Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache A. R. E. gg Griechenland, Urteil vom 7.1.2025, Bsw. 15783/21.
Art 2, 3, 5, 13 EMRK - Systematische Praxis von Pushbacks an der Grenze zwischen Griechenland und der Türkei.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 3 iVm Art 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 5 Abs 1,2,4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 13 iVm Art 2 und Art 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig). Mangels Antrags kein Ersatz der Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf, eine türkische Staatsangehörige, wurde am 12.3.2019 in der Türkei aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der als »FETÖ/PDY« bezeichneten Organisation zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Nachdem sie gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde sie – unter der Bedingung, das Land nicht zu verlassen – vorläufig enthaftet.
Am 4.5.2019 überquerte sie gemeinsam mit zwei weiteren türkischen Staatsangehörigen den Fluss Evros, um in Griechenland internationalen Schutz zu beantragen. Dort kontaktierte sie in einem Waldgebiet nahe Nea Vyssa ihren in Griechenland lebenden Bruder per WhatsApp. Dieser konnte ab diesem Zeitpunkt ihren Live-Standort mitverfolgen. Es folgten mehrere Übersendungen von Fotos und Videosequenzen. Schließlich bat die Bf ihren Bruder, ihr mit der Vermittlung eines Anwalts in Orestiada zu helfen, da sie eine illegale Abschiebung in die Türkei befürchtete. Wenig später nahm die Bf Kontakt mit einem Anwalt (N. O.) auf, der ein Treffen im Bürgerservicezentrum in Nea Vyssa vorschlug. Dort machte dieser auch ein Foto der drei türkischen Staatsangehörigen.
Einige Zeit später nahm die griechische Polizei die Bf und die beiden anderen Personen fest und brachte sie auf das Polizeirevier, wo die Betroffenen zum ersten Mal Asyl beantragten. Anschließend wurden sie zum Grenzschutzposten Orestiada in Neo Cheimonio gebracht, wo der Anwalt erneut ein Foto der drei türkischen Staatsangehörigen aufnahm. Trotz der erneuten Bekräftigung ihres Asylgesuchs wurden sie von den Polizeibeamten bis zur Rückführung festgehalten. Am Abend wurden sie in einem Lieferwagen zu einer unbekannten Polizeistation gebracht, wo ihre Wertsachen sowie Mobiltelefone beschlagnahmt wurden. Letztlich wurde die Bf mit 30 anderen ausländischen Staatsangehörigen in einem kleinen Schlauchboot über den Fluss Evros in die Türkei zurückgeschickt. Nötigenfalls wurde die Rückführung durch die griechischen Polizisten gewaltsam durchgesetzt.
In der Türkei wurde die Bf von der Polizei festgenommen. Am 18.6.2019 erstattete eine NGO im Namen der Bf Anzeige gegen die griechischen Polizisten. Der Staatsanwalt am Bezirksgericht Orestiada wies die Anzeige am 13.12.2019 mangels Beweisen zurück. Die Bf legte am 10.2.2020 Beschwerde dagegen ein und beanstandete die mangelnde Beweiswürdigung sowie die unterlassene Einvernahme möglicher Zeugen (des Anwalts N. O., des Journalisten Z. K. sowie des Bruders der Bf). Der Staatsanwalt am Berufungsgericht ordnete daher am 3.3.2020 die Fortsetzung der Voruntersuchung und die Anhörung der Zeugen sowie der potenziell beteiligten Polizeibeamten an. Die eidesstattliche Erklärung des Anwalts N. O. wurde am 18.3.2020 aufgenommen, jene des Journalisten Z. K. am 6.6.2020. Die Anzeige wurde jedoch am 23.9.2020 erneut mangels Beweisen zurückgewiesen.
Da sich die Darstellungen der Bf und der griechischen Regierung widersprachen, setzte der GH am 4.6.2024 eine mündliche Verhandlung an. Dabei forderte er die Parteien auf, Antworten auf zuvor übermittelte spezifische Fragen einzureichen und holte zudem Stellungnahmen des griechischen Ombudsmanns und der Nationalen Menschenrechtskommission zur Frage ein, ob eine Praxis der systemischen Abschiebung ausländischer Staatsangehöriger durch die griechischen Behörden an den Land- und Seegrenzen zur Türkei bestand.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptet, durch die Abschiebung in die Türkei in ihren Rechten gemäß Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) allein und iVm Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) verletzt zu sein. Sie beschwert sich außerdem, dass ihr die Freiheit zum Zwecke der Abschiebung rechtswidrig entzogen wurde, was gegen Art 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) verstößt. Schließlich macht sie im Hinblick auf Art 2 (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK geltend, dass ihre Abschiebung in die Türkei lebensbedrohlich war und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellte. Ein wirksamer Rechtsbehelf sei ihr nicht zur Verfügung gestanden, um die betreffenden Beschwerdepunkte geltend zu machen. Daher bringt sie auch einen Verstoß gegen Art 13 EMRK vor.
