Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache A. C. gg Frankreich, Urteil vom 16.1.2025, Bsw. 15457/20.
Art 3, 8, 13 EMRK - Verfahrensgarantien für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8, 13 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 3 allein und iVm Art 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art 13 iVm Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen). Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf ist ein guineischer Staatsangehöriger, der mutmaßlich 2004 geboren wurde. Er floh gemeinsam mit seinem Bruder aus Guinea, verlor diesen jedoch in Marokko und setzte seinen Weg anschließend allein über Spanien nach Frankreich fort. Dort wurde er am 23.1.2020 als unbegleiteter Minderjähriger vom Département de la Haute-Vienne vorläufig in Obhut genommen und in einer Notunterkunft untergebracht. Nach einer Befragung durch einen sozialpädagogischen Assistenten wurde seine Minderjährigkeit als nicht gesichert angesehen. Da er keine Identitätsdokumente vorlegen konnte, wurde eine forensische Untersuchung durchgeführt, um das Alter zu bestimmen. Diese ergab ein vermutetes Alter von über 18 Jahren. Infolgedessen stellte der Staatsanwalt am 6.3.2020 das Verfahren bezüglich staatlicher Fürsorge- und Schutzmaßnahmen ein und die Unterbringung in der Notunterkunft wurde mit sofortiger Wirkung zum 9.3.2020 vom Präsidenten des Conseil départemental de la Haute Vienne beendet. Der Bf war dadurch gezwungen, ohne Ressourcen, Unterkunft, soziale Kontakte oder Nahrung selbständig zu überleben. Seine Lebensbedingungen verschärften sich mit 17.3.2020 aufgrund der im Zuge der COVID-19-Pandemie verhängten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.
Mithilfe eines Anwalts reichte der Bf am 25.3.2020 Klage beim Jugendrichter ein, um seine Aufnahme in die staatliche Kinderfürsorge bis zu seiner Volljährigkeit zu erwirken. Er beantragte weiters die Gewährung einer vorläufigen Maßnahme zur Unterbringung in einem Obdachlosenheim. Parallel dazu stellte er beim Verwaltungsgericht Limoges einen Dringlichkeitsantrag auf Sicherstellung fundamentaler Freiheiten (référé liberté), der am 27.3.2020 abgewiesen wurde. Am 30.3.2020 wies der GH die französische Regierung nach Art 39 VerfO an, bis zur Aufhebung der pandemiebedingten Bewegungsbeschränkungen eine Notversorgung bereitzustellen. Daraufhin wurde der Bf in einem Hotel am Stadtrand untergebracht. Zudem erhielt er Lebensmittelgutscheine, die jedoch nur in einem zehn Kilometer entfernten Restaurant eingelöst werden konnten und während der Gesundheitskrise de facto unbrauchbar waren. Das erhobene Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 27.3.2020 hatte keinen Erfolg, da dem Bf bereits ab dem 1.4.2020 eine entsprechende Notversorgung zuteil wurde. Am 8.4.2020 reichte der Bf erneut Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 9.3.2020 beim Verwaltungsgericht ein.
Am 1.7.2020 entschied der Jugendrichter auf Grundlage eines Berichts des Experten für Dokumenten- und Identitätsbetrug, dass die Minderjährigkeit des Bf nicht bestätigt werden könne und daher das Verfahren einzustellen sei. Die Echtheit der vorgelegten Personenstandsdokumente sei nicht feststellbar und eine Legalisierung durch eine Konsularbehörde liege nicht vor. Nach seiner Anhörung am 22.6.2020 verließ der Bf Limoges, da er dort unter schwierigsten Bedingungen leben musste. In Lyon fand er bis Oktober 2020 Zuflucht im »Collège Maurice Scève«, wo mehrere hundert Obdachlose unter unhygienischen und beengten Verhältnissen lebten. Er wandte sich an den Jugendrichter in Lyon, der das Verfahren aussetzte, um die Entscheidung des Berufungsgerichts in Limoges abzuwarten. Der Bf gab an, in der Zwischenzeit seine Personenstandsurkunden legalisiert zu haben. Am 21.1.2021 hob das Berufungsgericht in Limoges das Urteil über die Einstellung der Kinderfürsorge auf und stellte die Minderjährigkeit des Bf fest.
Am 7.4.2022 erhielt der Bf einen einjährigen Aufenthaltstitel als »zeitweilig beschäftigter Arbeitnehmer«. Der Aufenthaltstitel des »Privat- und Familienlebens« wurde ihm jedoch verweigert, wogegen er ein Rechtsmittel einlegte, welches am 29.7.2022 vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) allein und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).
