Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Souroullas Kay und Zannettos gg Zypern, Urteil vom 26.11.2024, Bsw. 1618/18.
Art 6 Abs 1, Abs 3 lit b EMRK - Verurteilung aufgrund der Aussagen eines Komplizen, dem Straffreiheit gewährt wurde.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK stattgefunden (5:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art 6 Abs 3 lit b EMRK stattgefunden (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Juli 2013 ordnete der Generalstaatsanwalt Zyperns Ermittlungen in Bezug auf ein Grundstücksgeschäft an. Die fragliche Liegenschaft war zunächst an ein privates Unternehmen veräußert worden, bevor es dieses an den Pensionsfonds eines staatlichen Telekommunikationskonzerns weiterverkaufte. Es bestand der Verdacht, dass der ursprüngliche Eigentümer nicht zum Verkauf berechtigt war, der Kauf für den Pensionsfonds keine gute Investition darstellte und Bestechungsgelder geflossen waren.
Die Ermittler durchsuchten die Büros des Unternehmens, das die Liegenschaft gekauft hatte, und die Wohnung ihres Geschäftsführers N. L. Dabei erstellte eine Datenforensikerin Image-Dateien von Festplatten. (Anm: Eine Image-Datei ist eine genaue und vollständige Kopie eines gesamten Datenträgers einschließlich der Informationen über die Dateistruktur und der Metadaten.) Am 26.8.2013 wurde N. L. wegen des Verdachts festgenommen, Beamte bestochen zu haben, um den Grundstückskauf zu ermöglichen. Nachdem er zunächst jede Antwort verweigerte, versprach er am 2.9., eine schriftliche Aussage vorzulegen, sobald er aus der Haft entlassen werde. Am 10.9. wurde er enthaftet und wegen Bestechung angeklagt.
Zwei Tage später rief er einen der Ermittler an und bekräftigte seine Kooperationsbereitschaft. Der Ermittler verdeutlichte, dass er eine umfassende Aussage erwarte. Sollten sich die Angaben als wahr erweisen, würde er in Erwägung ziehen vorzuschlagen, N. L. nicht anzuklagen. In weiterer Folge machte N. L. vier schriftliche Aussagen, in denen er einräumte, dass im Zuge einer Verschwörung zum Verkauf des Grundstücks an den Pensionsfonds Bestechungsgelder geflossen waren. Er nannte sieben weitere Beteiligte, darunter die beiden Bf und ein Unternehmen (»Polleson«), auf dessen Konten nur einer der Bf zugreifen konnte.
Daraufhin wurden die Bf festgenommen und neben sechs weiteren Personen wegen Erpressung und Geldwäsche angeklagt. Der Generalstaatsanwalt entschied am 5.11.2013 auf Empfehlung der Ermittler, N. L. nicht anzuklagen. Im Verfahren vor dem Assisengericht Larnaka beruhte die Anklage vor allem auf den Aussagen von N. L., der von fünf Strafverteidigern ins Kreuzverhör genommen wurde. Zudem stützte sich die Staatsanwaltschaft auf zwei aus einer der Image-Dateien extrahierte Dokumente, die Entwürfe für Verträge zwischen der Firma von N. L. und »Polleson« enthielten. Nach Ansicht der Ankläger wären dies Vorbereitungen für Scheingeschäfte zur Verschleierung des illegalen Ursprungs der Bestechungsgelder gewesen. Daher würden diese Beweise die Aussage von N. L. untermauern. Da die Verteidiger überrascht von der späten Vorlage dieser Dokumente waren, beantragten sie den Zugang zur Image-Datei der Staatsanwaltschaft. Zwar hatten sie eine Kopie dieser Datei, doch stimmte diese nicht exakt überein. Der Zugang zur Datei der Staatsanwaltschaft sei notwendig um nachzuweisen, dass die Ermittler die Dokumente schon früher gelesen und N. L. entsprechende Anweisungen für seine Aussage gegeben hätten. Das Gericht wies diesen Antrag ab.
