Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Ghaoui gg Frankreich, Urteil vom 16.1.2025, Bsw. 41208/21.
Art 2 EMRK - Waffengewalt eines Polizisten in Nothilfe.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
In der Nacht auf den 15.4.2009 befand sich der Bf mit M. auf einem Parkplatz in der Stadt Tours. Er hatte eine Sporttasche mit mehr als € 125.000,– bei sich, die er – wie sich später herausstellte – im Rahmen eines Drogenhandels transportieren sollte. Eine Streife der Hundestaffel der Polizei, bestehend aus B., R. und D., fuhr in den Parkplatz ein. Da der Bf und M. einen verdächtigen Eindruck erweckten, entschieden sich die Polizisten, eine Kontrolle durchzuführen. Als der Bf und M. die Polizisten erblickten, stiegen beide in ihre Autos ein. Nachdem der Bf sein Auto gestartet hatte, positionierten sich R. vor und B. rechts neben dem Wagen. Obwohl R. ihn zum Anhalten aufforderte, fuhr der Bf auf R. zu. B. ging davon aus, dass sein Kollege von dem Auto erfasst werden würde und feuerte zwei Schüsse in Richtung des Bf ab. Eine Kugel durchschlug das Beifahrerfenster und traf den Bf. Trotz einer Ausweichbewegung wurde R. erfasst und verletzt. In der Zwischenzeit schoss D. in Richtung von M., der jedoch flüchten konnte und erst im März 2011 festgenommen wurde. Der Bf fuhr dagegen nach Verlassen des Parkplatzes gegen eine Mauer. Da die Polizisten feststellten, dass er durch die Kugel verletzt worden war, ließen sie ihn in ein Krankenhaus bringen. Die Ärzte stellten eine Verletzung des Rückenmarks an einem Wirbel fest, die eine vollständige Querschnittslähmung der unteren Gliedmaßen nach sich zog.
2012 wurde der Bf unter anderem wegen des Geldtransports am 15.4.2009 rechtskräftig zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Vorgänge betreffend die drei Polizisten wurden getrennt davon untersucht:
Bereits am 15.4.2009 beauftragte der Staatsanwalt von Tours die interregionale Direktion der Kriminalpolizei von Orléans (direction interrégionale de police judiciaire – DIPJ) mit der Untersuchung des Vorfalls. Noch am selben Tag wurden am Parkplatz sowie am Auto des Bf Spuren gesichert und die drei Polizisten getrennt voneinander einvernommen. Der Bf wurde im April vernommen. Im Abschlussbericht vom 3.7.2009 kam die DIPJ zu dem Schluss, dass der Waffengebrauch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedrohung durch das auf R. zufahrende Auto stand.
Am 10.8.2009 erstatte der Bf Anzeige wegen versuchten Mordes und erklärte sich als privatbeteiligt. Im Dezember 2009 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen vorsätzlicher Gewalt mit schweren Dauerfolgen durch einen Staatsbediensteten in Ausübung seiner Pflichten eingeleitet. Die Befassung des Untersuchungsrichters wurde 2012 vom Staatsanwalt auch auf den Tatbestand der vorsätzlichen Gewalt mit einer zielgerichteten Waffe durch den Bf gegen R. ausgedehnt. Medizinische Gutachten wurden eingeholt und R., B. sowie der Bf einvernommen. Anfang 2015 wurde ein neuer Untersuchungsrichter eingesetzt, der das Ermittlungsverfahren im Juli 2015 mit Beschluss einstellte. Dieser wurde aufgrund der Beschwerde des Bf vom Berufungsgericht Orléans aufgehoben. Ein neuer Untersuchungsrichter wurde eingesetzt, der ein Kfz-technisches, ein ballistisches und ein medizinisches Gutachten einholte. Erneut wurden B. und der Bf vernommen.
