Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache F. M. ua gg Russland, Urteil vom 10.12.2024, Bsw. 71671/16.
Art 4, 14 EMRK - Passivität der Behörden gegenüber glaubhaften Vorwürfen von Menschenhandel und Leibeigenschaft.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 4 EMRK hinsichtlich in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art 4 EMRK hinsichtlich in seinem prozeduralen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art 14 iVm Art 4 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Je € 52.000,– an die ErstBf, die DrittBf und die FünftBf für immateriellen Schaden; je € 78.000,– an die ZweitBf und die ViertBf für immateriellen Schaden; € 7.731,75 an die ZweitBf, die DrittBf und die ViertBf gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den fünf Bf handelt es sich um aus Kasachstan bzw Usbekistan stammende Frauen, die zwischen 2002 und 2016 nach Moskau gebracht wurden, um dort in Lebensmittelläden im Bezirk Goljanovo zu arbeiten. Diese Geschäfte gehörten den Schwestern Z. I. und Zh. I. und deren Ehemännern R. M. und S. M.
Am 11.6.2010 informierte das Landesbüro der International Organization for Migration (IOM) die Moskauer Generaldirektion für Innere Angelegenheiten darüber, dass die ErstBf und die ZweiBf, die Schwestern sind, in einem Laden in der Uralskaja Straße mit weiteren Arbeiterinnen gefangen gehalten und ausgebeutet würden. Die IOM forderte die Polizei auf, eine Ermittlung einzuleiten. Daraufhin führten Beamte Vorerhebungen durch, die insb darin bestanden, den Geschäftsführer des Ladens zu befragen. Da dieser jedes Fehlverhalten in Abrede stellte, leitete die Bezirksdienststelle Goljanovo kein Strafverfahren ein. Auch nachdem der Staatsanwalt weitere Ermittlungen angeordnet hatte, beharrte die Polizei auf ihrem Standpunkt.
Im Juli 2010 übermittelte das Innenministerium Kasachstans ein Rechtshilfeersuchen an die russische Generalstaatsanwaltschaft im Zuge eines Strafverfahrens wegen Menschenhandels, Freiheitsberaubung, Ausbeutung und Misshandlung in Bezug auf die ErstBf und die ZweitBf. Daraufhin wurde einer der Ladenbesitzer befragt, der jedoch alle Vorwürfe von sich wies.
Am 12.10.2012 befreite eine Gruppe von Aktivisten der NGO Alternativa, die sich der Unterstützung von Opfern der Sklaverei widmet, mehrerer Arbeiterinnen aus Geschäften im Bezirk Goljanovo, darunter auch die ViertBf. Die Aktion wurde von Journalisten begleitet, die darüber berichteten. Nachdem die Aktivisten die Polizei über die Gefangenhaltung von Arbeiterinnen informiert hatten, durchsuchten Beamte der Polizeidienststelle Goljanovo die Geschäfte, beschlagnahmten Aufzeichnungen der Überwachungskameras und befragten einige der befreiten Opfer. Diese gaben an, seit Jahren zur Arbeit gezwungen worden zu sein, indem die Ladenbesitzer ihnen ihre Dokumente abgenommen und sie physisch misshandelt und bedroht hätten. Sie müssten in dem Laden auf Matratzen übernachten und würden keinen Lohn erhalten. Außerdem brachten einige von ihnen vor, während der Gefangenschaft Kinder geboren zu haben, die ihnen weggenommen worden seien. Weitere Zeug*innen sagten aus, dass die Polizeidienststelle Goljanovo mehrmals informiert worden sei, die Polizisten aber mit den Ladenbesitzern zusammenarbeiten würden und immer wieder Arbeiterinnen zu diesen zurückgebracht hätten. Bei einer weiteren Durchsuchung eines Ladens wurden Reisepässe in einem Safe gefunden. In einem in der Nähe geparkten Kleinbus befanden sich Matratzen, die offenbar von den Arbeiterinnen benutzt wurden.
In weiterer Folge wurden mehrere Anzeigen wegen Freiheitsentziehung, Misshandlung, Drohungen und Ausbeutung erstattet. Die daraufhin eingeleiteten Erhebungen wurden eingestellt, woraufhin die Staatsanwaltschaft wiederholt deren Fortsetzung anordnete. Das Komittee für Unterstützung der Bürger (im Folgenden KUB) wandte sich im Namen der Bf an den Russischen Ermittlungsausschuss und informierte diesen unter Vorlage detallierter Aussagen und medizinischer Befunde darüber, dass die Bf insb Opfer physischer und psychischer Misshandlungen und Ausbeutung als »Arbeitssklavinnen« geworden seien. Außerdem seien mehreren von ihnen ihre Kinder weggenommen worden, deren Verbleib unbekannt sei. Auch diese Anträge führten nicht zur Einleitung von Strafverfahren. Stattdessen wurde der Leiter des KUB von den Ermittlern über die Gründe für das Engagement der NGO befragt.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten Verletzungen von Art 4 EMRK (hier: Verbot der Leibeigenschaft, der Zwangs- oder Pflichtarbeit und des Menschenhandels).
Verbindung der Beschwerden
(225) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet es der GH als angemessen, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln.
Zur behaupteten Verletzung von Art 4 EMRK
(228) Die Bf behaupteten, die Behörden hätten es verabsäumt, sie durch die Einrichtung eines angemessenen rechtlichen Rahmens, das Ergreifen operativer Maßnahmen und die Durchführung einer effektiven strafrechtlichen Untersuchung vor Menschenhandel, Ausbeutung und Gewalt zu schützen. Sie brachten vor, ihre Ausbeutung habe Leibeigenschaft bzw Zwangs- oder Pflichtarbeit dargestellt. Die Täter hätten für ihre Ausbeutung verschiedene Formen der Gewalt als Werkzeuge der Kontrolle und des Zwangs verwendet. Sie stützen sich auf Art 3, Art 4 und Art 8 EMRK.
