Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Bodson ua gg Belgien, Urteil vom 16.1.2025, Bsw. 35834/22.
Art 11 EMRK - Störung des täglichen Lebens durch eine nicht genehmigte Blockade einer öffentlichen Straße.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 11 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf handelt es sich um Funktionäre und Mitglieder der FGTB (Fédération générale du travail de Belgique), einer der größten Gewerkschaften für Arbeiter*innen in Belgien. Diese organisierte am 19.10.2015 einen Generalstreik, nachdem durch die damalige Regierung Sparmaßnahmen beschlossen worden waren. Dieser Streik war bereits sehr groß und mehrere Wochen im Voraus angekündigt worden. Im Zuge des Streiks wurden verschiedene Protestaktionen durch die FGTB geplant, unter anderem die Blockade eines Einkaufszentrums in Herstal. Dafür wurden am frühen Morgen des 19.10.2015 vor dem Gebäude, welches sich in direkter Nähe zur Autobahnauffahrt A30/E40 befindet, auf Höhe der Cheratte-Brücke über die Maas Streikposten aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurden auf der Brücke Arbeiten durchgeführt, sodass nur eine Spur in jede Fahrtrichtung befahrbar war. Gegen 5:30 Uhr blockierten nicht identifizierte Protestierende die Brücke, indem sie Barrikaden errichteten und diese in Brand steckten. Die Bf geben an, dass im Rahmen ihres Streiks weder eine Blockade der Brücke noch der Autobahn infrage kam. Am Morgen des 19.10.2015 befanden sich zwischen hundert und zweihundert Personen auf der Brücke, darunter auch die Bf. Einige der Protestierenden waren vermummt. Die Bf gaben an, dass sie etwaige Ausuferungen der Aktion vermeiden und das Ende der Blockade herbeiführen wollten, welche von der FGTB weder beschlossen worden war noch unterstützt wurde. Die Protestierenden verließen die Autobahn gegen 11:00 Uhr. Die Blockade dauerte somit rund fünf Stunden und verursachte einen Verkehrsstau in der Größenordnung von 400 Kilometern.
Gegen die Bf, die auf Bildern identifiziert werden konnten, die im Zuge der Protestaktion entstanden sind und sowohl im Fernsehen als auch in sozialen Medien verbreitet wurden, wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Infolge der verursachten Fahrbahnschäden schlossen sich die Wallonische Region und die Wallonische Finanzierungs- und Infrastrukturgesellschaft dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an. Die Bf räumten ein, bei der Blockade anwesend gewesen zu sein, jedoch bestritten sie, Barrikaden errichtet oder Feuer entfacht zu haben. Während das Verfahren im Hinblick auf die vorsätzliche Brandstiftung und Beschädigung der Fahrbahn eingestellt wurde, erhob die Anklagekammer des Appellationshofs Anklage wegen bösartiger Beeinträchtigung des Verkehrs, weil sie die drei Fahrstreifen der Autobahn A3/E40 blockiert hatten (Art 406 Abs 3 StGB).
Mit Urteil vom 23.11.2020 verurteilte das Korrektionalgericht Lüttich die Bf wegen böswilliger Behinderung des Verkehrs gemäß Art 406 Abs 3 StGB, sprach sie jedoch von der Anklage gemäß Art 406 Abs 2 (böswillige Behinderung des Verkehrs durch Errichtung eines Hindernisses) frei.
Mit Urteil vom 19.10.2021 bestätigte der Appellationshof Lüttich die Verurteilung der Bf, stützte diese jedoch auf Art 406 Abs 1 StGB, welcher böswillige Verkehrsbehinderung einhergehend mit der Gefährdung anderer Personen unter Strafe stellt.
Mit Urteil vom 23.3.2022 erklärte der Kassationshof die Rechtsmittel der Bf für zulässig, aber nicht begründet. Er widersprach dem Argument der Bf, die Verkehrsbehinderung stelle einen augenblicklichen Verstoß dar, weshalb es nach Errichtung der Hindernisse, die für die Verkehrsbehinderung ursächlich waren, nicht mehr möglich gewesen sei, sich daran zu beteiligen. Zum Vorbringen der Bf, ihre Verurteilung begründe eine Verletzung ihrer durch Art 10 und Art 11 EMRK geschützten Rechte, befand der Kassationshof, dass diese angesichts der Notwendigkeit, Unfälle und Gefahren für den Verkehr zu vermeiden, nicht unverhältnismäßig sei, weil das Streikrecht und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch in anderer Form ausgeübt werden könnten.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 10 (Meinungsäußerungsfreiheit) und Art 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit).
