Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache M. Ș. D. gg Rumänien, Urteil vom 3.12.2024, Bsw. 28935/21.
Art 8 EMRK - Unzureichender Schutz vor Verbreitung von Nacktfotos im Internet durch Exfreund.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 700,– für materiellen Schaden; € 7.500,– für immateriellen Schaden; € 125,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die damals 18 Jahre alte Bf lernte im Sommer 2016 auf Facebook einen zwei Jahre älteren Mann namens V. C. A. kennen. Aus der Online-Bekanntschaft, während der die Bf intime Fotos von sich übermittelte, entwickelte sich eine kurze Liebesbeziehung, die Mitte Oktober 2016 endete.
Etwa um dieselbe Zeit kam es zu einem Streit zwischen V. C. A. und einem Freund der Bf, auf den V. C. A. eifersüchtig war. Daraufhin richtete er auf Facebook mehrere Fake-Accounts ein, um die Nacktfotos der Bf zu verbreiten. Zugleich sandte er diese an ihren Bruder und dessen Freunde sowie einen Onkel. Außerdem verwendete er die Bilder, um unter Angabe des Namens und der Telefonnummer der Bf Anzeigen auf mehreren Websites für Escort-Services zu schalten. Dies zog zahlreiche Anrufe unbekannter Personen nach sich, die auf der Suche nach sexuellen Dienstleistungen waren. Trotz mehrmaliger Versuche der Bf, V. C. A. davon abzubringen, verbreitete er bis Ende November 2016 weiter ihre Fotos und bedrohte sie telefonisch.
Am 31.10.2016 erstattete die Bf bei der Polizeistation Bukarest Nr 8 Anzeige gegen V. C. A., wobei sie einen USB-Stick mit Aufzeichnungen von Telefonaten vorlegte, in denen sie von ihm bedroht worden war. Der zuständige Beamte versuchte, die Bf telefonisch zur Vernehmung zu laden, konnte sie aber zunächst nicht erreichen. Am 4.5.2017 leitete die Polizei Ermittlungen wegen der Delikte der Bedrohung und der Verletzung des Privatlebens gegen unbekannt ein, am 22.8. befragte sie die Bf und V. C. A. Dieser räumte ein, die Fotos der Bf auf Facebook verbreitet zu haben, weil er eifersüchtig und wütend gewesen sei.
Im Dezember 2018 fand eine Solidaritätskundgebung zugunsten der Bf statt, nachdem ein Online-Medium berichtet hatte, dass die Polizei von ihr die Vorlage der ausgedruckten Nacktfotos verlangt und sie gedrängt hätte, die Anzeige zurückzuziehen.
Noch im Dezember 2018 wurde das Verfahren an die Generaldirektion der Bukarester Polizei übertragen, da diese gesetzlich zuständig war. Ab 8.4.2019 führte diese das Verfahren betreffend die Straftat der Verletzung des Privatlebens gegen V. C. A. persönlich. Am 29.9.2014 bekräftigte dieser seine frühere Äußerung, wonach er mehrere Fake-Accounts angelegt hatte, um die Nacktfotos der Bf zu verbreiten. Nach wiederholten Anträgen der Bf wurden die Ermittlungen am 14.11.2019 auf die Straftat der computerbezogenen Fälschung erstreckt.
Aufgrund einer Beschwerde der Bf stellte das Bezirksgericht Bukarest am 27.11.2019 fest, dass die Dauer der bisherigen Ermittlungen unverhältnismäßig war, und ordnete deren Abschluss binnen vier Monaten an.
Aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Generaldirektion der Polizei vom 15.1.2020 entschied die Staatsanwaltschaft am 10.6.2020, das Verfahren einzustellen, da die Tatbestände der Belästigung, Bedrohung und Verletzung des Privatlebens nicht erfüllt seien und teilweise bereits Verjährung eingetreten war. Zum Delikt der computerbezogenen Fälschung stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass V. C. A. zweifellos ein verwerfliches, sozialschädliches Verhalten gesetzt hätte, das einen gewissen Grad der sozialen Gefährlichkeit aufweise. Dennoch sei das Verfahren einzustellen, weil dessen Fortsetzung eine weitere Belastung der Bf bedeuten würde und die Erhebung einer Anklage gegen V. C. A. angesichts seines Alters unverhältnismäßig wäre. Außerdem hätte die Bf, indem sie V. C. A. Fotos von sich in »unangemessenen Posen« schickte, selbst dazu beigetragen, dass sich ihre Verhältnis »um eine verschärfte Sexualität drehte«.
Die Bf erhob mehrere Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Diese wurden im Bezug auf die Bedrohung, Belästigung und Verletzung des Privatlebens mit der Begründung abgewiesen, die Bf hätte dem Beschuldigten die Fotos selbst übermittelt bzw sei sein Verhalten nicht geeignet gewesen, bei ihr Furcht auszulösen. Lediglich in Bezug auf die computerbezogene Fälschung wurde die angefochtene Entscheidung am 2.2.2021 vom Bezirksgericht Bukarest aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass die V. C. A. vorgeworfenen Taten angesichts der Strafdrohung als sehr gefährlich anzusehen seien und die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar wäre. Daher wurde die Strafverfolgungsbehörde angewiesen, weiter zu ermitteln. Diese stellte das Verfahren jedoch am 6.1.2022 erneut ein. Aufgrund einer Anfechtung durch die Bf stellte das Bezirksgericht am 21.7.2022 die Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise fest. Dennoch war das Verfahren einzustellen, weil mittlerweile Verjährung eingetreten war.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 und 8 EMRK
(99) Gestützt auf Art 8 EMRK brachte die Bf vor, die innerstaatlichen Behörden hätten es verabsäumt, ihr Recht auf Achtung des Privatlebens und der Intimsphäre vor den Handlungen von V. C. A. effektiv zu schützen [...]. [...] Zu Art 6 EMRK behauptete sie eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht, auf ein unparteiisches Gericht und auf angemessene Verfahrensdauer [...]. [...]
(100) [...] Die obigen Vorbringen betreffen ein behauptetes Versäumnis der innerstaatlichen Behörden, [...] die Bf effektiv vor der rechtswidrigen öffentlichen Verbreitung ihrer Nacktfotos durch V. C. A. zu schützen, was auch die Durchführung einer effektiven Untersuchung der Umstände des Falls einschließt. [...] Der GH ist der Ansicht, dass der Sachverhalt nur unter Art 8 EMRK zu prüfen ist [...]. [...]
Zulässigkeit
(101) [...] Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(115) [...] Der Begriff des »Privatlebens« [...] erstreckt sich auch auf Aspekte der persönlichen Identität, wie etwa den Namen [...] sowie das Recht, die Kontrolle über die Verwendung des eigenen Bildes auszuüben. [...]
(118) Im Bereich der Ausübung von Gewalt zwischen Privatpersonen hat der GH Akte der Online-Gewalt, Online-Belästigung und der böswilligen Nachahmung als Formen der Gewalt gegen Frauen und Kinder kategorisiert, die angesichts von deren Vulnerabilität geeignet sind, ihre physische und psychische Integrität zu untergraben. [...]
(119) Wie er weiters festgestellt hat, steht Online-Gewalt oder »Cybergewalt« in einem engen Zusammenhang mit Offline-Gewalt im »echten Leben« und muss als weitere Facette des komplexen Phänomens der häuslichen Gewalt angesehen werden. Er hat auch [...] die besondere Verwundbarkeit von Opfern häuslicher Gewalt und die Notwendigkeit einer aktiven staatlichen Einmischung zu ihrem Schutz betont. [...]