Zulässigkeit
(189) Der GH stellt fest, dass sich die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auf die gesamte Beschwerde bezieht [...]. Die verschiedenen Beschwerdepunkte sind eng miteinander verknüpft und beziehen sich letztlich alle auf das angebliche Vorliegen einer Abschiebung. Die Effektivität der von der Regierung angeführten Rechtsbehelfe ist jedoch nach der Art jedes einzelnen Beschwerdepunkts zu beurteilen.
(192) Der GH [...] erinnert daran, dass in Fällen, in denen es um eine mögliche Verletzung des Art 3 EMRK geht, die Effektivität eines Rechtsbehelfs aufschiebender Wirkung bedarf. [...] Im Lichte des Beschwerdevorbringens [...], wonach der Bf jeglicher Zugang zum Asylverfahren verweigert worden sei, können die fraglichen Rechtsbehelfe nicht als wirksam in Bezug auf die behauptete Verletzung angesehen werden. [...]
(193) Der GH weist daher die von der Regierung erhobene Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurück, insoweit sie sich auf die Beschwerde gestützt auf Art 3 und Art 13 EMRK bezieht.
(195) In Bezug auf Art 105 des Begleitgesetzes zum Zivilgesetzbuch (Anm: Art 105 des Begleitgesetzes zum griechischen Zivilgesetzbuch sieht eine Entschädigungsklage vor; Vgl dazu genauer EGMR 16.11.2017, Tsalikidis ua/GR, 73974/14, Rz 34 f.) erinnert der GH daran, dass im Falle einer vorsätzlichen Misshandlung oder gar einer Gefährdung des Lebens die Gewährung einer Entschädigung an das Opfer nicht ausreicht, um die Verletzung der genannten Bestimmungen der Konvention wiedergutzumachen. [...]
(197) Der GH nimmt außerdem [...] zur Kenntnis, dass Verwaltungsgerichte, die mit einer Klage nach Art 105 befasst sind, nicht an die Tatsachenfeststellungen des Staatsanwalts gebunden sind. [...] Es ist jedoch kaum erkennbar, wie ein Verwaltungsgericht, das sich mit [...] Verstößen gegen Art 2 und Art 3 EMRK befassen muss, die angeblich bei einer Abschiebung begangen wurden, zu einer anderen Schlussfolgerung als der zuständige Staatsanwalt kommen kann. [...]
(198) [...] Aus den Akten und insb aus den von der Regierung selbst vorgelegten Informationen geht sehr deutlich hervor, dass alle Fälle, in denen die zuständigen Staatsanwälte eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hatten, mangels Beweisen für das Vorliegen einer Abschiebung eingestellt wurden. [...] In Anbetracht der sehr hohen Zahl von Beschwerden sowie der Berichte der zuständigen nationalen und internationalen Institutionen, die auf wiederkehrende Mängel hinweisen, die die Wirksamkeit und Sorgfalt der strafrechtlichen Ermittlungen zu den angeblichen Abschiebungen beeinträchtigen [...], ist der GH der Ansicht, dass diese Situation geeignet ist, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des griechischen Strafverfahrens aufzuwerfen. Er ist daher der Ansicht, dass eine Strafanzeige beim derzeitigen Stand der griechischen Praxis kein auszuschöpfendes Rechtsmittel in Bezug auf Verstöße gegen Art 2, Art 3 oder Art 5 EMRK ist. [...]
(201) Abschließend stellt der GH fest, dass [...] die von der Regierung angeführten nationalen Rechtsbehelfe [...] nicht wirksam sind. Daher verwirft er die von ihr erhobene Einrede der Nichterschöpfung (einstimmig).
