Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache M. I. gg die Schweiz , Urteil vom 12.11.2024, Bsw. 56390/21.
Art 3 EMRK - Verfolgungsgefahr für einen homosexuellen Mann nach Abschiebung in den Iran.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf ist ein 34-jähriger Mann, der in der iranischen Provinz Pars in einer streng religiösen Familie aufgewachsen ist. Als Teenager stellte er fest, dass er homosexuell ist, verschwieg dies jedoch aus Respekt vor seiner Familie und aus Furcht vor strafrechtlichen Folgen. Während seines Militärdienstes lernte er seinen späteren Partner kennen, mit dem er gemeinsam nach Bandar Abba zog, wo er in einem Handyshop zu arbeiten begann. Durch seinen Freund lernte der Bf andere homosexuelle Männer kennen und im Juli 2017 machten die beiden ihre Beziehung durch eine kleine Feier im Freundeskreis öffentlich. Einige der Anwesenden machten Fotos, auf denen das Paar sich küsste. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Partner des Bf sendete einer der Freunde, der Fotos gemacht hatte, einige dieser Aufnahmen an den Bruder des Bf. Am 17.4.2018 tauchten dann zwei seiner Brüder und sein Vater an seinem Arbeitsplatz auf, konfrontierten ihn mit den Bildern und begannen, den Bf zu beschimpfen und zu schlagen.
Angesichts der Verfolgung durch seine Familie, die weitere Fotos der Feier entdeckt hatte, flohen der Bf und sein Partner in die Türkei. Dort zerbrach jedoch ihre Beziehung und er erfuhr, dass seine Brüder und sein Vater planten, ihn in der Türkei zu suchen. Aus Angst vor dieser Bedrohung flüchtete er schließlich in die Schweiz und stellte dort am 28.3.2019 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Schweizer Staatssekretariat für Migration am 8.10.2019 abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass die Angaben des Bf zu den Geschehnissen im Iran widersprüchlich seien und kein Grund zur Annahme bestehe, er würde im Iran verfolgt oder misshandelt. Daraufhin legte der Bf Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Das Gericht erklärte in seinem Urteil vom 2.6.2021, dass der Bf nicht dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt sei, wenn er sein Privatleben wie zuvor diskret halte. Außerdem stimmte das BVGer der Auffassung der Migrationsbehörde zu, dass es Unstimmigkeiten in den Aussagen des Bf bezüglich der Konfrontation mit seinen Familienmitgliedern gab.
Am 14.7.2021 beantragte der Bf eine Überprüfung des Urteils des BVGer mit der Begründung, dass bestimmte Tatsachen übersehen worden seien. Daraufhin erließ das BVGer am 15.7.2021 eine vorläufige Maßnahme, die die Abschiebung des Bf in den Iran aussetzte, hob diese jedoch am 16.8.2021 wieder auf. Am 1.12.2022 wies das BVGer schließlich den Antrag auf Überprüfung des Urteils vom 2.6.2021 zurück, unter anderem mit der Begründung, dass seine Beweise bezüglich des Streits mit seiner Familie nach wie vor nicht glaubwürdig seien und dass der Antrag keine neuen Informationen enthalten würde. Von einer Abschiebung wurde aufgrund einer entsprechenden Empfehlung des GH gemäß Art 39 VerfO abgesehen.
Rechtsausführungen:
Der Bf brachte unter Bezugnahme auf Art 2 (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) vor, dass er im Fall seiner Abschiebung in den Iran einem realen und unmittelbaren Risiko der Verhaftung, Misshandlung oder des Todes durch staatliche Agenten ausgesetzt wäre und/oder dass er Opfer eines sogenannten »Ehrenmordes« oder einer Misshandlung durch seine Familie oder die Gesellschaft werden würde und dass er ohne staatlichen Schutz wäre. Die Behörden hätten es versäumt, dieses Risiko ordnungsgemäß zu bewerten.
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK
Zulässigkeit
(29) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(30) Der Bf machte geltend, dass er die Ereignisse rund um die Entdeckung seiner Homosexualität durch seine Familie und die anschließende Konfrontation ausführlich und schlüssig geschildert habe. [...]
(32) Der Bf wies weiters darauf hin, dass das BVGer es versäumt habe, eine umfassende Bewertung des potenziellen Risikos für ihn vorzunehmen, bei einer Rückkehr in den Iran ernsthaft geschädigt oder getötet zu werden. [...]
(43) Der GH hat insb bekräftigt, dass Asylwerber zwar Beweise vorlegen sollten, die belegen, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die Rückführung ein reales und konkretes Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung mit sich bringen würde, dass es aber häufig notwendig ist, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden. [...]
(44) Der GH hat entschieden, dass es im Rahmen von Asylanträgen, die auf ein bekanntes allgemeines Risiko gestützt sind, wenn Informationen über dieses Risiko aus einer Vielzahl von Quellen frei verfügbar sind, Sache der Behörden ist, von sich aus eine Bewertung dieses Risikos vorzunehmen, um der Verpflichtung aus Art 3 EMRK nachzukommen.
