Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache R. F. ua gg Deutschland, Urteil vom 21.11.2024, Bsw. 46808/16.
Art 8, 14 EMRK - Keine Anerkennung der genetischen Mutter als »zweite Mutter« des von ihrer Partnerin geborenen Kindes.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 14 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Oktober 2010 schlossen die ErstBf und die ZweitBf in Köln eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Im August 2013 brachte die ZweitBf den Bf ebendort zur Welt. Nach Angaben der Bf wurde das Kind durch eine in Belgien vorgenommene In-vitro-Fertilisation aus einer Eizelle der ErstBf und dem Sperma eines anonymen Spenders gezeugt, gefolgt von einer Transplantation in die Gebärmutter der ZweitBf. In der Geburtsurkunde wurde die ZweitBf als Mutter eingetragen, das für die Nennung des Vaters vorgesehene Feld freigelassen. Ein im Rahmen eines standesamtlichen Verfahrens gestellter Antrag der Bf, die ErstBf als (zweite) Mutter des Kindes in das Geburtenregister einzutragen, wurde vom OLG Köln am 27.8.2014 abgewiesen. Die Bf legten Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ein, welche mit Erledigung vom 13.11.2014 als unzulässig erachtet wurde.
Am 11.10.2013 reichte die ErstBf beim Familiengericht Köln einen Antrag auf Feststellung ein, dass sie die genetische Mutter des Bf und dieser somit ihr Kind sei. In analoger Anwendung von § 1592 BGB müsse sie auch als Mutter des Kindes eingetragen werden, da sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Partnerin jener Frau war, die das Kind zur Welt gebracht hatte. Die für den Bf in diesem Verfahren bestellten Verfahrenspfleger forderten das Gericht auf, den Antrag abzulehnen. Sie argumentierten unter anderem, dass die deutsche Gesetzgebung zum Schutz des Kindeswohls die Eizellenspende verbietet und versucht, eine Entkoppelung der Mutterschaft zu verhindern und eine eindeutige und unmittelbare rechtliche Zuordnung des Kindes zur Mutter zu gewährleisten. Am 11.9.2014 wies das Gericht den Antrag zurück. Es erinnerte daran, dass gemäß § 1591 BGB die ZweitBf die Mutter des Kindes sei, weil sie das Kind geboren hat, und dass die Herkunft der Eizelle in dieser Hinsicht keine Rolle spiele. Es liege keine Regelungslücke vor, die zu einer analogen Anwendung von § 1592 BGB auf genetische Mütter führen könnte.
Am 26.3.2015 wies das OLG Köln die von den Bf eingebrachte Beschwerde zurück und bestätigte die Feststellungen des Familiengerichts. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wies das BVerfG am 29.2.2016 ohne Begründung zurück.
Am 18.8.2014 leiteten die Bf ein Verfahren zur Adoption des Bf durch die ErstBf ein, am 2.10.2015 sprach das Familiengericht Köln die Adoption aus.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(37) Die Bf monierten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Weigerung der deutschen Behörden, die Verwandtschaft der ErstBf mit dem Bf festzustellen, obwohl sie dessen genetische Mutter sei. Die zwischenzeitlich ausgesprochene Adoption des Bf durch die ErstBf hat ihres Erachtens die Rechtsverletzung nicht beseitigt. [...]
Zulässigkeit
Zur Befugnis der Bf, im Namen des Bf zu handeln
(39) Der GH stellt im vorliegenden Fall fest, dass der Bf mit den Keimzellen der ErstBf (und eines unbekannten Samenspenders) gezeugt wurde und dass diese die eingetragene Partnerin der ZweitBf ist, die den Bf geboren hat. [...] [Der GH sieht] keinen Grund, die Beschwerdebefugnis der Erst- und ZweitBf im Namen des Bf in Frage zu stellen.
