Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache A. P. gg Österreich, Urteil vom 26.11.2024, Bsw. 1718/21.
Art 2 EMRK - Tod eines Grundwehrdieners bei einem Hitzemarsch.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der Bf handelt es sich um die Mutter von T. P., der am 3.8.2017 während der Ableistung seines Grundwehrdiensts verstarb. T. P. wurde am 30.1.2015 nach umfangreichen medizinischen und psychologischen Untersuchungen bei der Stellung für »tauglich« erklärt, am 10.7.2017 trat er seinen Grundwehrdienst als Mitglied der Wachkompanie in Horn (Niederösterreich) an. Am 28.7.2017 erhielt T. P. zwei Auffrischungsimpfungen.
T. P. nahm am 3.8.2017 gemeinsam mit seinen Kameraden ab 7:40 Uhr an Stationsübungen auf einem schattigen Übungsplatz im Wald teil, die Mittagspause wurde ab etwa 11:45 Uhr im Schatten verbracht. Für den Nachmittag war – trotz der angekündigten Temperaturen von weit über 30 °C (Anm: Der zum damaligen Zeitpunkt geltende Erlass über die Ausübung des Wehrdienstes bei extremen Außentemperaturen »erlaubte« die Durchführung von derartigen Militärübungen bei solchen Temperaturbedingungen (Erlass des BMLVS vom 15.9.2014, VBl I 45/2014).) – ein 15 km langer Hitzemarsch geplant. T. P. und seine Kameraden verließen gegen 13:05 Uhr die Kaserne. Während einer Pause gegen 14:00 Uhr (etwa nach 3,4 km Marschdistanz bei direkter Sonneneinstrahlung) legte sich T. P. plötzlich auf den Boden und beklagte, dass seine Füße und seine Haut brannten. Die Kameraden waren teilweise genervt und redeten lautstark auf T. P. ein, um ihn zum Weitergehen zu bewegen. Andere Kameraden nahmen T. P. den Rucksack und die Waffe ab. Gemeinsam mit einem seiner Kameraden (der bereits vor dem Beginn des Marsches Probleme beim Gehen bekannt gegeben hatte) ging T. P. nun an der Spitze der Gruppe, sodass diese das Marschtempo vorgaben. Kurze Zeit später legte sich T. P. wieder auf den Boden, er wiederholte, dass seine Füße und seine Haut brannten, er nicht mehr weitermachen könne und einen Arzt brauche. Der Gruppenführer wies die anderen Grundwehrdiener an, sich um T. P. zu stellen, um ihm Schatten zu spenden und ihn mit Wasser zu besprenkeln. T. P. wirkte verwirrt und desorientiert, stand dann wieder auf, fiel jedoch nach 20 bis 40 Metern zitternd zu Boden. Der Gruppenführer dachte zunächst, dass T. P. simulierte und erkannte erst später, dass dieser keine Notlage vortäuschte, woraufhin er um 14:19 Uhr seinen Vorgesetzten anrief. Gegen 14:45 Uhr trafen Kameraden ein, um T. P. mit einem Pritschenwagen abzuholen und zurück in die Kaserne zu bringen, wo sich der Heeresnotarzt und der Heeressanitäter befanden. Auf der Rückfahrt zur Kaserne verschlechterte sich der Zustand von T. P. rapide, gegen 15:05 Uhr – beim Eintreffen in der Kaserne – war T. P. nicht mehr ansprechbar. Um 15:00 Uhr wurde das Rote Kreuz Horn über den medizinischen Notfall informiert, drei Minuten später wurde ein (ziviler) Notarzt gerufen. T. P. wurde aus dem Pritschenwagen gezogen, daraufhin sei er (laut Aussagen der Sanitäter des Roten Kreuzes) in stabiler Seitenlage auf dem heißen Asphalt in der prallen Sonne gelegen. Es wurden vom Notarzt ab 15:09 Uhr Erste-Hilfe-Maßnahmen durchgeführt, während der Fahrt ins Krankenhaus wurde versucht, T. P. zu kühlen. Im Krankenhaus wurde T. P. auf die Intensivstation gebracht, es wurden über eine Stunde lang erfolglos Wiederbelebungsversuche unternommen. Um 17:13 Uhr wurde T. P. für tot erklärt.