(120) Der GH erinnert an die positive Verpflichtung der Staaten, ein System einzurichten und effektiv anzuwenden, das alle Formen der häuslichen Gewalt – egal ob online oder offline – unter Strafe stellt und ausreichende Vorkehrungen für angemessene Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Opfer häuslicher Gewalt in Form einer wirksamen Abschreckung hinsichtlich ernster Verletzungen ihrer physischen und psychischen Integrität vorsieht. [...]
(121) [...] Akte der Cybergewalt, die eine Veröffentlichung intimer Fotos der Opfer umfassen und darauf abzielen, die Aufmerksamkeit ihrer Familie und Freunde zu erregen, um sie bloßzustellen und zu erniedrigen [...], sind ausreichend schwerwiegend, um eine strafrechtliche Reaktion der innerstaatlichen Behörden zu verlangen. In solchen Fällen ist ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf, der in weniger schwerwiegenden Situationen angemessen sein mag, nicht geeignet, die oben genannten Ziele zu erreichen.
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(122) [...] Die Anwendbarkeit von Art 8 EMRK auf den gegenständlichen Fall wurde [...] nicht in Abrede gestellt [...]. Die fraglichen Handlungen [von V. C. A.] können [...] als Online-Belästigung im Sinne der Rsp des GH angesehen werden.
(123) Wie die nationalen Behörden – wenn auch im Zusammenhang mit der Straftat der computerbezogenen Fälschung – feststellten, waren die Taten durch den Wunsch von V. C. A. motiviert, sich an der Bf zu rächen und sie sowohl öffentlich als auch im Kreis ihrer Freunde, Familie und Bekannten zu diffamieren, zu verunglimpfen und zu demütigen, weil er sich von ihr betrogen fühlte. Diese Handlungen setzten die Bf einer Belästigung durch unbekannte Personen aus [...] und waren geeignet, bei ihr ein psychisches Trauma und emotionale Instabilität zu verursachen und Furcht hervorzurufen. Tatsächlich bestätigen die dem GH vorgelegten Untersuchungsberichte, dass die Handlungen von V. C. A. und deren Konsequenzen das psychische und physische Wohlbefinden der Bf ernsthaft beeinträchtigten und Langzeitfolgen für ihre psychische Gesundheit hatten, die sich auf ihre Fähigkeit, mit anderen zusammenzuleben und Beziehungen einzugehen und zu genießen, auswirkten.
(124) [...] Die nationalen Ermittlungsbehörden und Gerichte erachteten die fraglichen Handlungen oder zumindest einige von ihnen als verwerflich und eine Form der strafrechtlichen Reaktion als geboten. [...]
(125) Der GH ist [...] davon überzeugt, dass die Handlungen von V. C. A. [...] ausreichend schwerwiegend waren, um eine strafrechtliche Antwort der innerstaatlichen Behörden zu verlangen. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch aus den internationalen Dokumenten, von denen einige für den belangten Staat verbindlich sind. [...] Sowohl das öffentliche Interesse als auch die Interessen des Schutzes vulnerabler Opfer vor Straftaten, die in ihre physische oder psychische Integrität eingreifen, verlangen die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs, der es ermöglicht, den Täter zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen. Dass die Bf, wie vom Bezirksgericht behauptet, möglicherweise auch ein zivilrechtliches Verfahren gegen V. C. A. anstrengen hätte können, kann folglich nicht als angemessener Ersatz für diese Anforderung angesehen werden.
(127) Der GH wird prüfen, ob im belangten Staat ein angemessener strafrechtlicher Rahmen bestand, der Schutz vor den spezifischen Handlungen des früheren Partners der Bf bot, und ob die Ermittlungen [...] effektiv waren.
Rechtlicher Rahmen
(128) [...] Die innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte vertraten die Ansicht, dass der Tatbestand des Art 226 Abs 2 Strafgesetzbuch [Verletzung des Privatlebens] im Fall der Bf nicht erfüllt war [...], weil sie die Nacktfotos selbst an V. C. A. geschickt hatte.
