Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Clipea und Grosu gg die Republik Moldau, Urteil vom 19.11.2024, Bsw. 39468/17.
Art 3, 14 EMRK - Besondere staatliche Schutzverpflichtung gegenüber psychisch kranken Personen in einer Krankenanstalt.
Zulässigkeit der Beschwerden (mehrheitlich).
Verletzung von Art 3 EMRK hinsichtlich der Untersuchung der Beschwerden des ErstBf (6:1 Stimmen).
Verletzung von Art 3 EMRK hinsichtlich seinen materiellen Aspekten (6:1 Stimmen).
Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK vor (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Jeweils € 7.500,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf handelt es sich um Personen mit geistigen Beeinträchtigungen, die regelmäßig in der Psychiatrischen Krankenanstalt Chișinău behandelt wurden. Der ErstBf wurde dort seit dem Jahr 2006 zirka 24 Mal behandelt, die ZweitBf seit dem Jahr 1986 etwa 28 Mal. Die Bf wurden meist auf Ersuchen der Polizei oder ihrer Familienangehörigen in das Krankenhaus gebracht, da sie eine Gefahr für sich selbst und andere darstellten. Daraufhin verbrachten sie meist zwischen 21 und 30 Tage in der Krankenanstalt.
Die Mutter des ErstBf beschwerte sich im Jahr 2014 beim Rat für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung, da ihr Sohn im Krankenhaus aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung diskriminiert werde. Außerdem seien die dort herrschenden Lebensbedingungen unmenschlich (kein Ausgang ins Freie, unangenehmer Geruch und Zigarettenrauch in den Räumlichkeiten, unhygienische Sanitäreinrichtungen usw). Der Rat für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung teilte dem Krankenhaus mit, dass er beabsichtige, einen Informationsbesuch durchzuführen, um den Vorwürfen nachzugehen. Daraufhin wurde den Mitgliedern des Rats am 27.4.2014 vom Krankenhausdirektor und mehreren Abteilungsleiter*innen der Zutritt zum Gelände der Krankenanstalt verweigert. Nach einer Anhörung von mehreren im Krankenhaus behandelten Personen (darunter auch die beiden Bf), Vertreter*innen der Krankenanstalt und des Gesundheitsministeriums erließ der Rat für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung eine Entscheidung, worin die unmenschlichen Lebensbedingungen beschrieben wurden. Bspw sei dem ErstBf keine Hilfe bei der Körperpflege, die er selbst nicht durchführen konnte, gewährt worden. In den Abteilungen der Krankenanstalt sei es kalt, im Badezimmer seien fehlende Bodenfliesen durch Holzstücke ersetzt worden und die Patient*innen hätten mit einem einfachen Wasserschlauch duschen müssen. Zudem erörterte der ErstBf, dass in seinem Eigentum stehende Sachen von anderen Patient*innen gestohlen worden seien, woraufhin er sich mit Gewalt gewehrt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er vom Personal über mehrere Stunden an sein Bett gefesselt worden sei. Bei einem weiteren Vorfall sei er von Stationsmitarbeiter*innen geschlagen und anschließend sechs Stunden lang an sein Bett gefesselt worden. Von der Krankenanstalt wurden diese Vorwürfe zurückgewiesen.
Am 12.3.2014 wurde von der Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Untersuchung wegen möglicher unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eingeleitet. Aufgrund fehlender Beweise für eine Straftat und der Weigerung der Bf, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, kam es am 24.9.2014 zur Einstellung der Ermittlungen. Die Oberstaatsanwaltschaft bestätigte diese Entscheidung.
Die Anwältin der Bf wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Centru in Chișinău, in der sie unter anderem vorbrachte, dass sich die Staatsanwaltschaft auf die Diagnose der Bf und deren Weigerung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, verlassen habe, und keine Maßnahmen zur Beschaffung von Beweisen und Überprüfung der Aussagen der Bf gesetzt habe. Diese Beschwerde wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht stellte zwar fest, dass die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft oberflächlich und unvollständig sowie die Entscheidung nicht hinreichend begründet gewesen sei, bestätigte jedoch am 17.11.2016 die Entscheidung der Vorinstanz, denn es würden keine Beweise dafür vorliegen, dass die Bf einer gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung ausgesetzt gewesen seien.
