Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Petrović ua gg Kroatien, Urteil vom 14.1.2025, Bsw. 32514/22.
Art 8 EMRK - Rechtsschutz und positive Verpflichtung des Staats im Zusammenhang mit der Entführung von Neugeborenen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf handelt es sich um drei Frauen, die vermuten, dass im Zeitraum zwischen 1986 und 1994 ihre Neugeborenen in staatlichen kroatischen Krankenanstalten entführt und unrechtmäßig zur Adoption freigegeben wurden.
Die DrittBf brachte im Jahr 1986 ihr Kind im staatlichen Krankenhaus in Slavonski Brod in Kroatien zur Welt. Ihr Baby schien völlig gesund, doch am Tag nach der Geburt wurde ihr vom Arzt der Krankenanstalt mitgeteilt, dass ihr Kind einen Herzfehler gehabt hätte und gestorben wäre. Das tote Baby wurde der DrittBf nie gezeigt, ihr Ehemann beerdigte den Leichnam. Obwohl der Ehemann keine Ähnlichkeit des Leichnams zu seinem Kind erkannte, stellte er dies nicht infrage, da er sich wegen des (vermeintlichen) Ablebens seines Babys in einem Schockzustand befand.
Die Erst- und ZweitBf brachten ihre Kinder im Krankenhaus Vukovar (Kroatien) zur Welt, dieses befindet sich in der Nähe der serbischen Grenze. Im Jahr 1990, als das Kind der ZweitBf geboren wurde, war Vukovar unter der Kontrolle der kroatischen Behörden, in den Jahren 1993 und 1994, als die ErstBf zwei Kinder gebar, war Vukovar nicht mehr unter kroatischer Kontrolle, sondern Teil des Schutzgebiets der Vereinten Nationen. Die Erst- und ZweitBf verbrachten nach den Geburten in regelmäßigen Abständen Zeit mit ihren Babys, bis sie vom Personal der Krankenanstalt informiert wurden, dass ihre Kinder erkrankt seien. Die beiden in den Jahren 1990 und 1993 geborenen Kinder wurden in das Krankenhaus in Novi Sad (Serbien) verlegt – angeblich zur Behandlung. Später wurden die Eltern informiert, dass ihre Babys verstorben seien, die Leichen wurden ihnen jedoch nie ausgehändigt. Der 1994 geborene Säugling sollte zur Behandlung von Gelbsucht in die Krankenanstalt in Novi Sad (Serbien) gebracht werden. Die Eltern wurden informiert, dass auch das inzwischen zweite Baby der Familie gestorben sei. Der Vater des Kindes bestand darauf, die Leiche zu beerdigen. Die Großmutter des Babys meinte, dass die Leiche so aussehen würde, als ob das Baby schon älter wäre. Die ErstBf hat die Leiche nie gesehen.
Die Bf sahen im Jahr 2018 bzw 2019 Nachrichtenberichte über Frauen in Serbien, die nach ihren »vermissten Babys« suchten. Die Babys kamen Anfang der 1990er Jahre gesund zur Welt. Kurz nach der Geburt erkrankten diese laut Ärzt*innen plötzlich und verstarben daraufhin – die Leichen wurden den Familien jedoch nicht übergeben. Da die Bf Ähnlichkeiten zu ihren eigenen Erfahrungen erkannten, wandten sie sich an die NGO »Eltern vermisster Babys der Vojvodina«, sie begannen in den Krankenanstalten nachzufragen und baten die Behörden um die Aushändigung von (medizinischen) Unterlagen. Aufgrund der zahlreichen Unregelmäßigkeiten in den Unterlagen vermuteten sie, dass ihre Babys nicht gestorben, sondern unrechtmäßig zur Adoption freigegeben worden waren, woraufhin sie Anzeige erstatteten. Die von den Bf erhobenen Strafanzeigen wurden schließlich in den Jahren 2022 und 2023 zurückgewiesen. Die Behörden versuchten, ihre mangelhaften Bemühungen zur Aufklärung bzw ihre Untätigkeit dadurch zu rechtfertigen, dass die Verfolgung der angeblichen Straftaten bereits verjährt sei bzw die Straftatbestände von Kindesentführung oder Menschenhandel nicht erfüllt seien.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten aufgrund ihres Verdachts, dass ihre Babys nicht, wie ihnen von der Krankenanstalt mitgeteilt worden war, gestorben sind, und wegen des Versäumnisses, ihnen Informationen über das tatsächliche Schicksal ihrer Kinder mitzuteilen, eine Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde).