(45) Bezüglich des Standards der Überprüfung von Misshandlungsvorwürfen auf innerstaatlicher Ebene sollte die von den innerstaatlichen Behörden vorgenommene Bewertung angemessen und durch innerstaatliches Material sowie Material aus anderen zuverlässigen und objektiven Quellen hinreichend belegt sein.
(50) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die sexuelle Ausrichtung des Bf, unabhängig davon, ob sie den iranischen Behörden, Familienangehörigen oder der Bevölkerung gegenwärtig bekannt ist oder nicht, im Fall seiner Abschiebung in den Iran nachträglich aufgedeckt werden könnte. Der GH kann daher der Einschätzung der Schweizer Behörden nicht zustimmen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die sexuelle Ausrichtung des Bf den iranischen Behörden oder der Bevölkerung bekannt wird.
(51) Soweit der Bf die Gefahr einer Misshandlung durch die Behörden geltend macht, stellt der GH fest, dass homosexuelle Handlungen nach iranischem Recht nach wie vor kriminalisiert und schwer bestraft werden. [...] Entscheidend ist, ob ein reales Risiko besteht, dass diese Gesetze in der Praxis angewendet werden. In Bezug auf den Iran geht aus Berichten [...] hervor, dass LGBTI-Personen in der Praxis nach diesen Gesetzen verfolgt werden.
(53) Die Schweizer Behörden wiesen die Behauptung des Bf, dass er von seinen Familienangehörigen verfolgt werde, als unglaubwürdig zurück. Der GH sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen [...]. [...]
(54) Misshandlungen können jedoch auch von nichtstaatlichen Akteuren, die keine Familienmitglieder sind, begangen werden. Internationale Berichte, die die aktuellsten Informationen zur Situation der LGBTI-Rechte im Iran widerspiegeln, weisen auf weitverbreitete Homophobie und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen hin [...]. [...]
(55) [...]. Da die innerstaatlichen Behörden [...] der Ansicht waren, dass es unwahrscheinlich sei, dass seine sexuelle Orientierung den iranischen Behörden oder der Bevölkerung bekannt würde und er daher nicht wirklich Gefahr laufe, misshandelt zu werden, nahmen sie keine Bewertung der Verfügbarkeit von staatlichem Schutz vor Schaden durch nichtstaatliche Akteure vor [...]. Die Schweizer Behörden haben es daher versäumt, die erforderliche Prüfung vorzunehmen, und die Frage, die den Forderungen des Bf zugrunde liege, ignoriert.
(56) Internationale Quellen deuten darauf hin, dass die iranischen Behörden nicht bereit wären, dem Bf wirksamen Schutz vor Misshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren [...]. Ebenso ist der UNHCR der Ansicht, dass Gesetze, die gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisieren, in der Regel ein Anzeichen dafür sind, dass LGBTI-Personen kein staatlicher Schutz gewährt wird.
(57) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die nationalen Gerichte das Risiko des Bf, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, oder die Frage, ob ein staatlicher Schutz vor Misshandlungen durch nichtstaatliche Akteure besteht, nicht ausreichend geprüft haben. Folglich [...] würde die Abschiebung des Bf in den Iran ohne eine erneute Beurteilung dieser Fragen zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen (einstimmig).
Sonstige Beschwerdepunkte
(58) Der Bf brachte gemäß Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) vor, dass die innerstaatlichen Behörden seine Rechtsmittel gegen die Ausweisungsverfügung nicht ordnungsgemäß geprüft hätten und dass es an innerstaatlichen Rechtsmitteln fehlen würde. In Anbetracht der Erwägungen, die ihn zu dem Schluss geführt haben, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art 3 EMRK stattgefunden hat, sieht der GH keinen Anlass, denselben Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art 13 EMRK gesondert zu prüfen. Er hält es daher für nicht erforderlich, gesondert über die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Beschwerde des Bf unter dieser Bestimmung zu entscheiden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
(59) Unter Berufung auf Art 14 (Diskriminierungsverbot) iVm Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) brachte der Bf vor, dass bei einer Rückkehr in den Iran sein Privatleben nicht mehr existieren würde, weil er seine sexuelle Identität verleugnen müsste.
(60) In Anbetracht des Sachverhalts und seiner Feststellungen zu Art 3 EMRK sowie der Tatsache, dass der Bf während des Verfahrens vor dem GH in der Schweiz bleiben durfte [...], ist der GH der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, über die verbleibende Beschwerde gesondert zu entscheiden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
F. G./SE, 23.3.2016, 43611/11 (GK) = NLMR 2016, 105
J. K. ua/SE, 23.8.2016, 59166/12 (GK) = NLMR 2016, 338
Radomilja ua/HR, 20.3.2018, 37685/10, 22768/12 (GK) = NLMR 2018, 161
B. und C./CH, 17.11.2020, 889/19, 43987/16= NLMR 2020, 439
M. A. M./CH, 26.4.2022, 29836/20 = NLMR 2022, 89
J. A. und A. A./TR, 6.2.2024, 80206/17 = NLMR 2024, 9
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.11.2024, Bsw. 56390/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 478) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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