(202) Zu den von der Regierung vorgebrachten Einreden bezüglich der Opfereigenschaft der Bf und der Missbräuchlichkeit der Beschwerde stellt der GH fest, dass sie darauf beruhen, dass Griechenland alle Tatsachenbehauptungen [...] bestreitet. Daraus folgt, dass sie eng mit der Feststellung des Sachverhalts und somit mit dem Inhalt des Falls verbunden sind. Der GH ist daher der Ansicht, dass diese Einreden mit der materiellen Prüfung der vorgebrachten Beschwerdepunkte verbunden werden müssen [...].
(203) Mit der Feststellung, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist und auch keine anderen Unzulässigkeitsgründe [...] vorliegen, erklärt der GH die Beschwerde für zulässig (einstimmig).
Über die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts
Kontext des Falls
(207) [...] Die Regierung bestreitet entschieden jede Beteiligung von griechischen Beamten an den strittigen Ereignissen und weist die von der Bf vorgelegte Version des Sachverhalts in ihrer Gesamtheit als vage, inkohärent und nicht belegt zurück. Insb bestreitet sie die Anwesenheit der Bf auf griechischem Hoheitsgebiet und damit auch ihre Abschiebung in die Türkei [...].
Maßstab und Beweislast
Allgemeines
(209) Bei der Beurteilung von Beweismitteln legt der GH das Kriterium des Beweises »jenseits aller vernünftigen Zweifel« zugrunde. Es war jedoch nie seine Absicht, den Ansatz der nationalen Rechtsordnungen zu übernehmen, die dieses Kriterium anwenden. Es ist nicht Aufgabe des GH, über die strafrechtliche Schuld oder die zivilrechtliche Haftung zu entscheiden, sondern über die Haftung der Vertragsstaaten nach der Konvention. [...] Im Verfahren vor dem GH gibt es weder verfahrensrechtliche Hindernisse für die Zulässigkeit von Beweismitteln noch vorgegebene Formeln für ihre Würdigung. Der GH schlussfolgert auf Grundlage einer unabhängigen Bewertung aller Beweismittel [...].
(210) Primär ist es Sache des Bf, einen Anscheinsbeweis zu erbringen und die entsprechenden Elemente beizubringen. Legt der Mitgliedstaat in seiner Antwort auf die fraglichen Behauptungen allerdings keine Dokumente offen, die zur Feststellung des Sachverhalts wesentlich sind, oder liefert keine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung, wie die fraglichen Ereignisse stattgefunden haben, können daraus Rückschlüsse gezogen werden.
(211) Darüber hinaus [...] verweist der GH auf seine Rsp zu Art 2 und Art 3 EMRK, wonach, wenn die betreffenden Ereignisse ausschließlich den Behörden bekannt sind, wie im Fall von Personen [...] in Polizeigewahrsam, [...] jede Körperverletzung oder jeder Tod während dieser Zeit zu starken Tatsachenvermutungen führt. [...]
(214) [...] In Fällen von angeblichen Abschiebungen [...] ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Bf einen prima facie-Beweis für die von ihm vorgetragene Version der Ereignisse erbracht hat. Wenn eine detaillierte, spezifische und stimmige Schilderung der fraglichen Ereignisse vorgelegt wird, geht der GH grundsätzlich davon aus, dass ein solcher Anscheinsbeweis vorliegt. In diesem Fall muss die Beweislast umgekehrt werden. [...]
(215) Bei der Prüfung von Rückführungen und/oder kollektiven Ausweisungen von Ausländern wurden vom GH in mehreren Fällen Zeugenaussagen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen berücksichtigt, um die Darstellung eines Bf zu bestätigen (vgl M. H. ua/HR). [...]
(216) Vorliegend hat die griechische Regierung sowohl die von der Bf vorgebrachten Tatsachen in Bezug auf die sie betreffende Abschiebung als auch das Vorliegen einer systematischen Abschiebungspraxis bestritten.
(217) [...] Der GH betont, dass eine systematische Abschiebungspraxis, selbst wenn sie nachgewiesen wird, einen Bf nicht von der Pflicht entbindet, die Behauptungen zu belegen. In einem solchen Fall muss der Bf nachweisen, dass die behauptete Abschiebung mit dieser Praxis zusammenhängt. [...]
