Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache I. B. A. gg die Schweiz, Urteil vom 26.11.2024, Bsw. 28995/20.
Art 8 EMRK -Ausweisung eines Tunesiers aus der Schweiz nach Sozialleistungsbetrug .
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf, ein gebürtiger Tunesier, kam 1999 nach seiner Heirat mit M. E., einer Schweizer Staatsbürgerin, in die Schweiz. 2005 ließen sie sich scheiden. Im gleichen Jahr heiratete er M. B. B., ebenfalls eine gebürtige Tunesierin. Die beiden haben drei gemeinsame Kinder.
Nach einem Arbeitsunfall 2003 und einem weiteren Unfall 2013 erhielt er von der Schweizer Unfallversicherungsanstalt von April 2005 bis April 2017 eine monatliche Leistung iHv CHF 370,–. In dieser Zeit war der Bf teilweise erwerbstätig.
Am 8.4.2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Diebstahls eines Fahrzeuges sowie Fahrens in fahruntüchtigem Zustand ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á CHF 70,– verurteilt. Am 16.5.2018 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur den Bf wegen Betrugs, unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in der Zeit vom 1.5.2005 bis zum 30.4.2017 sowie Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á CHF 30,–. Darüber hinaus wurde seine Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von fünf Jahren angeordnet. Dem Bf und seiner Frau wurde vorgeworfen, Dokumente gefälscht und die Leistung der Unfallversicherung sowie weitere Einkünfte verschwiegen zu haben, um Sozialleistungen zu erschleichen, wodurch der öffentlichen Hand ein Schaden iHv CHF 186.960,– entstanden sei.
Daraufhin legte der Bf gegen seine Ausweisung und Verurteilung beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Das Obergericht bestätigte am 25.6.2019 jedoch das vorherige Urteil und erhöhte seine Freiheitsstrafe auf 30 Monate. Daraufhin wandte sich der Bf an das Schweizerische Bundesgericht (BGer). Er machte geltend, dass die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sowie die Interessen seiner Kinder, die in der Schweiz geboren wurden, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Am 4.12.2019 bestätigte das BGer die Ausweisung des Bf. Zur Begründung führte es an, dass diese angesichts der Schwere der begangenen Straftaten, der geringen Integration des Bf sowie seiner guten Beziehungen zu Tunesien, die ihm eine unkomplizierte Wiedereingliederung ermöglichen würden, gerechtfertigt sei. Zudem könne auch die an ADHS leidende älteste Tochter in Tunesien eine angemessene medizinische Versorgung erhalten.
Die Ehefrau des Bf wurde ebenfalls verurteilt und für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Seit März 2020 lebt sie in Frankreich. Am 29.3.2021 wurde die Ex-Frau des Bf, M. E., zur Pflegemutter der drei Kinder an ihrem Wohnort in der Schweiz bestimmt.
Rechtsausführungen:
Der Bf brachte vor, dass die Anordnung seiner Ausweisung sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletze.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
Zulässigkeit
(34) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(44) Die Staaten haben unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Recht, die Einreise von Ausländern in ihr Hoheitsgebiet zu kontrollieren und die Befugnis, wegen Straftaten verurteilte Personen, die in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind und sich dort regelmäßig aufhalten, auszuweisen. Ihre diesbezüglichen Entscheidungen müssen jedoch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt sein und insb in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen. Der GH hat zu prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen einen gerechten Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen [...] herstellen.
(45) Die innerstaatlichen Gerichte müssen ihre Entscheidungen hinreichend ausführlich begründen, damit der GH die ihm übertragene europäische Kontrolle ausüben kann. Eine unzureichende Begründung durch die innerstaatlichen Gerichte ohne eine angemessene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen steht im Widerspruch zu den Anforderungen von Art 8 EMRK. Dies ist der Fall, wenn die innerstaatlichen Behörden nicht überzeugend darlegen können, dass der Eingriff in ein durch die Konvention geschütztes Recht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und somit einem »dringenden sozialen Bedürfnis« [...] entspricht. [...]