(229) Der GH erinnert an seinen Ansatz, in Fällen des Menschenhandels die möglichen Fragen der Misshandlung (gemäß Art 3 EMRK) und von Angriffen auf die physische und seelische Integrität (Art 8 EMRK) in deren generellen Kontext zu stellen, nämlich jenen des Menschenhandels und der Ausbeutung. [...]
(230) [...] Der GH wird die Vorbringen der Bf unter Art 4 EMRK behandeln [...].
Zulässigkeit
(231) Der GH stellt fest, dass [...] die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet [...] sind. Es wurde auch kein anderer Grund für ihre Unzulässigkeit festgestellt. [Sie werden daher für zulässig erklärt (einstimmig)].
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(238) [...] Menschenhandel beruht schon aufgrund seiner Natur und seines in Ausbeutung bestehenden Ziels auf der Ausübung von Befugnissen, die mit dem Eigentumsrecht verbunden sind. Er behandelt Menschen als Waren, die ge- und verkauft und zur – oft gering oder gar nicht bezahlten – Arbeit gezwungen werden [...]. Er setzt eine genaue Überwachung der Aktivitäten der Opfer voraus, deren Bewegungsfreiheit oft eingeschränkt ist. Er beinhaltet die Anwendung von Gewalt und Drohungen gegen die Opfer, die unter schlechten Bedingungen leben und arbeiten. [...]
(240) Ein umstrittenes Verhalten kann nur dann eine Frage des Menschenhandels gemäß Art 4 EMRK aufwerfen, wenn alle konstitutiven Merkmale (Handlung, Mittel, Zweck) der internationalen Definition des Menschenhandels vorliegen. [...] Art 4 EMRK umfasst den Begriff des Menschenhandels, [...] wenn alle konstitutiven Elemente der Definition [...] nach der Konvention gegen Menschenhandel und dem Palermoprotokoll erfüllt sind. (Anm: Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels, BGBl III 10/2008; Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insb des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, BGBl III 220/2005.). Ein solches Verhalten fällt in den Anwendungsbereich von Art 4 EMRK.
(242) Leibeigenschaft ist eine »besonders schwerwiegende Form der Freiheitsentziehung«. Sie umfasst »eine Verpflichtung zur Leistung von Diensten, die durch Zwang auferlegt wird«. Als solche steht sie in engem Zusammenhang zum Begriff der »Sklaverei« iSv Art 4 Abs 1 EMRK. Neben der Verpflichtung zur Verrichtung bestimmter Arbeiten für andere schließt sie die Pflicht des bzw der »Leibeigenen« mit ein, auf der Liegenschaft einer anderen Person zu leben und die Unmöglichkeit, seine bzw ihre Situation zu ändern. [...] Leibeigenschaft stellt eine [...] »erschwerte« Art von Zwangs- oder Pflichtarbeit dar.
(243) Der Begriff »Zwangsarbeit« meint [...] Arbeit, die »unter Androhung einer Strafe verlangt« und gegen den Willen der betroffenen Person verrichtet wird, dh eine Arbeit, für die sie sich »nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat«. Wenn ein Arbeitgeber seine Macht missbraucht oder die Vulnerabilität seiner Arbeiter*innen ausnutzt um sie auszubeuten, stellen sich diese nicht freiwillig zur Arbeit zur Verfügung. Der Begriff der »Strafe« ist weit zu verstehen [...]. Er kann bis zu physischer Gewalt oder Beschränkung reichen, aber auch subtilere, psychologische Formen annehmen, wie Drohungen, die Opfer bei der Polizei oder den Einwanderungsbehörden anzuzeigen, wenn ihr Beschäftigungsstatus illegal ist.
(244) Ob eine konkrete Situation alle konstitutiven Elemente des »Menschenhandels« umfasst und eine Angelegenheit der Leibeigenschaft bzw Zwangs- oder Pflichtarbeit aufwirft, ist eine Tatsachenfrage, die im Licht aller relevanten Umstände des Falls geprüft werden muss.
(245) Der allgemeine Rahmen der positiven Verpflichtungen unter Art 4 EMRK umfasst: (1) die Pflicht zur Einrichtung eines gesetzlichen und administrativen Rahmens, der Menschenhandel verbietet und bestraft; (2) die Pflicht, unter bestimmten Umständen operative Maßnahmen zum Schutz der Opfer zu ergreifen; und (3) eine prozedurale Verpflichtung, Situationen potenziellen Menschenhandels zu untersuchen. [...]
Begründeten die Berichte über den mutmaßlichen Menschenhandel zur Ausbeutung durch Arbeit die positive Verpflichtung der Behörden unter Art 4 EMRK?
(248) [...] Die Mitteilung des Landesbüros der IOM in Moskau vom 11.6.2010 und das Rechtshilfeersuchen des Innenministerium Kasachstans vom 28.7.2010 im Zusammenhang mit dem dort aufgrund der Anzeige der ErstBf eröffneten Strafverfahren enthielten ernst zu nehmende Hinweise darauf, dass die ErstBf und die ZweitBf drei Jahre zuvor im Alter von 18 bzw 17 Jahren von Kasachstan nach Russland gebracht worden waren, um dort in dem Lebensmittelladen in der Uralskaja Straße [...] als Arbeiterinnen ausgebeutet zu werden. Die Abnahme der Identitätsdokumente der Bf, ihre behauptete Gefangenschaft an ihrem Arbeitsplatz und ihre Misshandlung einschließlich der Wegnahme des Neugeborenen der ErstBf gaben in Verbindung mit der aus ihrem Alter, Geschlecht und potenziell unrechtmäßigen Aufenthalt resultierenden Vulnerabilität der Bf Gründe für einen glaubwürdigen Verdacht, sie wären Opfer des Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung. Zusammen mit der möglicherweise andauernden Ausbeutung der ZweitBf (und weiterer Personen) erforderten die Berichte aufgrund der positiven Verpflichtungen unter Art 4 EMRK eine dringende und ernste Reaktion der russischen Behörden.