Am selben Tag wurden sowohl von der Staatsanwaltschaft Krems als auch vom Bundesheer Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung bzw grob fahrlässiger Tötung (§§ 80, 81 StGB) und Vernachlässigung der Obsorgepflicht (§ 33 Militärstrafgesetz) eingeleitet. Für die gerichtsmedizinische Obduktion wurde Dr. D., ein Facharzt für gerichtliche Medizin und allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, bestellt, um ein Gutachten über die Todesursache und ein etwaiges Fremdverschulden vorzulegen. Vier Tage nach dem Tod von T. P. wurde die Obduktion durchgeführt. Dr. D. stellte als Todesursache einen Herzstillstand durch eine Überhitzung des Körpers, die durch einen Fußmarsch herbeigeführt wurde, fest. In seinem Gutachten vom 20.10.2017 führte er in concreto aus, dass T. P. infolge einer akuten, septischen Entzündung und Überwärmung, die zu einem Herz-Kreislaufversagen führte, verstorben ist. Es sei im Blut DNA-Material von zwei pathogenen Keimen gefunden worden, für andere Personen seien die Anzeichen dieser bakteriellen Infektion jedoch nicht zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich gewesen. In weiterer Folge wurde ein Ergänzungsgutachten erstellt, um zusätzliche Fragen zu beantworten. Es kam auch zu umfassenden Zeugenbefragungen. Ein weiterer Facharzt für Lungenkrankheiten und innere Medizin legte auf Ersuchen von Dr. D. ein intern-pulmologisches Gutachten vor, das unter anderem zum Schluss kam, dass die Entscheidung, T. P. für tauglich zu erklären, medizinisch korrekt war. Dr. K. (Experte für Infektiologie und Tropenmedizin, internistische Intensivmedizin und Innere Medizin sowie Professor an der Medizinischen Universität Graz), welcher von der Bf beauftragt wurde, erstellte ein Privatgutachten, das auf der Durchsicht des Aktenmaterials beruhte (eine Obduktion wurde von ihm nicht durchgeführt). Er stellte fest, dass eine Sepsis nicht die Todesursache gewesen sein konnte, sondern die Überhitzung des Körpers. Zudem ging Dr. K. davon aus, dass die Überlebenschancen für T. P. höher gewesen wären, wenn dieser umgehend ins Krankenhaus gebracht worden wäre. Daraufhin wurde Dr. D. um ein zweites Ergänzungsgutachten ersucht, um weitere ungeklärte Fragen zu beantworten. Er kam unter anderem zur Feststellung, dass der Todeseintritt von T. P. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhindert hätte werden können, wenn dieser direkt ins Krankenhaus eingeliefert worden wäre.
Am 27.1.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass gegen A. W. (Gruppenführer jener Gruppe, welcher T. P. zugeteilt war) kein Strafverfahren eingeleitet werde, da ihm keine objektive Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden könne. Das Ermittlungsverfahren betreffend die übrigen Beteiligten wurde eingestellt. Es sei zwar eine problematische Führungsentscheidung getroffen worden und der Tod von T. P. auf ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren zurückzuführen, jedoch liege kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vor. In der gerichtlichen Überprüfung wurde die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bestätigt. Die Untersuchungskommission des Bundesheers kam zum Ergebnis, dass die genaue Todesursache von T. P. nicht feststellbar sei. In weiterer Folge wurde eine Sonderkommission zur Evaluierung der Ausbildungsvorschriften und der diesbezüglichen Erlässe eingesetzt.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete aufgrund des Todes ihres Sohnes eine Verletzung von Art 2 (Recht auf Leben), Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) sowie Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens). Außerdem seien die strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen mangelhaft gewesen.
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK
Zulässigkeit
(135) Der GH erachtet die Beschwerde weder als offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund als unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Zum verfahrensrechtlichen Aspekt von Art 2 EMRK
(146) [...] Die positive Verpflichtung aus Art 2 EMRK erfordert, [...] ein wirksames gerichtliches System zu schaffen – in diesem Zusammenhang müssen nicht zwangsweise strafrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, denn der Staat kann seine Verpflichtung auch erfüllen, indem sich die Opfer zivil-, verwaltungs- oder disziplinarrechtlicher Rechtsbehelfe bedienen können [...].
