Ereignisse akzeptiert hatten, wonach die Bf bei ihrem Versuch zu entkommen von einer Brücke gesprungen seien, besondere Sorgfalt anwenden müssen, das Gelände, auf dem sich die Ereignisse abgespielt hatten, zu untersuchen und die genauen Umstände [...] festzustellen. Die Behörden haben dies jedoch nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt [...]. Es hat daher den Anschein, dass die Ermittlungsbehörden ohne jegliche Rechtfertigung den vorgelegten Beweisen der Polizeibeamten [im Gegensatz zu denen der Bf] den Vorzug gaben. Daher kann festgestellt werden, dass es ihnen an der erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit mangelte.
(115) Zusätzlich stellt der GH mit Besorgnis fest, dass es im Zuge der Ermittlungen nicht möglich war, die Polizisten zu identifizieren, die die Bf nach ihrer Festnahme zu der Polizeiwache begleitet hatten. [...]
(116) Außerdem scheint die Untersuchung das Prinzip der Schnelligkeit nicht beachtet zu haben. Insb [...] dauerte die strafrechtliche Untersuchung fast drei Jahre, von denen große Teile von völliger Inaktivität geprägt waren. Das Verwaltungsverfahren [...] dauerte fast fünf Jahre. [...] Der GH hält eine solche Dauer nicht für gerechtfertigt. [...]
(117) Die Bf brachten vor, dass sie nicht ausreichend in die Untersuchung miteinbezogen worden seien, da ihnen der Zugang zu den Dokumenten, die während der Verwaltungsuntersuchung gesammelt wurden, verweigert worden sei. Hierbei stellt der GH fest, dass aus den ihm vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, dass die Bf nicht in dem Maße in die Untersuchung einbezogen wurden, wie es zur Sicherstellung ihrer rechtmäßigen Interessen erforderlich war. Die Offenlegung oder Veröffentlichung von Polizeiberichten und Ermittlungsunterlagen kann mit sensiblen Fragen verbunden sein, die nachteilige Auswirkungen auf Privatpersonen oder andere Ermittlungen haben könnten. Es kann daher nicht als automatische Voraussetzung angesehen werden, dass einem Opfer [...] Zugang zu einer laufenden Untersuchung gewährt wird. [...]
(118) In Anbetracht der zahlreichen Mängel in allen Phasen der Ermittlungen, der fehlenden forensischen Untersuchung, der Widersprüche in den Aussagen der verhaftenden Beamten und der Dauer der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen weist der GH die Einrede der Regierung bezüglich des angeblich fehlenden Opferstatus der Bf zurück und schlussfolgert, dass eine Verletzung von Art 3 EMRK in seinem prozeduralen Aspekt vorliegt (einstimmig).
Zum materiellen Aspekt von Art 3 EMRK
(119) [...] Jeder Eingriff in die Menschenwürde berührt den Kern der EMRK. Aus diesem Grund stellt jedes Verhalten von Strafverfolgungsbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde beeinträchtigt, eine Verletzung von Art 3 EMRK dar. Dies gilt insb für die Anwendung körperlicher Gewalt gegen eine Person, die nicht durch ihr Verhalten unbedingt erforderlich ist [...]. Außerdem müssen Behauptungen über Misshandlungen, die gegen Art 3 EMRK verstoßen, durch geeignete Beweise unterstützt werden. Um solche Beweise überprüfen zu können, wendet der GH das Beweismaß »ohne begründeten Zweifel an« [...].
(120) [...] Der GH erklärte, dass in Fällen, in denen die fraglichen Ereignisse gänzlich oder größtenteils in der ausschließlichen Kenntnis der Behörden liegen, starke Vermutungen über die Tatsachen hinsichtlich der Verletzungen bestehen werden, die während der Inhaftierung erlitten wurden. Die Beweislast liegt dann bei der Regierung, die eine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung liefern muss, indem sie Beweise für Tatsachen vorlegt, die Zweifel an der Darstellung der Ereignisse durch das Opfer aufwerfen. [...]