Mit Urteil vom 22.12.2014 verurteilte das Assisengericht Larnaka die Bf zu sechseinhalb bzw dreieinhalb Jahren Haft. Dabei stützte es sich auf die Aussagen von N. L. und begründete, warum es diese zwar mit Vorsicht behandeln müsse, aber dennoch als glaubwürdig erachte. Zwar lägen keine Beweise vor, die diese Aussagen »bekräftigen« würden, doch sei es »absolut sicher«, sich auf N. L. zu stützen. Außerdem zog das Gericht die Aussagen von drei Zeugen heran, die es als »wichtig« bezeichnete, auch wenn anzunehmen sei, dass sie »ihre eigenen Zwecke verfolgten«. Der Oberste Gerichtshof bestätigte am 4.7.2017 die Verurteilung der Bf.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) alleine und iVm Art 6 Abs 3 lit b EMRK (hier: Recht auf ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK
(49) Die Bf brachten vor, ihr Strafverfahren sei unfair gewesen, weil sie ausschließlich aufgrund der Aussage eines Komplizen verurteilt worden seien, dem von der Staatsanwaltschaft Immunität vor Strafverfolgung gewährt wurde. [...]
Zulässigkeit
(51) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet [...] noch auch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(61) [...] Art 6 Abs 1 EMRK enthält keine Regeln darüber, wie Beweise zu bewerten sind. Der GH kann sich in diesem Bereich nur einmischen, wenn ein innerstaatliches Gericht Beweise willkürlich oder offensichtlich unsachlich bewertet.
(62) Die EMRK verbietet es einem nationalen Gericht nicht, sich auf belastende Aussagen eines Komplizen zu stützen, selbst wenn bekannt war, dass sich dieser Zeuge in kriminellen Kreisen bewegt. Das Heranziehen der Aussagen eines Komplizen, die im Austausch gegen Straffreiheit gemacht wurden, können jedoch ein Verfahren unfair machen, weil solche Aussagen schon ihrer Art nach der Manipulation zugänglich sind und vielleicht nur gemacht werden, um Vorteile zu erlangen oder Rache zu nehmen. [...] Das primäre Anliegen des GH unter Art 6 Abs 1 EMRK besteht darin, die Gesamtfairness des Strafverfahrens zu beurteilen. Bei dieser Einschätzung wird er das Verfahren in seiner Gesamtheit in den Blick nehmen, einschließlich der Art und Weise der Erlangung der Beweise, und dabei die Verfahrensrechte der Verteidigung berücksichtigen, aber auch die Interessen der Öffentlichkeit und der Opfer an einer angemessenen Verfolgung von Straftaten sowie, falls notwendig, die Rechte von Zeugen. [...]
(63) Zum vorliegenden Fall stellt der GH zunächst fest, dass es – wie von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt wurde – keine Absprache zwischen N. L. und der Staatsanwaltschaft gab. N. L. hatte freiwillig gestanden und gegen die Bf ausgesagt. Die Entscheidungen des Generalstaatsanwalts, [...] ihn nicht anzuklagen, erfolgten eher in Ausübung von Ermessen als in Erfüllung eines Versprechens. Auch wenn die Bf behaupteten, die Interaktion zwischen der Anklagebehörde und dem Zeugen wäre unangemessen gewesen, verabsäumten sie es, irgendwelche Beweise für eine Absprache zwischen N. L. und der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Der GH muss daher akzeptieren, dass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte über die Umstände des Geständnisses von N. L. den Tatsachen entsprachen.
(64) Wie der GH weiters feststellt, war den Bf die Identität von N. L., der Inhalt seiner Aussage und die Gewährung von Straffreiheit bekannt. In der Hauptverhandlung konnten sie sowohl N. L. als auch Mitglieder des Teams der Staatsanwaltschaft eingehend befragen. Dem Gericht waren die Gefahren voll bewusst, die mit der Verwendung der Aussagen eines Komplizen einhergingen, es mahnte sich dementsprechend selbst zur Vorsicht und bemühte sich, im Detail zu erläutern, warum es N. L. für glaubwürdig hielt. Der Oberste Gerichtshof [...] überprüfte in weiterer Folge die Beurteilung von N. L. durch das erstinstanzliche Gericht, befasste sich also mit der Frage des Vertrauens in die Aussage eines Zeugen, der ein Komplize war.