(147) Die Mindestanforderung an das gerichtliche System ist, dass die für die Untersuchung verantwortlichen [...] von den an den Ereignissen beteiligten Personen unabhängig sein müssen. Dies bedeutet nicht nur das Fehlen hierarchischer oder institutioneller Verbindungen, sondern auch eine praktische Unabhängigkeit [...]. Wo eine positive staatliche Verpflichtung zum Schutz des Lebens von Personen in Haft oder in der Armee [zB beim Bundesheer] besteht, muss das von Art 2 EMRK geforderte System eine unabhängige und unparteiische amtliche Untersuchung vorsehen, die bestimmten wirksamen Mindestanforderungen genügt. So haben die zuständigen Behörden [...] sorgfältig und rasch vorzugehen und die Umstände des Vorfalls und etwaige Mängel [...] zu ermitteln [...]. Zudem ist ein ausreichendes Maß an öffentlicher Kontrolle der Untersuchung oder ihrer Ergebnisse erforderlich [...]. [...]
(148) [...] Liegen die fraglichen Ereignisse ganz oder großteils in der ausschließlichen Kenntnis der Behörden, wie zB bei Personen, die sich unter ihrer Kontrolle in Haft oder in der Armee befinden, so liegen starke Tatsachenvermutungen in Bezug auf Verletzungen und Todesfälle, die während dieser Haft oder dieses Dienstes eingetreten sind, vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beweislast bei den Behörden liegt [...].
(149) [...] Obwohl der GH nicht an die Feststellungen der nationalen Gerichte gebunden ist, müssen grundsätzlich stichhaltige Gründe vorliegen, damit der GH von den Tatsachenfeststellungen der nationalen Gerichte abweicht [...].
(151) Festzuhalten ist [...], dass die Bf die Unabhängigkeit der strafrechtlichen Untersuchung des Todes von T. P. nicht in Frage gestellt hat [...]. Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden von Behörden vorgenommen (Polizei und Staatsanwaltschaft), die nicht mit militärischen Angelegenheiten bzw Strukturen [...] in Verbindung stehen. Zur Tatsache, dass die beteiligten militärischen Befehlshaber und Sanitäter sowie 13 von 14 Grundwehrdienern, die in der gleichen Marschgruppe wie T. P. waren, zunächst von der militärischen Untersuchungskommission befragt wurden, bevor sie von der Polizei einvernommen wurden [...], stellt der GH fest, dass von der Polizei zunächst überprüft wurde, ob [...] die Militärbehörden auf keinen von ihnen dabei Druck ausgeübt hatten [...]. Der GH ist überzeugt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen insgesamt hinreichend unabhängig waren, denn die dafür verantwortlichen und durchführenden Personen waren hierarchisch, institutionell und praktisch unabhängig von den an den Ereignissen beteiligten Personen [...].
(152) Zudem stellt der GH fest, dass die Bf weder die unverzügliche Einleitung der Ermittlungen bestritten noch auf etwaige Verzögerungen bei den Ermittlungen hingewiesen hat. Der GH stimmt zu, dass sowohl die Militär- als auch die Strafverfolgungsbehörden mit beispielhafter Sorgfalt und Schnelligkeit auf den Tod von T. P. reagierten, da sie umgehend und von sich aus die militärischen und strafrechtlichen Ermittlungen einleiteten und in den Tagen nach seinem Tod mehrere wichtige Ermittlungsschritte unternahmen [...]. Dass die am Todestag von T. P. angeordnete Obduktion [...] erst vier Tage später durchgeführt wurde [...], ist zwar nicht zu beanstanden, jedoch scheint diese Tatsache wichtige Auswirkungen auf die späteren medizinischen Befunde gehabt zu haben, denn [...] die beiden konsultierten medizinischen Sachverständigen waren sich uneinig über die Bedeutung des Vorhandenseins von DNA-Material zweier pathogener Keime im [...] Blutbild [...]. Das Gutachten von Dr. D. und dessen (erstes) Zusatzgutachten wurden innerhalb von elf bzw 17 Wochen erstellt [...], während es 31 Wochen (sohin mehr als sieben Monate) dauerte, bis das zweite Zusatzgutachten vorlag [...]. Eine solche Verzögerung erscheint vor dem Hintergrund problematisch [...], dass tatsächlich keine weiteren Untersuchungen stattgefunden haben und die rechtliche Bewertung der Handlungen und Unterlassungen der betroffenen Militärangehörigen von den medizinischen Befunden abhängig war.