(249) [...] Die Polizei wurde am 30.10.2012 von Aktivisten [...] auf den mutmaßlichen Menschenhandel und die Ausbeutung in Bezug auf die ViertBf durch Zh. I. und S. M. im Lebensmittelgeschäft in der Novosibirskaja Straße [...] aufmerksam gemacht. Sie waren Gegenstand der an diesem Tag von der Bf erstatteten Anzeige. Die Ergebnisse der ersten Tage der Vorerhebungen lieferten Beweise, welche die Behauptungen der Bf unterstützten.
(251) Die Behauptungen über die körperliche Misshandlung der Bf wurden durch ein ärztliches Attest vom 20.10.2012 bestätigt [...]. [...]
(252) Bei ihrer unmittelbar nach diesem Vorfall erfolgten polizeilichen Vernehmung [...] stellten Zh. I. und S. M. nicht in Abrede, illegal Migrantinnen aus Kasachstan und Usbekistan, einschließlich der ViertBf, [...] beschäftigt zu haben. [...] Die Reisepässe der ViertBf und weiterer Arbeiter*innen wurden im Zuge der Inspektion des Geschäfts in der Novosibirskaja Straße am 30.10.2012 in einem Safe gefunden und sichergestellt. S. M. räumte ein, dass die am selben Tag in zwei in der Nähe des Hintereingangs abgestellten Lieferwagen gefunden Matratzen von den Arbeiter*innen verwendet wurden, um im Laden zu schlafen [...]. [...]
(253) Die Polizei stellte auch Videorekorder sicher, die zum Überwachungssystem gehörten, das zahlreiche im Geschäft installierte Kameras umfasste.
(255) Schließlich [...] war die Polizeidienststelle des Bezirks Goljanowo in der Vergangenheit von der Botschaft Kasachstans [...] über die mutmaßliche Gefangenschaft und Zwangsarbeit kasachischer Frauen im selben, seit 1999 von Zh. I. und S. M. betriebenen Laden alarmiert worden.
(256) In Anbetracht dessen gab es [...] prima facie-Beweise dafür, dass die ViertBf Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung geworden war.
(257) [...] Nach den Ereignissen vom 30.10.2012, über die in den Medien umfangreich berichtet wurde, meldeten sich frühere Arbeiter*innen beim KUB, das ihnen rechtliche Unterstützung bei der Erstattung von Anzeigen gewährte. Am 19.12.2012 erhielt der Ermittlungsausschuss die Anzeige der DrittBf. [...] Deren Schilderung [...] zeigte dasselbe Muster wie jene der ErstBf und der ViertBf sowie weiterer ehemaliger Arbeiterinnen der Läden in Goljanovo [...].
(259) Nach Ansicht des GH boten die Vorwürfe der DrittBf [...] Anlass für einen glaubhaften Verdacht, sie sei Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung durch Arbeit geworden.
(260) Im Dezember 2016, vier Jahre nach den Ereignissen vom 30.10.2012, wurden die Behörden schließlich über Behauptungen unterrichtet, die FünftBf würde durch dasselbe Paar, Zh. I. und S. M.in dem Geschäft in der Novosibirskaja Straße ausgebeutet, gefangen gehalten und misshandelt. [...]
(261) [...] Die Behauptungen der FünftBf, die dasselbe Muster des Menschenhandels, der Ausbeutung und der Misshandlung offenbarte wie die Schilderungen der anderen Bf und ihrer früheren Kolleginnen, lieferte ebenfalls Gründe für einen glaubhaften Verdacht, sie sei Opfer des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung durch Arbeit geworden.
(262) Die Berichte über die Ausbeutung der Bf hätten die russischen Behörden auf die überwältigenden Anzeichen für Menschenhandel und Zwangsarbeit aufmerksam machen müssen.
(263) Angesichts des Vorstehenden stellt der GH fest, dass ab 2010, als die russischen Behörden erstmals auf die Situation der ErstBf und der ZweitBf aufmerksam gemacht wurden, und zum Zeitpunkt jedes einzelnen der folgenden Berichte betreffend die übrigen Bf ein glaubwürdiger Verdacht – und im Fall der ViertBf ein prima facie-Beweis – dafür bestand, dass die Bf Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung durch Arbeit waren, was wiederum die positiven Verpflichtungen der innerstaatlichen Behörden gemäß Art 4 EMRK auslöste.
Charakterisierung der durch Art 4 EMRK verbotenen Behandlung
(264) Die Bf lieferten ähnliche Schilderungen ihrer Rekrutierung in ihren Heimatländern, ihres Transports in die Läden im Moskauer Bezirk Goljanovo, die Abnahme ihrer Identitätsdokumente und die folgende unbezahlte, harte Arbeit [...], die sie für abnormal übermäßige Zeit, ohne freie Tage verrichten mussten, während sie unter entsetzlichen Bedingungen und strenger Überwachung in den Geschäften gefangen und Gewalt ausgesetzt waren.
(268) [...] Es gab übereinstimmende Behauptungen der Wegnahme und Misshandlung der Kinder der Arbeiterinnen, die von den Tätern als weitere Form des Zwangs eingesetzt wurden [...].
(269) Der GH nimmt die Aussagen der Psychologin des Moskauer Rehabilitationszentrums der IOM für Opfer von Menschenhandel zur Kenntnis, die über Informationen aus erster Hand über die Situation von Opfern aus Kasachstan und Usbekistan verfügte, die 2008 und 2009 aus den Läden in Goljanovo entkommen waren [...]. Diese Schilderungen weiblicher Opfer spiegeln sämtliche Aspekte der Vorbringen der Bf über ihre Ausbeutung und ihre Misshandlung wider. [...]
(270) Die Glaubwürdigkeit der Vorbringen der Bf wird durch die Behauptungen der jeweils anderen, die ähnlichen Schilderungen von Ausbeutung und Gewalt in den Strafanzeigen der fünf weiteren Arbeiterinnen, die Medienberichte, die engen Verbindungen zwischen den Besitzerinnen der beiden Läden [...], die frühere Verurteilung der älteren der beiden Schwestern I. wegen Misshandlung eines Mädchens aus Usbekistan [...] und all das andere vorliegende Material verstärkt. [...] Es ergaben sich keine gegenteiligen Feststellungen aus irgendeiner strafrechtlichen Ermittlung.
