Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Minasyan ua gg Armenien, Urteil vom 7.1.2025, Bsw. 59180/15.
Art 8, 13, 14 EMRK - Mediale Angriffe auf LGBT-Aktivist*innen in Armenien.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK iVm Art 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 2.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf sind 14 armenische Aktivist*innen, die sich für die Rechte der LGBT-Community einsetzen. Am 16.5.2014 äußerten sich die beiden armenischen Jurymitglieder des Eurovision Song Contests, I. A. und A. A., während einer von Radio Liberty organisierten Online-Pressekonferenz mit homophoben Kommentaren über den österreichischen Gewinner des Wettbewerbs, Conchita Wurst. Sie gaben an, ihm aufgrund ihrer »inneren Abscheu, die solche Phänomene genauso wie geisteskranke Menschen hervorrufe« die niedrigste Punktezahl zugeteilt zu haben. Daraufhin zeigten sich zahlreiche Teilnehmer der Pressekonferenz, darunter auch die Bf, zutiefst erschüttert und äußerten ihren Unmut in Kommentaren auf der Facebook-Seite der Veranstaltung.
Am 17.5.2014 veröffentlichte die Zeitung »Iravunk« einen Artikel mit dem Titel »Sie dienen den Interessen der internationalen Homosexuellen-Lobby: die Schwarze Liste der Feinde der Nation und des Staates«. In diesem Artikel griff der Chefredakteur, H. G., die Aktivist*innen scharf an, bezeichnete sie als »Feinde der Nation« und forderte dazu auf, sie nicht zu tolerieren. Er rief die Öffentlichkeit dazu auf, die Betroffenen gesellschaftlich auszugrenzen, ihnen Arbeitsplätze zu verweigern und den Zugang zu Bildungseinrichtungen zu verwehren. Er ergänzte den Artikel mit einer Liste von Facebook-Profilen der Aktivist*innen, die sich in Kommentaren gegen die Aussagen der beiden Jurymitglieder ausgesprochen hatten. In Reaktion darauf forderten die Bf den Rücktritt von H. G. als Chefredakteur, sowie von H. B., dem Vorsitzenden des Redaktionsausschusses der Zeitung. H. G. reagierte auf diese Forderung mit der Veröffentlichung eines weiteren Artikels, in dem er zwei der Bf namentlich nannte und sie persönlich aufgrund ihres Engagements für die LGBT-Community angriff.
Am 16.6.2014 reichten die Bf eine Zivilklage gegen die Zeitung und deren Chefredakteur ein, in der sie eine Entschädigung für die Verletzung ihrer Ehre und Würde verlangten. Sie argumentierten, dass der Artikel vom 17.5.2014 zur Diskriminierung und zur Förderung von Hass aufrufe. Die Bf forderten eine öffentliche Entschuldigung der Zeitung sowie eine Entschädigung. Zwischen dem 11.7. und 30.7.2014 veröffentlichte die Zeitung eine Serie weiterer Artikel, in denen mehrere Bf beleidigt wurden. Am 5.9.2014 organisierte H. G. eine Veranstaltung, bei der er weiterhin homophobe Ressentiments schürte und Hass verbreitete. Zudem rief er die Anwesenden dazu auf, die Zeitung angesichts des bevorstehenden Gerichtsprozesses tatkräftig zu unterstützen.
Am 30.10.2014 wies das Bezirksgericht Kentron und Nork-Marash in Eriwan die Klage der Bf ab und begründete diese Entscheidung unter anderem damit, dass der Artikel sich innerhalb der zulässigen Grenzen der journalistischen Meinungsfreiheit bewege und von sehr großem öffentlichen Interesse sei. Außerdem habe der Artikel nicht das Ziel gehabt, die Ehre und Würde der Bf zu verletzen, sondern enthalte lediglich Elemente journalistischer Übertreibung. Daraufhin legten die Bf am 28.11.2014 Berufung ein und machten geltend, dass das Bezirksgericht es verabsäumt habe, alle Beweise und insb die später veröffentlichten Artikel zu prüfen. Darüber hinaus argumentierten sie, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der ursprüngliche Artikel zu Diskriminierung und Hass aufrufe. Am 2.3.2015 veröffentlichte die Zeitung einen weiteren Artikel, in dem negativ über die Reise eines der Bf nach Istanbul berichtet wurde.