Bei den Bf handelt es sich um Personen mit geistigen Beeinträchtigungen, die regelmäßig in der Psychiatrischen Krankenanstalt Chișinău behandelt wurden. Der ErstBf wurde dort seit dem Jahr 2006 zirka 24 Mal behandelt, die ZweitBf seit dem Jahr 1986 etwa 28 Mal. Die Bf wurden meist auf Ersuchen der Polizei oder ihrer Familienangehörigen in das Krankenhaus gebracht, da sie eine Gefahr für sich selbst und andere darstellten. Daraufhin verbrachten sie meist zwischen 21 und 30 Tage in der Krankenanstalt.
Die Mutter des ErstBf beschwerte sich im Jahr 2014 beim Rat für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung, da ihr Sohn im Krankenhaus aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung diskriminiert werde. Außerdem seien die dort herrschenden Lebensbedingungen unmenschlich (kein Ausgang ins Freie, unangenehmer Geruch und Zigarettenrauch in den Räumlichkeiten, unhygienische Sanitäreinrichtungen usw). Der Rat für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung teilte dem Krankenhaus mit, dass er beabsichtige, einen Informationsbesuch durchzuführen, um den Vorwürfen nachzugehen. Daraufhin wurde den Mitgliedern des Rats am 27.4.2014 vom Krankenhausdirektor und mehreren Abteilungsleiter*innen der Zutritt zum Gelände der Krankenanstalt verweigert. Nach einer Anhörung von mehreren im Krankenhaus behandelten Personen (darunter auch die beiden Bf), Vertreter*innen der Krankenanstalt und des Gesundheitsministeriums erließ der Rat für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung eine Entscheidung, worin die unmenschlichen Lebensbedingungen beschrieben wurden. Bspw sei dem ErstBf keine Hilfe bei der Körperpflege, die er selbst nicht durchführen konnte, gewährt worden. In den Abteilungen der Krankenanstalt sei es kalt, im Badezimmer seien fehlende Bodenfliesen durch Holzstücke ersetzt worden und die Patient*innen hätten mit einem einfachen Wasserschlauch duschen müssen. Zudem erörterte der ErstBf, dass in seinem Eigentum stehende Sachen von anderen Patient*innen gestohlen worden seien, woraufhin er sich mit Gewalt gewehrt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er vom Personal über mehrere Stunden an sein Bett gefesselt worden sei. Bei einem weiteren Vorfall sei er von Stationsmitarbeiter*innen geschlagen und anschließend sechs Stunden lang an sein Bett gefesselt worden. Von der Krankenanstalt wurden diese Vorwürfe zurückgewiesen.
Am 12.3.2014 wurde von der Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Untersuchung wegen möglicher unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eingeleitet. Aufgrund fehlender Beweise für eine Straftat und der Weigerung der Bf, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, kam es am 24.9.2014 zur Einstellung der Ermittlungen. Die Oberstaatsanwaltschaft bestätigte diese Entscheidung.
Die Anwältin der Bf wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Centru in Chișinău, in der sie unter anderem vorbrachte, dass sich die Staatsanwaltschaft auf die Diagnose der Bf und deren Weigerung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, verlassen habe, und keine Maßnahmen zur Beschaffung von Beweisen und Überprüfung der Aussagen der Bf gesetzt habe. Diese Beschwerde wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht stellte zwar fest, dass die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft oberflächlich und unvollständig sowie die Entscheidung nicht hinreichend begründet gewesen sei, bestätigte jedoch am 17.11.2016 die Entscheidung der Vorinstanz, denn es würden keine Beweise dafür vorliegen, dass die Bf einer gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung ausgesetzt gewesen seien.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten aufgrund ihrer Behandlung in einer psychiatrischen Krankenanstalt eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) alleine und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK
Zulässigkeit
(51) Der GH erachtet die Beschwerde weder als offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund als unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich).