(65) Was die Uneinigkeit der Parteien über das Vorhandensein weiterer belastender Beweise betrifft, erinnert der GH daran, dass seine Rolle in dieser Hinsicht begrenzt ist. Er vertraut daher auf die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte. Während sich das Assisengericht »in ganz entscheidendem Ausmaß« auf die Aussagen von N. L. stützte, die die »Grundlage« für die Verurteilung bildeten, berücksichtigte es auch die Aussagen von drei weiteren Zeugen, die es als »wichtig« erachtete und die die Aussagen von N. L. bestätigten. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die Aussagen von N. L. durch weitere »unbestreitbare Beweise« für Finanztransaktionen unterstützt wurden, die mit seiner Schilderung des Sachverhalts übereinstimmten. Ungeachtet der Frage, ob diese Beweise der Definition von »bekräftigenden Beweisen« im nationalen Recht entsprachen, stellt der GH daher fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte auf Beweise stützten, die die Aussagen von N. L. untermauerten.
(66) Es gibt einen gewissen Anlass für Zweifel, ob die untermauernden Beweise unbeeinträchtigt waren, stellten die nationalen Gerichte doch fest, dass bei den drei »wichtigen« Zeugen anzunehmen war, dass sie ihre eigenen Zwecke verfolgten, weshalb die Gerichte Vorsicht für geboten hielten. Dieser Zweifel reicht jedoch angesichts der oben erörterten prozeduralen Gewährleistungen nicht aus, um die Gesamtfairness des umstrittenen Verfahrens zu beeinträchtigen. Der GH stellt insb fest, dass die Bf N. L. vor dem Assisengericht eingehend befragen konnten und dieses auf die behauptete Absprache im Detail einging, einen vorsichtigen Standpunkt hinsichtlich der Aussagen von N. L. einnahm und die Gründe erklärte, warum es bereit war, ihm zu glauben.
(67) Im Licht der obigen Überlegungen gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass die Gesamtfairness des umstrittenen Verfahrens durch die Heranziehung der Aussagen des Komplizen der Bf [...] nicht beeinträchtigt wurde.
(68) Folglich hat keine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK stattgefunden (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Serghides und Zünd; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 3 lit b EMRK
(69) Die Bf brachten vor, es sei ihnen nicht erlaubt worden, die Image-Datei der Staatsanwaltschaft auf Spuren für eine Absprache zwischen der Anklagebehörde und dem Komplizen zu untersuchen. [...]
Zulässigkeit
(74) Dieser Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich unbegründet [...]. Er ist auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(77) [...] Das Versäumnis, gegenüber der Verteidigung Sachbeweise offenzulegen, die Einzelheiten enthalten, die es dem Angeklagten ermöglichen könnten, sich selbst zu entlasten oder eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen, würde eine Verweigerung der für die Vorbereitung der Verteidigung notwendigen Gelegenheiten und somit eine Verletzung des durch Art 6 EMRK garantierten Rechts bedeuten. Allerdings kann vom Angeklagten erwartet werden, einen solchen Antrag spezifisch zu begründen, und die innerstaatlichen Gerichte sind berechtigt, die Gültigkeit dieser Gründe zu überprüfen. Eine Frage hinsichtlich des Zugangs zu Beweisen kann sich unter Art 6 EMRK ergeben, wenn der fragliche Beweis für die Sache des Bf relevant ist, insb wenn er einen wichtigen Einfluss auf die gegen ihn erhobene Anklage hatte. [...] In diesem Kontext sind nicht nur Beweise von Bedeutung, die direkt den Sachverhalt betreffen, sondern auch andere Beweise, die sich auf die Zulässigkeit, Verlässlichkeit und Vollständigkeit der Ersteren beziehen.