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Zum Bestehen einer systematischen Praxis der Zurückschiebungen in die Türkei
(226) Aus sehr vielen offiziellen Berichten geht hervor, dass es eine systematische Praxis der Abschiebung – aus der Region Evros in die Türkei – durch die griechischen Behörden gibt. Die Berichte weisen hierbei auf eine einheitliche Vorgehensweise hin. [...]
(227) Eine besondere Bedeutung misst der GH jenen Berichten von nationalen Einrichtungen bei, deren Unabhängigkeit außer Zweifel steht [...]. Insb der griechische Ombudsmann und die Nationale Kommission, die seit 2001 bei der Globalen Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen akkreditiert ist, sind als solche unabhängige Einrichtung anzusehen. [...]
(228) Der GH beurteilt außerdem den Untersuchungsbericht OM 3/4 der nationalen Behörde für Transparenz, der das Vorliegen einer systemischen Abschiebungspraxis verneint. Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass dieser nichts an der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Berichte und Beobachtungen des griechischen Ombudsmanns sowie der griechischen Nationalen Kommission ändert, die eine Abschiebungspraxis der griechischen Behörden festgestellt haben.
(229) [...] Aufgrund der Vielfalt und der Übereinstimmung relevanter Quellen kommt der GH zu dem Schluss, dass er über ernsthafte Hinweise verfügt, die vermuten lassen, dass es zum Zeitpunkt des behaupteten Sachverhalts eine systematische Praxis der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen aus der Region Evros in die Türkei durch die griechischen Behörden gab. Es ist der Regierung [...] nicht gelungen, die fraglichen Hinweise zu widerlegen und eine zufriedenstellende und überzeugende alternative Erklärung zu liefern.
Zu den vorgelegten Beweisen und anderen Dokumenten
(232) Die Regierung bringt vor, dass aus offiziellen Dokumenten hervorgeht, dass die Bf nie von den griechischen Behörden festgenommen und als Asylbewerberin registriert wurde. Der GH ist jedoch der Ansicht, dass dieser Umstand allein nicht ausreicht, um an der Glaubwürdigkeit der Erzählung der Bf zu zweifeln. [...]
(233) [...] In Bezug auf die Identität der drei türkischen Staatsangehörigen, die am 4.5.2019 festgenommen wurden, ist der GH bereit, der These der Regierung zu folgen, dass es sich bei den drei betroffenen Personen nicht um die Bf und die beiden Landsleute [...] handelt [...]. In dem vertraulichen Dokument, auf das sich die Regierung beruft, wird tatsächlich die Identität der drei festgenommenen Personen sowie die Tatsache genannt, dass ihre Festnahme nicht von dem von der Bf genannten Grenzschutzposten, nämlich Orestiada in Neo Cheimonio, sondern von Didymotique durchgeführt wurde. [...]
(239) In Bezug auf die Behauptung der Regierung, dass das Urteil des Strafgerichts Izmir vom 6.5.2019 auf dem Geständnis der Bf über ihre illegale Einreise nach Griechenland »am 5.5.2019« beruht habe, stellt der GH fest, dass [...] diese in ihrer Erklärung das Datum des fraglichen Ereignisses nicht angegeben hatte. In jedem Fall kann er kaum erkennen, aus welchem Grund die Bf selbst fälschlicherweise zugegeben hätte, nach Griechenland eingereist zu sein, bevor sie abgeschoben wurde, wenn sie im Zusammenhang mit einem erfolglosen Versuch, aus der Türkei auszureisen, festgenommen worden wäre.
(240) [...] Die von der Staatsanwaltschaft in der Region Uzunköprü protokollierte Tatsache, dass die Bf am 5.5.2019 [...] festgenommen wurde, als sie beim Versuch, in griechisches Hoheitsgebiet zu gelangen, in ein türkisches militärisches Sperrgebiet eingedrungen war, ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu wecken [...], dass die Bf am 4.5.2019 tatsächlich nach Griechenland flüchtete. [...]
(241) Der GH ist daher der Ansicht, dass das von der Staatsanwaltschaft vorgelegte Dokument ein Beweismittel darstellt, das geeignet ist, die Erzählung der Bf zu stützen. Außerdem ist es der Regierung, die die Beweislast trug, nicht gelungen, die auf dieser Entscheidung beruhenden Behauptungen der Bf zu widerlegen.
(243) Da dem Antrag der Bf kein audiovisuelles Material beigefügt war, [...] wurde sie aufgefordert, dieses nachzureichen. Die Bf schickte dem GH einen USB-Stick mit den in ihrer Beschwerde erwähnten Dateien [...].