Das Berufungsgericht entschied am 5.3.2015 zugunsten der Zeitung und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Laut dem Bezirksgericht haben die Bf nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte die Intention verfolgt habe, ihre Ehre, Würde oder ihren geschäftlichen Ruf zu schädigen. H. G. habe lediglich seine negative Meinung bezüglich dieses Themas im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit zum Ausdruck gebracht, was die Würde der Bf nicht beeinträchtigt habe. Das Berufungsgericht begründete weiters, dass die Bf nicht bewiesen hätten, in welcher Weise sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihres Engagements für die LGBT-Community diskriminiert worden seien.
Am 7.4.2015 legten die Bf einen Rechtsbehelf an das Kassationsgericht ein, der von diesem am 29.4.2015 aufgrund fehlender Begründung für unzulässig erklärt wurde.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und von Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 iVm Art 14 EMRK
(34) Die Bf brachten vor, dass der Artikel vom 17.5.2014 und die nachfolgenden Artikel eine Belästigung und Hassrede dargestellt und in ihr Privatleben eingegriffen hätten, während der Staat es verabsäumt habe, in dieser Hinsicht Schutz zu gewähren, was einen Verstoß gegen Art 3 und Art 8 EMRK darstelle. Der Staat hätte es auch verabsäumt, die diskriminierenden Motive des Autors anzuerkennen und Schutz vor ihm zu gewähren, einschließlich des voreingenommenen Missbrauchs und der Aufstachelung zur Diskriminierung aufgrund ihres LGBT-bezogenen Aktivismus und ihrer angenommenen sexuellen Orientierung, was einen Verstoß gegen Art 14 iVm Art 3 und Art 8 EMRK darstelle.
Zulässigkeit
Vereinbarkeit ratione personae
(52) Der GH stellt zunächst fest, dass die Bf gemäß Art 8 EMRK vorbrachten, dass die Veröffentlichung des Artikels vom 17.5.2014 und die Unterlassung des Staates, Schutz zu gewähren, rechtswidrig in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen haben. Der GH ist der Ansicht, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt, da der erste einen direkten Eingriff der nationalen Behörden in das Privatleben der Bf impliziert, während der zweite die positive Verpflichtung des Staates gemäß Art 8 EMRK betrifft. Was die erste Frage betrifft, so findet der GH keine Grundlage für die Annahme, dass der fragliche Zeitungsartikel dem armenischen Staat zuzurechnen ist. Bei der Zeitung handelte es sich um ein privates Unternehmen, und obwohl der Vorsitzende der Redaktion, H. B., auch Abgeordneter der Regierungspartei war, gibt es keine ausreichenden Gründe für die Behauptung, dass er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Redaktion der Zeitung den Staat vertrat. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat für den von der Zeitung veröffentlichten Inhalt und die geäußerten Ansichten verantwortlich war. Soweit die Bf so verstanden werden können, dass sie die Veröffentlichung des Artikels rügten, ist ihre diesbezügliche Beschwerde daher für unzulässig zu erklären, da sie ratione personae mit den Bestimmungen der EMRK unvereinbar ist. Der GH befasst sich daher ausschließlich mit den Beschwerden der Bf, die sich darauf beziehen, dass der Staat seinen positiven Verpflichtungen gemäß Art 8 EMRK nicht nachgekommen ist [...].
Anwendbarkeit von Art 8 und Art 14 EMRK
(53) Der GH weist erneut darauf hin, dass sich der Begriff »Privatleben« [...] nicht abschließend definieren lässt. Er umfasst die physische und psychische Integrität einer Person und kann daher unterschiedliche Aspekte der physischen und sozialen Identität einer Person einschließen. Elemente wie die sexuelle Orientierung und das Sexualleben einer Person fallen in die durch Art 8 EMRK geschützte persönliche Sphäre. [...]
