Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Thomas Haschke gg Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 10.12.2024, Bsw. 58853/18.
Art 10, 11, 14 EMRK - Verurteilung wegen Protest gegen Bundeswehr auf einer Jobmesse .
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 17.11.2015 protestierten der Bf und weitere Personen vor dem Informationsstand der Bundeswehr auf einer privaten Job- und Karrieremesse in Stuttgart, indem sie ein Banner präsentierten, Flugblätter verteilten, eine provokative Szene mit blutüberströmten Körpern inszenierten und mit einem Megafon Aufmerksamkeit generierten. Die Lautstärke des Protests führte dazu, dass Messebesucher sich von dem Stand der Bundeswehr entfernten. Wiederholten Aufforderungen, den Platz zu verlassen, leisteten die Demonstrierenden keine Folge. Schließlich wurden sie durch das Sicherheitspersonal vom Gelände entfernt. Der Veranstaltungsort war von einer privaten Gesellschaft angemietet worden, die sich vollständig im Eigentum der Stadt Stuttgart befand.
Am 16.7.2016 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Bf wegen Hausfriedensbruchs zu 15 Tagessätzen á € 40,–. Nachdem er Berufung eingelegt hatte und ein vom Gericht vorgeschlagenes Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen mangels Einigung zwischen Staatsanwaltschaft und Bf nicht zustande kam, wandelte das Landgericht Stuttgart das Urteil am 21.7.2017 in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt um. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Bf aus einer tiefen persönlichen Überzeugung heraus versucht habe, vor den Rekrutierungsbemühungen der Bundeswehr zu warnen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass sich der Bf nicht unmittelbar auf sein Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit gegenüber dem Veranstalter, einer privaten Gesellschaft, berufen könne. Weiter kam das Landgericht zu dem Schluss, dass aufgrund der erheblichen Störung der Veranstaltung den Interessen des Veranstalters der Vorrang zukam.
Die Beschwerde des Bf wurde vom BVerfG ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete Verletzungen von Art 10 (Meinungsäußerungsfreiheit), Art 11 (hier: Versammlungsfreiheit) sowie Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 und Art 11 EMRK
(9) [...] Der Bf wurde nicht wegen der bei dem Protest geäußerten Ansichten verurteilt, sondern wegen seiner Weigerung, den Ort zu verlassen, und wegen der störenden Art und Weise, in der er den Protest fortgesetzt hat [...]. Unter diesen Umständen hält es der GH für angebracht, die Beschwerde des Bf nach Art 11 EMRK, angewendet im Lichte von Art 10 EMRK zu prüfen.
(10) [...] Die strafrechtliche Verurteilung des Bf wegen seiner Weigerung, den Veranstaltungsort zu verlassen und damit seine Teilnahme an dem Gruppenprotest zu beenden, stellt einen Eingriff in sein Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 11 EMRK dar.
(12) [...] Wenn ein Protest so strukturiert ist, dass er die von anderen rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten in einem Maße stört, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, verfügen die Staaten bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Beschränkung eines solchen Verhaltens über einen weiten Beurteilungsspielraum.
(13) [...] Das Landgericht Stuttgart stützte seine Feststellungen auf die Aussagen zweier Zeugen, des Veranstaltungsleiters und des Geschäftsführers des Veranstalters, die sich beide in verschiedenen Bereichen des Veranstaltungsortes aufgehalten hatten. Die im Urteil ausführlich dargelegte Beurteilung der Beweise ist sowohl schlüssig als auch erschöpfend und lässt keine Widersprüche oder eine unangemessene Vorgehensweise erkennen. [...] Der GH sieht daher keine Veranlassung, die vom Landgericht Stuttgart vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts infrage zu stellen.
(14) Zur Frage, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe »sachdienlich und ausreichend« waren und ob sie einen gerechten Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen herstellten, stellt der GH fest, dass das Landgericht Stuttgart der störenden Wirkung des Protests besonderes Gewicht beigemessen und anerkannt hat, dass die Auswirkungen des Protests [...] den Zweck der Veranstaltung gefährdeten. Es stellte fest, dass unter diesen Umständen das Interesse des Veranstalters an der Fortsetzung der Veranstaltung das Recht des Bf auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit überwog. Der Kern dieses Abwägungsergebnisses liegt also darin, dass der Protest in einer Art und Weise durchgeführt wurde, die die Jobmesse in einem höheren Maß gestört hat, als unvermeidbar war. Dementsprechend wurde der Bf nicht wegen des Protests als solchem verurteilt, sondern wegen seiner Weigerung, [...] den Ort zu verlassen, obwohl er [...] wegen der störenden Auswirkungen des Protests auf die Veranstaltung wiederholt dazu aufgefordert worden war.
(16) Der Bf machte außerdem geltend, dass die Beurteilung der nationalen Gerichte unverhältnismäßig sei, da sie den Interessen des Veranstalters gegenüber denen des Bf zu viel Gewicht beigemessen hätte, indem sie die Beteiligung der öffentlichen Hand an der Veranstaltung und die Tatsache, dass der Protest an einem »quasi-öffentlichen« Ort stattgefunden hatte, nicht berücksichtigten. Der GH weist erneut darauf hin, dass die vorsätzliche schwere Störung der von anderen an einem öffentlichen Ort rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten durch Demonstranten, die über die normale Ausübung des Rechts, sich friedlich zu versammeln, hinausgeht, die Verhängung von Sanktionen strafrechtlicher Art rechtfertigen kann. Daher [...] ist der GH unabhängig davon, [...] ob die Örtlichkeit als »quasi-öffentlich« angesehen werden kann, davon überzeugt, dass die nationalen Behörden mit der Feststellung, dass die Rechte des Bf auf Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit im Verhältnis zwischen ihm und dem Veranstalter mittelbar gelten, und mit der Abwägung zwischen diesen Rechten und dem Interesse an der ungestörten Fortsetzung der Veranstaltung [...] relevante und ausreichende Gründe für die Rechtfertigung der Maßnahme angeführt, einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen vorgenommen und ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben. Der GH stellt daher fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig und somit »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.
(17) Daraus folgt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und [...] als unzulässig zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 EMRK
(18) Insofern sich der Bf nach Art 14 EMRK über eine Diskriminierung aufgrund seiner politischen Überzeugung beschwerte, ist der GH [...] der Auffassung, dass der Bf seine Beschwerde nicht begründete, insb in Bezug auf eine unterschiedliche Behandlung.
(19) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet ist und gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Appleby ua/GB, 6.5.2003, 44306/98 = NL 2003, 137
Erdtmann/DE, 5.1.2016, 56328/10
Tuskia ua/GE, 11.10.2018, 14237/07
Ekrem Can ua/TR, 8.3.2022, 10613/10
Kudrevičius ua/LT, 15.10.2015, 37553/05 (GK) = NLMR 2015, 447
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 10.12.2024, Bsw. 58853/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 69) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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