(121) Um von dieser Vermutung zu profitieren, müssen Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung von Art 3 EMRK zu sein, nachweisen, dass sie Spuren von Misshandlungen aufweisen, nachdem sie unter der Kontrolle der Polizei oder einer ähnlichen Behörde waren. [...]
ErstBf
(122) Aus den ärztlichen Zeugnissen [...] geht hervor, dass der ErstBf am Tag nach seiner Festnahme in ein Krankenhaus eingeliefert wurde [...]. Bei ihm wurden untypische Brustschmerzen diagnostiziert und er hatte [...] eine 10 cm tiefe Wunde am Hodensack. [...] Es wurde nicht bestritten, dass der Bf bei den Ereignissen rund um seine Festnahme am 8.10.2016 verletzt wurde, das bedeutet entweder während des Polizeieinsatzes [...] oder während seiner Inhaftierung. [...] Das Gericht ist der Auffassung, dass eine hinreichend starke Vermutung darüber besteht, dass die Verletzungen des ErstBf tatsächlich durch die Handlungen der Polizeibeamten verursacht wurden. Unter solchen Umständen lag die Beweislast bei der Regierung, eine andere Erklärung dafür zu liefern, wie und wann die Verletzungen des ErstBf erlitten wurden.
(125) [...] Die Erklärungen, die im Laufe der offiziellen Ermittlungen gegeben wurden, nämlich dass alle Verletzungen des Bf entweder durch einen Sturz von einer Brücke oder durch den Autounfall oder während des Versuchs, sich der Verhaftung zu widersetzen, erlitten wurden, scheinen bezüglich dieser bestimmten Verletzung [am Hodensack] nicht überzeugend zu sein. [...] Der GH lässt außerdem nicht außer Acht, dass der ErstBf in seiner Aussage vor den Behörden keine detaillierten Angaben zu den Umständen der angeblichen Misshandlungen machte, aus denen diese Verletzung resultierte. [...] Der ErstBf hatte keine schlüssige Schilderung [über die Details seiner Misshandlung] vorgelegt und [...] die Angaben der Bf bezüglich dieser bestimmten Verletzungen wiesen Unstimmigkeiten auf. In Anbetracht der Umstände, kann der GH nicht zweifellos feststellen, dass diese Verletzung das Ergebnis einer Misshandlung durch die Polizeibeamten ist.
(127) [...] Laut dem medizinischen Sachverständigen kann die erste Verletzung des ErstBf zustande gekommen sein, als er in einen Würgegriff genommen wurde. Die Verletzungen im Gesicht des ErstBf stimmen mit seinen eigenen Schilderungen bezüglich der Misshandlungen, die er am Hals und Kopf erlitten hat, überein.
(128) [...] Der GH stellt bezüglich der Aussagen der Regierung, dass die von den Polizeibeamten ausgeübte körperliche Gewalt wegen des Verhaltens des ErstBf unbedingt notwendig gewesen sei, fest, dass die nationale Untersuchung es versäumt hat, die Art und das Ausmaß der gegen alle Bf angewendeten Gewalt zu klären und zu untersuchen, ob die Anwendung von Gewalt unter den fraglichen Umständen unbedingt notwendig war. Die Ergebnisse der Untersuchung, die komplett auf den Aussagen der Polizeibeamten basierten, haben es verabsäumt zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die Ereignisse erfolgten, welche spezifischen Techniken angewendet wurden und wie diese mit den spezifischen Handlungen des ErstBf zusammenhingen.