(129) Allerdings stellte das Kassationsgericht in einem Urteil vom 24.6.2021 fest, dass [...] Lehre und Praxis uneinig über die korrekte Auslegung von Art 226 Abs 2 Strafgesetzbuch waren [...], wenn es um Fälle ging, in denen der Täter intime Fotos rechtmäßig erhalten aber ohne Einwilligung des Opfers verbreitet hatte.
(130) [...] Dieses Urteil [...] stellte klar, dass Art 226 Abs 2 Strafgesetzbuch auf Fälle wie jenem der Bf anwendbar war.
(131) [...] Es hatte allerdings nur Wirkung ex nunc und erging mehr als sechs Monate nachdem das Verfahren über den Fall der Bf mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossen worden war.
(133) [...] Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des Art 226 Abs 2 Strafgesetzbuch in der Form, in der sie zur Zeit der fraglichen Ereignisse galt, der Bf in der Praxis keinen effektiven Schutz vor den spezifischen Handlungen ihres ehemaligen Partners bot.
(135) Was die Delikte der Bedrohung und der Belästigung oder Anstiftung zur Belästigung betrifft, waren die innerstaatlichen Behörden ebenfalls der Ansicht, dass die Handlungen von V. C. A. die Tatbestandselemente nicht erfüllten.
(136) Zum Delikt der computerbezogenen Fälschung stellt der GH fest, dass sich die Tatbestandselemente von jenen [...] des Art 226 Abs 2 Strafgesetzbuch unterschieden. Selbst unter der Annahme, dieser Tatbestand [...] hätte zur Verfolgung zumindest einiger der V. C. A. von der Bf vorgeworfenen Handlungen herangezogen werden können, hätte ihr dieser nicht den erforderlichen Schutz [...] gegen alle mutmaßlich von V. C. A. begangenen Taten bieten können.
(137) Der GH gelangt angesichts des Vorgesagten zu dem Schluss, dass der belangte Staat zur relevanten Zeit keinen angemessenen strafrechtlichen Rahmen vorgesehen hat, der geeignet gewesen wäre, der Bf den erforderlichen Schutz vor den spezifischen Handlungen von V. C. A. zu bieten.
Strafrechtliche Ermittlungen
(139) [...] Die Behörden eröffneten am 4.5.2017 eine Ermittlung über die von der Bf erhobenen Vorwürfe – also mehr als sechs Monate nachdem sie [...] Anzeige erstattet hatte. Das Verfahren wurde gegen unbekannt geführt, obwohl die Bf belastende Beweise gegen V. C. A. vorgelegt hatte. Die Behörden befragten diesen erstmals im August 2018 – mehr als ein Jahr und acht Monate nach [...] der Anzeige.
(140) Während dieser Zeit scheinen die Behörden lediglich versucht zu haben, weitere Stellungnahmen der Bf zum Sachverhalt einzuholen. Sie verabsäumten es, irgendwelche Maßnahmen zur raschen Sammlung und Sicherstellung anderer Beweise [...] zu setzen, obwohl einige der fraglichen Beweise, die online oder auf den Computern anderer Personen, deren Identität sich leicht hätte feststellen lassen, verfügbar waren, verloren gehen hätten können, was [...] die Effektivität und Raschheit der Ermittlungen beeinträchtigt hätte. Sie verabsäumten es offensichtlich auch, irgendwelche Maßnahmen zum Schutz der Bf vor möglichen weiteren Übergriffen durch V. C. A. zu setzen [...]. [...]
(141) Die Regierung verwies auf die ausweichende Haltung der Bf gegenüber den Einladungen der Ermittler [...], die möglicherweise das Verhalten der Behörden erklären könne. Allerdings ist der GH aus den folgenden Gründen nicht davon überzeugt, dass das Verhalten der Behörden in den Anfangsphasen der Ermittlungen durch die behauptete Zurückhaltung der Bf erklärt werden könnte oder dass sie für deren Untätigkeit verantwortlich gewesen wäre.