(78) [...] Im vorliegenden Fall stellten die begehrten Daten grundsätzlich »Beweise« iSv Art 6 Abs 3 lit b EMRK dar, da sie sich auf die Verlässlichkeit eines Zeugen in der Sache, nämlich N. L., bezogen.
(79) [...] Die innerstaatlichen Gerichte prüften die Argumente des Bf angemessen und wiesen sie mit begründeten Entscheidungen zurück. Das Assisengericht wies den Antrag des Bf mit der Begründung ab, ihm stattzugeben würde die Staatsanwaltschaft ungebührlich benachteiligen, weil er in einem späten Verfahrensstadium gestellt wurde. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, die Abweisung des Antrags habe die Verteidigung nicht benachteiligt, das diese über ihre eigene Kopie der Festplatte verfügte, die alle wesentlichen Dokumente enthielt. Zudem hätte die Übergabe der exakten Festplattenkopie möglicherweise eine Beeinträchtigung der Beweise erlaubt und die Verteidigung hätte der Datenforensikerin Fragen stellen können, um die Qualität ihrer Arbeit zu überprüfen.
(80) [...] Es steht außer Streit, dass die Bf Zugang zu dem gesamten Inhalt der umstrittenen Festplatte hatten [...]. Der einzige von den Bf vorgebrachte »Grund« für den begehrten Zugang zum fraglichen Beweis bestand darin, dass er eine Absprache zwischen N. L. und der Staatsanwaltschaft zeigen würde. Insb brachte die Verteidigung vor, wenn sie Zugang zu der von der Staatsanwaltschaft verwendeten Festplattenkopie hätte, könnte sie beweisen, dass die Ermittler die fraglichen Dokumente früher geöffnet hätten als von der Staatsanwaltschaft behauptet. Dies wiederum hätte es ihr erlaubt zu zeigen, dass die Staatsanwaltschaft die Zeugenaussage von N. L. gelenkt hatte.
(81) Der GH findet es schwierig nachzuvollziehen, warum die Kenntnis über den Zeitpunkt, zu dem die fraglichen Dokumente von den Ermittlern geöffnet wurden, entscheidend für den Nachweis einer geheimen Absprache zwischen N. L. und der Staatsanwaltschaft war. Selbst wenn die Ermittler die Dokumente früher geöffnet hatten, als von ihnen eingeräumt, ist nicht klar, wie diese Dokumente verwendet hätten werden können, um die Aussagen von N. L. anzuleiten. Die fraglichen Dokumente betrafen eine von N. L. kontrollierte Firma und es ist daher anzunehmen, dass N. L. von ihrem Inhalt Kenntnis hatte, auch ohne von der Staatsanwaltschaft auf diese hingewiesen zu werden. Der Erhalt der Festplattenkopie der Staatsanwaltschaft hätte der Verteidigung daher nach Ansicht des GH nicht geholfen. Außerdem sind die von den Bf angeführten Gründe und ihre gesamte Argumentation rein hypothetisch.
(82) Folglich hat keine Verletzung von Art 6 Abs 3 lit b EMRK stattgefunden (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Serghides und Zünd; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Vom GH zitierte Judikatur:
Al-Khawaja und Tahery/GB, 15.12.2011, 26766/05, 22228/06 (GK) = NLMR 2011, 375
Bochan/UA (Nr 2), 5.2.2015, 22251/08 (GK) = NLMR 2015, 27
Schatschaschwili/DE, 15.12.2015, 9154/10 (GK) = NLMR 2015, 503 = EuGRZ 2016, 511
Ibrahim ua/GB, 13.9.2016, 50541/08 (GK) = NLMR 2016, 423
Xenofontos ua/CY, 25.10.2022, 68725/16 ua
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.11.2024, Bsw. 1618/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 489) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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