Zur Verbindung der Beschwerden
(79) Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerden auf ähnlichen Sachverhalten gründen, hält es der GH für angemessen, diese gemeinsam in einem einzigen Urteil zu prüfen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
Zulässigkeit
(81) [In Bezug auf die Vereinbarkeit ratione personae] wendet die Regierung [zum Fall der ErstBf] ein, dass Kroatien vom 18.11.1991 bis 15.1.1998 keine faktische Kontrolle über das Gebiet von Vukovar ausgeübt habe [...]. [...]
(83) Die Regierung [erhob betreffend die Vereinbarkeit ratione loci die Einrede], dass die Kinder der ErstBf und der ZweitBf [...] in ein Krankenhaus in Serbien verlegt worden seien. Da beide Säuglinge angeblich in einem Krankenhaus in Serbien gestorben waren, sei das Krankenhaus in Serbien für die Herausgabe von Informationen verantwortlich gewesen [...].
(90) Die Regierung behauptet, dass [...] die innerstaatlichen Rechtsmittel von den Bf nicht ausgeschöpft worden seien.
(91) Die Bf hätten eine Schadenersatzklage gegen die Krankenanstalt oder den belangten Staat einreichen können, um relevante Informationen darüber zu erhalten, was mit ihren Kindern geschehen ist bzw was die Ursache ihres Todes war [...].
(95) [...] [Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden] [...] machte die Regierung geltend, dass die Bf ihre Verdachtsmomente den kroatischen Behörden viel früher hätten mitteilen [...] und sich viel früher als 2022 und 2023 an den GH hätten wenden müssen.
Vereinbarkeit ratione personae und loci
(110) [...] Der GH stellt fest, dass die Beschwerden der Erst- und ZweitBf nicht auf der Behauptung beruhen, dass Kroatien für in Serbien oder von den serbischen Behörden begangene Handlungen verantwortlich ist. Vielmehr stützen sich ihre Beschwerden auf die Vermutung, dass die angebliche Entführung ihrer Babys in einem Krankenhaus in Kroatien begonnen habe, da die Babys ohne die Entscheidung des Krankenhauspersonals in Kroatien nicht nach Serbien hätten verbracht werden können [...]. In diesem Zusammenhang weist der GH auch darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft der Stadt Vukovar ihre Zuständigkeit für die Prüfung der angeblichen Entführung des Babys der ZweitBf, das in ein Krankenhaus in Serbien verlegt worden war, nicht infrage gestellt hat [...].
(111) Der GH verweist auf Fälle [...], in denen es um die geteilte Verantwortlichkeit von Staaten [...] geht, in denen jeder Staat für seinen Anteil an der Verantwortung für die betreffende Verletzung zur Rechenschaft gezogen werden kann [...]. [...]
(112) Der GH stellt daher fest, dass die Prüfung, ob Kroatien einer möglicherweise bestandenen positiven Verpflichtung gegenüber der Erst- und ZweitBf, sie über das Schicksal ihrer von Kroatien nach Serbien verbrachten Babys zu informieren, nachgekommen ist, nicht außerhalb seiner Zuständigkeit liegt. Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerden nach Art 8 EMRK der Erst- und ZweitBf wird der GH beurteilen, inwieweit den kroatischen Behörden eine positive Verpflichtung oblag und ob eine solche Verpflichtung unter den Umständen des vorliegenden Falls erfüllt wurde [...], wobei sich von selbst versteht, dass Serbien nicht Partei des von den Bf vor dem GH eingeleiteten Verfahrens ist und dass sich der GH daher nicht zur Frage äußern kann, ob auch Serbien eine Verantwortung für diese Situation trifft.
(113) Damit ist der GH für die Prüfung zuständig, ob Kroatien seiner positiven Verpflichtung nachgekommen ist, den Bf endgültige und/oder glaubwürdige Informationen über das Schicksal ihrer Neugeborenen zu geben, einschließlich des Schicksals der Kinder der ErstBf, die 1993 und 1994 in Vukovar geboren wurden, als diese Stadt nicht unter kroatischer Kontrolle stand. Zudem ist der GH insb dafür zuständig zu prüfen, inwieweit Kroatien im Rahmen seiner eigenen territorialen Souveränität Maßnahmen hätte ergreifen können, um Informationen über das Schicksal der 1990 und 1993 geborenen und nach Serbien verbrachten Kinder der Erst- und ZweitBf zu liefern. Ob die beanstandeten Sachverhalte unter den Umständen des vorliegenden Falls die Verantwortlichkeit des Staats begründen, ist eine Frage, die vom GH im Rahmen der Prüfung in der Sache der Beschwerde zu entscheiden ist [...].