(142) Das Bezirksgericht stellte fest, dass das Verhalten der Bf durch Faktoren außerhalb ihrer Kontrolle erklärt werden könnte, wie Furcht, mögliche emotionale Instabilität und die ständige Belästigung durch zahlreiche Anrufe und Nachrichten von unbekannten Personen auf der Suche nach sexuellen Dienstleistungen, und ihr dieses daher nicht vorgeworfen werden könne. Zudem wies die Bf selbst auf behauptete Aussagen und Maßnahmen des zuständigen Ermittlers hin, die ihrer Ansicht nach darauf abzielten, bei ihr Selbstzweifel auszulösen und sie dazu zu bringen, die Anzeige gegen V. C. A. zurückzuziehen. Ihre Behauptungen wurden durch den Medienbericht über ihren Fall bekräftigt. Diese Vorwürfe betreffend das Verhalten und die Äußerungen des zuständigen Ermittlers spiegeln ein Muster wider, das in Fällen von Gewalt zwischen Intimpartnern wiederholt aufzutreten scheint und das Bedenken hinsichtlich der Effektivität des Mechanismus zum Schutz der Opfer solcher Handlungen aufwirft. [...]
(143) [...] Selbst nach der Befragung der Bf und von V. C. A. am 22.8.2018 blieben die Behörden passiv [...], obwohl die Absicht der Bf, ihren Fall weiter zu verfolgen, klar war und V. C. A. die Begehung der meisten der ihm vorgeworfenen Handlungen gestanden hatte.
(144) In weiterer Folge wurde der Fall in einem Versuch, die Ermittlungen wieder in Schwung zu bringen, [...] an die Generaldirektion der Polizei Bukarest verwiesen. Allerdings muss der GH feststellen, dass dies erst geschah, nachdem der Fall und das mutmaßliche Fehlverhalten der Behörden [...] von der Presse thematisiert worden war und zu öffentlichen Protesten geführt hatte. Zudem wurde die Übertragung des Verfahrens durch Überlegungen veranlasst, die ernste Zweifel an der Effektivität und Gründlichkeit der bis dahin durchgeführten Ermittlungen [...] aufwerfen, mussten die Behörden doch spätestens ab 4.5.2017 eindeutig wissen, dass die Bukarester Polizeistation Nr 8 [...] nicht zuständig war.
(145) Wie der GH feststellt, eröffneten die nationalen Behörden ein Verfahren gegen V. C. A. persönlich erst am 8.4.2019 – mehr als zwei Jahre und fünf Monate nachdem die Bf ihre Anzeige erstattet und mehr als sieben Monate nachdem V. C. A. gestanden hatte, die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben. Überdies entschieden sie, die Ermittlungen auf das Delikt der computerbezogenen Fälschung auszudehnen, erst nachdem die Bf sie mehrmals dazu aufgefordert hatte und erst rund sieben Monate nachdem V. C. A. eingeräumt hatte, mehrere gefälschte Facebook-Accounts verwendet zu haben, um die Fotos der Bf zu verbreiten. [...] In Bezug auf dieses Delikt hätten die Behörden von Amts wegen eine Ermittlung einleiten können und nicht auf eine Beschwerde der Bf warten müssen. Anzumerken ist, dass das Bezirksgericht am 27.11.2019 die überlange Dauer der Ermittlungen [...] anerkannte und deren unverzüglichen Abschluss durch die Staatsanwaltschaft anordnete.