(46) Bei der Abwägung der Interessen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Elternteils ist das Wohl der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Dabei ist insb der Grad der Schwierigkeiten zu berücksichtigen, mit denen die Kinder in dem Land, in das der Elternteil ausgewiesen werden soll, konfrontiert sein können [...].
(47) Der GH stellt fest, dass die Straftaten, für die der Bf eine fünfjährige Ausweisungsverfügung erhalten hat, nicht gewalttätig waren und sich über einen Zeitraum von zwölf Jahren erstreckten. [...]
(48) Vor der maßgeblichen Verurteilung war der Bf 2013 wegen Autodiebstahls verurteilt worden [...]. Obwohl das BGer feststellte, dass die Ausweisungsverfügung durch die letzten sieben Monate der Straftaten des Bf ausgelöst wurde (weil Sozialbetrug erst seit Oktober 2013 mit einer Ausweisung bestraft werden kann), betonte er auch, dass die Gesamtdauer der Straftaten sowie das frühere Verhalten des Bf berücksichtigt werden sollten. [...]
(49) Der Bf kam im Alter von 19 Jahren in die Schweiz [...] und hatte im Zeitpunkt seiner Verurteilung 20 Jahre lang dort gelebt. Das innerstaatliche Gericht stellte jedoch fest, dass der Bf nicht gut in die Schweizer Gesellschaft integriert war und nur begrenzte Verbindungen zur örtlichen Gemeinschaft unterhielt. [...] In der Zwischenzeit hatte er seine Verbindungen zu Tunesien durch jährliche Besuche und den Besitz eines Hauses dort aufrechterhalten. [...]
(50) Die innerstaatlichen Gerichte haben die Art und die Nähe der Beziehungen des Bf zu seinen Kindern nicht in Frage gestellt. Sie kamen zu dem Schluss, dass die älteste Tochter und der älteste Sohn [...] zwar mögliche Probleme haben könnten, wenn sie die Schweiz verlassen und mit ihren Eltern nach Tunesien ziehen, dass die Kinder aber damit zurechtkommen würden. [...]. [...] Das BGer kam zu dem Schluss, dass der Umzug der ältesten Tochter und der anderen Kinder nach Tunesien keine so negativen Auswirkungen auf das Familienleben mit dem Bf haben würde, dass seine Ausweisung undurchführbar wäre.
(51) Der GH stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall die einschlägigen Kriterien sowie die Gefahr, dass Eltern die Situation ihrer Kinder ausnutzen, um eine Abschiebung zu vermeiden, berücksichtigt haben. Die innerstaatlichen Behörden berücksichtigten das Wohl der Kinder und ermöglichten ihnen den Verbleib in der Schweiz.
(52) [...] Das GH kommt zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Familienleben des Bf durch sachgerechte und ausreichende Gründe gestützt wurde. Die innerstaatlichen Gerichte haben den Sachverhalt sorgfältig geprüft, die einschlägigen Menschenrechtsstandards im Einklang mit der EMRK und ihrer Rsp angewendet und die persönlichen Interessen des Bf in angemessener Weise gegen das allgemeine öffentliche Interesse [...] abgewogen. Es ist daher nicht Sache des GH, die Beurteilung des vorliegenden Falls in der Sache durch die nationalen Behörden durch seine eigene zu ersetzen [...].
(53) Der GH ist daher der Ansicht, dass keine Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Boultif/CH, 2.8.2001, 54273/00 = NL 2001, 159
Üner/NL, 18.10.2006, 46410/99 (GK) = NL 2006, 251
El Ghatet/CH, 8.11.2016, 56971/10 = NLMR 2016, 528
M. A./DK, 9.7.2021, 6697/18 (GK) = NLMR 2021, 331
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.11.2024, Bsw. 28995/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 507) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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