(114) Die Einreden der Regierung hinsichtlich der Unzuständigkeit ratione personae und ratione loci sind daher zurückzuweisen (einstimmig).
Vereinbarkeit ratione temporis
(118) Der GH weist darauf hin [...], dass das Verschwindenlassen von Personen ein sehr spezifisches Phänomen ist, das durch eine langanhaltende Situation der Ungewissheit und mangelnden Rechenschaftspflicht geprägt ist. In dieser Zeitspanne mangelt es an Informationen oder es werden Geschehnisse sogar absichtlich verheimlicht und verschleiert. Diese Situation zieht sich häufig über einen längeren Zeitraum hin und verlängert insb das Leid der Eltern oder sonstigen Angehörigen der Opfer. [...]
(120) Der GH stellt fest, dass die gegenständlichen Umstände der Bf weitgehend jenen von hunderten Eltern in Serbien entsprechen, deren Neugeborene nach ihrem angeblichen Tod in Krankenhäusern zwischen den 1970er und 1990er Jahren »verschwunden« waren [...]. [...]
(121) Neben den drei Bf [...] gibt es weitere Frauen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden und vermuten, dass ihre Babys in den 1980er und frühen 1990er Jahren in staatlichen Krankenanstalten in Kroatien entführt wurden. Einige dieser Säuglinge wurden in ein Krankenhaus in Novi Sad in Serbien gebracht und sind dort angeblich gestorben [...].
(122) Obwohl die Säuglinge der Bf zwischen 1986 und 1994 gestorben sein sollen oder verschwunden sind und die EMRK im Hinblick auf Kroatien am 5.11.1997 in Kraft getreten ist, hat der belangte Staat den Bf bis zum heutigen Tag keine endgültigen und/oder glaubwürdigen Informationen über das Schicksal ihrer Kinder gegeben.
(123) Der GH ist daher der Auffassung, dass die Beschwerden der Bf eine andauernde Situation betreffen [...].
(124) Folglich ist die sich auf die Zulässigkeit der Beschwerde ratione temporis beziehende Einrede der Regierung zu verwerfen. Der GH ist für die Prüfung der Beschwerde zuständig [...], soweit sie sich auf die angebliche Nichterfüllung der positiven Verpflichtungen Kroatiens aus der EMRK nach dem 5.11.1997 bezieht. Er kann auch die vor der Ratifizierung liegenden Tatsachen berücksichtigen, soweit sie als Grundlage für eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende fortbestehende Situation angesehen werden können oder für das Verständnis der nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachen von Relevanz sein können [...].
Vereinbarkeit ratione materiae
(126) Der GH stellt fest [...], dass die angeblichen Versäumnisse des Staats, den Bf endgültige und/oder glaubwürdige Informationen über das Schicksal ihrer Neugeborenen zu geben [...], das Recht der Bf auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) betreffen.
Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(129) Vorliegend ist der GH der Ansicht, dass eine Zivilklage den beanstandeten Zustand nicht hätte beheben können. Die Zivilgerichte hätten allenfalls die Verletzung der »Persönlichkeitsrechte« der Bf anerkennen und ihnen eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zusprechen können [...]. Damit hätte dem Bedürfnis der Bf nach Informationen über »das wirkliche Schicksal ihrer Kinder« nicht nachgekommen werden können [...]. [...]
(130) [...] Der Verfassungsgerichtshof hätte aufgrund der Tatsache, dass in den Fällen der Bf die Strafverfolgung verjährt war, [...] im besten Fall die Verletzung von Art 8 EMRK anerkennen und eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zusprechen können [...]. Den innerstaatlichen Behörden hätte [...] keine durchsetzbare Verpflichtung auferlegt werden können, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet waren, eine Situation wie die der Bf zu beheben [...].
(131) Die Einrede [...] der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs war daher zurückzuweisen.