(146) Selbst unter der Annahme, die Staatsanwaltschaft hätte dieser Anordnung entsprochen, bemerkt der GH, dass die Gründe für die Einstellung der Ermittlungen hinsichtlich des Delikts der Verletzung des Privatlebens angesichts der uneinheitlichen innerstaatlichen Praxis bezüglich der Auslegung von Art 226 Strafgesetzbuch umstritten waren. Zudem stellte sie die Ermittlungen betreffend die Straftat der computerbezogenen Fälschung aus Gründen ein, die vom Bezirksgericht [...] zum Teil als »nicht nachvollziehbar« erachtet wurden. [...] Im Hinblick auf die Delikte der Belästigung und der Bedrohung wurden die Ermittlungen schließlich eingestellt, weil ihre Verfolgung verjährt war.
(147) Im Gesamtkontext der Art der Durchführung der Ermittlungen durch die innerstaatlichen Behörden [...] betrachtet, werfen die oben genannten Feststellungen des Bezirksgerichts ernste Bedenken im Hinblick auf folgende Punkte auf: (i) fehlende Unparteilichkeit seitens der Staatsanwaltschaft bei der Behandlung des Falls der Bf, (ii) eine verwerfliche Geringschätzung seitens der Staatsanwaltschaft, die einen herabwürdigenden und »reviktimisierenden« Effekt auf Opfer hatte, die an Beziehungen beteiligt waren, die sie aufgrund von Fotos der Opfer in angeblich »unangemessenen Posen«, die diese an ihre Intimpartner geschickt hatten, als durch »eine verschärfte Sexualität« geprägt ansah und (iii) ein offenkundiges Fehlen (oder eine mangelnde Qualität) von Fortbildung, in deren Zentrum die Bedürfnisse von Opfern und die Vermeidung einer »Reviktimisierung« steht und die der belangte Staat aufgrund seiner internationalen Verpflichtungen für sein Personal vorsehen muss, das mit Opfern von Gewalt zwischen Mann und Frau befasst ist.
(148) Der GH teilt daher die Ansicht des Bezirksgerichts, wonach die oben genannten Argumente und Überlegungen der Staatsanwaltschaft weder für die Beurteilung der Einstellung der Ermittlungen hinsichtlich V. C. A. relevant oder hilfreich [...] noch für die Lösung des Falls entscheidend waren.
(149) [...] Die Eignung einer Ermittlung, ihre Schlussfolgerungen auf eine gründliche, objektive und unparteiische Analyse aller relevanten Elemente eines Falls zu stützen, ist einer der miteinander verwobenen Parameter die – zusammen betrachtet – den GH in die Lage versetzen, den Grad der Effektivität einer Untersuchung und damit die Erfüllung der prozeduralen Verpflichtungen der Behörden, die ihnen unter anderem durch Art 8 EMRK auferlegt werden, zu beurteilen.
(150) Das Bezirksgericht bestätigte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf das Delikt der Verletzung des Privatlebens, ohne ausdrücklich auf die Argumente der Bf einzugehen, sie wäre rechtswidrig und die innerstaatliche Praxis betreffend die Auslegung von Art 226 Strafgesetzbuch uneinheitlich gewesen. Zugleich hob sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft betreffend die Straftat der computerbezogenen Fälschung auf und ordnete die Fortsetzung der Ermittlungen an. Dennoch verweigerte die Staatsanwaltschaft die Befolgung der gerichtlichen Anweisungen aus Gründen, die nicht nur von den nationalen Gerichten im Wesentlichen als rechtswidrig beurteilt wurden, sondern die auch der GH für überraschend hält, hätten die Ermittlungen doch im Jänner 2022 schon aus dem Grund eingestellt werden können, dass die gesetzliche Verjährungsfrist im November 2021 abgelaufen war. Der GH hält die Entscheidung der Staatsanwaltschaft für besonders bedenklich, weil sie eine eklatante Weigerung darstellt, die Anordnungen eines Gerichts zu befolgen, obwohl sie [...] dazu rechtlich verpflichtet war.
(151) Wie der GH weiters feststellt, konnte das Bezirksgericht, obwohl es die Ansicht der Bf geteilt zu haben scheint, dass die Ermittlungen wieder fortgesetzt hätten werden müssen, dies nicht anordnen, weil die Verjährungsfrist hinsichtlich des Delikts der computerbezogenen Fälschung [...] abgelaufen war.