(153) Die Bf [...] war ausreichend am Verfahren beteiligt, [...] was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sie von den ihr nach § 67 StPO zustehenden Verfahrensrechten [sich als Privatbeteiligte anzuschließen] Gebrauch machte. [...]
(154) Zur Angemessenheit der strafrechtlichen Ermittlungen im Allgemeinen [...] weist der GH darauf hin, dass jedweder Mangel in der Untersuchung, der deren Fähigkeit zur Feststellung der Todesursache konterkariert, das Risiko beinhaltet, dass diese nicht den Standards des Art 2 EMRK entspricht [...]. Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Schlussfolgerungen zur Todesursache von T. P. (Sepsis), zu denen der gerichtlich bestellte Sachverständige (Dr. D.), der die Obduktion durchgeführt hatte, gelangte, vom von der Bf beauftragten Privatsachverständigen (Dr. K.) beanstandet wurden. Beim Privatsachverständigen Dr. K. handelt es sich um einen Experten [...] in den Fachgebieten Infektiologie und Tropenmedizin, internistische Intensivmedizin und Innere Medizin sowie um einen Professor an der Medizinischen Universität Graz. Aufgrund der verfügbaren Dokumente und Untersuchungsergebnisse ging Dr. K. nicht von einer Sepsis aus. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen stellt sich die Frage, ob im nationalen Verfahren alle zumutbaren Untersuchungsschritte unternommen wurden, um – sofern medizinisch möglich – die Todesursache zu klären [...].
(155) [...] Selbst wenn eingeräumt wird, dass die Schlussfolgerungen des für das Strafverfahren bestellten Sachverständigen lediglich die strafrechtliche Verantwortung der beteiligten Personen verneinten und die Frage offen ließen, ob der Tod von T. P. verhindert werden hätte können, akzeptiert der GH, dass eine solche »Möglichkeit« nicht ausreicht, um jemanden strafrechtlich zu verfolgen, und den GH dazu zu veranlassen, die strafrechtliche Untersuchung als »unzureichend« zu qualifizieren. Selbst bei Fällen, in denen die staatliche Verantwortung für den Verlust eines Menschenlebens entscheidend davon abhängt, ob der Tod durch staatliche Organe verursacht wurde [...], ist nicht auszuschließen, dass es in manchen Situationen spezialisierten wissenschaftlichen Sachverständigen trotz aller Bemühungen nicht möglich ist, die genaue Todesursache festzustellen [...]. Der GH weist darauf hin, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer wirksamen Untersuchung nach Art 2 EMRK sich nicht auf das Ergebnis bezieht, sondern auf das Ergreifen entsprechender Maßnahmen. Die Behörden müssen die für sie verfügbaren, angemessenen Schritte setzen, um die sich auf das Ereignis beziehenden Beweise zu sichern, was unter anderem Zeugenbefragungen, Spurensicherung und ggf eine Obduktion [...] umfasst.
(156) Der GH stellt fest, dass die nationalen Behörden aufgrund des Privatgutachtens von Dr. K., welches einige Feststellungen im Gutachten von Dr. D. infrage stellt, Dr. D. um zusätzliche Klarstellungen und Antworten ersuchten [...]. Von Dr. D. wurden daher in weiterer Folge zwei Zusatzgutachten vorgelegt. Die sachlichen Fehler in den Gutachten von Dr. D. [...] betrafen bloß Nebenumstände, die für die medizinische Analyse und die klinischen Befunde zur Todesursache irrelevant waren. Der GH sieht keinen Grund dafür, das Gutachten von Dr. D. als nicht glaubhaft zu qualifizieren oder seine Kompetenz infrage zu stellen, denn er ist als unabhängiger, gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt worden [...]. Im Gegensatz zu Dr. D. hat Dr. K., der kein Experte für Gerichtsmedizin und nicht gerichtlich beeidet war, den Leichnam von T. P. nicht untersucht und sein Gutachten bloß auf die Durchsicht der Akten gestützt [...]. Zwar bestritt Dr. K. die Feststellung einer Sepsis als Todesursache von T. P. und behauptete, dass ein früherer Transport ins Krankenhaus seine Überlebenschancen erhöht hätte, jedoch ging er nicht auf andere mögliche Todesursachen ein, behauptete nicht, dass T. P. bei einem direkten Transport ins Krankenhaus überleben hätte können und erwähnte auch nichts, das auf eine strafrechtliche Verantwortung der beteiligten Personen hingedeutet hätte [...]. Es war daher angemessen, dass das nationale Gericht die Entscheidung auf die Schlussfolgerungen von Dr. D. stützte und davon ausging, dass das Gutachten eines dritten Sachverständigen keine weiteren Erkenntnisse zur Todesursache gebracht hätte [...]. Der GH kann daher den Standpunkt des nationalen Gerichts akzeptieren, dass es in diesem speziellen Fall nicht möglich war, der Wahrheit näher zu kommen. Der GH verkennt jedoch nicht die Tatsache, dass die Obduktion erst vier Tage nach dem Tod von T. P. durchgeführt wurde, was eine gewisse Schwierigkeit darstellte [...]. Allerdings hat auch Dr. K. nicht behauptet, dass dies einen Verstoß gegen die in der Gerichtsmedizin geltenden Vorschriften darstellte. Der GH kommt somit zur Auffassung, dass diese Tatsache per se weder die Qualität der Gutachten von Dr. D. noch die allgemeine Angemessenheit der gesamten strafrechtlichen Untersuchung infrage stellen kann.