2019 war das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und der Untersuchungsrichter verwies den Fall an das Strafgericht von Tours – gegen den Bf wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und gegen B. wegen schwerer vorsätzlicher Gewalt. Das Berufungsgericht Orléans stellte das Verfahren gegen B. ein und bestätigte die Überweisung der Sache gegen den Bf an das Strafgericht. Die Beschwerde des Bf wurde vom Cour de cassation abgewiesen. Am 30.9.2021 wurde der Bf vom Strafgericht Tours schließlich wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil vom 11.5.2022 wurde dem Bf in einem Amtshaftungsverfahren eine Entschädigung iHv € 5.400,–für die lange Verfahrensdauer zugesprochen. Dagegen legte der Bf Berufung ein, die am 16.5.2023 für unzulässig erklärt wurde.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben). Er brachte vor, dass die Anwendung von Gewalt durch den Gebrauch einer Schusswaffe weder unbedingt erforderlich noch unter den konkreten Umständen verhältnismäßig gewesen sei. Außerdem seien die Ermittlungen unausgewogen und von dem Willen der Behörden geprägt gewesen, ihn zu belasten.
Zulässigkeit
(68) [...] Nach der Rsp des GH ist Art 2 EMRK auch anwendbar, wenn kein Tod eingetreten ist, aber die Gewaltanwendung gegen den Bf potenziell tödlich war [...]. Daraus ergibt sich, dass Art 2 EMRK im konkreten Fall anwendbar ist.
(69) Die Regierung wandte ein, dass der Bf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, da zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde ein Rechtsmittel gegen das Urteil [...] [im Amtshaftungsverfahren] anhängig war. [...]
(71) Der GH erinnert daran, dass iZm Gewaltanwendung durch Staatsbedienstete ein Bf, der sich als Privatbeteiligter einem Strafverfahren anschließt, im Allgemeinen den innerstaatlichen Instanzenzug ausschöpft. Eine Amtshaftungsklage, die rein zivilrechtlicher und entschädigender Natur ist, stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf dar, der zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges erhoben werden muss [...].
(73) [...] Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK
(83) Der GH wird sich zunächst mit der Qualität des innerstaatlichen Strafverfahrens auseinandersetzen (betreffend Art 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt), und dann mit der Frage, ob die Gewaltanwendung unbedingt erforderlich war (betreffend den materiellrechtlichen Aspekt).
Zu den verfahrensrechtlichen Aspekten
(84) Der GH erinnert daran, dass Art 2 EMRK durch seinen grundlegenden Charakter den innerstaatlichen Behörden die verfahrensrechtliche Verpflichtung auferlegt, eine wirksame Untersuchung bei behaupteten Verletzungen seines materiellrechtlichen Aspekts durchzuführen [...].
(86) Unstrittig hatte der Bf ausreichend Zugang zum strafrechtlichen Verfahrensakt. Die anderen Kriterien einer wirksamen Untersuchung wurden vom Bf bestritten. Dazu stellt der GH folgendes fest:
(87) Zunächst wurde am Tag des Vorfalls von der Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung eingeleitet. Unabhängig davon, dass diese [auch] den Bf als Verdächtigten [...] betraf, wurden mehrere Ermittlungshandlungen zur Feststellung des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit objektiv durchgeführt. So wurden die betroffenen Polizisten schnell und getrennt voneinander einvernommen, was dem Risiko einer Absprache [...] und der Gefahr vorbeugte, durch Zeitablauf wichtige Sachverhaltselemente oder Fakten zu verlieren [...].
(90) In Bezug auf die behauptete fehlende Unabhängigkeit der DIPJ, weil sie eine Einrichtung der Polizei von Tours sei, stellt der GH fest, dass der Bf dies erstens nie innerstaatlich vorgebracht hat. Zweitens stellt er fest, dass die DIPJ der zentralen Direktion der Kriminalpolizei untersteht, während die Hundestaffel, der die Polizisten angehörten, der nationalen Direktion der öffentlichen Sicherheit untersteht. [...] Drittens wurde eine Abhängigkeit in concreto nicht aufgezeigt, wohingegen das Ermittlungsverfahren unabhängig von Sprengelrichtern – Untersuchungsrichtern – unter der Kontrolle der Untersuchungskammer geführt wurde [...]. [...]