(152) Ohne Zweifel war den Behörden von Beginn des Verfahrens an das Datum bekannt, oder hätte ihnen bekannt sein müssen, an dem die gesetzliche Verjährungsfrist für jede einzelne untersuchte Straftat ablaufen könnte [...]. Dennoch verabsäumten sie es, ihrer Verpflichtung zu entsprechen, eine Ermittlung durchzuführen, die vor Ablauf der Verjährungsfrist abgeschlossen wurde.
(153) Die Regierung hat auf keine überzeugenden Beweise dafür hingewiesen, dass die Bf in irgendeiner Weise für den Eintritt der Verjährung verantwortlich war. [...]
(154) Das oben genannte Versäumnis der Behörden und seine Wirkungen werfen weitere Zweifel über ihre Fähigkeit und ihre Bereitschaft auf, eine rasche und gründliche Untersuchung des Falls der Bf durchzuführen, was entscheidend für die Wahrung des öffentlichen Vertrauens in ihre Beachtung der Rechtsstaatlichkeit und für die Vermeidung jeglichen Eindrucks von Einverständnis oder Toleranz gegenüber rechtswidrigen Handlungen war.
(156) [...] Nach Ansicht des GH reichen die vom Bezirksgericht vorgebrachten Gründe zusammen mit dem Ergebnis der Ermittlungen im Fall der Bf aus, um Zweifel an der Fähigkeit der rechtlichen Werkzeuge der nationalen Behörden aufzuwerfen, ausreichend abschreckende Wirkungen zu erzeugen, um Opfer wie die Bf vor derartigen Handlungen zu schützen, die es den Tätern erlauben, ungestraft davonzukommen.
(157) Die oben vorgebrachten Gründe, einschließlich seiner Feststellungen in Rz 147–154, reichen für die Schlussfolgerung des GH aus, dass es die nationalen Behörden verabsäumten, eine effektive Untersuchung der Vorwürfe durchzuführen, die von der Bf betreffend spezifischer Handlungen ihres früheren Intimpartners erhoben wurden.
(158) In Summe stellt der GH fest, dass der unangemessene strafrechtliche Rahmen [...] und die Art, wie die Behörden mit dem Fall der Bf umgingen, [...] ein Versäumnis offenbarten, ihren positiven Verpflichtungen gemäß Art 8 EMRK nachzukommen.
(159) Folglich hat eine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK
(160) [...] Die Vorbringen der Bf umfassen auch Behauptungen einer ungleichen Behandlung aufgrund des Geschlechts, [...] die unter Art 14 iVm Art 8 EMRK zu prüfen sind. [...]
(164) [...] Die diesbezüglich erhobenen Vorwürfe hängen eng mit den Beschwerden der Bf unter Art 8 EMRK zusammen. Angesichts seiner Feststellungen betreffend Art 8 EMRK erachtet es der GH nicht als notwendig, diese Vorbringen [...] gesondert aus dem Blickwinkel von Art 14 iVm Art 8 EMRK zu prüfen (einstimmig).
Gerechte Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 700,– für materiellen Schaden; € 7.500,– für immateriellen Schaden; € 125,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
K. U./FI, 2.12.2008, 2872/02 = NL 2008, 351
Opuz/TR, 9.6.2009, 33401/02 = NL 2009, 154
Söderman/SE, 12.11.2013, 5786/08 (GK) = NLMR 2013, 413
Buturugă/RO, 11.2.2020, 56867/15 = NLMR 2020, 24
Kurt/AT, 15.6.2021, 62903/15 (GK) = NLMR 2021, 221
Volodina/RU (Nr 2), 14.9.2021, 40419/19 = NLMR 2021, 438
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.12.2024, Bsw. 28935/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 499) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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