(129) Der GH ist der Ansicht, dass zwar einige Beweise vorgelegt wurden, die darauf hinweisen, dass sich die Bf ihrer Festnahme widersetzt haben könnten, dies aber nicht ausreichend ist, um die Aussagen der Bf anzuzweifeln. [...] Der GH stellt fest, dass es keine Hinweise für körperliche Verletzungen der Polizeibeamten gab, die auf gewaltsame Taten der Bf hätten hindeuten können. [...] Außerdem beachtet er, dass die Bf bei ihrer Festnahme im Vergleich zu den Polizisten in deutlicher Unterzahl waren. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass selbst unter der Annahme, dass sich die Bf der Festnahme widersetzt haben, es keinen Beweis dafür gibt, dass von ihnen besondere Gefahr ausging. [...]
(130) Nach Auffassung des GH führt das Fehlen einer solchen Erklärung [...] zu dem starken nachteiligen Schluss, dass die von den Polizeibeamten angewendete Gewalt zur Überwindung des angeblichen Widerstandes des ErstBf übermäßig und unverhältnismäßig war. Die Anwendung dieser Gewalt führte zu Verletzungen, die dem ErstBf zweifellos Leiden zufügten, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkamen. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass eine materielle Verletzung von Art 3 EMRK in Bezug auf den ErstBf vorliegt (einstimmig).
ZweitBf
(131) Bezüglich des ZweitBf stellt der GH fest, dass wegen des Fehlens von medizinischen Dokumenten die einzigen ihm vorliegenden Beweise die Fotos sind, die der Anwalt der Bf am Tag nach der Entlassung der Bf [...] von ihm gemacht hat, sowie das medizinische Gutachten, das Jahre später im Rahmen des Zivilverfahrens erstellt wurde [...]. [...]
(132) Das GH stellt auf Grundlage der ihm vorliegenden Fotos fest, dass der ZweitBf keine sichtbaren Verletzungen aufwies. Laut den Angaben des medizinischen Sachverständigen hatte er eine kleine Schürfwunde [...] am rechten Wangenknochen, [...] im rechten Bereich der Halswirbelsäule und [...] im linken Bereich der Halswirbelsäule [...]. Diese leichten Verletzungen wurden oft bei verhafteten Personen festgestellt, die gegen ihren Willen festgehalten wurden.
(133) Der GH ist der Auffassung, dass diese einfachen Verletzungen nicht ausreichen, um die in Art 3 EMRK geforderte Schwelle der Schwere zu erreichen. [...] Ohne eine schlüssige Schilderung des ZweitBf über die Art und Weise, wie diese Schürfwunden zustande gekommen sind, stellt der GH fest, dass sie keine prima facie-Beweise darstellen, die die Beweislast auf die belangte Regierung verlagern könnten. Aufgrund der [...] Feststellung, dass im vorliegenden Fall keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt wurden, kann der GH keine Schlussfolgerung darüber ziehen, ob der ZweitBf von den Polizeibeamten misshandelt wurde oder nicht. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung des materiellen Aspekts von Art 3 EMRK vorliegt (einstimmig).
DrittBf
(134) [...] Der GH stellt fest, dass er sich wie auch beim ZweitBf auf die Fotos, die der Anwalt am 13.10.2016 gemacht hat, und auf das medizinische Gutachten [...] stützen muss.
(135) Diesen Fotos zufolge [...] hatte der DrittBf blaue Flecken unter den Augen. Der medizinische Sachverständige stellte auf den von der Polizei aufgenommenen Bildern folgende Wunden fest: eine 0,5 cm lange Wunde seitlich links seiner Stirn, einen Bluterguss am rechten Auge mit einem Durchmesser von 6 cm, einen kleineren Bluterguss unter dem linken Augenlid und vier kleine Blutergüsse unterhalb seiner Unterlippe. Diese Verletzungen stellen einen prima facie-Beweis dar, der imstande ist, die Last auf die angeklagte Regierung zu verlagern, eine andere Erklärung dafür zu liefern, wie und wann die Verletzungen des DrittBf zustande gekommen sind. In diesem Zusammenhang verweist die Regierung in ihren Stellungnahmen auf die Schlussfolgerungen der administrativen und strafrechtlichen Untersuchung, die die Verletzungen der Bf entweder ihrem Versuch, durch einen Sprung von einer Brücke zu fliehen, dem Autounfall oder der notwendigen Gewaltanwendung durch die Polizeibeamten bei ihren Bemühungen, die Bf festzunehmen, zuschrieben.