(157) Diese Erwägungen reichen für den GH aus, um zum Ergebnis zu gelangen, dass seitens der Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden angemessenen Ermittlungsschritte gesetzt wurden, um die Todesursache von T. P. – so weit als medizinisch möglich – zu klären [...]. Der GH erkennt [...] keinen Mangel in der strafrechtlichen Untersuchung, der dazu führen würde [...], dass den Standards der Konvention nicht entsprochen worden wäre.
(158) Es liegt daher keine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt vor (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Vehabović).
Zum materiellen Aspekt von Art 2 EMRK
(167) Der GH weist erneut darauf hin, dass der Schutz des Rechts auf Leben (Art 2 EMRK) zu den grundlegendsten Bestimmungen der EMRK gehört und gemeinsam mit Art 3 EMRK die Grundwerte von demokratischen Gesellschaften verankert [...]. Die Garantien des Art 2 EMRK müssen so ausgelegt werden, dass sie praktisch und wirksam sind [...].
(169) Nicht jede behauptete Lebensgefahr kann Behörden [...] verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Realisierung des Risikos zu verhindern. Eine positive Verpflichtung ergibt sich, wenn feststeht, dass die Behörden von der Existenz einer realen und unmittelbaren Gefahr für das Leben einer bestimmten Person wussten oder zu diesem Zeitpunkt hätten wissen müssen, und [...] sie es verabsäumt haben, im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahr zu ergreifen [...]. Diese präventiven Verpflichtungen gelten für jede Tätigkeit, bei der das Recht auf Leben auf dem Spiel stehen kann, wie [...] bspw bei der Ausbildung von Soldaten [...]. [...]
(170) Im Zusammenhang mit Personen, die den Wehrdienst leisten, [...] ist festzuhalten, dass sich diese gleichermaßen wie inhaftierte Personen in einer schutzbedürftigen Lage befinden und die Behörden verpflichtet sind, sie zu schützen [...]. Außerdem stehen sie unter der ausschließlichen Kontrolle der staatlichen Behörden, da alle Vorgänge in der Armee ganz oder zu einem großen Teil in der ausschließlichen Kenntnis der Behörden gelegen sind. Der Staat ist auch verpflichtet, über alle Verletzungen oder Todesfälle in der Armee Rechenschaft abzulegen [...]. Bei der Prüfung nach Art 2 EMRK ist es jedoch nicht notwendig, nachzuweisen, dass der betreffende Todesfall »ohne« Versäumnis oder Unterlassung der Behörden nicht eingetreten wäre. Ausschlaggebend und ausreichend für die staatliche Verantwortung nach Art 2 EMRK ist vielmehr, dass die zumutbaren Maßnahmen, welche die nationalen Behörden nicht ergriffen haben, eine reale Aussicht auf eine Änderung des Ergebnisses oder eine Schadensminderung gehabt hätten [...].