(271) Die Bf waren aufgrund ihres Geschlechts und ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit vulnerable Individuen, denen vorgegaukelt wurde, sie würden unter akzeptablen Bedingungen arbeiten und dafür bezahlt werden. Aufgrund der Abnahme ihrer Dokumente und ihres von den Arbeitgebern geschaffenen irregulären Aufenthaltsstatus hätte ein Versuch, die Arbeit zu verlassen, ohne Zweifel das Risiko erhöht, verhaftet und in Abschiebehaft genommen zu werden, was jede Hoffnung vernichtet hätte, wenigstens einen Teil der ihnen zustehenden Löhne zu erhalten. Zudem hätten die Bf, die sich in einem fremden Land befanden, sozial isoliert waren, unzureichend Russisch sprachen, keinen Zugang zu Informationen über Rechtsbehelfe hatten, ihrer Dokumente beraubt waren und keine Entlohnung für ihr Arbeit erhielten, weder an einem anderen Ort in Russland leben noch das Land verlassen können, sondern hatten keine andere Wahl, als die von ihnen verlangte Arbeit zu leisten. [...] Auch die bloße Dauer der Ausbeutung und Misshandlung der Bf [...] spricht für sich selbst.
(272) Es gibt somit umfassende Beweise für die Schlussfolgerung, dass die konstituierenden Elemente der internationalen Definition des Menschenhandels in den Fällen der Bf vorlagen.
(273) Bezüglich der »Handlung« lagen folgende Elemente vor: Rekrutierung in den Heimatländern der Bf, Transport zu den Läden im Moskauer Bezirk Goljanovo, »Empfang« im Sinn der Entgegennahme der Bf zum Zweck der Beschäftigung in den Läden [...], und »Beherbergung« im Sinne der Unterbringung oder Gefangenhaltung der Bf an den Orten ihrer Ausbeutung.
(274) Was die »Mittel« betrifft, lagen zumindest Täuschung und Ausnutzung der aus ihrem Geschlecht und ihrem Aufenthaltsstatus resultierenden Vulnerabilität vor. [...] Im Fall der ZweitBf war das Element der »Mittel« gemäß der internationalen Definition des Menschenhandels nicht erforderlich, das sie im Zeitpunkt ihrer Verbringung nach Russland noch minderjährig war.
(275) Zuletzt lag auch der »Zweck« der Ausbeutung der Bf vor.
(276) Der GH stellt weiters fest, dass die Bf, die der Anwendung von Gewalt und anderen Formen des Zwangs unterworfen wurden, in den Geschäften in Goljanovo arbeiteten, ohne sich dafür freiwillig zur Verfügung gestellt zu haben und sie zumindest der Zwangsarbeit iSv Art 4 EMRK unterworfen waren.
(277) Zusätzlich zur ihnen durch Zwang auferlegten Verpflichtung, die Arbeit zu verrichten, waren die Bf gezwungen, in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber zu wohnen, und hatten keine Möglichkeit, ihre Situation zu ändern, die sie als dauerhaft [...] empfanden, was dem Begriff der Leibeigenschaft [...] entspricht.
(278) Zusammengefasst stellt der GH fest, dass die Bf Opfer von grenzüberschreitendem Menschenhandel und Leibeigenschaft waren. Der GH wird nun prüfen, ob die russischen Behörden ihren positiven Verpflichtungen nach Art 4 EMRK entsprachen.
Entsprachen die Behörden ihren positiven Verpflichtungen nach Art 4 EMRK?
Schaffung eines angemessenen Rechts- und Verwaltungsrahmens
(280) [...] Das Palermo-Protokoll und die Europaratskonvention gegen Menschenhandel verweisen auf die Nowendigkeit eines umfassenden Ansatzes zur Bekämpfung des Menschenhandels, der neben Maßnahmen zur Bestrafung der Täter auch Prävention und Opferschutz einschließt. [...]
(282) [...] Russland stellte im Dezember 2003 durch Einfügung von Art 127.1 in seinem Strafgesetzbuch den Menschenhandel unter Strafe. Diese Bestimmung wurde jedoch in den Fällen der Bf nicht angewendet. Die Ermittlungsbehörden lehnten wiederholt die Einleitung von Strafverfahren [...] ab, wobei sie auf das Fehlen von Tatbestandselementen und insb die Möglichkeit der Bf, ihren Arbeitsplatz jederzeit zu verlassen, verwiesen [...]. Mit anderen Worten wurde angenommen, die Bf hätten sich freiwillig dazu entschieden, in den Geschäften zu bleiben und die von ihnen verlangte Arbeit zu leisten, also sozusagen in ihre Ausbeutung eingewilligt.
(283) Allerdings ist die Einwilligung eines Opfers von Menschenhandel in die bezweckte Ausbeutung irrelevant, wenn irgendeines der in der internationalen Definition des Menschenhandels dargelegten Mittel eingesetzt wurde, oder wenn das Opfer [...] ein Kind ist. In Art 127.1 des russischen Strafgesetzbuchs fehlen Bestimmungen über die Rolle einer Einwilligung.
(284) Diese Lücke machte es möglich, die mutmaßliche Einwilligung der Bf als Ausrede dafür heranzuziehen, in Bezug auf den von ihnen behaupteten Menschenhandel keine Strafverfahren einzuleiten.
(287) Die Weigerungen des Ermittlungsausschusses, Strafverfahren einzuleiten, weil die Tatbestandselemente des Art 127.2 des Strafgesetzbuchs (Einsatz von Sklavenarbeit) [...] nicht erfüllt waren, wurden gleichermaßen auf die behauptete Bewegungsfreiheit der Bf und ihre Einwilligung in die verlangte Arbeit gestützt. [...]