Rechtzeitigkeit der Beschwerden der Bf
(138) Die Bf [...] haben sich an den GH gewandt, nachdem die zuständigen Staatsanwaltschaften in Kroatien ihre Strafanzeigen mit der Begründung zurückgewiesen hatten, dass die Straftat der Entführung eines Minderjährigen am Tag des angeblichen Todes bzw Verschwindens der Babys der Bf begangen worden sei und dass die Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen habe [...].
(139) Es war aufgrund der spezifischen Umstände [...] für die Bf nicht unangemessen, das Ergebnis ihrer Strafanzeigen abzuwarten, die »entscheidende faktische oder rechtliche Fragen hätten klären können« – zumindest bis zum 28.2.2022, 1.3.2022 und 17.1.2023, als ihre jeweiligen Strafanzeigen zurückgewiesen wurden [...] und es offensichtlich wurde, dass keine Abhilfe geschaffen werden würde. Da die Beschwerden im vorliegenden Fall am 27.6.2022, am 30.6.2022 bzw am 13.4.2023 eingereicht wurden [...], ist die [sich auf das Versäumnis der Beschwerdefrist beziehende] Einrede der Regierung zu verwerfen.
Schlussfolgerung
(140) Der GH erachtet die Beschwerden weder als offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund als unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(147) Der GH erinnert daran, dass aus [...] Art 8 EMRK auch positive Verpflichtungen ableitbar sind, die sich unter anderem auf die Wirksamkeit von Ermittlungsverfahren in Bezug auf das Privat- und Familienleben erstrecken [...].
(148) Darüber hinaus stellte der GH in der Rechtssache Zorica Jovanović/HR fest, dass die folgenden, in Varnava ua/TR im Zusammenhang mit Art 3 EMRK getroffenen Feststellungen weitgehend auf den sehr spezifischen Kontext der positiven Verpflichtungen nach Art 8 EMRK übertragen werden können: »Das Phänomen des Verschwindens bedeutet eine besondere Last für die Angehörigen vermisster Personen, die in Unwissenheit über das Schicksal ihrer Liebsten gelassen werden und die Qual der Ungewissheit erleiden. [...] Der Kern der Verletzung liegt nicht darin, dass eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung hinsichtlich der verschwundenen Person geschehen ist, sondern in der Reaktion der Behörden und ihrem Umgang mit der ihnen zur Kenntnis gebrachten Situation. [...]«
(149) Vor diesem Hintergrund und insb hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtung Kroatiens, der Erst- und ZweitBf Informationen über das Schicksal ihrer 1990 und 1993 geborenen Babys zu geben, die nach Serbien gebracht wurden und dort angeblich gestorben sind [...], ist der GH der Ansicht, dass die kroatischen Behörden untersuchen können hätten, was mit den Babys [...] geschehen ist, während sie sich noch in Kroatien befanden [...]. Es hätte auch eruiert werden können, ob sie zu anderen Zwecken als der medizinischen Behandlung nach Serbien gebracht worden waren und ob in Kroatien tätige Personen oder Netzwerke an solchen Verbringungen beteiligt waren [...]. Dabei hätten sie ggf auch die serbischen Behörden um Hilfe bitten können [...].
(150) Nach Ansicht des GH ist es nicht notwendig zu prüfen, ob Kroatien nach der Konvention verpflichtet war, mehr von den serbischen Behörden zu verlangen, weil die ErstBf und die ZweitBf ab 2020 von jenem rechtlichen Rahmen Gebrauch machen hätten können, der in Serbien zur Umsetzung des Urteils Zorica Jovanović/HR geschaffen wurde, was die ErstBf auch tatsächlich tat. Darüber hinaus steht es der Erst- und ZweitBf offen, die mutmaßlichen Entführungen ihrer Kinder der serbischen Staatsanwaltschaft zu melden, die seit 2020 verpflichtet ist, alle derartigen Straftaten zu untersuchen, da die Verjährung in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht mehr von Relevanz ist [...]. Schließlich können die Erst- und ZweitBf, falls sie der Ansicht sind, dass sie Opfer einer Verletzung ihrer Rechte aus der Konvention durch Serbien geworden sind, eine Beschwerde an den EGMR erheben [...].