(171) Der Staat hat primär die Pflicht, Vorschriften zu erlassen, die dem Grad der Gefährdung von Leib und Leben Rechnung tragen – dies nicht bloß wegen der Art der militärischen Tätigkeiten und Operationen, sondern auch wegen der menschlichen Elemente, [...] die zu beachten sind, wenn ein Staat gewöhnliche Bürger zum Militärdienst einberuft. Diese Vorschriften müssen [...] einen wirksamen Schutz der Wehrpflichtigen vor den mit dem militärischen Leben verbundenen Gefahren ebenso gewährleisten wie geeignete Verfahren zur Feststellung von Mängeln und Fehlern, die den Verantwortlichen auf den verschiedenen Ebenen unterlaufen können [...]. Außerdem müssen auch Maßnahmen zum Schutz der Wehrpflichtigen getroffen werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Handlungen und Unterlassungen des militärischen Sanitätsdienstes im Rahmen der ihn betreffenden gesundheitsbezogenen Maßnahmen gegebenenfalls seine Verantwortung unter dem Gesichtspunkt des materiellen Aspekts des Art 2 EMRK auslösen können [...]. Hierzu gehört auch die Pflicht der Behörden, das Leben zu schützen, indem rechtzeitig für eine angemessene medizinische Behandlung gesorgt wird [...].
(172) Der GH vertrat [...] in Bezug auf Unfälle bei militärischen Übungen die Auffassung [...], dass der Staat bei der Durchführung, Organisation oder Genehmigung von gefährlichen Aktivitäten durch ein System von Regeln und eine ausreichende Kontrolle die Reduzierung des Risikos auf ein vernünftiges Minimum sicherstellen muss [...]. Es ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte eine Gefahr für das Leben darstellen, doch unterscheidet sich diese Situation von »gefährlichen« Tätigkeiten, in denen eine spezifische Lebensbedrohung besteht, die sich ausnahmsweise aus den Risiken ergibt, welche von gewalttätigen, rechtswidrigen Handlungen anderer oder von Menschen verursachten oder natürlichen Gefahren ausgehen. Streitkräfte üben ebenso wie Ärzt*innen im medizinischen Bereich routinemäßig Tätigkeiten aus, die potenziell zu Schäden führen können; dies ist in gewisser Weise Teil ihrer wesentlichen Funktion [...]. Kommt es dennoch zu einem Schaden, so stellt dieser nur dann eine Verletzung der positiven staatlichen Verpflichtungen dar, wenn er auf unzureichende Vorschriften oder eine unzureichende Kontrolle zurückzuführen ist, nicht jedoch, wenn der Schaden durch das fahrlässige Verhalten Einzelner oder die Verkettung unglücklicher Umstände verursacht wurde [...].
(173) [...] Die bloße Tatsache eines in mancher Hinsicht mangelhaften Rechtsrahmens ist nicht ausreichend, um die Frage einer Verletzung der Rechte des Art 2 EMRK aufzuwerfen; vielmehr ist nachzuweisen, dass sich der Mangel zum Nachteil der Person ausgewirkt hat [...].
(174) Die Bf brachte hauptsächlich vor [...], dass Österreich der positiven Verpflichtung, das Leben ihres Sohnes (T. P.) zu schützen und seinen Tod während seines Grundwehrdiensts zu verhindern, nicht nachgekommen sei. [...]
(175) [...] Der GH ist der Ansicht, dass der für den 3.8.2017 angeordnete »Hitzemarsch« in die Kategorie von »gefährlichen« Tätigkeiten fallen könnte, die während des Militärdiensts routinemäßig durchzuführen sind. Es stellt sich somit die Frage, ob die positive staatliche Schutzpflicht im vorliegenden Fall erfüllt wurde (einschließlich der Frage, ob das entstandene Risiko auf ein Minimum reduziert wurde).
(176) Der GH stellt fest, dass für extreme Hitze- oder Kälteverhältnisse besondere Vorschriften in Form eines Erlasses galten [...]. (Anm: Siehe oben FN 1.) Durch den neuen Erlass (Anm: Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22.11.2018, VBl I 2/2019.) [...], der nach den Ereignissen des vorliegenden Falls ergangen ist, kam es zu bestimmten Änderungen [...], so wurde insb die neue Vorschrift implementiert, dass bei der außerhalb der Kaserne stattfindenden Ausbildung geschultes medizinisches Personal anwesend sein muss [...]. Die geltenden Ausbildungsvorschriften wurden von den Behörden überarbeitet [...]. Der GH weist jedoch darauf hin, dass seine Aufgabe nicht darin besteht, den rechtlichen Rahmen in abstracto zu beurteilen, sondern darin festzustellen, ob die Art und Weise, in der die Vorschriften auf den Verstorbenen angewandt wurden oder sich auf ihn auswirkten, zu einer Konventionsverletzung geführt hat [...]. Selbst wenn der GH prüfen und feststellen sollte, dass der Rechtsrahmen zum fraglichen Zeitpunkt möglicherweise mangelhaft war, würde dies allein nicht ausreichen, um eine Frage der Verletzung des Art 2 EMRK aufzuwerfen, da auch nachgewiesen werden muss, dass er sich zum Nachteil des Opfers ausgewirkt hat [...]. Wird also davon ausgegangen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ein unzureichender Rechtsrahmen vorhanden war, besteht die zentrale Frage darin, wie die Normen im vorliegenden Fall angewandt worden sind.