(288) [...] Zwangsarbeit wurde weder in den Erläuterungen zu Art 127.1 zur Bedeutung der »Ausbeutung einer Person« genannt noch in einer eigenen Bestimmung des Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellt. Während Leibeigenschaft gemäß den Erläuterungen von der Bedeutung des Begriffs »Ausbeutung einer Person« [...] umfasst zu sein scheint, wurde die Leibeigenschaft nicht definiert und auch nicht als eigener Tatbestand unter Strafe gestellt. [...]
(289) In Anbetracht des Vorstehenden ist der GH der Ansicht, dass Menschenhandel, Zwangsarbeit und Leibeigenschaft vom Strafrecht des belangten Staats nicht effektiv unter Strafe gestellt wurden.
(291) Es gab zahlreiche – nicht befolgte – Aufrufe an Russland, die Rechte und Interessen von Menschenhandelsopfern zu schützen [...]. [...] Der bestehende gesetzliche Rahmen sah keine Möglichkeit vor, den Aufenthalt (potenzieller) Opfer von Menschenhandel, die sich unrechtmäßig in Russland aufhalten, zu legalisieren und stellte ihre Unterstützung unter [...] Strafe.
(292) Die Bf wurden im Wege des Menschenhandels aus Kasachstan und Usbekistan geholt und zwischen 2002 und 2016 in Russland ausgebeutet. Die Menschenhändler wurden von den innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht daran gehindert, sie für die Zwecke ihrer Geschäfte auszubeuten, obwohl es wiederholte Berichte darüber gab, dass sie Arbeitsmigrantinnen aus Zentralasien ausbeuteten und misshandelten. Andere Behörden wie etwa die Föderale Einwanderungsbehörde, die regelmäßige Inspektionen in den Geschäften durchführte [...], oder die lokalen Behörden, die sich mit den Beschwerden der Nachbarn befassten, waren ebenfalls nicht in der Lage, ihre jeweiligen Aufgaben bei der Aufdeckung und Verhinderung der systematischen Menschenhandels- und Ausbeutungspraktiken zu erfüllen. [...] Die Bf wurden nie als (potenzielle) Opfer von Menschenhandel identifiziert und es wurden keine Maßnahmen für ihre physische, psychische oder soziale Erholung ergriffen.
(293) Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass es der belangte Staat verabsäumt hat, einen angemessenen Rechts- und Verwaltungsrahmen zu schaffen, um Menschenhandel, Zwangsarbeit und Leibeigenschaft zu verbieten und vorzubeugen und die Opfer vor diesen Straftaten zu schützen, etwa durch einen praktischen und effektiven Schutz der Bf, von denen eine minderjährig war.
(294) Folglich hat eine Verletzung von Art 4 EMRK in seinem materiellen Aspekt stattgefunden (einstimmig).
Ergreifung operativer Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel
(295) Art 4 EMRK kann, wie auch Art 2 und Art 3 EMRK, unter bestimmten Umständen von einem Staat verlangen, operative Maßnahmen zum Schutz von Opfern oder potenziellen Opfern des Menschenhandels zu ergreifen. Damit sich unter den Umständen eines bestimmten Falls eine solche positive Verpflichtung [...] ergibt, muss nachgewiesen werden, dass den staatlichen Behörden Umstände bekannt waren oder bekannt sein hätten müssen, die Anlass für einen glaubhaften Verdacht geben, eine bestimmte Person wurde Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung iSv Art 3 lit a Palermo-Protokoll und Art 4 lit a der Europaratskonvention gegen Menschenhandel oder war einem realen oder unmittelbaren Risiko ausgesetzt, dies zu werden. Wenn diese Frage bejaht wird, liegt eine Verletzung von Art 4 EMRK vor, falls es die Behörden verabsäumen, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Person aus dieser Situation oder dieser Gefahr zu befreien.
(297) Wie der GH oben (Rz 248) festgestellt hat, gaben die Mitteilung der IOM vom 11.6.2010 und das Rechtshilfeersuchen der kasachischen Behörden vom 28.7.2010 Anlass für einen glaubwürdigen Verdacht, dass die ZweitBf 2007 als Minderjährige im Wege des Menschenhandels von Kasachstan nach Russland geholt und dort in einem Laden in der Uralskaja Straße ausgebeutet worden war. Da sie einem realen und unmittelbaren Risiko einer fortgesetzten Ausbeutung und Misshandlung durch die Ladeninhaber ausgesetzt war, waren die russischen Behörden [...] gemäß Art 4 EMRK verpflichtet, operative Maßnahmen zu ergreifen, um sie aus dieser Gefahr zu befreien. Ungeachtet des Wissens über ihre erhöhte Vulnerabilität [...] taten sie nichts, außer den mutmaßlichen Menschenhändler R. M. zu befragen und entschieden aufgrund seiner Leugnung jeglichen Fehlverhaltens, das durch mehrere unter seiner Kontrolle stehenden Personen bestätigt wurde, keine strafrechtlichen Ermittlungen einzuleiten.
(298) Nachdem die Erhebungen nach der Intervention der zivilgesellschaftlichen Aktivisten vom 30.10.2012 wieder aufgenommen worden waren, [...] wurde die ZweitBf am 29.4.2023 von ihrem mutmaßlichen Menschenhändler R. M. zum [...] Ermittlungsausschuss gebracht, um eine Aussage zu machen. Bei dieser Gelegenheit stellte sie R. M. als ihren Wohltäter dar [...]. In Missachtung des glaubwürdigen Verdachts des Menschenhandels, der Ausbeutung und Misshandlung der ZweitBf und der verdächtigen Umstände, unter denen diese Aussagen – die nichts anderes sein konten als das Resultat von Zwang – erfolgten, ließ der Ermittler zu, dass die ZweitBf mitgenommen wurde, und verwendete ihre Aussagen, um die Beschwerden der ErstBf abzuweisen.