Zur Verbindung der Beschwerden
(54) In Anbetracht des ähnlichen Gegenstands erachtet es der GH als zweckmäßig, die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (einstimmig).
Einleitende Bemerkungen
(55) Im Oktober 2023 wurde der GH [...] darüber informiert, dass Herr Bruno Quaedpeerds (Bsw 35981/22) am 12.9.2023 verstorben ist. Seine Gattin [...] beabsichtigte, dessen Beschwerdepunkte aufrechtzuerhalten.
(56) [...] Der GH [ist] der Ansicht, dass die Betroffene ein legitimes Interesse an der Fortsetzung der Beschwerde ihres verstorbenen Ehemannes hat und somit dazu berechtigt ist, nach Art 34 EMRK zu handeln. Der Einfachheit halber wird Herr Quaedpeerds im vorliegenden Urteil weiterhin als Bf bezeichnet [...].
Zur behaupteten Verletzung von Art 11 EMRK
(57) Die Bf sehen in ihrer Verurteilung wegen böswilliger Verkehrsbehinderung auf Grundlage von Art 406 Abs 1 StGB eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit, wobei sie sich auf Art 10 und Art 11 EMRK berufen.
(58) Angesichts der Umstände ist der GH der Auffassung, dass Art 10 EMRK als lex generalis und Art 11 EMRK im Verhältnis dazu als lex specialis zu betrachten ist, sodass es ungerechtfertigt ist, beide getrennt voneinander in Betracht zu ziehen. Infolgedessen werden die Beschwerdepunkte unter Art 11 EMRK behandelt, ausgelegt im Licht von Art 10 EMRK.
Zulässigkeit
(60) Da festgestellt wurde, dass der Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist, erklärt ihn der GH für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(61) Die Bf bestätigen, dass sie an der Demonstration vom 19.10.2015 teilgenommen haben [...]. Sie sind der Ansicht, dass die »böswillige Absicht«, welche die innerstaatlichen Gerichte feststellten, um ihre strafrechtliche Verurteilung zu rechtfertigen, nichts am »friedlichen« Charakter ihrer Versammlung ändere, da es für eine böswillige Absicht iSv Art 406 Abs 1 StGB ausreicht, dass der Verkehr in einer Weise behindert werden soll, die mit einer Gefährdung einhergeht.
(75) Der GH prüft den Fall im Licht der allgemeinen Grundsätze, die er im Fall Kudrevičius/LT erarbeitet und im Fall Navalnyy/RU erneut bestätigt hat.
Zur Anwendbarkeit von Art 11 EMRK
(76) Unumstritten ist, dass sich alle Bf zumindest physisch für eine jeweils unterschiedliche Zeitdauer im Zuge der Blockade auf der Cheratte-Brücke befanden. Der Appellationshof urteilte, dass alle Bf bewusst sowie willentlich an der potenziell gefährlichen Verkehrsbeeinträchtigung teilgenommen haben.
(77) Die Bf behaupten nicht, ihre gewerkschaftliche Freiheit anlässlich der Blockade ausgeübt zu haben, von der sie behaupten, dass diese weder von der FGTB beschlossen noch unterstützt oder in Gang gesetzt wurde. Jedoch trugen viele der Protestierenden sichtbar die Farben der Gewerkschaft und die FGTB bekannte sich zu der Aktion. In jedem Fall hält der GH fest, dass den Bf nicht vorgeworfen wurde, an dem von der Gewerkschaft organisierten Streik teilgenommen zu haben und auch keine Strafe dafür verhängt wurde.
(78) Nachdem nun ausschließlich die böswillige Verkehrsbeeinträchtigung auf der Cheratte-Brücke fraglich ist, gilt es festzustellen, ob die Bf behaupten können, bei dieser Gelegenheit Gebrauch von ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit [...] gemacht zu haben.
(79) Der GH erinnert daran, dass durch Art 11 EMRK lediglich das Recht, an friedlichen Versammlungen teilzunehmen, geschützt ist [...]. Die Gewährleistung dieser Bestimmung ist daher auf alle Versammlungen anwendbar, mit Ausnahme jener, deren Organisator*innen oder Teilnehmer*innen durch gewaltsame Absichten angetrieben werden, zu Gewalt animieren oder die Grundlagen der demokratischen Gesellschaft auf eine andere Weise verleugnen.