(136) Der GH berücksichtigt die [...] Erklärungen der Regierung. Er hält zumindest eine davon für plausibel, nämlich dass der DrittBf seine Verletzungen bei seinem angeblichen Widerstand gegen die Festnahme erlitt. Nichtsdestotrotz hat die Regierung [...] gegen die Darstellung der Bf bezüglich der übermäßigen Anwendung von Gewalt bei ihrer Festnahme nicht genügend Zweifel erweckt. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass der DrittBf einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wurde [...] und somit eine Verletzung des materiellen Aspekts von Art 3 EMRK vorliegt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK
(137) Die Bf brachten vor, dass die Misshandlungen, die sie erlitten hatten, iVm dem anschließenden Fehlen einer wirksamen Untersuchung der betreffenden Vorfälle auf ihre ethnische Herkunft als Roma zurückzuführen sei.
Zulässigkeit
(138) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(147) Der GH weist erneut darauf hin, dass eine Diskriminierung darin besteht, Personen in vergleichbarer Lage ohne eine objektive und angemessene Rechtfertigung unterschiedlich zu behandeln. Rassistisch motivierte Gewalt stellt einen besonderen Angriff auf die Menschenwürde dar und erfordert aufgrund ihrer gefährlichen Folgen besondere Wachsamkeit und eine durchgreifende Reaktion seitens der Behörden. Aus diesem Grund müssen die Behörden alle verfügbaren Mittel einsetzen, um Rassismus und rassistisch motivierte Gewalt zu bekämpfen und dadurch die demokratische Vision einer Gesellschaft zu stärken [...].
(148) Außerdem haben die staatlichen Behörden die zusätzliche Verpflichtung, alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um rassistische Motive zu identifizieren [...]. Eine gleiche Behandlung von rassistisch motivierter Gewalt und Brutalität mit Fällen ohne rassistischen Beiklang würde bedeuten, die Augen vor spezifischen Taten zu verschließen, die die grundlegenden Rechte in besonderem Maß verletzen. Eine fehlende Unterscheidung in der Art und Weise, wie wesentlich unterschiedliche Situationen behandelt werden, kann eine nicht gerechtfertigte Behandlung darstellen, die mit Art 14 EMRK unvereinbar ist. [...] Die Behörden sind [...] verpflichtet das zu tun, was angesichts der Umstände des Falls angemessen ist, insb Beweise zu sammeln und sicherzustellen, alle praktischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Wahrheit herauszufinden und vollständig begründete, unvoreingenommene und objektive Entscheidungen abzuliefern, ohne dabei verdächtige Fakten auszulassen, die auf rassistisch motivierte Gewalt hindeuten könnten.
Art 14 iVm Art 3 EMRK in seiner materiellen Bedeutung
(150) Die Bf im vorliegenden Fall sind Roma. Obwohl wegen des Verdachts der Misshandlung aus rassistischen Gründen ermittelt worden war, wurden auf innerstaatlicher Ebene keine derartigen Straftaten festgestellt. [...]
(151) Obwohl der GH die Misshandlung des ErstBf und DrittBf als erwiesen betrachtet, reicht dies durch das Fehlen weiterer diesen Fall betreffender Beweise nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass Rassismus ein kausaler Faktor der Misshandlung war. [...] Aufgrund des Fehlens weiterer Informationen oder Erklärungen muss der GH zu dem Schluss kommen, dass nicht bewiesen ist, dass rassistische Einstellungen bei der Verletzung der Rechte des ErstBf und des DrittBf gemäß Art 3 EMRK eine Rolle gespielt haben [...].