(299) [...] Die russischen Behörden setzten keinen jener Schritte, die von ihnen unter den gegebenen Umständen erwartet werden konnten. Ihre Reaktion ignorierte die Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit der Situation der ZweitBf. Damit verstießen sie gegen ihre positiven Verpflichtungen, Menschenhandel vorzubeugen und die Bf, die als Minderjährige nach Russland gebracht worden war, vor der verbotenen Behandlung zu schützen, die sie noch drei Jahre länger ertragen musste, nachdem die Behörden zum ersten Mal auf diese Gefahr aufmerksam gemacht worden waren. [...]
(300) Am 30.10.2012 entdeckten die Behörden die ViertBf in Folge ihrer Freilassung, die durch zivilgesellschaftliche Aktivisten ermöglicht worden war, nach ihrer zehn Jahre andauernden Ausbeutung und Misshandlung [...]. [...] Mit dem prima facie-Beweis dafür konfrontiert, dass die ViertBf als Opfer von Menschenhandel [...] ausgebeutet worden war, hatten die Behörden die Pflicht, sie als (potenzielles) Opfer dieser Straftat zu identifizieren, zu schützen und zu unterstützen.
(301) Der GH bekräftigt, dass (potenzielle) Opfer von Menschenhandel Unterstützung schon vor der förmlichen Feststellung der Straftat des Menschenhandels benötigen. Andernfalls würde der gesamte Zweck des Opferschutzes [...] unterlaufen. [...]
(302) Im vorliegenden Fall wurde die ViertBf nie als (potenzielles) Opfer von Menschenhandel anerkannt und ihr nie Unterstützung und Schutz geboten. Stattdessen wurde sie von der Polizei und dem Ermittlungsausschuss eingeschüchtert und wegen ihres irregulären Aufenthaltsstatus mit der Abschiebung bedroht. [...]
(303) Dank der Unterstützung durch das KUB reisten die ErstBf und die DrittBf im April 2013 [...] nach Russland, um sich an den Erhebungen zu beteiligen und vor dem Ermittlungsausschuss auszusagen. Sie wurden nicht als (potenzielle) Opfer von Menschenhandel identifiziert und es wurde ihnen weder Schutz noch Unterstützung gewährt, während die mutmaßlichen Menschenhändler auf freiem Fuß blieben. Dasselbe gilt für die FünftBf, die sich kurz nach ihrem Entkommen an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet hatte. [...]
(304) Die staatlichen Strafverfolgungsbehörden arbeiteten in keiner Weise mit den Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen [...], deren unnachgiebige Anstrengungen – im Gegensatz zur Passivität und Gleichgültigkeit der Behörden – die Wiedererlangung der Freiheit der Bf ermöglichten oder erleichterten [...] und sicherstellten, dass die Straftaten [...] den zuständigen Behörden mitgeteilt wurden. [...] Stattdessen wurden die berechtigten Bemühungen, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und Wiedergutmachung zu erlangen, von den innerstaatlichen Behörden als unangemessen und möglicherweise rechtswidrig angesehen, was Erhebungen hinsichtlich der Aktivitäten des KUB und eine eingehende Befragung des Vorsitzenden, der ViertBf und einer weiteren vom KUB unterstützten Frau nach sich zog.
(305) In Anbetracht des Vorstehenden stellt der GH eine Verletzung von Art 4 EMRK in seinem materiellen Aspekt auch aufgrund des Versäumnisses des belangten Staats fest, operative Maßnahmen zum Schutz der Bf als (potenzielle) Opfer von grenzüberschreitendem Menschenhandel zu ergreifen (einstimmig).
Ermittlungspflicht
(312) Wie der GH festgestellt hat, lieferten die Berichte über die mutmaßlichen Straftaten [...] Gründe für einen glaubhaften Verdacht [...] und im Fall der ViertBf einenprima facie-Beweis [...] (siehe oben Rz 263). Die Behörden waren daher verpflichtet, von Amts wegen zu handeln und eine Untersuchung einzuleiten und durchzuführen, die geeignet war, den Sachverhalt festzustellen und die Verantwortlichen zu finden und wenn angemessen zu bestrafen. Da der Möglichkeit nachzugehen war, die ZweitBf aus der schädlichen Situation zu befreien, musste die Untersuchung dringend erfolgen.
(313) [...] Zwischen 2010 und 2012 erging eine Reihe von Entscheidungen [...], mit denen die Einleitung von Strafverfahren abgelehnt wurden. Sie beruhten auf dem Ergebnis der vorläufigen [...] Erhebungen, die nach russischem Recht die erste Stufe im Umgang mit der Anzeige einer Straftat darstellen. Wenn die erlangten Informationen Elemente einer Straftat enthüllen, folgt die Eröffnung eines Strafverfahrens und die Durchführung einer vollumfänglichen strafrechtlichen Ermittlung (in der die gesamte Bandbreite von Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden kann [...]). Der Rahmen einer bloßen vorläufigen Erhebung erlaubte es nicht, den Sachverhalt oder die Identität der mutmaßlichen Täter festzustellen, und war nicht geeignet, zu deren Bestrafung zu führen. Der GH hat in einer Reihe von Fällen gegen Russland festgestellt, dass die Weigerung, strafrechtliche Ermittlungen in Bezug auf glaubwürdige Behauptungen einer Misshandlung zu eröffnen, auf das staatliche Versäumnis hinwies, den prozeduralen Verpflichtungen nach Art 3 EMRK nachzukommen [...].
(314) Der GH hat keinen Grund dafür, im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis unter Art 4 EMRK zu gelangen. Mehr als ein Jahrzehnt lang unternahmen die innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr als oberflächliche Vorerhebungen [...], die mit ähnlichen Verweigerungen der Einleitung strafrechtlicher Untersuchungen endeten, die derart schlecht begründet waren, dass sie routinemäßig aufgehoben wurden.
(315) [...] Die Staatsanwaltschaft (die über jede einzelne Verweigerung der Einleitung eines Strafverfahrens informiert wurde) schwieg auf allen Ebenen [...] dazu, warum kein Strafverfahren unter Art 127.1 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) und Art 127.2 (Verwendung von Sklavenarbeit) einzuleiten war [...].