Zur Anwendbarkeit von Art 8 EMRK
(40) Die Bf gründen ihre Beschwerden auf Art 8 EMRK, der in seinen beiden Teilen »Privatleben« und »Familienleben« betrachtet wird. [...] Dem GH ist es wichtig, daran zu erinnern, dass die Beziehung zwischen zwei Frauen, die in einer eingetragenen Partnerschaft zusammenleben, und dem Kind, das eine von ihnen geboren hat und das sie gemeinsam aufziehen, als »Familienleben« zu betrachten ist. Er erinnert außerdem daran, dass es keinen triftigen Grund gibt, den Begriff »Privatleben« so zu verstehen, dass er emotionale Bindungen ausschließt, die zwischen einem Erwachsenen und einem Kind außerhalb der klassischen Verwandtschaftssituationen entstanden und gewachsen sind. [...] Dies gilt insb für das betroffene Kind, da die Abstammung, in die jeder Einzelne eingebettet ist, ein wesentlicher Aspekt seiner Identität ist.
(41) Art 8 EMRK ist folglich auf die Beschwerdepunkte der Bf in beiden Teilen anwendbar. Da die Beschwerde auch nicht aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist, erklärt der GH sie für zulässig (einstimmig).
In der Sache
Zur Frage, ob der Fall eine negative oder eine positive Verpflichtung betrifft
(58) Der GH erinnert daran, dass Art 8 EMRK zwar in erster Linie darauf abzielt, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der öffentlichen Hand zu schützen [...]. Zu dieser eher negativen Verpflichtung kommen aber positive Verpflichtungen hinzu, die mit einer wirksamen Achtung des Privatlebens einhergehen.
(59) Der GH stellt fest, dass die Beschwerdepunkte der Bf nicht darauf abzielen, eine Verletzung ihrer Rechte durch eine Behörde anzuprangern, sondern sich vielmehr auf angebliche Lücken im deutschen Recht beziehen, die sie für die Ablehnung ihres Antrags, die ErstBf als Mutter des Bf anzuerkennen, verantwortlich machen. Der GH unterscheidet davon jene Fälle, in denen er unter dem Gesichtspunkt der negativen Verpflichtungen die Weigerung der Behörden, im Ausland rechtmäßig begründete Rechtsbeziehungen zwischen Wunscheltern und durch Leihmutterschaft geborenen Kindern im innerstaatlichen Recht anzuerkennen, geprüft hat. Im vorliegenden Fall ist er der Ansicht, dass die Beschwerden der Bf unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtung, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die tatsächliche Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu garantieren, [...] geprüft werden sollten.
(60) Die allgemeinen Grundsätze [dafür] wurden im Urteil Hämäläinen/FI zusammengefasst. Der GH erinnert insb daran, dass er eine Reihe von Elementen festgelegt hat, die für die Beurteilung des Inhalts der positiven Verpflichtungen relevant sind, nämlich insb – in Bezug auf den Bf – die Bedeutung des betroffenen Interesses, die Frage, ob grundlegende Werte oder wesentliche Aspekte seines Privatlebens betroffen sind, und die möglichen Auswirkungen eines Konflikts zwischen sozialer Realität und Recht auf ihn, und – in Bezug auf den betreffenden Staat – die Auswirkungen der behaupteten positiven Verpflichtung, je nachdem, ob sie einen weiten und unbestimmten oder einen engen und definierten Charakter hat.
Zum Ermessensspielraum
(61) Bei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtungen aus Art 8 EMRK verfügen die Staaten über einen gewissen Ermessensspielraum. [...] Wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität einer Person auf dem Spiel steht, ist der Ermessensspielraum des Staates in der Regel begrenzt. Wenn jedoch zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens über die relative Bedeutung des betroffenen Interesses oder über die besten Mittel zum Schutz dieses Interesses besteht, insb wenn der Fall heikle moralische oder ethische Fragen aufwirft, ist der Ermessensspielraum größer. Der Spielraum ist im Allgemeinen auch groß, wenn der Staat einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder zwischen verschiedenen durch die Konvention geschützten Rechten, die miteinander in Konflikt stehen, herstellen muss.