(80) Der GH hatte bereits Gelegenheit, Situationen zu untersuchen, in denen ursprünglich friedliche Demonstrationen durch gewaltsame Handlungen gestört wurden, welche entweder von bestimmten Demonstrant*innen oder von Individuen mit gewaltsamen Absichten, die sich der Demonstration angeschlossen und von der sich bietenden Gelegenheit Gebrauch gemacht haben, um gewaltsame Handlungen auszuführen, begangen wurden. In solchen Fällen vertrat der GH die Meinung, dass, sofern die damit verbundenen Absichten und das Verhalten friedlich bleiben, eine Person nicht aufhört, von ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit zu profitieren, sollten andere Personen vereinzelt gewaltsame Handlungen oder andere Straftaten im Zuge der Demonstration begehen. Die Möglichkeit, dass sich Extremist*innen mit gewaltsamen Absichten, die nichts mit der organisierenden Vereinigung zu tun haben, der Demonstration anschließen, kann nicht ausreichend sein, um dieses Recht aufzuheben.
(81) Im vorliegenden Fall merkt der GH an, dass die innerstaatlichen Gerichte keine gewaltsamen Absichten der Bf feststellten und dass diese nicht wegen des Begehens gewaltsamer Handlungen oder der Aufforderung zu Gewalt verurteilt wurden. Aus der Verurteilung der Bf lässt sich nicht automatisch die Unanwendbarkeit von Art 11 EMRK in Bezug auf die Versammlungsfreiheit folgern. Tatsächlich bestraft Art 406 Abs 1 StGB die vorsätzliche Verkehrsbeeinträchtigung, ohne dass dazu eine gewaltsame Absicht nötig ist. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass weder die innerstaatlichen Gerichte noch die Regierung die Anwendbarkeit von Art 11 EMRK in Hinblick auf die Versammlungsfreiheit zugunsten der Bf [...] bestritten haben.
(82) In Anbetracht der obigen Ausführungen ist der GH der Ansicht, dass sich die Bf im vorliegenden Fall auf Art 11 EMRK berufen können.
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(83) Die Parteien sind sich darin einig, dass die Verurteilung der Bf auf Grundlage von Art 406 Abs 1 StGB einen Eingriff in die Ausübung des Versammlungsrechts darstellt. Der GH sieht keinen Grund, zu einem anderen Schluss zu kommen.
(84) Ein solcher Eingriff verletzt Art 11 EMRK, es sei denn dieser ist gesetzlich vorgesehen, verfolgt ein [...] legitimes Ziel [...] und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um dieses zu erreichen.
Zur gesetzlichen Grundlage
(85) Der GH merkt an, dass es zwischen den Parteien nicht für Kontroversen sorgt, dass der strittige Eingriff Art 406 Abs 1 StGB als rechtliche Grundlage hat und diese Bestimmung sich auf Verstöße, einhergehend mit Fremdgefährdung, bezieht. Abs 2 sowie Abs 3 betreffen hingegen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, ohne sich auf eine Fremdgefährdung zu beziehen.
(86) Die Bf stellen weder die Klarheit noch die Vorhersehbarkeit von Art 406 Abs 1 StGB infrage und räumen ein, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war.
(87) Die Bf kritisieren dennoch die Folgen der Auslegung und Anwendung dieses Absatzes durch die innerstaatlichen Gerichte [...]. Der GH wird auf diese Kritik unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs eingehen.
Zum Vorliegen eines legitimen Ziels
(88) Der GH erklärt, dass die Verurteilung der Bf das legitime Ziel der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgte.
(89) Demzufolge bleibt festzustellen, ob der strittige Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Zur Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft
(90) Der GH erinnert daran, dass jede Demonstration im öffentlichen Raum dazu geeignet ist, Störungen des täglichen Lebens, insb des Straßenverkehrs, hervorzurufen. Diese Tatsache allein rechtfertigt jedoch keinen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit, da es wichtig ist, dass die staatlichen Behörden Toleranz in diesem Bereich unter Beweis stellen. Das richtige Maß an Toleranz kann nicht in abstracto definiert werden: Der GH muss die genauen Umstände des Falls, insb die Schwere der dadurch entstandenen Störungen des täglichen Lebens prüfen.
(91) Die vorsätzliche Verweigerung von Organisator*innen, sich an die demokratischen Spielregeln zu halten, sowie die Entscheidung, eine gesamte Demonstration oder einen Teil einer Demonstration auf eine Weise zu gestalten, die Störungen des täglichen Lebens oder anderer Aktivitäten in einem Ausmaß mit sich bringt, welches das Niveau von unvermeidbaren Unannehmlichkeiten überschreitet, stellen ein Verhalten dar, das nicht von demselben Schutz durch die EMRK profitieren kann, wie eine politische Debatte über Fragen des allgemeinen Interesses oder eine friedliche Demonstration bezüglich solcher Fragen. Die Vertragsstaaten verfügen bei der Einschätzung der Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Einschränkung solcher Verhaltensweisen zu ergreifen, über einen weiten Ermessensspielraum.
(92) Obwohl physisches Verhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der Versammlungsfreiheit in modernen Gesellschaften, welches bewusst darauf abzielt, den Straßenverkehr und den Ablauf des täglichen Lebens zu stören, mit dem Ziel die Aktivitäten anderer ernsthaft zu stören, nicht selten vorkommt, sind diese nicht durch Art 11 EMRK geschützt.
(93) Im vorliegenden Fall wird der GH zur Beurteilung der Angemessenheit des strittigen Eingriffs sukzessive die relevanten Elemente prüfen, die sich aus seiner Rsp ergeben, etwa das Vorhandensein einer vorangehenden Genehmigung der Versammlung, das Verhalten der Bf und der Behörden während der Versammlung sowie die über die Bf verhängten Strafen.
(94) Bei der Ausübung seiner Kontrolle ist es nicht Aufgabe des GH, an die Stelle der zuständigen innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern die von ihnen getroffenen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt von Art 11 EMRK zu überprüfen. Daraus lässt sich nicht folgern, dass der GH sich darauf beschränkt zu ermitteln, ob der belangte Staat diese Befugnis in gutem Glauben und auf sorgfältige und vernünftige Weise ausgeübt hat. Der GH muss den strittigen Eingriff im Licht des Falls insgesamt betrachten und, nachdem ermittelt wurde, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, bestimmen, ob er einer zwingenden gesellschaftlichen Notwendigkeit entsprach und insb, ob er für das verfolgte Ziel angemessen und die von den nationalen Behörden vorgebrachten Argumente »zutreffend und ausreichend« erscheinen.
Zur vorangehenden Genehmigung der strittigen Versammlung
(95) Der GH merkt an, dass die Streikbewegung vom 19.10.2015 zwar mehrere Wochen vorher groß angekündigt wurde, die daraus resultierende Blockade der Cheratte-Brücke jedoch nicht Gegenstand einer Vorankündigung und erst recht keiner vorherigen Genehmigung durch die Behörden war. Sie war also nicht genehmigt. Die Bf bestreiten dies nicht.
(96) Es erscheint weniger plausibel, dass die Aktion der Protestierenden durch die Notwendigkeit, auf ein am 19.10.2015 oder um den 19.10.2015 auftretendes plötzliches Ereignis zu reagieren, gerechtfertigt war.
Zum Verhalten der Bf und der anderen Protestierenden am 19.10.2015 und den daraus folgenden Konsequenzen
(97) Der GH erinnert daran, dass sich eine brutale sowie totale Blockade des Straßenverkehrs auf der Höhe der Cheratte-Brücke am Morgen des 19.10.2015 ereignete. Diese Blockade, die ungefähr fünf Stunden dauerte und einen Verkehrsstau von etwa 400 Kilometern auslöste, führte zu einer angespannten Situation und zu mehreren Zwischenfällen, welche die Bf nicht bestreiten.
(98) Der Appellationshof konnte nachweisen, dass diese Blockade die Durchfahrt von Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit auf der Fahrbahn unmöglich machte, Rettungsfahrzeuge eingeschlossen. Die Blockade störte den Einsatz der Sicherheitskräfte oder stellte eine gefährliche Situation für sie dar [...] und war dazu geeignet, den Straßenverkehr zu gefährden oder Unfälle zu verursachen. Die potenzielle Gefährdung der Sicherheit der Benutzer*innen der Autobahn sowie der Demonstrierenden selbst wurde durch das Risiko von Auffahrkollisionen, Umkehr- oder Wendemanövern von Lastkraftwagen [...], die Aufregung unter den Autofahrer*innen sowie die Tatsache, dass Rettungswagen nicht fahren konnten und diese Situation mehrere Stunden lang andauerte, nachgewiesen. Die Gefahr bestand auch durch den Rauch der Feuer, welcher die Sicht beträchtlich beschränkte.
(99) In Anbetracht dessen betonte der Appellationshof den Gesamtcharakter sowie die Dauer der Verkehrsblockade und beschrieb die daraus resultierende gefährliche Situation für die Benutzer*innen der Autobahn und die Protestierenden.
(100) Der GH stellt fest, dass der Appellationshof [...]auf Grundlage der Akten und der Aussagen der Bf davon ausging, dass sie sich individuell, bewusst und freiwillig an der [...] gefährlichen Beeinträchtigung des Verkehrs iSv Art 406 Abs 1 StGB beteiligt hatten [...]. Der Appellationshof urteilte außerdem, dass die strittige Blockade dank der unterstützenden und solidarischen Anwesenheit der Bf bis zum Ende der Demonstration bestehen konnte.
(101) Der GH erinnert daran, dass es normalerweise nicht zu seinen Aufgaben zählt, seine eigene Sicht des Sachverhalts an die Stelle der Sicht der innerstaatlichen Gerichte zu setzen, denen es grundsätzlich obliegt, die von ihnen erhobenen Fakten zu beurteilen. Es obliegt ihm nicht zu überprüfen, ob die Tatbestandselemente von Art 406 Abs 1 StGB erfüllt wurden. Hingegen muss sich der GH versichern, dass die Verurteilung der Bf nicht Art 11 EMRK widerspricht.
(102) Im vorliegenden Fall weist der GH sogleich auf die drei folgenden Elemente hin. Zuerst erinnert er daran (siehe oben Rz 96), dass durch die strittige Verkehrsbeeinträchtigung nicht auf ein plötzlich auftretendes Ereignis reagiert wurde, das dazu geeignet gewesen wäre, eine unmittelbare Reaktion zu rechtfertigen. Des Weiteren richteten sich die Demonstrierenden mit ihren Handlungen nicht auf direkte Weise gegen eine Aktivität, die sie missbilligten, sondern strebten die physische Blockade einer anderen Aktivität an, welche keinen direkten behaupteten Zusammenhang mit dem Gegenstand, dh die durch die damalige Regierung beschlossenen Sparmaßnahmen, aufweist. Drittens wurde weder behauptet noch a fortiori nachgewiesen, dass die strittige Blockade das einzig notwendige Mittel war, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
(103) Der GH stellt weiters fest, dass die strittige Blockade der Cheratte-Brücke ihren Ursprung in den Handlungen der nicht identifizierten Personen nahm, welche die Straßensperren auf der Autobahn errichtet sowie ein Feuer entzündet hatten und so die zwei einzigen während der Bauarbeiten geöffneten Fahrbahnen blockierten. Aus den Erkenntnissen der innerstaatlichen Gerichte geht nicht hervor, dass die Bf die Initiator*innen der Blockade waren. [...]
(104) Aus Sicht des GH führt die Tatsache, dass sie nicht die Initiator*innen einer Straßenblockade waren, nicht dazu, dass Maßnahmen gegen daran beteiligte und zu einer gefährlichen Verkehrsbeeinträchtigung beitragende Personen mit Art 11 EMRK unvereinbar sind. Der GH urteilte bereits, dass wenn die Demonstrierenden absichtlich das tägliche Leben und die legalen Aktivitäten anderer stören, diese Störungen, sofern ihre Schwere über die normale Ausübung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit hinausgeht, als »verwerfliche Handlungen« im Sinne seiner Rsp betrachtet werden können. Solches Verhalten kann daher die Auferlegung von Sanktionen rechtfertigen, einschließlich solcher strafrechtlicher Art. Dies gilt insb, wenn sich die Blockade wie im vorliegenden Fall durch eine als gefährlich erwiesene Situation für den Verkehr sowie die beteiligten Personen auszeichnet.
(105) Der GH muss die weitreichenden und häufig sehr schwerwiegenden Konsequenzen, die eine vollständige Blockade einer Autobahnanbindung für andere Individuen, die nicht von der Aktion betroffen sind, insb in Bezug auf die ihnen durch die EMRK gesicherten Rechte, nach sich ziehen kann, berücksichtigen, da diese Konsequenzen über einfache Störungen, die durch jede Demonstration auf öffentlichen Straßen entstehen, hinausgehen. Der GH hat außerdem darauf hingewiesen, dass Handlungen, die vorsätzlich darauf abzielen, den Straßenverkehr zu blockieren, nicht in den Kernbereich der durch Art 11 EMRK geschützten Freiheit fallen.
(106) Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass die Bf weder dafür verurteilt wurden, einen Streik durchgeführt noch ihre Meinung ausgedrückt zu haben, sondern sich einer Verkehrsblockade angeschlossen zu haben, die eine potenziell gefährliche Situation hervorgerufen hat [...]. Der Appellationshof stellte fest, dass sich die Bf an die Stelle begeben und sich dort bei vollem Bewusstsein über die Situation der Blockade aufgehalten und durch ihre bewusste und absichtliche Untätigkeit die Begehung des Tatbestands der böswilligen Verkehrsbeeinträchtigung unterstützt haben, wobei bestimmte Bf angesichts ihrer gewerkschaftlichen Verantwortung eine maßgebliche [...] bzw besonders maßgebliche Rolle [...] bei der Blockade gespielt haben.
(107) Der GH stellt fest, dass das Urteil des Appellationshofs Lüttich ausführlich in Bezug auf das jeweilige Verhalten der Bf begründet ist. Der GH sieht keine Gründe, die Feststellungen des Appellationshofs infrage zu stellen, wonach die Bf zu der strittigen Blockade beigetragen haben. Dieser Beitrag kann unter den genaueren Umständen durch dieses Urteil als »verwerflich« iSd Rsp des GH betrachtet werden.
(108) Der Appellationshof prüfte jede der Aussagen der Bf, aus denen hervorgeht, dass sie an der strittigen Verkehrsbeeinträchtigung mit Fremdgefährdung teilgenommen haben. Wie der Kassationshof im Anschluss an den Appellationshof feststellte, stellte die Teilnahme der Bf, welche weder zufällig noch passiv erfolgte, ein wesentliches Element der als Mittel zum Protest errichteten Blockade dar. Der Appellationshof konnte ebenso die im Fernsehen verbreiteten Bilder sowie die von Bf Cordaro in den sozialen Medien veröffentlichten Nachrichten und Fotos berücksichtigen, welche die Inanspruchnahme der Aktion durch die FGTB in den folgenden Nachrichten widerspiegeln: »Cheratte-Brücke blockiert von der FGTB« und »der Kampf gegen die Austerität geht weiter, Hut ab vor allen Aktivisten der FGTB«. Der GH merkt überdies an, dass die Aussagen des Bf Fanara seine Rolle bei der Maßnahme, bei der er »in einem bestimmten Moment die Entscheidung traf, der Bewegung ein Ende zu setzen« und »den Kameraden vorschlug, die Aktion abzubrechen [...]« verdeutlichen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Aussagen des Bf Angelucci, welche die Macht der Gewerkschaftsvertreter im Rahmen der betreffenden Demonstration bestätigen.
(109) Die Tatsache, dass die Bf weder persönlich Gewalttaten begangen noch andere dazu angestiftet haben, solche Handlungen im Rahmen der Straßenblockade zu begehen, reicht nicht aus, um daraus zu schließen, dass kein verwerfliches Verhalten iSd Rsp des GH vorliegt.
(110) Da die Bf das Vorgehen der innerstaatlichen Gerichte und die daraus folgenden Konsequenzen für ihre gewerkschaftliche Freiheit anfechten [...], ist der GH besonders darauf bedacht, dass die nationalen Behörden den Tatbestand der »böswilligen Verkehrsbeeinträchtigung« nicht auf extensive Weise interpretieren und anwenden, da andernfalls die durch Art 11 EMRK geschützte Versammlungsfreiheit verletzt werden würde. Der GH erinnert in Anbetracht dessen daran, dass das Streikrecht unanfechtbar durch Art 11 EMRK geschützt und für die Gewerkschaften ein geeignetes Mittel ist, um sich Gehör zu verschaffen. Des Weiteren ist das Streikrecht ein wichtiges Instrument zum Schutz der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder sowie der Verteidigung dieser Interessen durch die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer*innen selbst.
(111) Dennoch weist das Streikrecht, obwohl es durch Art 11 EMRK geschützt ist, keinen absoluten Charakter auf. Es kann unter gewissen Umständen untergeordnet sein und bestimmten Einschränkungen unterliegen.
(112) Im vorliegenden Fall erinnert der GH daran, dass die strittigen Handlungen keine einfache Verkehrsbeeinträchtigung betreffen, welche durch Streikposten oder den Verkehr filternde Straßensperren entsteht, sondern eine böswillige Verkehrsbeeinträchtigung, die mit Fremdgefährdung einherging. Wie aus seiner Rsp hervorgeht, kann der GH jedoch nicht davon ausgehen, dass die Kriminalisierung und Bestrafung einer solchen Verkehrsbehinderung mit Fremdgefährdung an sich einen Verstoß gegen Art 11 EMRK darstellen können. Insb kann der GH die These nicht unterstützen, nach der das Streikrecht, wie es in Art 11 EMRK geschützt ist, eine Gewerkschaft oder ihre Mitglieder dazu berechtigt, Blockaden ohne vorangehende Genehmigung auf öffentlichen Straßen durchzuführen, welche den Verkehr auf einer großen Autobahnachse komplett zum Erliegen bringen und das tägliche Leben sowie die rechtmäßigen Aktivitäten von nicht an der Aktion beteiligten Personen stören und eine gefährliche Situation für die Benutzer*innen der Autobahn darstellen. Eine derartige Auffassung kann keine Unterstützung in der Rsp des GH finden.
(113) Unter Hinweis darauf, dass eine Streikaktion grundsätzlich nur insoweit durch Art 11 EMRK geschützt ist, als sie von einer gewerkschaftlichen Organisation geplant und als effektiver Teil der gewerkschaftlichen Aktion angesehen wird, merkt der GH an, dass die Bf selbst angaben, dass die Blockade der Brücke nicht Teil der Durchführung der gewerkschaftlichen Aktion war [...], sodass ihr Recht auf Gewerkschaftsfreiheit im vorliegenden Fall nicht auf dem Spiel stand.
(114) Im Übrigen nimmt der GH die Behauptung der Regierung zur Kenntnis, dass Art 406 StGB ausschließlich böswillige Verkehrsbehinderungen auf öffentlichen Straßen betrifft. Ein Streikposten, welcher den Zugang zum Verwaltungssitz oder Betriebssitz eines Unternehmens oder den Zugang zu einem Lager verhindern soll, fällt nicht unter diese Bestimmung.
Zum Verhalten der Behörden während der Demonstration
(115) Der GH bemerkt mit den Bf, dass die zuständigen Obrigkeiten es unterließen einzugreifen, um die Brände zu beenden, wobei der Bürgermeister jegliche Intervention ablehnte. Weitergehend stellt der GH fest, dass die Polizei nicht versuchte, die Demonstration aufzulösen. Die Polizei versuchte, der Demonstration durch Überzeugungsarbeit und Gespräche in Zusammenarbeit mit den Vertreter*innen der Gewerkschaft [...] ein Ende zu setzen.
(116) Die nationalen Gerichte begründeten in erster Instanz sowie in der Berufung, dass die Behörden Gesprächen den Vorzug gegeben hatten, da die Entschlossenheit der anwesenden Personen und die Situation auf der Brücke die Intervention der Sicherheitskräfte extrem gefährlich gemacht hätten. Der GH betrachtet diese Vorgehensweise als nachvollziehbar, vor allem im Hinblick auf die große Anzahl von Personen, die sich auf der Brücke aufhielten, die räumlichen Voraussetzungen, die angespannte Situation zum Zeitpunkt der Ereignisse sowie die Gefahr einer Eskalation im Falle des Einschreitens. Im Übrigen geht aus dem Gerichtsakt hervor, dass die Polizei schließlich einschritt, da es sich als notwendig herausstellte, um einen plötzlichen Konflikt mit einem LKW-Fahrer zu schlichten. Daraus folgt, dass die nicht erfolgte formelle Anordnung der Auflösung der Demonstration, welche von den Bf im vorliegenden Fall bemängelt wird, keine Verletzung der positiven Verpflichtungen des belangten Staats aus Art 11 EMRK darstellt.
(117) Zugleich ist festzustellen, dass die Toleranz, die die Behörden unter Beweis stellten, es den Demonstrierenden erlaubte, ihre Versammlung trotz der fehlenden Genehmigung aufrechtzuerhalten und ihren Protest für eine längere Zeitdauer auszudrücken.
(118) Die Behörden versuchten, ein Gleichgewicht zwischen den entsprechenden verschiedenen Interessen herzustellen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und die Sicherheit sicherzustellen. Der GH berücksichtigt ebenfalls, dass die Demonstration den Behörden nicht im Vorhinein mitgeteilt worden war, wodurch diese keine präventiven Maßnahmen ergreifen konnten.
Zu den über die Bf verhängten Sanktionen
(119) Es gibt keine einheitliche Vorgehensweise der Vertragsstaaten, was die rechtliche Einordnung der Verkehrsbehinderung auf einer öffentlichen Autobahn angeht, welche in manchen Staaten als ein strafrechtlicher Verstoß und in anderen Staaten als eine Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Daher gilt es, den nationalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum zu geben, um die Art des den Bf vorgeworfenen Verhaltens einzustufen. Daher haben die nationalen Behörden den weiten Ermessensspielraum, der ihnen in diesem Fall oblag, durch die Nutzung strafrechtlicher Mittel nicht überschritten.
(120) Den Bf wurden bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen zwischen 15 Tagen und einem Monat [...] sowie Geldstrafen zwischen € 1.200,– und € 2.100,– mit Ersatzfreiheitsstrafen von einem bis zu zwei Monaten auferlegt.
(121) Der GH ist nicht unempfänglich gegenüber der Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen, die jedoch die Ausnahme bleiben muss. In Anbetracht des dem Staat offenstehenden Ermessensspielraums in dieser Sache und unter Berücksichtigung des »verwerflichen« Verhaltens, das den Bf zur Last gelegt wird, sowie der sich daraus ergebenden nachweislichen Gefahrensituation für die betroffenen Personen und den Verkehr, können die über die Bf verhängten Strafen unter den Umständen des Falls nicht als überzogen gelten. Die Strafen wurden individuell und auf Grundlage des Beteiligungsgrads der Bf an den strittigen Handlungen festgelegt.