(152) Dementsprechend muss der vorliegende Fall von den Fällen unterschieden werden, in denen die Beweislast für das Vorhandensein oder Fehlen eines rassistischen Motivs seitens der Behörden im Rahmen von Art 3 EMRK auf die verantwortliche Regierung verlagert wurde.
(153) Zusammenfassend hält es der GH nach Berücksichtigung aller relevanten Fakten nicht für erwiesen, dass rassistische Einstellungen bei den Misshandlungen des ErstBf und DrittBf eine Rolle gespielt haben.
(154) [...] Der GH kommt zu dem Schluss, dass bezüglich des ZweitBf keine Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK vorliegt.
(155) Es liegt also keine Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK in seinem materiellen Aspekt vor (einstimmig).
Art 14 iVm Art 3 EMRK in seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung
(157) Der GH ist [...] der Ansicht, dass die Pflicht der Behörden, die Existenz eines möglichen Zusammenhangs zwischen rassistischen Einstellungen und einer Gewalttat zu untersuchen, ein Aspekt ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung gemäß Art 3 EMRK ist, dass diese Pflicht jedoch auch als inbegriffen in ihrer Verantwortung gemäß Art 14 EMRK betrachtet werden kann, die in Art 3 EMRK verankerten, grundlegenden Werte ohne Diskriminierung sicherzustellen. [...] Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde über das Fehlen einer Untersuchung eines möglichen kausalen Zusammenhangs zwischen den angeblichen rassistischen Einstellungen und den angeblichen Misshandlungen gesondert zu prüfen.
(158) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass die Bf bei vielen Gelegenheiten gegenüber den ermittelnden Behörden behauptet haben, dass ihre Misshandlungen mit ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Verbindung standen. [...] Der GH ist der Ansicht, dass die ermittelnden Behörden über plausible Informationen verfügten, [...] um eine erste Überprüfung vorzunehmen und je nach Ergebnis eine Untersuchung möglicher rassistischer Motive für die Misshandlungen durchzuführen, die von den Bf behauptet wurden.
(159) Der GH stellt weiters fest, dass die Anordnungen zur Durchführung sowohl des vorläufigen Verwaltungsverfahrens als auch des vereidigten Verwaltungsverfahrens eine spezifische Anordnung enthielten, ein mögliches rassistisches Motiv für die Handlungen der Beamten zu untersuchen. [...]
(160) Trotz der expliziten Anweisung, die Möglichkeit eines rassistischen Motivs zu untersuchen, geht aus den Unterlagen [...] nicht eindeutig hervor, ob wirklich Schritte eingeleitet wurden, um eine mögliche rassistische Motivation für das Handeln der Polizeibeamten herauszufinden. [...]
(161) Der GH stellt daher fest, dass die Behörden ihrer Pflicht gemäß Art 14 iVm Art 3 EMRK nicht nachgekommen sind, alle möglichen Schritte zu unternehmen, um zu untersuchen, ob Diskriminierung bei den fraglichen Vorfällen möglicherweise eine Rolle gespielt hat oder nicht. [...] Der GH weist die Einrede der Regierung hinsichtlich des angeblich fehlenden Opferstatus der Bf zurück und kommt zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt vorliegt (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Je € 120,– an den ErstBf und den DrittBf für materiellen Schaden; je € 20.000,– an den ErstBf und den DrittBf für immateriellen Schaden; € 12.000,– an den ZweitBf für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Nachova ua/BG, 6.7.2005, 43577/98, 43579/98 (GK) = NL 2005, 187
Ognyanova und Choban/BG, 23.2.2006, 46317/99
Dzwonkowski/PL, 12.4.2007, 46702/99
Kaverzin/UA, 15.5.2012, 23893/03
Gäfgen/DE, 1.6.2010, 22978/05 (GK) = NLMR 2010, 173 = EuGRZ 2010, 417
Bouyid/BE, 2.9.2015, 23380/09 (GK) = NLMR 2015, 403
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.1.2025, Bsw. 44758/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 39) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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