(245) [...] Das audiovisuelle Material [...] enthält ebenfalls die Fotos und die in der Beschwerde erwähnten Videos, von denen einige von dem türkischen Journalisten Z. K. auf Twitter veröffentlicht worden waren. Darüber hinaus [...] wurde eine englische Übersetzung aller auf Türkisch ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten vorgelegt [...].
(246) Der GH misst der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass die Regierung einräumt, dass die Bf den zuständigen Staatsanwälten das relevante audiovisuelle Material vorgelegt hat. Dies steht im Widerspruch zu der ursprünglichen Behauptung, dass das fragliche Material den griechischen Behörden gar nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und diese daher nicht in der Lage gewesen seien, dessen Echtheit zu überprüfen.
(250) Ohne dass die zahlreichen Elemente des von der Bf eingereichten audiovisuellen Materials einzeln geprüft werden müssen, stellt der GH fest, dass die verschiedenen Dateien [...] im Großen und Ganzen mit der vorgebrachten Erzählung übereinstimmen.
(251) [...] Auf den meisten Screenshots der WhatsApp-Kommunikation [...] erscheint das angebliche Datum, nämlich der 4.5.2019. Außerdem bestätigt der Inhalt dieser Nachrichten die Erzählung der Bf weitgehend.
(252) [...] Das 23 Sekunden lange Video, in dem die Bf zu sehen ist und das von dem türkischen Journalisten Z. K. auf Twitter veröffentlicht wurde, enthält Metadaten. [...] Dieses Video wurde von der Bf am 4.5.2019 um 13:54 Uhr an ihren Bruder gesendet [...], weswegen es (gemeinsam mit den anderen Materialien) auch sehr wahrscheinlich ist, dass es am 4.5.2019 aufgenommen wurde.
(253) [...] Die Behauptung der Bf, dass ihre Mobiltelefone [...] beschlagnahmt und zerstört wurden, erscheint angesichts der Informationen in mehreren Berichten nationaler und internationaler Institutionen glaubwürdig [...]. [...] Die Anwesenheit der Bf in Griechenland wurde zudem [...] durch das von der Bf selbst aufgenommene Foto in Nea Vyssa [...] sowie durch das von Rechtsanwalt N. O. aufgenommene Foto [...] eindeutig belegt. [...] Die Regierung hat nicht nachgewiesen, dass die Bf aufgrund eines anderen Anlasses nach Griechenland gereist wäre und [...] die Fotos [...] vor dem 4.5.2019 gemacht worden wären.
(254) [...] Die in dem Dokument der kriminaltechnischen Abteilung der griechischen Polizei abgebildete Person [...] weist zudem Ähnlichkeiten mit der in den verschiedenen Videos zu sehenden Person auf [...].
(255) [...] Der GH erinnert daran, dass die Behörden im vorliegenden Fall die Originaldateien mit Metadaten hätten prüfen können, die sich auf den Mobiltelefonen des Bruders [...], des Rechtsanwalts N. O. und des Journalisten Z. K. befanden.
(257) In Anbetracht dessen ist der GH der Ansicht, dass das von der Bf vorgelegte audiovisuelle Material ihre Erzählung eindeutig bestätigt.
(258) Der GH stellt fest, dass die Aussagen, die der Anwalt N. O. bei seiner ersten Aussage am 18.3.2020 machte, die Behauptungen der Bf [...] nicht bestätigen. [...]
(259) Außerdem sind Widersprüche zwischen den Aussagen des türkischen Journalisten Z. K. und denen von N. O. feststellbar. [...]
(260) Darüber hinaus stellt der GH einige Abweichungen zwischen der ersten Zeugenaussage des Rechtsanwalts N. O. und der zweiten, am 5.3.2024 zur Beantwortung der Fragen des GH aufgenommenen, Zeugenaussage fest. [...]