(62) Der GH erinnert außerdem an die grundlegend subsidiäre Rolle des Konventionsmechanismus. [...] Wenn es um allgemeine politische Fragen geht, über die in einem demokratischen Staat vernünftigerweise tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten bestehen können, muss der Rolle des nationalen Entscheidungsträgers besondere Bedeutung beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine gesellschaftliche Frage handelt.
(63) Der GH stellt zunächst fest, dass die Beschwerden der Bf die Abstammung des Bf und die Verwandtschaftsbeziehung zwischen ihm und der ErstBf betreffen, dh einen wesentlichen Aspekt der Identität des Bf. In Bezug auf den Bf spricht dieser Umstand für einen eingeschränkten Ermessensspielraum. Der GH erinnert jedoch daran, dass die Identität des Einzelnen weniger direkt auf dem Spiel steht, wenn es nicht um die Begründung oder Anerkennung seiner Abstammung selbst, sondern um die zu diesem Zweck einzusetzenden Mittel geht.
(64) Der GH stellt fest, dass es unter den europäischen Staaten keinen Konsens darüber gibt, ob und wie eine nicht-schwangere genetische Mutter eines Kindes als (zweite) Mutter des Kindes registriert werden kann. Tatsächlich geht aus den »Rainbow Map«-Indizes der Nichtregierungsorganisation ILGA Europe für den Zeitraum von 2016 bis 2024 und aus der von der Regierung vorgelegten rechtsvergleichenden Analyse hervor, dass die allgemeine Möglichkeit, den Status einer zweiten Mutter zu erlangen, nur in einer begrenzten Anzahl von Staaten (elf) vorgesehen ist und dass die Bedingungen für die Erlangung eines solchen Status von Staat zu Staat unterschiedlich sind. [...] Dieser fehlende Konsens spiegelt die Tatsache wider, dass Fragen im Zusammenhang mit Fortpflanzungstechniken, darunter auch die Problematik der geteilten Mutterschaft, heikle ethische Fragen aufwerfen, und er bestätigt, dass den Staaten in diesem Bereich grundsätzlich ein großer Ermessensspielraum eingeräumt werden sollte. [...]
(65) Der GH stellt weiter fest, dass die deutschen Behörden aufgefordert waren, die von den Zivilgerichten vorgebrachten öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der Bf abzuwägen, nämlich einerseits das Anliegen der Behörden, jedem Kind eine eindeutige rechtliche Zuordnung zu seiner Mutter von Geburt an zu garantieren, entkoppelte Mutterschaft und daraus möglicherweise resultierende Mutterschaftskonflikte zu vermeiden und das Verbot der Leihmutterschaft und der Eizellenspende nicht zu untergraben, und zum anderen den Wunsch der Bf, dass die genetische Verbindung zwischen dem Bf und der ErstBf rechtlich anerkannt wird, sowie das Interesse des Bf, dass zwei Personen die elterliche Sorge für ihn innehaben. Dies spricht ebenfalls für die Anerkennung eines weiten Ermessensspielraums [...].
(66) Der GH ist auch der Ansicht, dass bei der Bestimmung des Ermessensspielraums des belangten Staates der Umstand berücksichtigt werden muss, dass es in diesem Fall um positive Verpflichtungen geht [...].
(67) Dennoch sind Entscheidungen des Staates, selbst wenn sie innerhalb dieses Spielraums getroffen werden, nicht der Kontrolle des GH entzogen. Es ist seine Aufgabe, die Argumente, die berücksichtigt wurden, um zu der gewählten Lösung zu gelangen, sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der von dieser Lösung direkt betroffenen Personen geschaffen wurde. Dabei muss sie den wesentlichen Grundsatz beachten, dass, wann immer die Situation eines Kindes betroffen ist, das Wohl des Kindes Vorrang haben muss.
Zur Interessenabwägung
(68) Der GH ist der Ansicht, dass bei der Beurteilung des angemessenen Gleichgewichts zwischen den verschiedenen, konkurrierenden Interessen zwischen dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem Recht auf Achtung des Privatlebens unterschieden werden muss.