(91) Der GH anerkennt außerdem, dass es bei der Untersuchung, die sich über mehrere Jahre erstreckte, zu verschiedenen Verzögerungen und Zeiten der Untätigkeit kam. [...]
(92) Einerseits bemerkt der GH, dass das Gericht in Paris Verzögerungen feststellte und dem Bf [...] eine Entschädigung in Höhe von € 5.400,– zusprach. [...]
(93) Andererseits haben diese Verzögerungen bei den Ermittlungen die innerstaatlichen Behörden nicht davon abgehalten, den wesentlichen Sachverhalt jener Nacht mit den tragischen Folgen für den Bf zu ermitteln und festzustellen, dass die Gewaltanwendung unbedingt erforderlich sowie verhältnismäßig war [...]. In diesem Zusammenhang merkt der GH an, dass nicht vorgebracht wurde, die späte Einholung des Kfz-technischen und ballistischen Gutachtens habe ihre Ergebnisse beeinträchtigen können [...].
(95) Der GH stellt außerdem fest, dass die Sprengelrichter (zwei Untersuchungsrichter und drei Berater der Untersuchungskammer) auf Basis der ermittelten Beweise zu der – durch den Cour de cassation bestätigten – Überzeugung gelangten, dass die Schüsse des B. unter Notwehr zu subsumieren waren, was den Polizisten von jeder strafrechtlichen Verantwortung befreite. Es war in der Folge nicht notwendig, ihn vor ein Strafgericht zu stellen.
(96) Der GH erinnert daran, dass Art 2 EMRK nicht verlangt, dass jede Strafverfolgung zu einer Anklage oder einer Verurteilung führen muss [...]. Er ist der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen würde, die Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Richter infrage zu stellen [...].
(97) In einer Zusammenschau aller Aspekte würdigt der GH, dass die lange Verfahrensdauer, insb in Bezug auf die Erstellung der Gutachten – der Hauptvorwurf des Bf vor dem innerstaatlichen Gericht –, Gegenstand einer Entschädigung war, die aufgrund der durch den Bf vorgelegten Unterlagen festgesetzt wurde [...]. Unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs auf nationaler Ebene sowie der zuvor entwickelten Bewertung der verschiedenen Ermittlungshandlungen [...] kommt der GH zum Ergebnis, dass das Ermittlungsverfahren unparteiisch, unabhängig, effektiv und angemessen war und somit die Anforderungen des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art 2 EMRK erfüllte. Daraus folgt, dass in diesem Punkt keine Verletzung stattgefunden hat (einstimmig).
Zu den materiellrechtlichen Aspekten
(98) Die allgemeinen Prinzipien betreffend die materiellrechtlichen Verpflichtungen nach Art 2 EMRK sind in den Urteilen Makaratzis/GR und Giuliani und Gaggio/IT dargestellt.
(99) Insb zeigt der Wortlaut von Art 2 EMRK in seiner Gesamtheit, dass Abs 2 nicht vorrangig alle Situationen definiert, in denen es erlaubt ist, vorsätzlich zu töten, sondern jene beschreibt, in denen es möglich ist, Gewalt anzuwenden, wodurch der Tod unbeabsichtigt herbeigeführt werden kann. Die Gewaltanwendung muss »unbedingt erforderlich« sein, um ein in lit a, b oder c angeführtes Ziel zu erreichen. Die Verwendung des Begriffs »unbedingt erforderlich« deutet darauf hin, dass ein strengeres und zwingenderes Kriterium der Erforderlichkeit anzuwenden ist als bei der Prüfung, ob ein staatlicher Eingriff nach dem Art 8 bis 11 EMRK »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« ist [...].