(316) Aussagen der mutmaßlichen Täter, die die Straftaten [...] leugneten, und von Personen unter deren Kontrolle, die potenziell selbst Opfer von Menschenhandel waren, wurden ohne Überprüfung akzeptiert und zur Abweisung der Beschwerden der Bf herangezogen. [...]
(317) Die glaubwürdigen, von medizinischen und anderen Beweisen unterstützten Behauptungen über geschlechtsbezogene körperliche, sexuelle und reproduktive Gewalt wurden ebenso missachtet wie die starken Anzeichen für die Richtigkeit der Beschwerden der Bf betreffend die Abnahme ihrer Dokumente, das Fehlen von Arbeitsverträgen und jeden Beleg für Lohnzahlungen oder die Gewährung einer Unterkunft.
(318) Grundlegende, wichtige Schritte wie eine gerichtsmedizinische Untersuchung der Bf und ihrer ihnen weggenommenen Kinder [...] oder eine Auswertung der Videoaufnahmen [...] wurden trotz ausdrücklicher Anordnungen nie durchgeführt. [...]
(319) Die ViertBf war nicht die einzige Person, die vorbrachte, dass ihr Zh. I. und S. M. ihre in Gefangenschaft geborenen Kinder [...] weggenommen hatten. [...] Die russischen Ermittlungsbehörden verabsäumten es, irgendeine Einschätzung dieser Umstände vorzunehmen und unterließen selbst derart grundlegende Schritte, wie Informationen vom [...] Krankenhaus einzuholen, um die Umstände der Geburt der Kinder der ViertBf zu erhellen. [...]
(320) Die übereinstimmenden Vorwürfe der Bf und anderer mutmaßlicher Opfer über Korruption der Beamten der Polizeidienststelle Goljanovo und ihre verdeckte Zusammenarbeit mit den Ladenbesitzern, einschließlich der behaupteten Praxis, entkommene Opfer gegen Bestechungsgeld wieder zu ihren Ausbeutern zurückzubringen, wurden gleichermaßen ohne strafrechtliche Untersuchung zurückgewiesen.
(321) Aussagen des für Nachbarschaftsfragen zuständigen Beamten der Polizeidienststelle Goljanovo, der versicherte, die Arbeiterinnen hätten sich nie beschwert [...], wurden vom Ermittlungsausschuss trotz der offensichtlichen Widersprüche [...] ohne kritische Überprüfung akzeptiert.
(322) Die wiederholte Verwendung von Aussagen potenzieller Menschenhandelsopfer, welche die Straftaten gegen sie in Abrede stellten, während sie sich unter der Kontrolle der Menschenhändler befanden, durch die Polizeidienststelle Goljanovo als Ausrede dafür, solche Straftaten nicht zu untersuchen, hätte den Ermittlungsausschuss und die Staatsanwaltschaft alarmieren und zur Durchführung einer strafrechtlichen Untersuchung führen müssen, was nicht passiert ist. [...]
(323) Es ist bemerkenswert, dass sich das Ergebnis der internen Untersuchung der gegen die Polizeidienststelle Goljanovo erhobenen Korruptionsvorwürfe [...] auf einen Bericht des Leiters eben jener Dienststelle beschränkte, der jedes Fehlverhalten bestritt. [...]
(324) Ungeachtet der Anerkennung der schlechten Begründung der Weigerungen, Strafverfahren einzuleiten, durch ihre oberen Beamten, setzten die russischen Strafverfolgungsbehörden jahrelang einen sinnlosen Kreislauf fort, in dem sie diese Entscheidungen aufhoben, nur um weitere überflüssige Erhebungen anzuordnen, die zu denselben unhaltbaren Ergebnissen führten. Diese Vorgangsweise wurde von den innerstaatlichen Gerichten bestätigt. Zu keiner Zeit waren speziell ausgebildete Polizisten, Ermittler, Staatsanwälte und Richter mit den Fällen der Bf befasst.
(325) Der GH erinnert weiters an die zusätzliche Verpflichtung der staatlichen Behörden, bei der Untersuchung von Gewalttaten alle vernünftigen Schritte zu unternehmen, um mögliche diskriminierende Motive zu enthüllen [...]. [...] Obwohl die russischen Behörden wiederholt über die systematische Ausbeutung und physische Misshandlung von weiblichen Arbeitsmigrantinnen aus Kasachstan und Usbekistan in den Läden in Goljanovo [...] unterrichtet wurden, wurde entgegen dieser Verpflichtung nie die Wahrscheinlichkeit untersucht, dass die Menschenhändler die Vulnerabilität der Bf als Frauen und Migrant*innen ausgenutzt hatten, um sie auszubeuten.
(326) Die [...] Ermittlungsbehörden rechtfertigten ihre Weigerungen, strafrechtliche Untersuchungen einzuleiten [...] wiederholt damit, dass die Bf [...] nicht in Russland lebten und daher nicht befragt werden könnten [...]. [...] Es deutet allerdings nichts darauf hin, dass sie von der Möglichkeit eines Rechtshilfeersuchens Gebrauch machten. [...]
(327) Zudem holten die russischen Ermittlungsbehörden keine Informationen über die in den Heimatländern der Bf [...] eingeleiteten Verfahren ein [...]. [...]
(328) Das Versäumnis des belangten Staats, strafrechtliche Ermittlungen betreffend die Ereignisse auf seinem Territorium zu eröffnen und durchzuführen und mit den zuständigen Behörden anderer betroffener Staaten zu kooperieren, wirkte sich notwendigerweise nachteilig auf die damit im Zusammenhang stehenden Fälle betreffend die von den Bf in ihren Heimatländern erstatteten Anzeigen aus [...].
(329) Angesichts des Vorstehenden stellt der GH fest, dass es keine effektive strafrechtliche Untersuchung der glaubwürdigen Behauptungen über den Menschenhandel, die Zwangsarbeit und Leibeigenschaft der Bf sowie die Anwendung geschlechtsbezogener Gewalt als Zwangsmittel gab und in dieser Situation die diskriminierende Haltung gegenüber den Bf als weibliche fremde Arbeitsmigrantinnen eine Rolle spielte.
(330) Durch dieses Versäumnis [...] förderte der belangte Staat ein Gefühl der Straflosigkeit bei den Menschenhändlern und verhinderte die Erholung der Bf von ihren traumatischen Erfahrungen. Er gab den Bf zudem keine Gelegenheit, eine Entschädigung für den von ihnen erlittenen Schaden, einschließlich des Vorenthaltens ihrer Löhne durch die Menschenhändler, als Teil der Sicherstellung einer restitutio in integrum geltend zu machen, die dazu beigetragen hätte, ihre Menschenwürde zu bewahren, ihre Erholung zu unterstützen und das Risiko zu reduzieren, erneut Opfer von Menschenhändlern zu werden.
(331) In Anbetracht des Vorstehenden stellt der GH fest, dass eine Verletzung von Art 4 EMRK in seinem prozeduralen Aspekt im Hinblick auf alle Bf stattgefunden hat (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(334) Der GH erachtet es nicht als notwendig, die behauptete Verletzung von Art 13 EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 4 EMRK
(335) Die Bf brachten vor, sie wären einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft und ihrer sozialen Stellung unterworfen worden. [...] Ihre Diskriminierung habe sowohl den Motiven der Menschenhändler innegewohnt [...] als auch dem Versäumnis der Behörden, sie zu schützen und die Straftaten effektiv zu untersuchen. [...]
Zulässigkeit
(337) Der GH hat eine Verletzung von Art 4 EMRK festgestellt [...]. Folglich fällt der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art 14 EMRK.
(338) [...] Die Bf behaupten eine Diskriminierung aufgrund persönlicher Merkmale oder eines »Status« [...]. Art 14 EMRK ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.
(339) [...] Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(341) [...] Eine generelle Politik, die unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf eine bestimmte Gruppe hat, kann als Diskriminierung angesehen werden, selbst wenn sie nicht spezifisch gegen diese Gruppe gerichtet ist und keine Diskriminierungsabsicht besteht. [...]
(342) Die verfügbaren Forschungsergebnisse und Statistiken zeigen, dass eine unverhältnismäßig hohe Zahl an Frauen und Mädchen Opfer von Menschenhandel wurden, insb in Osteuropa und Zentralasien. Frauen sind generell verletzlicher als Männer im Hinblick auf Ausbeutung durch Gewalt oder Drohungen. Weibliche Opfer werden drei Mal so oft physischer oder anderer Gewalt seitens ihrer Menschenhändler unterworfen als Männer. Eine weitere unverhältnismäßig betroffene Gruppe ist jene der Migrant*innen, insb solche ohne enge Familie, Freunde oder andere Unterstützungsnetzwerke, deren irregulärer Aufenthaltsstatus Furcht vor den lokalen Behörden auslöst und sie davon abhält, diese zu kontaktieren.
(343) Der belangte Staat wurde regelmäßig von der internationalen Gemeinschaft auf sein bemerkenswertes Fehlen einer Anerkennung der Rechte und Interessen von Menschenhandelsopfern, [...] einschließlich weiblicher Arbeitsmigrantinnen aus Zentralasien, hingewiesen. [...] Nach den verfügbaren Informationen waren die Bemühungen, Menschenhandel aufzudecken und zu verfolgen, für ein Zielland umfangreicher Arbeitsmigration, einschließlich eines sehr hohen Anteils an Arbeitsmigrat*innen in einer irregulären Situation, bescheiden. [...]
(344) Während die mageren Bemühungen des belangten Staats zur Bekämpfung des Menschenhandels eine generelle Situation widerspiegelten, wirkte sich dies unvermeidbarerweise auf jene unverhältnismäßig stark aus, die von Menschenhandel, Ausbeutung durch Arbeit und damit verbundene Gewalt am stärksten betroffen waren, nämlich weibliche fremde Arbeitsmigrantinnen in einer irregulären Situation.
(346) In Anbetracht der allgemeinen Grundsätze zur Anwendung von Art 14 EMRK und seinen gründlichen Tatsachen- und Rechtsfeststellungen unter Art 4 EMRK, die gleichermaßen für die Beurteilung unter Art 14 EMRK relevant sind, stellt der GH fest, dass die Untätigkeit des belangten Staats in Bezug auf seine positiven Verpflichtungen nach Art 4 EMRK darauf hinausliefen, Menschenhandel, Ausbeutung durch Arbeit und geschlechtsbezogene Gewalt wiederholt zu billigen, was eine diskriminierende Haltung gegenüber den Bf als Frauen widerspiegelte, die fremde Arbeiterinnen mit einem irregulären Aufenthaltsstatus waren. Die generelle und diskriminierende Passivität der Behörden des belangten Staats schuf ein Klima, das ihren Menschenhandel und ihre Ausbeutung förderte.
(347) Folglich hat eine Verletzung von Art 14 iVm Art 4 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Je € 52.000,– an die ErstBf, die DrittBf und die FünftBf für immateriellen Schaden; je € 78.000,– an die ZweitBf und die ViertBf für immateriellen Schaden; € 7.731,75 an die ZweitBf, die DrittBf und die ViertBf gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Siliadin/FR, 26.7.2005, 73316/01 = NL 2005, 200
Rantsev/CY und RU, 7.1.2010, 25965/04 = NLMR 2010, 20
M. ua/IT und BG, 31.7.2012, 40020/03 = NLMR 2012, 260
C. N. und V./FR, 11.10.2012, 67724/09 = NLMR 2012, 332
Chowdury ua/GR, 30.3.2017, 21884/15 = NLMR 2017, 132
S. M./HR, 25.6.2020, 60561/14 (GK) = NLMR 2020, 192
V. C. L. und A. N./GB, 16.2.2021, 77587/12, 74603/12 = NLMR 2021, 56
Zoletic ua/AZ, 7.10.2021, 20116/12 = NLMR 2021, 422
Krachunova/BG, 28.11.2023, 18269/18 = NLMR 2023, 538
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.12.2024, Bsw. 71671/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 480) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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