Zum Recht der Bf auf Achtung ihres Familienlebens
(69) [...] Die Bf machen insb geltend, dass aufgrund der fehlenden rechtlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses zwischen dem Bf und der ErstBf die Realität ihrer familiären Bindungen vom deutschen Recht nicht anerkannt worden sei.
(70) Der GH erinnert daran, dass er in Fällen, in denen sich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens vergleichbare Fragen wie in der vorliegenden Rechtssache stellten, im Lichte der konkreten Situation der Betroffenen entschieden und insb geprüft hat, ob sie bei der tatsächlichen Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihres Familienlebens auf besondere Hindernisse gestoßen sind.
(71) Der GH stellt fest, dass die automatische Nichtanerkennung eines Abstammungsverhältnisses zwischen dem Bf und der ErstBf durch die deutschen Behörden in der Praxis den Genuss des Familienlebens der Bf nicht wesentlich beeinträchtigt hat. Tatsächlich haben die Bf nicht über besondere Schwierigkeiten im Alltag bei der Abwicklung ihres Familienlebens, das mit dem anderer Familien vergleichbar zu sein scheint, berichtet. Der GH stellt außerdem fest, dass die ErstBf in Bezug auf den Bf über bestimmte elterliche Vorrechte verfügte, die in § 9 Abs 1, 2 und 5 des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft vorgesehen sind (Adoptionsmöglichkeit; Mitentscheidungsrecht in Fragen des täglichen Lebens; Recht, in dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen, die für das Wohl des Kindes erforderlich sind; Übertragung des Partnerschaftsnamens auf das Kind).
(72) In Anbetracht der Umstände des Falles und seiner Schlussfolgerungen [...] kommt der GH zu dem Schluss, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der belangte Staat seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den Bf die tatsächliche Achtung ihres Familienlebens zu garantieren.
(73) Daher wurde das Recht auf Achtung des Familienlebens [...] nicht verletzt.
Zum Recht der Bf auf Achtung ihres Privatlebens
(74) In Bezug auf das Recht der Bf auf Achtung des Privatlebens ist das Gericht der Ansicht, dass zwischen den Beschwerden, die von den Bf als Eltern vorgebracht werden, und den Beschwerden, die im Namen des Bf als Kind vorgebracht werden, unterschieden werden muss.
Die Bf als Eltern
(75) In Bezug auf die Situation der ZweitBf erinnert der GH daran, dass er festgestellt hat, dass die Parteien übereinstimmend anerkennen, dass zumindest in das Recht des Bf und der ErstBf auf Achtung des Privatlebens eingegriffen worden sein könnte. [...] Die ZweitBf wurde, ungeachtet des Fehlens einer genetischen Abstammung, rechtlich als Mutter des Bf anerkannt und profitierte in gewisser Weise von der in § 1591 BGB festgelegten Regel, dergemäß es keine Rolle spielt, ob eine genetische Verbindung zwischen dem Kind und der Frau, die es zur Welt bringt, besteht oder nicht.
(76) Daher ist der GH der Ansicht, dass die Weigerung der deutschen Behörden, festzustellen, dass die ErstBf auch mit dem Bf verwandt war, keine Auswirkungen auf die Anerkennung der ZweitBf als Mutter des Bf und folglich auf deren Recht auf Achtung ihres Privatlebens hatte. [...]