Vorbemerkungen
Zur Beschwerdelegitimation des Bf
(91) Der GH hat bereits Fälle untersucht, in denen eine Vertretungsvollmacht von einem minderjährigen Bf [...] oder von einem Bf, dessen Alter nicht mit Sicherheit bestimmt werden konnte, [...] vorgelegt worden war.
(92) Der GH sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall von diesem Ansatz abzuweichen, und erkennt die Beschwerdelegitimation des Bf an.
Zur Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(93) Die Regierung macht geltend, dass [...] der Bf der Verpflichtung zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nicht nachgekommen sei.
(100) [...] Der GH ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Frage, die durch die von der Regierung geltend gemachte Einrede aufgeworfen wird, eng mit den Fragen verbunden ist, die im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Beschwerdevorbringen unter Art 8 allein und iVm Art 13 EMRK zu behandeln sind. Daher wird diese Frage mit der Prüfung der Begründetheit dieser Beschwerdepunkte verbunden. [...]
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 allein und iVm Art 13 EMRK
(103) Der Bf beschwert sich zum einen über seine Lebensbedingungen während des Zeitraums, in dem er vor seiner Volljährigkeit nicht von den innerstaatlichen Behörden betreut wurde, und zum anderen darüber, dass ihm kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden wäre, um seine Beschwerden [...] vorzubringen. [...]
(115) [...] Eine Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter das Verbot des Art 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung hängt immer von der Gesamtheit der Umstände ab, insb von der Dauer der Behandlung, ihren körperlichen und geistigen Auswirkungen wie auch Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. [...]
(116) Es muss zudem beachtet werden, dass die extreme Verletzlichkeit eines Kindes entscheidend ist und gegenüber der Eigenschaft als illegal aufhältiger Ausländer überwiegt. [...]
(117) Art 13 EMRK ist schließlich nur anwendbar, wenn »in vertretbarer Weise« die Verletzung anderer in der EMRK verankerter Rechte behauptet werden kann. [...]
(119) Der GH stellt fest, dass sich der Bf trotz Unterstützung von einem Rechtsexperten nur auf allgemeine Behauptungen beschränkt. [...] Der Bf macht zu wenig detailliert geltend, sich in großer Not befunden zu haben und legt für den gesamten Zeitraum keine ausreichend genauen oder belegten Informationen vor. [...]
(120) [...] Ohne die Beweislast ausschließlich auf den Bf zu verlagern, [...] ist der GH der Ansicht, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK nicht aus der Annahme einer wahrscheinlichen Abfolge von Tatsachen abgeleitet werden kann. Auch die extreme Verletzlichkeit eines unbegleiteten Minderjährigen kann diese Mängel nicht ausgleichen. [...]
(121) Aufgrund der ihm vorgelegten Elemente ist der GH der Ansicht, dass die Eingriffsintensität, die erforderlich ist, um das Vorliegen einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung zu kennzeichnen, nicht als erreicht angesehen werden kann.
(123) Da der Vorwurf bezüglich Art 3 EMRK als nicht vertretbar beurteilt wird, folgert der GH, dass der Vorwurf der Missachtung von Art 13 iVm Art 3 EMRK ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist und daher [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(124) Der Bf behauptet, dass er aufgrund des sich aus der Weigerung der nationalen Behörden, ihn als unbegleiteten Minderjährigen anzuerkennen, resultierenden fehlenden Schutzes in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt wurde. [...]
Zulässigkeit
(151) [...] Die Verpflichtung der Staaten, das Recht auf Achtung des Privatlebens zu schützen, ist umso wichtiger, wenn es sich bei der betroffenen Person, wie im vorliegenden Fall, um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der sich in einem Migrationskontext bewegt, der ihn besonders verletzlich macht.
(153) Die Beschwerde ist daher nicht offensichtlich unbegründet und keiner der anderen in Art 35 EMRK genannten Unzulässigkeitsgründe liegt vor. Die Beschwerde ist daher zulässig (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(154) Gemäß der Rsp des GH ist das Wohl der Kinder bei allen sie betreffenden Entscheidungen als vorrangiges Interesse zu berücksichtigen. [...]
(156) Der GH betont die Wichtigkeit von Altersbeurteilungsverfahren im Migrationskontext. Die innerstaatlichen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte von Kindern werden erst dann anwendbar, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen festgestellt wird. [...]
(157) [...] Nationale Behörden stehen allerdings aufgrund der Schwierigkeiten, die sich manchmal aus dem Versagen der Behörden in einigen Herkunftsländern [...] und den damit verbundenen Betrugsrisiken ergeben, vor einer schwierigen Aufgabe, wenn sie die Echtheit von Personenstandsurkunden beurteilen müssen. [...] Den nationalen Behörden muss in Hinsicht auf die Beurteilung des Sachverhalts ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden. [...]