(54) Der GH stellt fest, dass der Artikel vom 17.5.2014 durch Feindseligkeit gegenüber LGBT-Personen motiviert war und die Bf wegen ihres Aktivismus im Bereich der Förderung und des Schutzes der LGBT-Rechte und ihres Kampfs gegen Homophobie angriff [...] und die Öffentlichkeit dazu aufforderte, in verschiedene Aspekte des Privatlebens der Bf einzugreifen [...]. Der GH hat keinen Zweifel daran, dass diese Äußerungen das psychische Wohlbefinden, die Würde und den Ruf der Bf beeinträchtigten und einen schwerwiegenden Eingriff in ihre durch Art 8 EMRK garantierten Rechte darstellten [...].
(55) Die Bf machten ferner geltend, dass sie Opfer von Hassreden und Diskriminierung geworden seien. Sie behaupteten, dass die Angriffe auf sie nicht nur durch ihren Aktivismus, sondern auch durch ihre angenommene sexuelle Orientierung und ihre Zugehörigkeit zur LGBT-Gemeinschaft motiviert gewesen seien [...]. Der GH hält das Vorbringen der Bf nicht für unbegründet. Erstens besteht kaum ein Zweifel daran, dass der Autor des Artikels durch Feindseligkeit gegenüber der LGBT-Gemeinschaft motiviert war [...]. Zweitens deutet eine Reihe von Elementen in diesem Fall darauf hin, dass der Autor die Bf nicht nur als LGBT-Aktivist*innen, sondern auch als Mitglieder dieser Gemeinschaft angesehen haben könnte. Der GH verweist in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von Folgeartikeln desselben Autors, in denen er die Bf weiterhin angriff. In einem dieser Artikel schien sich der Autor über die Sexualität der Bf lustig zu machen [...]. Dies bringt den GH in Verbindung mit den stark homophoben Ansichten des Autors und seinen offensichtlichen Absichten, der LGBT-Gemeinschaft zu schaden, zu der Überzeugung, dass die Bf vor den nationalen Gerichten zumindest in vertretbarer Weise behaupten konnten, ihre wahrgenommene sexuelle Orientierung und ihre enge Verbindung mit der LGBT-Gemeinschaft habe bei den Angriffen auf sie ebenfalls eine Rolle gespielt. Sie hatten daher einen Anspruch auf Schutz nach Art 14 EMRK, und die Garantien dieses Artikels iVm Art 8 EMRK sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. [...]
Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der Sechsmonatsfrist
(56) Der GH stellt weiters fest, dass die Regierung Einreden der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und der Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist erhoben hat. Er ist jedoch der Ansicht, dass diese Einreden in engem Zusammenhang mit der Prüfung der Beschwerde der Bf in der Sache stehen, wonach es in Armenien keinen wirksamen Rechtsrahmen gibt, der sie vor Hassreden und Diskriminierung schützt. Sie müssen daher mit der Prüfung in der Sache verbunden werden.
Schlussfolgerung
(57) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde, der Staat sei seinen positiven Verpflichtungen gemäß Art 8 EMRK nicht nachgekommen, gesondert betrachtet und iVm Art 14 EMRK weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(58) Der GH weist darauf hin, dass Art 8 EMRK zwar im Wesentlichen darauf abzielt, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu schützen [...] sich neben dieser negativen Verpflichtung aus der effektiven Achtung des Privatlebens aber auch positive Verpflichtungen ergeben. Diese Verpflichtungen können den Erlass von Maßnahmen beinhalten, die darauf abzielen, die Achtung des Privatlebens auch im Bereich der Beziehungen von Personen untereinander zu gewährleisten. Dies setzt voraus, dass ein wirksames Rechtssystem zum Schutz der Rechte, die unter den Begriff »Privatleben« fallen, vorhanden und funktionsfähig ist und dass es dem Bf zur Verfügung steht.
(59) In Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Verletzung der durch Art 8 EMRK geschützten Rechte infolge der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch andere Personen geltend gemacht wird, sind bei der Anwendung dieser Bestimmung die Anforderungen von Art 10 EMRK gebührend zu berücksichtigen. In solchen Fällen wird der GH daher das Recht des Bf auf »Achtung seines Privatlebens« gegen das öffentliche Interesse am Schutz der Meinungsfreiheit abwägen müssen, wobei zu berücksichtigen ist, dass zwischen den durch die beiden Artikel garantierten Rechten keine hierarchische Beziehung besteht. [...]