(77) In Bezug auf die ErstBf stellt der GH fest, dass sie zwar die genetische Mutter des Bf ist, aber nach der Geburt des Kindes nicht rechtlich als Mutter des Kindes anerkannt wurde. Er erinnert daran, dass er bislang nicht entschieden hat, dass Art 8 EMRK verlangt, dass ein Elternteil, der auch der biologische Elternteil des Kindes ist, nach innerstaatlichem Recht eine sofortige und automatische rechtliche Anerkennung der Elternschaft erhalten muss. Er erinnert auch daran, dass es für ihn in einem Fall, in dem es um die Unmöglichkeit ging, dass ein Kind, das durch eine Leihmutterschaft im Ausland, in dem die Leihmutterschaft legal war, geboren wurde, nach innerstaatlichem Recht die Anerkennung der im Ausland rechtmäßig begründeten Abstammung zwischen ihm und seiner Wunsch- und biologischen Mutter erhalten konnte, ausschlaggebend war, dass die Ablehnung des Antrags auf Eintragung der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes, soweit darin die Wunschmutter als seine Mutter bezeichnet wurde, kein Hindernis für die Herstellung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den beiden darstellte, da ihnen der Weg der Adoption offenstand.
(78) Der GH ist der Ansicht, dass diese Argumentation a fortiori im vorliegenden Fall auf die Situation der ErstBf anzuwenden ist. Angesichts der Schlussfolgerungen, die in vergleichbaren Fällen zum Recht auf Achtung des Privatlebens der Wunscheltern gezogen wurden und der Tatsache, dass die Verweigerung der Anerkennung mit Blick auf das nach deutschem Recht bestehende Verbot der von den Bf in Anspruch genommenen Fortpflanzungsmedizin [...] vorhersehbar war, sowie des hinsichtlich der Bf nicht eingeschränkten Ermessensspielraums ist der GH der Ansicht, dass der belangte Staat, indem er die ErstBf zwang, den Weg der Adoption zu beschreiten, um die Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und dem Bf zu erlangen, und da es für die ErstBf keine besonderen Schwierigkeiten gab, ihre Beziehung zum Kind im Alltag zu leben, nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die wirksame Achtung des Privatlebens der ErstBf zu gewährleisten.
Der Bf als Kind
(79) Der Bf beschwerte sich über das Fehlen einer rechtlichen Anerkennung seiner genetischen Verbindung zur ErstBf und sah darin eine Verletzung seines Rechts, seine Abstammung zu kennen.
(80) Der GH erinnert daran, dass er der Frage, ob zwischen einem Kind und einem Erwachsenen eine biologische Abstammungsbeziehung besteht, Bedeutung beimisst.
(81) Der GH erinnert daran, dass er in Fällen, in denen es um die fehlende rechtliche Anerkennung eines im Ausland rechtmäßig begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Kindern, die durch Leihmutterschaft in einem anderen Land geboren wurden, und ihren Wunscheltern [...] ging und die dem vorliegenden Fall vergleichbare Fragen aufwarfen, befand, dass das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens erfordert, dass das innerstaatliche Recht eine Möglichkeit zur Anerkennung dieser Verbindung vorsieht, und zwar nicht nur zwischen dem Kind und seinem Wunschvater, der auch der biologische Vater ist, sondern auch zwischen dem Kind und der Wunschmutter, die in der im Ausland rechtmäßig ausgestellten Geburtsurkunde als »rechtliche Mutter« bezeichnet wird und auch für den Fall, dass sie nicht die genetische Mutter ist. Der GH stellte klar, dass eine solche Möglichkeit umso wichtiger ist, wenn die Wunschmutter auch die genetische Mutter ist.
(82) Der GH war in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass zwei Faktoren besonderes Gewicht haben: zum einen das Kindeswohl [...], zum anderen der Umfang des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten.
(83) Der GH stellt fest, dass die Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Bf und der ErstBf allein aufgrund ihrer genetischen Verbindung dem Willen des deutschen Gesetzgebers entgegenstand, geteilte Mutterschaft zu vermeiden. Er stellt fest, dass § 1591 BGB ein klarer Ausdruck dieses Willens ist und dass der Wortlaut dieser Bestimmung 1997 vom Gesetzgeber mit dem Ziel überarbeitet wurde, eine Gesetzeslücke zu schließen, die mit dem Fortschritt der Fortpflanzungsmedizin entstanden war, und insb zu verhindern, dass das Verbot der Eizellenspende und der Leihmutterschaft unter anderem durch im Ausland vorgenommene Fortpflanzungshandlungen umgangen wird. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass er anerkannt hat, dass die Entscheidung eines Vertragsstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Leihmutterschaft zu verbieten, einem legitimen Allgemeininteresse entspricht.