(261) Der GH [...] verkennt jedoch nicht, dass die zweite Aussage vier Jahre nach Abschluss des Strafverfahrens [...] aufgenommen wurde. [...] In jedem Fall geht aus den beiden Zeugenaussagen von N. O. klar hervor, dass er die Bf und die beiden Landsleute, die sie begleiteten, nicht persönlich getroffen hat, aber Augenzeuge ihrer Festnahme war. [...] [...] Auch wenn es erst in der zweiten Aussage von N. O. erwähnt wurde, ist dennoch der Umstand, dass es N. O. war, der das Foto der drei Türk*innen auf dem zentralen Platz von Nea Vyssa machte, [...] aus dem Akt klar ersichtlich. Darüber hinaus geht aus dem Akt auch hervor, dass die Bf zum angeblichen Zeitpunkt am Grenzposten von Neo Cheimonio war und ihre Position direkt mit Rechtsanwalt N. O. geteilt wurde, der seinerseits die Standortdaten an den Bruder der Bf [...] weiterleitete [...].
(264) Angesichts dessen ist der GH der Ansicht, dass die beiden Zeugenaussagen von N. O [...] die Erzählung der Bf über ihre Anwesenheit in Griechenland und ihre Festnahme durch die griechischen Behörden bestätigen.
Schlussfolgerung
(265) Der GH ist der Ansicht, dass die Bf mehrere Elemente vorgelegt hat, die auch einzeln betrachtet einen prima facie-Beweis für ihre Version des Sachverhalts darstellen können, und dass es den griechischen Behörden obliegt, zu beweisen, dass die Bf [...] nicht nach Griechenland eingereist und nicht in die Türkei abgeschoben worden war. Die Regierung brachte jedoch keine Argumente oder Beweise vor, die geeignet wären, den [...] prima facie-Beweis zu widerlegen.
(266) [...] Ein Beweis der tatsächlichen Abschiebung wäre unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls unmöglich zu erbringen gewesen. [...] Daher ist die Tatsache von besonderer Bedeutung, dass die Anwesenheit der Bf in Griechenland nachgewiesen wurde und sie zuletzt im Gewahrsam griechischer Beamter gesehen wurde. [...]
(267) Daher hält der GH es für hinreichend erwiesen, dass die Bf am 4.5.2019 nach Griechenland eingereist ist und dort festgenommen und inhaftiert wurde, bevor man sie in die Türkei abschob. Er kommt zu dem Schluss, dass die Behauptungen hinreichend überzeugend und über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nachgewiesen sind.
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 iVm Art 13 EMRK
(268) Die Bf behauptet, dass die griechischen Behörden, denen sie ihre Absicht, Asyl zu beantragen, mitgeteilt habe, sie in die Türkei abgeschoben hätten, wo sie der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Sie behauptet außerdem, dass sie keinen Zugang zu einem wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf hatte, um gegen ihre Abschiebung vorzugehen.
(279) Der GH stellt zunächst fest, dass es ihm nicht zusteht, sich direkt zu der Art und Weise zu äußern, wie die Bf in der Türkei behandelt wurde, da dieser Staat nicht Partei des Verfahrens ist. Er weist jedoch darauf hin, dass mehreren Berichten zufolge nach dem Putschversuch in der Türkei kein Zweifel an der realen Gefahr einer konventionswidrigen Behandlung für mutmaßliche politische Gegner [...] besteht. [...]
(282) Da der GH festgestellt hat, dass die Bf über den Fluss Evros nach Griechenland eingereist ist, von wo aus sie in die Türkei zurückgeschickt wurde, ist er der Ansicht, dass das Verhalten Griechenlands – eine Person abzuschieben, ohne ihr Zugang zum Asylverfahren zu gewähren – offensichtlich sowohl das innerstaatliche Recht als auch das Völkerrecht verletzt.
(283) [...] Die Abschiebung erfolgte ohne Prüfung, ob die Bf im Herkunftsland Gefahr läuft, einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein [...]. Obwohl die Bf Befürchtungen über Misshandlungen geäußert hatte, die ihr bei einer Rückkehr in die Türkei drohten, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz ignoriert. Griechenland hat damit gegen Art 3 iVm 13 EMRK verstoßen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 5 EMRK
(285) Die Bf bringt vor, dass sie vor ihrer Abschiebung [...] rechtswidrig ihrer Freiheit beraubt und in keiner ihr verständlichen Sprache über die Gründe für ihre Festnahme informiert worden sei. Außerdem sei ihr kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, um die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung zu beanstanden. Sie beruft sich auf Art 5 Abs 1, 2 und 4 EMRK sowie auf Art 13 EMRK. Der GH hält es für angemessen, die Beschwerde allein aus dem Blickwinkel von Art 5 EMRK zu prüfen. [...]