(158) [...] Schließlich besteht die Notwendigkeit, den Schutz der Grundrechte mit den Erfordernissen der Einwanderungspolitik der Staaten in Einklang zu bringen. [...]
Anwendung im vorliegenden Fall
(159) [...] Der vorliegende Fall ist nach Ansicht des GH unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen Frankreichs zu prüfen.
(160) [...] Art 8 EMRK enthält in Bezug auf den Schutz, der unbegleiteten Minderjährigen zu gewähren ist, keine Verpflichtungen hinsichtlich eines bestimmten materiellen Ergebnisses.
(161) [...] Um zu bestimmen, ob die Anforderungen von Art 8 EMRK im vorliegenden Fall erfüllt wurden, wird sich der GH zunächst dem nationalen und internationalen Rechtsrahmen zuwenden [...] und dann untersuchen, ob die Behörden angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um die prozeduralen Rechte des Bf bei der Altersbeurteilung zu gewährleisten.
(162) Es ist nicht Aufgabe des GH zu prüfen, [...] ob die umstrittene Situation den nationalen und internationalen Rechtsnormen [...] entspricht. Dennoch ist er der Ansicht, dass es ihm obliegt, bei der Prüfung diesen rechtlichen Rahmen zu berücksichtigen, da er die Notwendigkeit, unbegleiteten minderjährigen Migranten besonderen Schutz zu gewähren, widerspiegelt. [...]
(168) Die Mitgliedstaaten sind sich im Allgemeinen einig, dass eine Reihe von Garantien für Betroffene auch außerhalb des Asylverfahrens notwendig ist. Zudem wird empfohlen, eine Altersschätzung nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen, und zwar in einem multidisziplinären [...] Verfahren. Die medizinische Untersuchung sollte auch nur als letztes Mittel durchgeführt werden und die körperliche Untersuchung zur Feststellung der sexuellen Reife untersagt werden. [...]
(169) Zudem betonen diese internationalen Instrumente die vorrangige Bedeutung des Kindeswohls und den Grundsatz der Minderjährigkeitsvermutung. [...]
(170) Der GH stellt fest, dass in [...] Darboe und Camara/IT zwei Aspekte der Verfahrensrechte [...] geprüft wurden [...], die sich speziell aus dem für Asylwerber geltenden Rechtssystem ergeben: die Vertretung des Minderjährigen und die Bereitstellung angemessener Informationen während des Altersfeststellungsverfahrens. [...]
(171) Da im vorliegenden Fall vom Bf kein Asylantrag gestellt wurde, [...] ist es nicht notwendig, die Prüfung auf genau dieselben Aspekte zu beschränken. [...]
(172) Der GH ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall untersucht werden muss, ob das Verfahren zur Altersfeststellung [...] in concreto [...] von geeigneten und ausreichenden Garantien begleitet war. Der Bf muss hierfür entsprechend informiert werden, um einen wirksamen Schutz seiner Interessen zu gewährleisten. [...] Der französische Rechtsrahmen bietet unbegleiteten, minderjährigen Ausländern grundsätzlich Verfahrensgarantien, die den oben genannten Anforderungen des Art 8 EMRK entsprechen. Um jedoch als angemessen zu gelten, hätten sie den Bf in die Lage versetzen müssen, die Gründe der innerstaatlichen Behörden für die Widerlegung der Minderjährigkeitsvermutung [...] wirksam anzufechten.
(179) Der GH stellt fest, dass nicht belegt ist, dass der Bf tatsächlich eine Kopie der Ergebnisse der durchgeführten physiologischen Untersuchung erhalten hat. [...] Wie die innerstaatlichen Gerichte feststellten [...], wurde darin auch nicht auf die Fehlermarge hingewiesen, die die Ergebnisse solcher Untersuchungen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft aufweisen.
(180) [...] Die vom Staatsanwalt [...] beschlossene Einstellung des Verfahrens bezüglich staatlicher Fürsorge- und Schutzmaßnahmen enthielt keinerlei Begründung. Die Entscheidung des Präsidenten des Conseil départemental [...] beschränkte sich ihrerseits stereotypisch auf [...] die durchgeführte Altersbewertung einerseits und auf die Entscheidung des Staatsanwalts [...] andererseits, ohne personalisierte Begründung, die den Bf über die Gründe aufgeklärt hätte, die dazu geführt haben, dass seine Minderjährigkeit ausgeschlossen wurde.
(181) [...] Die Angaben bezüglich der zustehenden Rechtsbehelfe und Fristen in der Entscheidung über die Beendigung der Notunterbringung vom 9.3.2020 [...] waren unvollständig und ungenau. [...]