In der Sache
(63) Der GH stellt fest, dass die Bf [...] freiwillig in ein Krankenhaus eingewiesen wurden. Die Unterscheidung einer freiwilligen von einer unfreiwilligen Einweisung in eine Krankenanstalt ist ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung des Umfangs der staatlichen Verpflichtungen nach der EMRK. Bei freiwillig aufgenommenen Patient*innen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie in die Behandlung eingewilligt haben und ein höheres Maß an Selbstbestimmung bewahren als unfreiwillig eingewiesene Personen. Dieser Freiwilligen-Status entbindet den Staat jedoch nicht von seiner Verpflichtung, Personen in vulnerablen Situationen zu schützen. Personen, die psychisch krank sind, können sich, selbst wenn sie freiwillig aufgenommen werden, aufgrund der Art ihrer Krankheit in einem gefährdeten Zustand befinden. [...]
(64) Der GH stellt fest [...], dass keiner der Bf einer nicht freiwilligen Behandlung, für welche eine gerichtliche Genehmigung notwendig gewesen wäre, unterzogen wurde. In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die Bf Dokumente unterfertigt hätten, mit denen sie ihre freie und auf Kenntnis der Sachlage gegründete Behandlungseinwilligung im Krankenhaus gegeben haben [...]. Angenommen, die Bf hätten derartige Dokumente unterzeichnet, ist dennoch unklar, ob die Bf im Zeitpunkt, in dem ihr Geisteszustand ihre dringende Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus erforderte, ausreichend Hilfe zum vollständigen Verständnis ihrer Situation erhalten haben, um eine informierte Zustimmung geben zu können.
(65) [...] Ein Krankenhausaufenthalt [...] von psychiatrischen Patient*innen ist – ob unfreiwillig oder freiwillig – unweigerlich mit einem gewissen Maß an Zwang verbunden. Sogar jene Personen, welche sich freiwillig einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, verlieren häufig die Kontrolle über die Behandlungsentscheidungen, sobald sie sich in das System begeben und eine institutionelle und mit Zwang behaftete Logik die Kontrolle übernimmt. Die Patient*innen haben in derartigen Situationen oft keine Möglichkeit, sich gegen derartige Praktiken zu wehren – so scheint es auch bei den Bf gewesen zu sein [...]. Den Bf wurde etwa der Zugang ins Freie zum Spazieren verwehrt, der ErstBf wurde manchmal an sein Bett gefesselt und es kam zur Gewaltanwendung gegen ihn [...] bzw wurden ihm Beruhigungsmittel injiziert [...]. [...] Da es, wie auch den Aussagen eines anderen Patienten und eines Arztes zu entnehmen, im Krankenhaus zu wenig Personal gab [...], kam es oft zu Einschränkungen bestimmter Rechte, so war zB das Spazieren an der frischen Luft für die Patient*innen nicht möglich. Die Praxis, den Patient*innen Codes zuzuordnen, welche ihre Rechte in unterschiedlichem Maße einschränkten, war nur intern bekannt und wurde auch nicht protokolliert [...]. Die Geschlossenheit der Einrichtung wird auch dadurch verdeutlicht, dass eine staatliche – auf den Schutz vor Diskriminierung spezialisierte – Behörde die Bedingungen in der Einrichtung nicht prüfen konnte, da die Krankenanstalt zuvor über den Besuch informiert wurde [und den Vertreter*innen der Behörde keinen Zutritt gewährte] [...]. Es liegen keine Beweise vor [...], dass die Bf über ihr Recht informiert wurden, die Krankenanstalt nach eigenem Ermessen zu verlassen.
(66) Der GH kommt zum Ergebnis, dass selbst unter der Annahme der freiwilligen Aufnahme der Bf in der betreffenden Krankenanstalt hinreichende Elemente von Zwang vorlagen, um ihren anschließenden Aufenthalt und ihre Behandlung dort als de facto unfreiwillig zu beurteilen.