(151) Zur Reaktion der kroatischen Behörden auf das Ersuchen der drei Bf um Informationen über das Schicksal ihrer Kinder stellt der GH fest, dass ihre Antwort im Wesentlichen darin bestand, den Bf die (verfügbaren) medizinischen und standesamtlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen [...]. Als die Bf auf die Mängel und Widersprüche in diesen Unterlagen hinwiesen und Exhumierungen, DNA-Tests und Befragungen des medizinischen Personals und der Standesbeamt*innen beantragten, wurden die Behörden, mit Ausnahme der Polizei von Vukovar, nicht tätig [...]. [Die Polizei von Vukovar] erkundigte sich, ob die Exhumierung des kleinen Mädchens der ErstBf möglich war, wo das Kind beerdigt worden war und ob das Krankenhaus von Vukovar eine Datenbank mit den für Autopsiezwecke entnommenen Gewebeproben führte [...].
(152) Der GH stellt fest, dass dies in erster Linie darauf zurückzuführen war, dass die Behörden meinten, die Verjährungsfrist für die in den Fällen der Bf vermutlich begangenen Straftaten hätte am Tag des angeblichen Todes oder Verschwindens ihrer Babys zu laufen begonnen und wäre längst abgelaufen [...].
(153) Zum von der ErstBf gegenüber der kroatischen Polizei geäußerten Verdacht, dass ihr 1993 geborener kleiner Sohn nicht gestorben, sondern zur unrechtmäßigen Adoption freigegeben worden war, stellt der GH fest, dass die Behörden diesen Verdacht völlig ignoriert und nie eine Entscheidung in dieser Hinsicht getroffen haben [...].
(154) Der GH stellt fest, dass die Bf keine anderen Möglichkeiten hatten, das Schicksal ihrer Babys zu ermitteln [...], obwohl es neben den drei Bf offenbar noch andere Frauen gibt, die vermuten, dass ihre Babys in den 1980er und frühen 1990er Jahren in staatlichen Krankenhäusern in Kroatien entführt wurden, und den Behörden das Phänomen der »verschwundenen Babys« in kroatischen Krankenhäusern mindestens seit 2019 bekannt war [...].
(155) Der GH kommt zum Ergebnis [...], dass der belangte Staat seine fortbestehende positive Verpflichtung aus Art 8 EMRK im Hinblick auf die Behauptungen der Bf, ihre Babys seien aus Geburtenstationen entführt und zur unrechtmäßigen Adoption freigegeben worden, nicht erfüllt hat.
(156) Es liegt daher eine Verletzung von Art 8 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(160) Da die Beschwerden der Bf nach Art 13 EMRK im Wesentlichen dieselben sind wie jene nach Art 8 EMRK, erklärt der GH die Beschwerden nach Art 13 EMRK zwar für zulässig, ist jedoch unter Berücksichtigung seiner Feststellungen zu Art 8 EMRK der Auffassung, dass in dieser Sache keine gesonderte Prüfung notwendig ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Zur Anwendung von Art 46 EMRK
(171) Angesichts der Zahl potenzieller Bf und der Tatsache, dass es derzeit in Kroatien keinen Mechanismus gibt, der es den Bf ermöglichen würde, Gewissheit über das Schicksal ihrer Kinder zu erlangen, muss der belangte Staat binnen eines Jahres ab Rechtskraft dieses Urteils [...] – am besten im Wege eines eigenen Gesetzes – alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Einrichtung eines Mechanismus sicherzustellen, der darauf abzielt, individuelle Wiedergutmachung für alle Eltern zu gewähren, die sich in der gleichen oder einer hinreichend ähnlichen Situation wie die Bf befinden. Dieser Mechanismus soll von einer unabhängigen Stelle mit angemessenen Befugnissen überwacht werden, die in der Lage sein wird, glaubwürdige Antworten über das Schicksal jedes einzelnen Kindes zu geben und ggf eine angemessene Entschädigung zu gewähren [...].
Vom GH zitierte Judikatur:
Blečić/HR, 8.3.2006, 59532/00 (GK) = NL 2006, 75
Varnava ua/TR, 18.9.2009, 16064/90 ua (GK) = NL 2009, 271
Rantsev/CY und RU, 7.1.2010, 25965/04 = NLMR 2010, 20
Zorica Jovanović/RS, 26.3.2013, 21794/08
Vučković ua/RS, 25.3.2014, 17153/11 ua = NLMR 2014, 155
Cindrić und Bešlić/HR, 6.9.2016, 72152/13
Polaczkiewicz ua/PL, 18.6.2019, 15404/15 ua (ZE)
Mik und Jovanović/RS, 23.3.2021, 9291/14, 63798/14
Krdžalija ua/ME, 14.3.2023, 79065/13
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.1.2025, Bsw. 32514/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 49) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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