(100) Gewaltanwendung durch Staatsbedienstete kann gerechtfertigt sein, wenn sie auf einer in gutem Glauben und aus guten Gründen getroffenen Annahme der Zulässigkeit im Zeitpunkt des Geschehens beruht, die sich aber später als falsch herausstellt. [...]
(101) Im Licht der Bedeutung des Art 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft muss der GH die behauptete Verletzung der Bestimmung äußerst sorgfältig prüfen. Dabei sind nicht nur das Verhalten der Staatsbediensteten, die Gewalt angewendet haben, sondern auch die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen, namentlich der geltende Gesetzes- oder Richtlinienrahmen sowie die Vorbereitung der Staatbediensteten und die über sie ausgeübte Kontrolle [...].
(102) [...] Darüber hinaus hat der GH bereits festgestellt, dass der Gesetzesrahmen zur Notwehr, die im französischen Recht vorgesehen ist, mit der Konvention vereinbar ist [...].
(107) Auch stellt der GH fest, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Polizeikontrolle im Rahmen einer geplanten Operation durchgeführt wurde. Unter diesen Umständen waren die Polizisten gezwungen, ohne besondere Vorbereitung zu reagieren, zumal sie der Hundestaffel und nicht der Kriminalpolizei angehörten [...]. Daher geht das Argument des Bf, die Polizei hätte andere Vorbereitungsmaßnahmen ergreifen müssen, zB eine Sperre der Parkplatzausfahrt, ins Leere.
(109) Der GH darf nicht abstrakt darüber spekulieren, ob die Polizisten andere Mittel, etwa einen Schuss auf die Räder des Wagens, anwenden hätten können, oder ob vor dem Waffengebrauch abschreckende Mittel angewendet werden hätten müssen [...]. [...] Der GH erinnert daran, dass [...] er keine eigene Bewertung einer Situation anstelle des Polizeibeamten vornehmen kann, der in der Hitze des Gefechts reagieren muss, um eine aufrichtig empfundene Gefahr für sein Leben oder das Leben anderer abzuwenden [...].
(110) Der GH ist der Ansicht, dass das Verhalten des Bf – Anfahren und starkes Beschleunigen in Richtung des R., der ihn zum Anhalten aufforderte – unter den Umständen des Falles, auch wenn der Bf der Polizei nicht bekannt war, Angst hatte und unbewaffnet war, nachvollziehbar von B. dahingehend interpretiert werden konnte, dass er trotz Warnungen seinen Kollegen rammen würde.
(113) Entgegen dem Vorbringen des Bf haben sich die innerstaatlichen Gerichte umfassend mit der Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung auseinandergesetzt, um festzustellen, dass B. nach dem Stand der Dinge in Nothilfe und im Rahmen des unbedingt Erforderlichen gehandelt hat, und er daher die angemessenen Mittel – zwei Schüsse – anwenden konnte, um seinem Kollegen Nothilfe zu leisten [...]. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen waren weder willkürlich noch offensichtlich unvertretbar, sondern beruhten auf einer vollständigen und sorgfältigen Würdigung der gesammelten Beweise [...].
(115) Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass die Gewaltanwendung unter den Umständen des Falles – auch wenn die Folgen dramatisch waren – nicht von dem abweicht, was »unbedingt erforderlich« war, und keine unverhältnismäßige Gewalt angewendet wurde.
(116) Daher hat keine Verletzung von Art 2 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Makaratzis/GR, 20.12.2004, 50385/99 (GK) = NL 2005, 6
Giuliani und Gaggio/IT, 24.3.2011, 23458/02 (GK) = NLMR 2011, 85
Armani Da Silva/GB, 30.3.2016, 5878/08 (GK) = NLMR 2016, 315
Mendy/FR, 4.9.2018, 71428/12 (ZE)
Chebab/FR, 23.5.2019, 542/13
Bouras/FR, 19.5.2022, 31754/18 = NLMR 2022, 221
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.1.2025, Bsw. 41208/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 26) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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