Untersuchung der Beschwerden des ErstBf
(67) Der ErstBf hat sich [...] beim Rat für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung wegen seiner Misshandlung beschwert, woraufhin am 10.2.2014 die Staatsanwaltschaft ersucht wurde, festzustellen, ob eine Straftat begangen worden ist. Der ErstBf behauptete insb, dass er von anderen Patient*innen geschlagen worden sei und dass das Personal ihn, nachdem er sich gewaltsam gewehrt habe, über viele Stunden hinweg ruhiggestellt habe [...]. Er behauptete auch, dass er während seines letzten Aufenthalts im Krankenhaus von zwei Mitarbeiter*innen geschlagen worden sei. Darüber hinaus sagte ein anderer Patient, der zur selben Zeit und in der gleichen Abteilung wie der ErstBf behandelt worden war, vor dem Rat für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung aus, dass »er vom Personal geschlagen und gefesselt wurde, weil er versucht hatte, die Polizei um Hilfe zu rufen«, und dass »Patient*innen in der Abteilung Nr 8 weniger geschlagen wurden als in anderen Abteilungen« [...].
(68) Die Staatsanwaltschaft [...] leitete eine strafrechtliche Untersuchung ein und führte beide Bf als Opfer [...]. Jedoch wurden die Ermittlungen erst am 12.3.2014 [...] eingeleitet, während die Bf drei Monate später (11.6.2014) einvernommen wurden. Mit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit [...] sind diese Verzögerungen unvereinbar [...].
(69) Während der ein Jahr andauernden Anfangsphase der Untersuchung wurden nur die Bf und die Ärzt*innen der Krankenanstalt angehört. In diesem Zusammenhang wurde bloß angeordnet [...], eine psychiatrische und psychologische Untersuchung der Bf durch Ärzt*innen desselben Krankenhauses, über das sie sich beschwert hatten, durchzuführen – die Bf lehnten dies ab. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft [...] nicht die Möglichkeit prüfte, die Bf von Ärzt*innen einer anderen Einrichtung untersuchen zu lassen. Im Allgemeinen stellte das Gericht fest, dass die Untersuchung »oberflächlich und unvollständig sowie die getroffene Entscheidung nicht hinreichend begründet« war [...].
(70) Die Bf und ihre Anwältin wurden [...] unzureichend über den Untersuchungsverlauf informiert und die Anwältin musste mehrfach um Aktualisierungen bitten [...]. [...] Den Bf war es nicht möglich, sich effektiv an den Ermittlungen zu beteiligen [...].
(71) Der GH kommt zum Ergebnis [...], dass die Art und Weise, in der die Untersuchung der Vorwürfe der Bf durchgeführt wurde, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellt (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Derenčinović).
Zu den behaupteten unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen im Krankenhaus
(72) Der GH nimmt zur Kenntnis [...], dass den Schilderungen der Bf zufolge diese während ihrer drei- bis vierwöchigen Aufenthalte in der Krankenanstalt keine Spaziergänge an der frischen Luft machen durften [...], dass der Duschbereich ekelhaft war und dass im Krankenhaus ein unangenehmer Geruch und Zigarettenrauch vorherrschten. Der ErstBf habe Hilfe bei der Körperpflege benötigt, die er jedoch nur von seiner Mutter erhalten habe, als sie ihn alle sieben bis zehn Tage besucht habe. Er sei von anderen Patient*innen und manchmal auch vom Personal geschlagen worden, insb wenn er Gewalt gegen andere Patient*innen angewandt habe, die seine Sachen gestohlen hätten. Die ZweitBf musste heißes Wasser in einem Behälter von der Küche ins Bad tragen, um duschen zu können. Vor dem Jahr 2010 seien sie und andere weibliche Patientinnen gezwungen worden, Toiletten und Zimmer zu reinigen und anschließend anderen Patient*innen das Essen zu servieren.
(73) Der GH stellt fest, dass [...] die Unterbringung einer Person über einen Zeitraum von drei bis vier Wochen ohne die Möglichkeit, an der frischen Luft spazieren zu gehen (im Fall des ErstBf sogar ohne die Möglichkeit, [...] sich in der Krankenhausabteilung, in der er behandelt wurde, zu bewegen [...]) oder unter hygienischen Bedingungen zu duschen, eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellen kann. Zudem ist gegenständlich die besondere Schutzbedürftigkeit der Bf als Personen mit geistigen Beeinträchtigungen [...] und als Personen, die de facto unfreiwillig behandelt werden, zu berücksichtigen.