(60) Während laut der Rsp Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Interesses grundsätzlich einen starken Schutz genießen, können Äußerungen, die Gewalt, Hass, Fremdenfeindlichkeit oder eine andere Art der Intoleranz fördern oder rechtfertigen, normalerweise keinen Schutz beanspruchen. So sind die schwerwiegendsten Formen von »Hassreden«, die nach Auffassung des GH unter Art 17 EMRK fallen, vollständig vom Schutzbereich von Art 10 EMRK ausgeschlossen. [...] Der GH hat auch die entscheidende Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft anerkannt. Gleichzeitig hat er anerkannt, dass es gerechtfertigt sein kann, in Fällen von Hassrede oder Aufstachelung zu Gewalt auch schwere strafrechtliche Sanktionen gegen Journalisten zu verhängen.
(61) Der GH weist weiters darauf hin, dass Art 14 EMRK den Schutz vor Diskriminierung bei der Ausübung der in der EMRK verankerten Rechte gewährleistet. [...] In Fällen, in denen die beanstandeten Äußerungen auf den ersten Blick eine diskriminierende Absicht erkennen lassen, muss der GH bei seiner Analyse auch die sich aus Art 14 EMRK ergebenden Pflichten berücksichtigen [...].
Anwendung der genannten Grundsätze auf den konkreten Fall
Effektives Rechtssystem
(63) Der GH stellt fest, dass den Bf im vorliegenden Fall offenbar nur eine zivilrechtliche Klage nach Art 1087 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung stand. [...] Die Wahl der Mittel, mit denen die Einhaltung von Art 8 EMRK im Bereich der Beziehungen von Personen untereinander sichergestellt werden soll, fällt grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. [...]
(64) Der GH stellt fest, dass Art 1087 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter anderem Schutz vor »Beleidigung« bietet [...], die die Ehre, die Würde oder den geschäftlichen Ruf einer Person verletzt, und es ist nicht behauptet worden, dass diese Bestimmung nicht in der Lage war, einen wirksamen Schutz in Bezug auf diese besonderen Aspekte des Privatlebens der Bf zu bieten. Was speziell die angeblichen hasserfüllten und diskriminierenden Äußerungen anbelangt, so stellt der GH fest, dass Art 1087 Abs 1 zwar nicht ausdrücklich auf solche Fälle abzielt, die innerstaatlichen Gerichte aber verpflichtet, eine Abwägung zwischen den konkurrierenden Interessen vorzunehmen und dabei die Absichten des Verfassers zu prüfen und zu bewerten [...]. Es scheint [...], dass nichts die nationalen Gerichte daran hinderte, den diskriminierenden und hasserfüllten Charakter der angegriffenen Äußerungen bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen zu berücksichtigen und, falls erforderlich, angemessene und ausreichende Abhilfe zu schaffen. Der GH kann daher annehmen, dass Art 1087 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zumindest theoretisch geeignet war, den Bf einen wirksamen Schutz vor Eingriffen in verschiedene Aspekte ihres Privatlebens iSv Art 8 EMRK zu bieten, einschließlich vor homophoben Hassreden. Der GH hat jedoch angesichts des Versäumnisses der Regierung, auch nur ein einziges Beispiel für innerstaatliche Rsp anzuführen und der Art, wie der konkrete Fall der Bf von den innerstaatlichen Gerichten geprüft wurde, Zweifel an der praktischen Wirksamkeit dieser Regelung in Bezug auf solche Äußerungen.
Prüfung des Falls der Bf durch die nationalen Gerichte
(65) Was die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte in dem von den Bf nach Art 1087 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleiteten Verfahren angeht, ist der GH der Ansicht, dass die Gerichte [...] die in dem Artikel vom 17.5.2014 enthaltenen Aussagen nicht im Licht der in seiner Rsp aufgestellten Grundsätze beurteilt haben.