(85) Der GH erinnert allgemein daran, dass ein Staat, ohne gegen Art 8 EMRK zu verstoßen, Gesetze zur Regelung wichtiger Aspekte des Privatlebens erlassen kann, die keine Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einzelfall vorsehen, sondern eine Regelung mit absolutem Charakter zur Förderung der Rechtssicherheit aufstellen. Eine solche Vorgehensweise kann sich in Situationen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, in die eine Reihe von Personen involviert sind, die alle Rechte gegenüber dem Kind geltend machen können, als umso notwendiger erweisen: Der Gesetzgeber kann nämlich nicht alle diese Situationen vorhersehen.
(86) Der GH hat auch festgestellt, dass die Vertragsstaaten zur Wahrung der Kohärenz ihrer Rechtsordnung Maßnahmen einführen können, um zu verhindern, dass Verbote, die die Interessen und Rechte anderer schützen sollen und mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens vereinbar sind, ausgehöhlt werden. Er räumt daher ein, dass das allgemeine Verbot der Eizellenspende, auf das sich über § 1591 BGB auch die Weigerung gründete, die genetische Verbindung zwischen dem Bf und der ErstBf anzuerkennen, rechtmäßig auch die besondere Situation der Bf umfassen konnte.
(87) Der GH erinnert jedoch daran, dass die Tatsache, dass ein Gesetz grundsätzlich als mit Art 8 EMRK vereinbar angesehen wird [...] nicht davon befreit – auch wenn es sich um ein allgemeines und absolutes Verbot handelt – die Auswirkungen der Anwendung dieses Gesetzes in einer bestimmten Situation zu überprüfen.
(88) Insb müssen die Auswirkungen der Verweigerung der Anerkennung der genetischen Verbindung zwischen der ErstBf und dem Bf – der generell nicht die Folgen des Verhaltens, das die deutschen Behörden den Bf vorgeworfen haben, zu tragen haben kann – so bewertet werden, dass zum einen das Wohl des Bf festgestellt werden kann. [...] Zum anderen ist der Umfang des Ermessensspielraums, über den der betreffende Staat verfügt, zu ermitteln.
(89) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass [...] die exklusive Zuschreibung der Rolle als rechtliche Mutter hinsichtlich jener Frau, die das Kind zur Welt bringt, nicht nur in generalpräventiver Hinsicht an zukünftige Eltern gerichtet ist, sondern auch dazu dient, das Kind eindeutig und unmittelbar seiner rechtlichen Mutter zuzuordnen und das Wohl des Kindes mit Blick auf mögliche zwischen den beiden die Mutterrolle beanspruchenden Partnerinnen zu schützen.
(90) Was das Argument des Bf betrifft, dass das angeführte gesetzgeberische Ziel – Vermeidung entkoppelter Geburten – irrelevant sei, da der BGH in seinem Urteil vom 10.12.2014 die Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen anerkannt habe, stellt der GH fest, dass es in diesem Urteil um die Anerkennung einer im Ausland ausgestellten Geburtsurkunde infolge einer legalen Leihmutterschaft ging und nicht um die Feststellung der mütterlichen Abstammung zu einem in Deutschland geborenen Kind nach dem geltenden deutschen Recht. [...]
(91) Der GH stellt fest, dass die ErstBf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit hatte, den Bf zu adoptieren, und dass sie davon tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Die Regierung argumentiert in diesem Zusammenhang, dass die Möglichkeit des Bf, von der ErstBf adoptiert zu werden, ohne dass die Beteiligten dabei auf irgendwelche Hindernisse stießen, es den deutschen Behörden ermöglichte, in einer Situation, in der sie durch eine in Deutschland verbotene Handlung vor vollendete Tatsachen gestellt wurden, eine individuelle Bewertung des Kindeswohls vorzunehmen und angemessen auf die Möglichkeit zu reagieren, dass ein Konflikt zwischen den Bf über das Kind entstehen könnte.