(288) Der GH [...] ist der Ansicht, dass die [...] vorgebrachten Beschwerdepunkte eng mit der Beschwerde über die Abschiebung verknüpft sind. Aus einschlägigen Berichten [...] sowie aus den Stellungnahmen von Drittbeteiligten [...] geht hervor, dass die Festnahme und anschließende Inhaftierung und sogar eine Art vorübergehendes Verschwindenlassen von illegalen Migranten Teil der griechischen Abschiebungspraxis ist. Aus den Akten kann entnommen werden, dass die Bf von den griechischen Behörden festgenommen und dann am behaupteten Datum zum Grenzschutzposten Neo Cheimonio überstellt wurde [...]. Der Regierung [...] ist es nicht gelungen, die Behauptungen der Bf zu widerlegen. [...] Der GH hat daher keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Bf Opfer einer Abschiebungshaft war.
(290) Der GH entscheidet, dass die informelle Inhaftierung der Bf, da sie eine Vorstufe zu ihrer Abschiebung darstellte, jeder rechtlichen Grundlage im Sinne von Art 5 Abs 1 EMRK entbehrt und auch die in den Abs 2 und 4 [...] garantierten Rechte verletzt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 2, Art 3 und Art 13 EMRK
(292) Der GH stellt fest, dass sich die Bf nicht auf Art 2 EMRK berufen hat, dass aber bei der Übermittlung der Beschwerde beschlossen wurde, den Parteien eine Frage zu dieser Bestimmung zu stellen.
(293) Die Bf behauptet, dass ihre Abschiebung in die Türkei, so wie sie durchgeführt wurde, lebensbedrohlich war und auch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellte. Sie behauptet außerdem, dass sie keinen wirksamen Rechtsbehelf hatte, um diese Beschwerdepunkte geltend zu machen. Sie beruft sich daher auf Art 2, Art 3 und Art 13 EMRK.
(296) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die [...] gemäß Art 2 und Art 3 EMRK vorgebrachten Beschwerden eng mit der Beschwerde über ihre Abschiebung verknüpft sind. [...] Die Abschiebungen von Griechenland in die Türkei [...] finden unter lebensbedrohlichen Bedingungen statt, da die Opfer auf Schlauchbooten befördert werden. Außerdem [...] umfassen diese die Beschlagnahme von persönlichen Gegenständen der Bf sowie manchmal Drohungen, Demütigungen und körperliche Gewalt [...]. Die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Bf [...] erscheinen somit auf den ersten Blick plausibel.
(299) [...] Die Bf hat jedoch keine Beweise für ihre Behauptung vorgelegt, dass ihr Leben während ihrer Abschiebung [...] tatsächlich gefährdet gewesen ist.
(300) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die Art und Weise ihrer Abschiebung, selbst wenn man sie als erwiesen annimmt, nicht die Schwere erreicht hat, die erforderlich ist, um die Behandlung der Bf als unmenschlich oder erniedrigend iSv Art 3 EMRK zu qualifizieren.
(301) Daher liegt keine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK vor (6:1 Stimmen; teilweise abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
(302) [...] Die Feststellung der Verletzung einer anderen Bestimmung der Konvention ist keine Vorbedingung für die Anwendung von Art 13 EMRK. [...]
(304) Der GH hat im Rahmen der Prüfung [...] der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe festgestellt, dass die nationale Rechtsordnung keinen wirksamen Rechtsbehelf bietet [...]. Die von den nationalen Behörden [...] durchgeführten Ermittlungen erfüllen auch nicht die in der Konvention festgelegten Anforderungen [...]. Daher ist der GH der Ansicht, dass eine Verletzung von Art 13 iVm Art 2 und Art 3 EMRK vorliegt (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 20.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig). Mangels Antrags kein Ersatz der Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen, teilweise abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Vom GH zitierte Judikatur:
M. A. ua/LT, 11.12.2018, 59793/17
N. D. und N. T./ES, 13.2.2020, 8675/15, 8697/15 (GK) = NLMR 2020, 53
B. G. ua/FR, 10.9.2020, 63141/13
D./BG, 20.7.2021, 29447/17
M. H. ua/HR, 18.11.2021, 15670/18, 43115/18 = NLMR 2021, 497
A. A. ua/MK, 5.4.2022, 55798/16 = NLMR 2022, 180
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.1.2025, Bsw. 15783/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 33) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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