(177) Der GH stellt fest, dass die Ereignisse [...], die schließlich zum Tod von T. P. führten, am 3.8.2017 innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums stattfanden, nämlich zwischen 13:05 Uhr (Marschbeginn) und 15:07 Uhr (Ankunft des zivilen Notarztes). Wie der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. D. feststellte, betrug der Zeitraum zwischen 14:19 Uhr (Telefonat von A. W. mit seinem Vorgesetzten) und dem Eintreffen des Notarztes um 15:07 Uhr nur etwa fünfzig Minuten. In dieser Zeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand von T. P. rapide [...]. Obwohl der »Hitzemarsch« eine »problematische« Führungsentscheidung darstellte [...], wurde er dennoch [...] von bestimmten Präventivmaßnahmen begleitet (etwa durch Erleichterung von Uniformen und Ausrüstung, Bereitstellung von zusätzlichem Wasser sowie von Obst- und Wasserversorgungsstationen entlang des Weges) [...]. Außerdem verlief nur der erste Teil der Marschroute in offenem Gelände, während der zweite Teil durch ein bewaldetes Tal führte. Nach den morgendlichen Übungen wurden die Grundwehrdiener nach ihrem Gesundheitszustand befragt – T. P. berichtete jedoch nicht von Problemen [...]. Als T. P. nicht mehr weitermachen konnte, wurde er im Schatten mit Wasser versorgt [...]. Um 14:48 Uhr gab er noch korrekte Antworten auf die Fragen von M. R. [den stellvertretenden Zugsführer und Stabswachtmeister] und stieg selbständig in das Fahrzeug ein [...]. Erst auf dem Rückweg zur Kaserne [...] wurde er ohnmächtig [...]. Als Reaktion darauf wurde sofort der Notarzt gerufen, der um 15:09 Uhr in der Kaserne eintraf [...]. In den jeweiligen Situationen versuchten die Militärangehörigen zumindest bis zu einem gewissen Grad, Maßnahmen zu ergreifen, [...] um den sich rasch verschlechternden Gesundheitszustand von T. P. zu überwinden.
(178) Dem Tod von T. P. [...] gingen einige fragwürdige Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Bediensteter voraus, insb: die Anordnung von [Oberleutnant] K. K., den »Hitzemarsch« durchzuführen (dieser wurde vom militärischen Untersuchungsausschuss als »problematische« Führungsentscheidung bewertet und fand in einer Form statt, die es nach den Ausbildungsvorschriften seit 2015 nicht mehr gegeben hatte [...]); das Fehlen von medizinisch geschultem Personal während des Marsches selbst; A. W., der (verspätet) seinen Vorgesetzten kontaktierte, anstatt direkt medizinische Hilfe zu rufen (möglicherweise unter Verstoß gegen den Erlass über die Ausübung des Militärdienstes bei extremen Außentemperaturen [...]), nachdem T. P. während des Marsches nicht nur deutlich seine Besorgnis über seinen eigenen Gesundheitszustand geäußert und um die Hinzuziehung eines Arztes gebeten hatte, sondern auch Anzeichen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands (wie Verwirrung, Zusammenbruch und Zittern) zeigte; und M. R. und M. G., die T. P. zurück in die Kaserne brachten, anstatt ihn direkt ins Krankenhaus einzuliefern [...]. Bemerkenswert ist, dass die Staatsanwaltschaft das Versäumnis von A. W., früher einen Arzt zu rufen, als Verletzung der Sorgfaltspflicht ansah, indem sie sich auf die Gutachten von Dr. D. stützte [...]. Keiner der Sachverständigen, auch nicht der von der Bf beauftragte Dr. K., [...] konnte mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit angeben, dass T. P. überlebt hätte, wenn die beteiligten Militärbediensteten sorgfältig gehandelt hätten und T. P. früher das Krankenhaus erreicht hätte. In seinem ergänzenden Gutachten vom 21.10.2019 bestritt Dr. K. bloß allgemein die Feststellung einer bakteriellen Sepsis [...]. Der GH kann nicht darüber spekulieren, ob irgendeine vernünftige Maßnahme, welche die Behörden nicht ergriffen haben, eine reale Aussicht gehabt hätte, den tragischen Tod von T. P. zu vermeiden [...]