(92) Der GH erinnert daran, dass er in Fällen, in denen es um die fehlende rechtliche Anerkennung eines im Ausland rechtmäßig begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Kindern, die durch Leihmutterschaft in einem fremden Land geboren wurden, und ihren Wunscheltern im innerstaatlichen Recht ging, der Auffassung war, dass ein wirksamer Mechanismus erforderlich ist, der die Anerkennung dieses Verhältnisses ermöglicht, und dass ein Adoptionsverfahren dieser Notwendigkeit gerecht werden kann, wenn seine Bedingungen angemessen sind und seine Modalitäten eine schnelle Entscheidung ermöglichen, um zu vermeiden, dass das Kind lange Zeit in rechtlicher Ungewissheit über dieses Verhältnis gehalten wird. Er stellt klar, dass diese Schlussfolgerung auch im Fall eines Kindes gilt, das aus den Keimzellen des Wunschvaters und denen der Wunschmutter hervorgegangen ist.
(93) Der GH ist der Ansicht, dass diese Schlussfolgerungen auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Eltern eine Fortpflanzungstechnik angewandt haben, die im belangten Staat verboten, in einem anderen Land jedoch legal ist, und in dem die Geburt des Kindes durch die nationalen Vorschriften des belangten Staates geregelt wird.
(94) Der GH stellt fest, dass die Adoption etwas mehr als zwei Jahre nach der Geburt des Bf ausgesprochen wurde. [...] Darüber hinaus stellte er fest, dass die ErstBf bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens über bestimmte Vorrechte gegenüber dem Bf verfügte, die, auch wenn sie nicht aus ihrer genetischen Verbindung mit dem Betroffenen, sondern aus ihrer rechtlichen Verbindung mit der ZweitBf herrührten, die vom Bf geltend gemachte Rechtsunsicherheit begrenzten und zumindest bewirkten, dass sie in Bezug auf das Kind Rechte und Pflichten ausüben konnte, die mit der Elternschaft verbunden sind.
(95) In Bezug auf den Ermessensspielraum des belangten Staates ist der GH der Ansicht, dass nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Geburt des Bf auf deutschem Hoheitsgebiet stattfand und den deutschen Gesetzen unterlag, davon ausgegangen werden kann, dass dieser Spielraum enger ist als in den vom GH angeführten Fällen [...]. [...] Angesichts der Tatsache, dass der Fall sensible moralische und ethische Fragen in Bezug auf medizinisch unterstützte Fortpflanzung aufwirft und dass es unter den Vertragsstaaten keinen Konsens darüber gibt, wie diese Fragen zu beantworten sind, muss sich der GH bei der Ausübung seiner Kontrolle in Zurückhaltung üben.
(96) Der GH ist daher der Ansicht, dass der belangte Staat nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die effektive Achtung des Privatlebens des Bf zu gewährleisten.
Schlussfolgerung
(97) Die obigen Ausführungen sind daher ausreichend, um dem GH die Schlussfolgerung zu ermöglichen, dass die deutschen Behörden ihren Ermessensspielraum in diesem Fall nicht überschritten haben. Folglich wurde weder das Recht auf Achtung des Familienlebens noch das Recht auf Achtung des Privatlebens [...] der Bf verletzt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 EMRK
(98) Die Bf monieren, dass sie im Vergleich zu heterosexuellen Paaren, die ein mithilfe einer Eizellen- und Samenspende gezeugtes Kind geboren haben, diskriminiert wurden. [...]