(66) Der GH stellt zunächst fest, dass der Autor des Artikels, indem er die Bf wegen ihres Engagements für die LGBT-Gemeinschaft angriff, die breite Öffentlichkeit ausdrücklich dazu aufrief, Intoleranz zu zeigen und spezifische schädliche diskriminierende Handlungen gegen die Bf zu begehen, und zwar auch im Bereich ihres persönlichen und beruflichen Lebens. Der GH bezweifelt, dass eine solche Äußerung im Lichte der Anforderungen von Art 17 EMRK den Schutz von Art 10 EMRK genießen könnte. Der GH hält es jedoch nicht für erforderlich, über diese Frage abschließend zu entscheiden, da die nationalen Gerichte [...] es verabsäumt haben, die konkurrierenden Interessen gemäß den in den Art 8 und Art 10 EMRK verankerten Grundsätzen [...] abzuwägen.
(67) Der GH stellt insb fest, dass die innerstaatlichen Gerichte dem Recht des Autors auf freie Meinungsäußerung volles Gewicht und der Auswirkung seiner Äußerungen auf die Bf und deren Privatleben wenig bis keine Bedeutung beigemessen haben. Dabei betonten die nationalen Gerichte, dass es sich bei dem Autor um einen Vertreter der Presse handelte, der über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse berichtete. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Schutz, den Art 10 EMRK Journalisten gewährt, unter dem Vorbehalt steht, dass sie nach Treu und Glauben handeln, um im Einklang mit den Grundsätzen eines verantwortungsvollen Journalismus genaue und zuverlässige Informationen zu liefern. Art 10 EMRK garantiert keine völlig uneingeschränkte Meinungsfreiheit, auch nicht in Bezug auf die Presseberichterstattung über Angelegenheiten von erheblichem öffentlichen Interesse.
(68) [...] Der Autor hat im Wesentlichen zu Intoleranz, Feindseligkeit und Diskriminierung gegen LGBT-Personen und diejenigen, die wie die Bf für ihre Rechte eintreten, angestiftet, mit der offensichtlichen Absicht, die Bf in Furcht zu versetzen, damit sie von ihrer öffentlichen Unterstützung der LGBT-Community absehen. [...]
(69) Der GH kann einen Artikel, der Hass, Feindseligkeit und Diskriminierung gegen eine Minderheit, in diesem Fall die LGBT-Gemeinschaft, propagiert, die zum maßgeblichen Zeitpunkt eines der Hauptziele von weit verbreiteter Feindseligkeit, Hassreden und hassmotivierter Gewalt in dem Land zu sein schien, und gegen diejenigen, die sich [...] für die Förderung und Verteidigung der Rechte dieser Minderheit einsetzten, nicht als Beispiel für verantwortungsvollen Journalismus akzeptieren. Laut dem GH haben die innerstaatlichen Gerichte den feindseligen Ton und die Absichten des Autors sowie die Auswirkungen seiner Äußerungen auf die Rechte der Bf gemäß Art 8 EMRK nicht anerkannt. Seine Äußerungen, die darauf abzielten, Intoleranz und Feindseligkeit gegen die Bf zu schüren, [...] wurden von den Gerichten heruntergespielt und als legitime Äußerungen von »Kritik« im Rahmen einer Debatte über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betrachtet. Auf diese Weise verabsäumten es die innerstaatlichen Gerichte unter Verletzung von Art 8 EMRK, die Bf vor Äußerungen zu schützen, die Intoleranz und schädliche Handlungen befürworten.
(70) Der GH weist schließlich darauf hin, dass die Bf vor den nationalen Gerichten nicht nur eine Verletzung ihrer Ehre, ihrer Würde und ihres Ansehens geltend gemacht haben, sondern auch – nicht unbegründet –, dass der angefochtene Artikel zu Hass und Diskriminierung aufgrund ihrer vermeintlichen sexuellen Ausrichtung aufstachelt. Das Bezirksgericht hat zwar die von den Bf erhobenen Vorwürfe der Aufstachelung zu Hass und Diskriminierung anerkannt, ist aber auf dieses Thema überhaupt nicht eingegangen. [...] Das Berufungsgericht hat es ebenso wie das Bezirksgericht verabsäumt, sich mit der Frage zu befassen, ob die beanstandete Äußerung selbst voreingenommen war und diskriminierende Untertöne hatte, sowie mit den diskriminierenden Motiven des Autors. Durch das Versäumnis, auf den diskriminierenden Charakter der angefochtenen Äußerungen einzugehen, sind die nationalen Gerichte ihrer positiven Verpflichtung nicht nachgekommen, angemessen auf die von den Bf behauptete Diskriminierung aufgrund ihrer wahrgenommenen sexuellen Ausrichtung und ihrer Zugehörigkeit zur LGBT-Gemeinschaft zu reagieren, wie es Art 14 EMRK verlangt.
(71) [...] Der GH kommt zu dem Schluss, dass die armenischen Gerichte nicht die erforderliche Abwägung gemäß den in seiner Rsp festgelegten Kriterien vorgenommen haben. Darüber hinaus bot die Art und Weise, wie der einzige zivilrechtliche Rechtsbehelf, der den Bf zur Verfügung stand, ausgelegt und in der Praxis angewandt wurde, ihnen keinen Schutz vor Hassreden und Diskriminierung.
(72) [...] Der GH hält es für erforderlich, auf die Einreden der Regierung einzugehen, die sich darauf beziehen, dass die Bf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft und die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten hätten.
(75) [...] Sowohl das Bezirksgericht als auch das Berufungsgericht erkannten ausdrücklich, dass die Bf im Rahmen ihrer Zivilklage Wiedergutmachung für die Aufstachelung zu Hass und Diskriminierung verlangten. Der GH ist daher davon überzeugt, dass die Bf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft und ihre einschlägigen Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der endgültigen Entscheidung in diesem Verfahren eingereicht haben. Daraus folgt, dass die Einreden der Regierung hinsichtlich der angeblichen Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und der Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist zurückgewiesen werden müssen.
(76) Es liegt also eine Verletzung von Art 8 EMRK allein und iVm Art 14 EMRK vor (einstimmig).
Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(77) Die Bf brachten schließlich vor, dass das Versäumnis der Gerichte, auf ihre Argumente in Bezug auf Hassreden und Diskriminierung einzugehen, ihr Recht auf ein begründetes Urteil [...] verletzt habe. Sie beriefen sich auch auf Art 13 EMRK in Bezug auf ihre Beschwerde über das Fehlen rechtlicher Garantien gegen Hassreden und Diskriminierung.
(78) In Anbetracht der Art und des Inhalts der im vorliegenden Fall festgestellten Verletzungen von Art 8 allein und iVm Art 14 EMRK erachtet es der GH nicht als erforderlich, die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerden unter Art 6 Abs 1 und Art 13 EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).
Anwendung von Art 46 EMRK
(79) Ohne sich auf einen bestimmten Artikel der EMRK zu beziehen, beantragten die Bf die Anwendung allgemeiner Maßnahmen, um strukturelle Veränderungen zu gewährleisten. Insb begehrten sie, der GH möge der Regierung auftragen, Gesetze einzuführen, die Hassreden und Diskriminierung verbieten und die zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Verantwortung für solche Handlungen festlegen, die durch die tatsächliche oder angenommene sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität einer Person motiviert sind. [...]
(81) Der GH bekräftigt, dass seine Urteile im Wesentlichen deklaratorischen Charakter haben und es im Allgemeinen in erster Linie Sache des betreffenden Staates ist, die Mittel zu wählen, die er in seinem innerstaatlichen Recht zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung aus Art 46 EMRK einsetzt [...].
(82) [...] Der GH hält es für angemessen, die Wahl der Mittel im innerstaatlichen Recht zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art 46 EMRK, einen theoretisch und praktisch wirksamen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der Regierung zu überlassen.
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 2.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Aksu/TR, 15.03.2012, 4149/04, 41029/04 (GK) = NLMR 2012, 85
Söderman/SE, 12.11.2013, 5786/08 (GK) = NLMR 2013, 413
Identoba ua/GE, 12.5.2015, 73235/12 = NLMR 2015, 242
R. B./HU, 12.04.2016, 64602/12 = NLMR 2016, 138
M. C. und A. C./RO, 12.4.2016, 12060/12
Budinova und Chaprazov/BG, 16.02.2021, 12567/13
Oganezova/AM, 17.05.2022, 71367/12, 72961/12 = NLMR 2022, 225
Fedotova ua/RU, 17.01.2023, 40792/10 ua (GK) = NLMR 2023, 45
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.1.2025, Bsw. 59180/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 78) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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