. [...] Beurteilungsfehler oder Fehleinschätzungen, die sich im Nachhinein als unglücklich herausstellen, führen nicht per se zu einer Verantwortlichkeit nach Art 2 EMRK [...]. Dem GH liegen keine ausreichenden Beweise vor, um zweifelsfrei feststellen zu können, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen und Unterlassungen des Militärpersonals im Zusammenhang mit dem »Hitzemarsch« am 3.8.2017 und dem Tod von T. P. bestand und dass die Handlungen oder Unterlassungen der Behörden daher für den Tod von T. P. verantwortlich waren [...]. Nicht [...] jede behauptete Gefahr für das Leben kann dazu führen, dass die für die Behörden in der Konvention vorgesehene Verpflichtung ausgelöst wird, operative Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich diese Gefahr verwirklicht. Eine positive Verpflichtung entsteht nur dann, wenn nachgewiesen ist, dass den Behörden eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr für das Leben bekannt war oder sie diese kennen hätten müssen und sie es in einem solchen Fall unterlassen haben, Maßnahmen zu ergreifen, von denen bei vernünftiger Betrachtung erwartet werden konnte, dass sie diese Gefahr vermeiden [...]. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht nachgewiesen wurde, dass die von den nationalen Behörden nicht getätigten zumutbaren Maßnahmen eine reale Aussicht auf eine Änderung des Ergebnisses oder eine Minderung des Schadens gehabt hätten, ist die positive präventive Verpflichtung des Staats nach Art 2 EMRK nicht verletzt.
(179) Dem GH ist – mit Blick auf seine früheren Entscheidungen – bewusst, dass in Bezug auf Personen beim Militär (wenn die fraglichen Ereignisse ganz oder zu einem großen Teil in der ausschließlichen Kenntnis der staatlichen Behörden liegen) starke Tatsachenvermutungen betreffend Verletzungen und Todesfälle bestehen. In diesem Zusammenhang liegt die Beweislast für eine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung für solche Verletzungen oder Todesfälle bei den Behörden [...]. Im vorliegenden Fall war jedoch aufgrund der Feststellung, dass A. W. seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte [...], die entscheidende Frage medizinischer Art: nämlich, ob A. W., wenn er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte, den Tod von T. P. in Anbetracht des medizinischen Zustands (unter dem T. P. zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse litt) verhindern hätte können. Da sich die nationalen Behörden [...] bei ihren Ermittlungen auf drei Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen stützten, der zum Ergebnis kam, dass der Tod nicht (mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit) hätte verhindert werden können, kann nicht behauptet werden, dass diese Behörden keine ausreichenden Anstrengungen zur Sachverhaltsermittlung unternommen hätten. Es können folglich keine Tatsachenvermutungen (insb die Vermutung, dass der Tod von T. P. verhindert hätte werden können) gelten.
(180) Es liegt [...] keine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt vor (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Vehabović).
Vom GH zitierte Judikatur:
Nana Muradyan/AM, 5.4.2002, 69517/11
Vo/FR, 8.7.2004, 53924/00 (GK) = NL 2004, 180 = EuGRZ 2005, 568
Stoyanovi/BG, 9.11.2010, 42980/04
Trofin/RO, 21.2.2012, 4348/02
Plokhovy/RU, 22.12.2020, 45024/07
Ribcheva ua/BG, 30.3.2021, 37801/16 = NLMR 2021, 127
Gvozdeva/RU, 22.3.2022, 69997/11
Machalikashvili ua/GE, 19.1.2023, 32245/19
Dimaksyan/AM, 17.10.2023, 29906/14
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.11.2024, Bsw. 1718/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 459) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden