Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Martinez Alvarado gg die Niederlande, Urteil vom 10.12.2024, Bsw. 4470/21.
Art 8 EMRK - Familienzusammenführung eines intellektuell beeinträchtigten Erwachsenen mit seinen Schwestern.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Der Bf machte keinen Anspruch unter Art 41 EMRK geltend. Folglich gibt es [...] keinen Anlass, ihm einen Betrag zuzusprechen.
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf wurde 1978 in Peru mit einer intellektuellen Beeinträchtigung geboren, aufgrund derer er auf dem kognitiven Niveau eines achtjährigen Kindes geblieben ist. Aufgrund seiner Beeinträchtigung führte er nie ein selbständiges Leben. Zunächst kümmerten sich seine Eltern um ihn. Seine Mutter verstarb 2010, sein Vater Ende 2014. Unmittelbar nach dem Tod des Vaters kam eine seiner vier Schwestern, die alle in den Niederlanden leben, nach Peru, um sich um den Bf zu kümmern.
Anfang 2015 begleitete er seine Schwester mit einem Touristenvisum in die Niederlande, wo er seither bei ihr lebt und von den vier Schwestern und deren Familien gemeinsam rund um die Uhr betreut wird.
Am 17.3.2017 beantragte der Bf eine Niederlassungsbewilligung zur Familienzusammenführung. Er brachte vor, auf die Betreuung durch seine Schwestern, von denen drei niederländische Staatsbürgerinnen sind, angewiesen zu sein. Sein in Peru lebender Bruder sei dazu wegen seiner Tätigkeit als professioneller Fußball-Schiedsrichter, nicht in der Lage, weil er ständig auf Reisen sei. Der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit wies den Antrag am 27.7.2017 mit der Begründung ab, das Bestehen eines Familienlebens iSv Art 8 EMRK zwischen dem Bf und seinen Schwestern sei nicht nachgewiesen worden. Der Staatssekretär stützte sich auf die Feststellung, dass die Schwestern des Bf vor dem Tod der Eltern nicht an dessen Betreuung beteiligt gewesen seien, sich sein Bruder in Peru um ihn kümmern könne und eine Unterbringung in einem Pflegeheim für Menschen mit Behinderungen mit finanzieller Unterstützung durch die Schwestern möglich sei.
Ein dagegen erhobener Einspruch wurde abgewiesen. Nachdem das Bezirksgericht Den Haag diese Entscheidung wegen Verfahrensmängeln aufgehoben hatte, wies der Staatssekretär am 3.4.2019 den Einspruch erneut ab. Das Bezirksgericht gab der Klage des Bf statt und verwies die Sache wieder an den Staatssekretär zurück, da dieser seiner Begründungspflicht nicht entsprochen hatte. Gegen dieses Urteil erhob der Staatssekretär ein Rechtsmittel an die Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats. Diese behob das Urteil des Bezirksgerichts, womit die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung rechtskräftig wurde.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(30) Der Bf brachte vor, die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels [...] habe sein Recht auf Achtung des Familienlebens [...] verletzt [...].
Zulässigkeit
Allgemeine Grundsätze
(35) [...] Das Bestehen von »Familienleben« ist im Wesentlichen eine Tatsachenfrage, die vom Bestehen enger persönlicher Beziehungen abhängt. Der Begriff der »Familie« in Art 8 EMRK kann auch de facto-»Familienbeziehungen« umfassen.
(36) [...] Familienleben iSv Art 8 EMRK ist normalerweise auf die Kernfamilie beschränkt und es besteht kein Familienleben zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern, solange sie keine »zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit« nachweisen können, die über die normalen emotionalen Bindungen hinausgehen.
(37) [...] Im Kontext der Ausweisung niedergelassener Migranten hat der GH eine Ausnahme für junge Erwachsene gemacht, die noch bei ihren Eltern wohnen und noch keine eigene Familie gegründet haben. In dieser besonderen Situation wird »Abhängigkeit« angenommen.
(38) Wie sich aus der Rsp des GH ergibt, ist die Frage nach dem Bestehen »zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit« anhand des Einzelfalls zu entscheiden. Die Feststellung des Bestehens von »Familienleben« aufgrund von »zusätzlichen Elementen der Abhängigkeit, die sich von den normalen emotionalen Bindungen unterscheiden«, wird oft aus einer Kombination mehrerer Elemente resultieren. Zur weiteren Klarstellung werden unten einige Beispiele aus der Judikatur genannt.
(39) Der GH hat eine solche Abhängigkeit in Fällen angenommen, in denen Erwachsene aufgrund einer physischen oder geistigen Krankheit von ausreichender Schwere auf durchgehende Pflege und Unterstützung durch andere Familienmitglieder angewiesen waren [...].
(41) Auch finanzielle Abhängigkeit spielte in der Analyse »zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit« durch den GH eine Rolle [...].
(42) Abhängig von den Umständen des Falls stellte der GH fest, dass finanzielle Unterstützung auch aus der Entfernung geleistet werden kann. [...] Finanzielle Abhängigkeit für sich alleine wurde nie als ausreichend angesehen, um zusätzliche Abhängigkeiten und damit Familienleben zwischen erwachsenen Familienmitgliedern zu begründen.
(43) Weitere Elemente, die in der Analyse des GH [...] im Migrationskontext eine Rolle spielten sind bspw die Tatsache, dass die Person, zu der Bindungen geltend gemacht wurden, die einzige lebende Verwandte war, oder der Umstand, dass weiterhin wesentliche Verbindungen zum Herkunftsland bestanden. Die Anwesenheit von Familienmitgliedern, die Pflege leisten können – oder andere verfügbare Alternativen – im Herkunftsland oder in dem Land, in dem die pflege- und unterstützungsbedürftige Person lebt, können ebenfalls ein solches Element sein.
(44) Somit ergibt sich aus der Rsp des GH, dass die Einschätzung des Bestehens zusätzlicher Abhängigkeitselemente [...] eine individuelle Prüfung der fraglichen Beziehung und anderer relevanter Umstände des Einzelfalls verlangt.
(45) Im Kontext der Familienzusammenführung wird der GH die Frage, ob eine Beziehung zwischen erwachsenen Familienmitgliedern »Familienleben« iSv Art 8 EMRK darstellt, anhand all jener Tatsachen beurteilen, die sich vor dem Datum ereignet haben, an dem die Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung rechtskräftig wurde. Wenn jedoch eines der Familienmitglieder im Zeitpunkt des Antrags auf Familienzusammenführung minderjährig war, wird der GH die Frage des Bestehens von »Familienleben« anhand der Situation beurteilen, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt darstellte, um zu verhindern, dass ein Kind während des Verfahrens »zu alt wird«.
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(46) Die Beschwerde betreffend die Verweigerung der Familienzusammenführung bezieht sich auf einen Zeitpunkt, zu dem der Bf bereits volljährig war. In Anbetracht der Rsp des GH ist es daher notwendig zu prüfen, ob nachgewiesen wurde, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner erwachsenen Schwester (bzw seinen Schwestern) »Familienleben« iSv Art 8 EMRK darstellte und somit in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.
(47) Wie der GH erstens feststellt, wurde vom Bf nachgewiesen, dass er sich aufgrund einer intellektuellen Beeinträchtigung auf der Stufe eines achtjährigen Kindes befindet und in seinem Alltag vollständig auf die Pflege durch andere angewiesen ist. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.
(48) Zweitens [...] ist ebenso unbestritten, dass seine Pflege immer von engen Familienmitgliedern geleistet wurde. Vor dem Tod seiner Eltern waren sie es, die sich um alle seine Bedürfnisse kümmerten. Nach ihrem Ableben nahmen seine Schwestern deren Platz ein. Seit 2015 lebt der Bf bei seiner Schwester J. in den Niederlanden. Seine vier Schwestern kümmern sich gemeinsam um ihn, was sowohl körperliche als auch mentale Hilfe bei seinen täglichen Bedürfnissen sowie finanzielle Unterstützung umfasst. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Antrag des Bf auf Familienzusammenführung rechtskräftig wurde, hatten sie sich mehr als fünfeinhalb Jahre um ihn gekümmert. Dies sind relevante Fakten für die Beurteilung des GH, ob die Beziehung zwischen dem Bf und seinen Schwestern »Familienleben« iSv Art 8 EMRK darstellt. In diesem Zusammenhang merkt der GH an, dass die Tatsache, dass familiäre Beziehungen zu einer Zeit eingegangen oder weiterentwickelt wurden, als der Aufenthaltsstatus eines der Familienmitglieder nicht geregelt war, ein bei der Abwägung gemäß Art 8 Abs 2 EMRK zu berücksichtigender Faktor ist. Sie hat jedoch keinen Einfluss auf die Feststellung des Bestehens von »Familienleben«. Der GH sieht daher keinen Grund, warum sich die innerstaatlichen Behörden [...] in ihren Entscheidungen auf die Bindungen konzentrierten, die zwischen dem Bf und seinen Schwestern vor dem Tod ihrer Eltern bestanden haben.
(49) [...] Drittens ergibt sich aus der Rsp des GH [...], dass im Kontext der Familienzusammenführung auch die Anwesenheit von Familienmitgliedern – oder andere verfügbare Alternativen – im Herkunftsland [...] relevant [...] sein kann. Da das Bestehen von »Familienleben« anhand des Einzelfalls beurteilt werden muss, ist das Gewicht, das diesem Element beizumessen ist, allerdings relativ und von den anderen Fakten und spezifischen Umständen des Falls abhängig. Aus der oben genannten Rsp kann daher nicht [...] abgeleitet werden, dass die Feststellung eines »Familienlebens« immer ein »völliges Abhängigkeitsverhältnis« voraussetzt.
(50) Bei seiner Beurteilung des Bestehens von »Familienleben« [...] berücksichtigt der GH, dass [...] die Beeinträchtigung des Bf von solcher Schwere ist, dass er in seinem Alltag auf die Pflege durch andere angewiesen ist. Diese Pflege wurde immer von seinen engen Familienmitgliedern [...] geleistet. Erhebliches Gewicht misst der GH zudem der Tatsache zu, dass die Wahrnehmung der Gesellschaft durch den Bf sehr begrenzt ist, sein unmittelbarer Familienkreis den größten Teil seiner Welt darstellt und die meisten Menschen außerhalb dieses Kreises nicht mit ihm kommunizieren können. Weiters nimmt er zur Kenntnis, dass [...] der Bruder des Bf als einziges verbleibendes Familienmitglied in Peru nicht in der Lage war, die notwendige Pflege zu leisten, und die Verfügbarkeit anderer machbarer Alternativen nicht aufgezeigt wurde. [...] Die diesbezüglichen überzeugenden Argumente des Bf [...] wurden von der Regierung nicht widerlegt. Angesichts dieser Tatsachen und Umstände wurde nach Ansicht des GH ausreichend gezeigt, dass der Bf aufgrund seiner Beeinträchtigung gezwungen war, sich im täglichen Leben auf die Pflege und Unterstützung durch seine Schwestern zu verlassen. Somit wurde das Bestehen »zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit, die sich von den gewöhnlichen emotionalen Bindungen unterscheiden« nachgewiesen.
(51) [...] Die Beziehung zwischen dem Bf und seinen Schwestern stellte daher »Familienleben« iSv Art 8 EMRK dar, weshalb diese Bestimmung im vorliegenden Fall ratione materiae anwendbar ist.
(52) Wie der GH weiters feststellt, ist diese Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(54) [...] In Familienzusammenführungsfällen wie dem vorliegenden ist die Frage nicht, ob ein Eingriff stattgefunden hat, sondern ob der belangte Staat einer positiven Verpflichtung entsprochen hat, dem Bf die Niederlassung in seinem Gebiet zu gestatten. [...] Zu berücksichtigen ist dabei, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft insgesamt getroffen wurde [...]. [...]
(55) Im vorliegenden Fall [...] beschränkte sich die Beurteilung durch die innerstaatlichen Behörden [...] auf die Frage der Anwendbarkeit von Art 8 EMRK. Angesichts der obigen Überlegungen [zur Zulässigkeit] stellt der GH fest, dass die Analyse der Anwendbarkeit von Art 8 EMRK – und folglich die Einschätzung, ob der belangte Staat einer positiven Verpflichtung gemäß dieser Bestimmung entsprochen hat – auf der innerstaatlichen Ebene nicht in einer mit der EMRK und der Rsp des GH vereinbaren Art und Weise durchgeführt wurde.
(56) Daher hat eine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
(58) Der Bf machte keinen Anspruch unter Art 41 EMRK geltend. Folglich gibt es [...] keinen Anlass, ihm einen Betrag zuzusprechen.
Vom GH zitierte Judikatur:
Rodrigues da Silva und Hoogkamer/NL, 31.1.2006, 50435/99 = NL 2006, 26 = EuGRZ 2006, 562 = ÖJZ 2006, 738
Emonet ua/CH, 13.12.2007, 39051/03 = NL 2007, 327
Tanda-Muzinga/FR, 10.7.2014, 2260/10 = NLMR 2014, 298
Jeunesse/NL, 3.10.2014, 12738/10 (GK) = NLMR 2014, 417
Senchishak/FI, 18.11.2014, 5049/12
El Ghatet/CH, 8.11.2016, 56971/10 = NLMR 2016, 528
M. A./DK, 9.7.2021, 6697/18 (GK) = NLMR 2021, 331
Savran/DK, 7.12.2021, 57467/15 (GK) = NLMR 2021, 508
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.12.2024, Bsw. 4470/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 504) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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