(182) Eine solch lückenhafte und ungenaue Information des Bf, insb unter Berücksichtigung seiner möglichen Minderjährigkeit und der hieraus resultierenden Vulnerabilität, führt zu dem Schluss, [...] dass ihm ausreichende Verfahrensgarantien vorenthalten wurden.
(184) Es liegt somit eine Verletzung des Art 8 EMRK vor (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Mourou-Vikström).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 iVm Art 8 EMRK
(185) Der Bf bringt vor, dass ihm ein wirksamer Rechtsbehelf [...] verwehrt wurde, insb aufgrund des Fehlens der aufschiebenden Wirkung und der Bewertung der vorgelegten Beweise [...]. Er behauptete eine Verletzung des Art 6 Abs 1 und des Art 13 iVm Art 8 EMRK.
(186) [...] Der GH hält es für angemessener, die Beschwerde nur unter dem Gesichtspunkt von Art 13 iVm Art 8 EMRK zu prüfen. [...]
Zulässigkeit
(203) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist und auch keinen der anderen in Art 35 EMRK genannten Unzulässigkeitsgründe aufweist. Die Beschwerde ist daher zulässig (einstimmig).
In der Sache
(205) Der Umfang der Verpflichtung des Art 13 EMRK variiert je nach Beschwerde. Der Rechtsbehelf muss allerdings in der Praxis und rechtlich »wirksam« sein. Die »Effektivität« hängt aber nicht von der Gewissheit eines für den Bf positiven Ausgangs ab. [...]
(207) Der GH erkennt, dass [...] der französische Rechtsrahmen eine Möglichkeit für den Jugendrichter bereithält, bei Ablehnung der staatlichen Kinderfürsorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch den Präsidenten des Conseil départemental vorläufige Fürsorge- und Schutzmaßnahmen [...] anzuordnen.
(208) [...] Es obliegt dem Jugendrichter oder in dringlichen Fällen dem Staatsanwalt, bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines unbegleiteten ausländischen Jugendlichen [...] eine vorläufige Obhut durch das Département anzuordnen. [...]
(210) [...] Bis zur Entscheidung des Jugendrichters kann ebenfalls der Verwaltungsrichter mit einer einstweiligen Verfügung befasst werden. [...] Dieser kann innerhalb von 48 Stunden die Abteilung anweisen, die vorläufige Obhut fortzusetzen, wenn die Beurteilung der Behörde, dass es sich um keinen alleinstehenden Minderjährigen handelt, offensichtlich falsch ist oder dieser einem unmittelbaren Risiko einer Gefährdung seiner Gesundheit oder Sicherheit ausgesetzt ist. [...]
(211) Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass die vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe in Kombination den Anforderungen des Art 13 iVm Art 8 EMRK gerecht werden. [...]
(216) Aus den Sachverhaltsfeststellungen schließt der GH, dass der Bf, nachdem er am 25.3.2020 Klage beim Jugendrichter eingereicht hat, erst am 18.6.2020 mitgeteilt hat, dass er im Besitz von originalen Personenstandsurkunden ist. Zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlegung dieser Urkunden und der Würdigung vergingen daraufhin nur zwei Wochen. [...]
(219) Gegen den Beschluss (des Verwaltungsgerichts) hat der Bf Berufung eingelegt. [...] Wegen des Hinweises auf eine einstweilige Maßnahme kam der Richter jedoch zu dem Ergebnis, dass der Fall erledigt ist. [...]
(220) Der GH gelangt zu der Ansicht, dass der Bf [...] angesichts der Umstände des Falls in der Praxis über wirksame Rechtsbehelfe verfügte.
(221) Es liegt keine Verletzung von Art 13 iVm 8 EMRK vor (einstimmig).
Zur Anwendung von Art 39 VerfO
(222) Der GH stellt fest, dass die vorläufige Maßnahme, die der Regierung am 30.3.2020 gemäß Art 39 VerfO [...] auferlegt wurde, angesichts der Aufhebungen der Bewegungsrestriktionen gegenstandslos geworden ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Mourou-Vikström). Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga/BE, 12.10.2006, 13178/03 = NL 2006, 244
Rahimi/GR, 5.4.2011, 8687/08 = NLMR 2011, 93
Mugenzi/FR, 10.7.2014, 52701/09
Tarakhel/CH, 4.11.2014, 29217/12 (GK) = NLMR 2014, 478
Molla Sali/GR, 19.12.2018, 20452/14 (GK) = NLMR 2018, 562
M. D./FR, 10.10.2019, 50376/13
S. M. K./FR, 3.2.2022, 14356/19
Darboe und Camara/IT, 21.7.2022, 5797/17 = NLMR 2022, 339
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.1.2025, Bsw. 15457/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 45) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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