(99) Die Bf sind der Ansicht, dass sie nicht die gleiche Behandlung erfahren hätten wie ein heterosexuelles Paar, das ein Kind zur Welt bringt, das mithilfe einer Eizellen- und Samenspende gezeugt wurde. Bei einem verheirateten Paar sei nämlich der Ehemann der Mutter des Kindes der mutmaßliche biologische Vater, und bei einem unverheirateten Paar habe der Mann die Möglichkeit, das Kind anzuerkennen. Die ErstBf wurde jedoch weder als genetische Mutter angesehen, noch hatte sie die Möglichkeit, den Bf anzuerkennen. Die Bf argumentieren, dass aufgrund des Geschlechtsunterschieds ein heterosexuelles Paar, das ein Kind mithilfe einer Eizellen- und Samenspende empfängt, was in Deutschland verboten ist, nicht bestraft wird und die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind ungeachtet des Umstands anerkannt wird, dass das Kind in einem solchen Fall keine genetische Verbindung zu einem seiner Elternteile hat, während bei einem gleichgeschlechtlichen Paar eine der Partnerinnen das Verfahren zur Adoption des Kindes der anderen Partnerin durchlaufen muss.
(101) Die Regierung ist der Ansicht, dass die Bf nicht diskriminiert wurden, da sie sich ihrer Meinung nach nicht in einer Situation befanden, die mit der eines heterosexuellen Paares vergleichbar ist. Im Gegensatz zu einem heterosexuellen Paar könnten die Partner eines gleichgeschlechtlichen Paares nicht beide [mit dem Kind] genetisch verwandt sein. [...] Im Fall eines Paares aus zwei Frauen gäbe es keine Grundlage für die allgemeine Vermutung, dass die genetische Mutter eines Kindes nicht die gebärende Frau, sondern vielmehr deren eingetragene Partnerin ist. Die Regierung betont, dass der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Regelungen von typischen Situationen ausgehen können muss und nicht von Ausnahmesituationen, wie im vorliegenden Fall.
(106) Der GH erinnert daran, dass Art 14 EMRK bei der Wahrnehmung der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten verbietet, Personen in vergleichbaren Situationen ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung unterschiedlich zu behandeln. Nach der stRsp ist eine Ungleichbehandlung diskriminierend in diesem Sinne, wenn es ihr an einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung fehlt [...]. Die Vertragsstaaten verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und inwieweit Unterschiede zwischen in anderer Hinsicht ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. [...]
(107) Angesichts seiner Schlussfolgerungen, dass die Verweigerung der Anerkennung geteilter Mutterschaft darauf abzielt, potenzielle Konflikte zwischen zwei Personen, die den Status einer Mutter beanspruchen, und die Anwendung von in Deutschland verbotenen Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, wie sie zu der Situation im vorliegenden Fall geführt haben, zu verhindern, und in den Ermessensspielraum der Staaten fällt, ist der GH der Ansicht, dass die Situation der ErstBf nicht mit der Situation eines Mannes verglichen werden kann, der sich auf die gesetzliche Vermutung nach § 1592 Z 1 BGB oder die Möglichkeit der Anerkennung nach § 1592 Z 2 BGB berufen kann. In Bezug auf den Bf sind ähnliche Schlussfolgerungen zu ziehen.
(108) Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
S. H. ua/AT, 3.11.2011, 57813/00 (GK) = NLMR 2011, 339 = ÖJZ 2012, 379
Boeckel und Gessner-Boeckel/DE, 7.5.2013, 8017/11 (ZE) = NLMR 2013, 157 = EuGRZ 2013, 668
Mennesson/FR, 26.6.2014, 65192/11 = NLMR 2014, 221
Hämäläinen/FI, 16.7.2014, 37359/09 (GK) = NLMR 2014, 302
C. E. ua/FR, 24.3.2022, 29775/18, 29693/19 = NLMR 2022, 126
A. L./FR, 7.4.2022, 13344/20 = NLMR 2022, 133
K. K. ua/DK, 6.12.2022, 25212/21 = NLMR 2022, 542
O. H. und G. H./DE, 4.4.2023, 53568/18, 54741/18 = NLMR 2023, 143 = EuGRZ 2023, 417
A. H. ua/DE, 4.4.2023, 7246/20 = NLMR 2023, 150 = EuGRZ 2023, 434
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.11.2024, Bsw. 46808/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 492) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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