Zusammenfassung
(122) Angesichts der Gesamtheit der obenstehenden Feststellungen fasst der GH zusammen, dass die nationalen Gerichte die Verurteilung der Bf wegen böswilliger Verkehrsbehinderung auf eine akzeptable Einschätzung der Geschehnisse sowie auf relevante und ausreichende Gründe stützten und die nationalen Behörden den ihnen in dieser Angelegenheit zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
(123) Da der strittige Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft iSv Art 11 EMRK notwendig war, fand im vorliegenden Fall keine Verletzung dieser Bestimmung statt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 11 EMRK
(124) Bf Alvarez, Angelucci, Fanara, Bodson, Cordaro und Quaedpeerds berufen sich auf Art 14 iVm Art 10 und Art 11 EMRK und beklagen eine Diskriminierung aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Zugehörigkeit. Ihrer Ansicht nach wurde die Schwere der verhängten Strafen mit den von ihnen ausgeübten gewerkschaftlichen Ämtern begründet. [...]
(125) Bei Art 10 EMRK handelt es sich um ein lex generalis, bei Art 11 EMRK hingegen um ein lex specialis. Daher gilt es, den Beschwerdepunkt der sechs Bf allein auf dem Gebiet von Art 14 iVm Art 11 EMRK zu prüfen.
(128) Alle Bf konnten sich im Hinblick auf ihre Teilnahme an der Demonstration auf der Cheratte-Brücke auf Art 11 EMRK berufen. Daraus folgt, dass die fraglichen Handlungen iSd Rsp unter Art 11 EMRK fallen und Art 14 EMRK daher angewandt werden kann.
(129) Unterschiede in der Behandlung können ein Problem in Hinblick auf das Diskriminierungsverbot gemäß Art 14 EMRK darstellen, wenn sich die unterschiedlich behandelten Personen angesichts der charakteristischen Elemente der Situation im gegebenen Kontext in einer vergleichbaren Situation befinden. Der GH merkt an, dass die Elemente, die die verschiedenen Situationen kennzeichnen und ihre Vergleichbarkeit im Lichte des betreffenden Bereichs bestimmen, sowie die Zweckmäßigkeit der Maßnahme, welche die fragliche Unterscheidung bewirken, beurteilt werden müssen.
(130) Im vorliegenden Fall behaupten die sechs Bf vor dem GH, dass die Schwere der ihnen auferlegten Strafen durch ihre gewerkschaftliche Zugehörigkeit begründet ist, wodurch ihre Verurteilung diskriminierend im Vergleich zu den anderen Bf war.
(131) Der GH [...] stellt fest, dass der Kassationshof urteilte, dass sich das durch den Appellationshof angewandte Kriterium bezüglich der Bf nicht aus ihrer gewerkschaftlichen Funktion ergibt, sondern aus dem Machtmissbrauch und der Möglichkeit, sich aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Funktion bei den Demonstrierenden Gehorsam zu verschaffen.
(132) Das durch den Appellationshof angewandte Kriterium beruht auf der konkreten Rolle jedes einzelnen Bf bei der Begehung der Handlungen und nicht auf ihren eigentlichen gewerkschaftlichen Funktionen. Diese Auslegung wird insb durch die Tatsache erläutert, dass obwohl alle sechs Bf gewerkschaftliche Funktionen ausgeübt hatten, der Appellationshof am Ende des Prüfungsverfahrens feststellte, dass die Bf Angelucci und Fanara eine »besonders maßgebliche« Rolle gespielt hatten. Der GH stellt fest, dass obwohl alle Bf aufgrund desselben Tatbestands angeklagt wurden, ihre jeweiligen Rollen bei dessen Begehung nicht identisch waren.
(133) Folglich ist der die Verletzung von Art 14 iVm Art 11 EMRK betreffende Beschwerdepunkt offensichtlich unbegründet und muss unter Anwendung von Art 35 Abs 3 lit a sowie Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Barraco/FR, 5.3.2009, 31684/05 = NL 2009, 75
Kudrevičius ua/LT, 15.10.2015, 37553/05 (GK) = NLMR 2015, 447
Navalnyy/RU, 15.11.2018, 29580/12 ua (GK) = NLMR 2018, 543
Laguna Guzman/ES, 6.10.2020, 41462/17
Humpert ua/DE, 14.11.2023, 59433/18 ua (GK) = NLMR 2023, 587 = EuGRZ 2024, 40
Laurijsen ua/NL, 21.11.2023, 56896/17 ua = NLMR 2023, 583
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.1.2025, Bsw. 35834/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 71) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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