(74) Der GH hält den Umstand [...], dass das Krankenhaus nach Auskunft des Gesundheitsministeriums nicht verpflichtet war, bei der Körperpflege der Patient*innen zu helfen, für beunruhigend. [...] Insb war die Unfähigkeit des ErstBf, seine Körperpflege selbst durchzuführen, auf seine geistige Beeinträchtigung zurückzuführen, die der Grund für seine Einweisung in das Krankenhaus war. [...]
(75) [...] Der geplante Besuch des Rats für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses [...] hätte Zweifel an den dortigen materiellen Bedingungen ausräumen können. Die Weigerung des Krankenhauses, einen solchen Besuch zuzulassen, verhinderte dies jedoch. Der Besuch der Staatsanwaltschaft im Krankenhaus [...] fand ein Jahr nach den Ereignissen statt, weshalb dieser hinsichtlich der Bedingungen während des Aufenthalts der Bf nicht als aufschlussreich anzusehen ist. Zwar ist die Tatsache, dass die betreffenden Abteilungen irgendwann vor dem Jahr 2021 renoviert wurden, zu begrüßen, doch hat dies keinen Einfluss auf die Feststellungen zu den materiellen Bedingungen in diesen Abteilungen während des fraglichen Zeitraums. Außerdem stellt der GH fest, dass verschiedene internationale Amtsträger, die einige psychiatrische Einrichtungen (einschließlich des gegenständlichen Krankenhauses) in der Republik Moldau, besuchten, den schlechten Zustand der Toiletten und Bäder bestätigten [...].
(76) Da seitens der Regierung vorgebracht wurde, dass niemand freiwillig in eine Einrichtung zurückkehren würde, in der unmenschliche Bedingungen vorherrschen, verweist der GH darauf, dass die Behandlung der Bf im Krankenhaus zwar freiwillig war, jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre Einwilligung in die Fortsetzung der Behandlung völlig freiwillig gegeben haben [...]. [...] Während der Behandlung im Krankenhaus wurde davon ausgegangen, dass der ErstBf versuchen könnte zu fliehen, selbst wenn er von seiner Mutter begleitet wurde – dies war der Grund, der Mutter zu raten, nicht mit ihm an der frischen Luft spazieren zu gehen [...]. [...] Seine Mutter hatte [...] [aufgrund der vorliegenden krankheitsbedingten Umstände] keine andere Wahl, als in die Behandlung des ErstBf einzuwilligen. [...] Auch die letzte Einweisung der ZweitBf wurde von der Polizei mit Zustimmung ihrer Mutter veranlasst [...]. Außerdem ist auch zu erwähnen, dass das Psychiatrische Krankenhaus von Chișinău die einzige derartige Einrichtung in der Stadt war.
(77) Der GH stellt fest, dass die fehlenden Spaziergänge an der frischen Luft und die schlechten Zustände in den Sanitäranlagen [...] – insb mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Bf – die Mindestschwelle für einen Verstoß gegen Art 3 EMRK überschritten haben [...].
(78) Es liegt somit eine Verletzung von Art 3 EMRK in seinen materiellen Aspekten vor [...] (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Derenčinović).
(79) Der GH stellt fest, dass der ErstBf zwar seine Misshandlungen ernsthaft vorgebracht und die Staatsanwaltschaft Ermittlungen eingeleitet hat [...], jedoch der Akt nicht genügend Unterlagen enthält, um eine endgültige Schlussfolgerung in dieser Hinsicht zuzulassen [...]. Der GH kann keine Schlussfolgerung dahingehend treffen [...], ob der ErstBf durch das Personal und/oder andere Patient*innen im Krankenhaus misshandelt wurde. In diesem Zusammenhang liegt daher keine Verletzung des materiellen Teils von Art 3 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK
Zulässigkeit
(83) Da der GH festgestellt hat, dass die Behandlung, welcher die Bf ausgesetzt waren, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellt, ist Art 14 iVm Art 3 EMRK [...] anwendbar.
(84) Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich).
In der Sache
(87) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass sich die Beschwerde der Bf unter diesem Punkt von jener unter Art 3 EMRK unterscheidet. Der Kern beider Beschwerdepunkte ist zwar das angebliche Versäumnis der Behörden, ausreichende Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Würde der Bf zu ergreifen. Der vorliegende Beschwerdepunkt stützt sich jedoch auf eine weitergehende Behauptung, nämlich dass dieses Versäumnis kein Einzelfall war, sondern auf die allgemeinen Vorurteile der moldauischen Behörden gegenüber Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen zurückzuführen ist. Es hat daher eine gesonderte Überprüfung zu erfolgen [...].
(88) Für einen Verstoß gegen Art 14 EMRK hat ein Unterschied in der Behandlung von Personen in gleichen oder ähnlichen Situationen vorzuliegen. Eine solche unterschiedliche Behandlung ist als diskriminierend zu qualifizieren, wenn sie keine sachliche und angemessene Rechtfertigung hat. Art 14 EMRK verbietet jedoch nicht [...], Gruppen unterschiedlich zu behandeln, um »faktische Ungleichheiten« zwischen ihnen zu korrigieren [...]; ein unterlassener Versuch, eine Ungleichheit durch eine unterschiedliche Behandlung auszugleichen, kann für sich sogar zu einer Verletzung von Art 14 EMRK führen [...].
(90) Der GH bekräftigt, dass der Ermessensspielraum des Staats wesentlich enger ist, wenn eine Grundrechtsbeschränkung eine Person betrifft, die einer besonders schutzbedürftigen Gruppe in der Gesellschaft angehört [...], wie etwa geistig beeinträchtigte Personen [...]. Solche Gruppen [...] waren in der Vergangenheit Vorurteilen mit dauerhaften Folgen ausgesetzt, die zu ihrer sozialen Ausgrenzung führten [...].
(91) Der GH stellt fest [...], dass die behauptete unterschiedliche Behandlung von Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen in der Republik Moldau nicht auf den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine faktische Politik der staatlichen Stellen. Gegenständlich ist zu klären [...], ob die Art und Weise, in der die Rechtsvorschriften in der Praxis angewandt wurden, dazu geführt haben, dass die Bf aufgrund einer Beeinträchtigung oder einer vermeintlichen Beeinträchtigung ohne sachliche und angemessene Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen wurden.
(92) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass sich in der Anfangsphase der Ermittlungen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Gerichte auf die Diagnose der Bf stützten, um die Einstellung der Ermittlungen zu rechtfertigen. [...]
(93) Der GH berücksichtigt, dass die Begründung der Justizbehörden einen Unterschied in der Behandlung zwischen den Bf und anderen mutmaßlichen Opfern unmenschlicher und erniedrigender Behandlung [...] erkennen lässt. Dieser Unterschied beruhte auf den geistigen Beeinträchtigungen der Bf und war unter anderem ausschlaggebend für die Abweisung ihrer Beschwerden als unbegründet [...].
(94) In der ersten Untersuchungsphase erfolgte die Anhörung der Bf einerseits und der vier Abteilungsleiter*innen des Krankenhauses andererseits. Bevor es zur Einstellung der Ermittlungen kam, wurden keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt [...]. Aufgrund der Diskrepanz in den Aussagen der beiden Seiten [...] gelangte die Staatsanwaltschaft zur Feststellung, dass die Bf aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung die Umstände ihrer Behandlung im Krankenhaus nicht vollständig verstanden hätten [...] und daher ihre Behauptungen nicht glaubhaft seien. Die Weigerung der Bf, sich einer psychiatrischen und psychologischen Untersuchung zu unterziehen, um diese Schlussfolgerung zu bestätigen oder zu widerlegen, war ein weiterer entscheidender Grund für die Einstellung der Untersuchung.
Diese Argumentation [der Staatsanwaltschaft] suggeriert offensichtlich, dass Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen [...] unzuverlässige Zeug*innen sind [...], außer es wird das Gegenteil in psychiatrischen und psychologischen Untersuchungen festgestellt [...].
(95) Der GH ist der Ansicht, dass es keine sachliche und vernünftige Rechtfertigung für die Abweisung der Beschwerden der Bf bloß aufgrund von deren Beeinträchtigung und in Ermangelung anderer Untersuchungsmaßnahmen (als der Anhörung jener Partei, die am meisten an der Einstellung der Untersuchung interessiert war) gibt. [...] Wenn eine Misshandlung vorliegt, kann die geistige Beeinträchtigung eines Opfers [...] nichts an dieser objektiven Tatsache ändern. Zutreffend ist, dass eine derartige Beeinträchtigung die Wahrnehmung der Realität eines mutmaßlichen Opfers verzerren und unter Umständen dazu führen kann, dass diese Person fälschlicherweise glaubt, misshandelt worden zu sein. Sobald jedoch ein Anscheinsbeweis für eine unmenschliche Behandlung vorliegt, muss die Abweisung einer solchen Beschwerde – wie bei anderen mutmaßlichen Opfern – auf einer objektiven Analyse aller im Rahmen einer wirksamen Untersuchung gewonnenen Beweise beruhen. Dh die Tatsache, dass sich eine Person mit geistigen Beeinträchtigungen über eine solche Behandlung beschwert, stellt keinen Grund dafür dar, den Schwerpunkt der Untersuchung von der objektiven Überprüfung der Fakten auf die Feststellung zu verlagern, ob die betroffene Person vollständig versteht, was mit ihr geschehen ist.
(96) Zudem ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der neuerlichen Behandlung der Beschwerden der Bf auf die Aussagen anderer Patient*innen des Krankenhauses als Beweis für angemessene Bedingungen und das Fehlen von Misshandlungen stützte. In diesem Zusammenhang wurde nicht erwähnt, dass an diesen zuvor eine psychiatrische und psychologische Beurteilung durchgeführt wurde [...]. Bei diesen Personen, die ebenso wie die Bf im Krankenhaus behandelt wurden, stellte sich offenbar nicht die Frage, ob sie in der Lage waren, vollständig zu verstehen, was mit ihnen geschehen ist und damit auch nicht, ob ihre Aussagen glaubhaft waren.
(97) Es zeigt sich eindeutig [...], dass das Vorgehen der Behörden nicht nur ein isoliertes Versäumnis war, die körperliche Unversehrtheit und Würde der Bf zu schützen, sondern in Wirklichkeit auch eine diskriminierende Praxis gegenüber den Bf als Personen mit einer geistigen Beeinträchtigung aufrechterhielt.
(98) Außerdem stellt der GH fest, dass gemäß dem moldauischen Rat für Gleichstellung und Prävention und Beseitigung von Diskriminierung keine angemessenen Vorkehrungen für geistig beeinträchtigte Personen (den ErstBf) in Bezug auf den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen getroffen wurden [...]. Damit wird die Feststellung des GH hinsichtlich der angeblichen diskriminierenden Behandlung untermauert.
(99) Folglich liegt eine Verletzung von Art 14 iVm Art 3 EMRK vor (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Derenčinović).
Zu den verbleibenden Beschwerden
(100) Die Bf beschwerten sich auch nach Art 8 Abs 1 und Art 14 EMRK im Wesentlichen über dieselbe Behandlung, wie sie oben unter Art 3 und Art 14 EMRK geprüft wurde.
(101) Der GH ist der Auffassung [...], dass er sich mit den wichtigsten durch die Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat und dass es daher nicht erforderlich ist, diese Vorbringen gesondert zu prüfen [...] (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Derenčinović).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Jeweils € 7.500,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
D. H. ua/CZ, 13.11.2007, 57325/00 (GK) = NL 2007, 299 = EuGRZ 2009, 90
Centre for Legal Resources im Namen von Valentin Câmpeanu/RO, 17.7.2014, 47848/08 = NLMR 2014, 321
Fábián/HU, 5.9.2017, 78117/13 (GK) = NLMR 2017, 457
Fernandes de Oliveira/PT, 31.1.2019, 78103/14 (GK) = NLMR 2019, 21
Cînța/RO, 18.2.2020, 3891/19 = NLMR 2020, 124
Munteanu/MD, 26.5.2020, 34168/11
X. ua/BG, 2.2.2021, 22457/16 (GK) = NLMR 2021, 49
Trocin/MD, 16.3.2021, 23847/19
T. H./BG, 11.4.2023, 46519/20
Luca/MD, 17.10.2023, 55351/17
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.11.2024, Bsw. 39468/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 472) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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