Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Lindholm und der Nachlass nach Leif Lindholm gg Dänemark, Urteil vom 5.11.2024, Bsw. 25636/22.
Art 8, 9, 14 EMRK - Durchführung einer Bluttransfusion an bewusstlosem Zeugen Jehovas.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8, 9 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 14 iVm Art 8 und Art 9 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8, 9 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Herr L., der 1947 geborene und mittlerweile verstorbene Ehemann der ErstBf, war, wie auch seine Frau, seit seiner Jugend Zeuge Jehovas. Am 19.9.2014 stürzte er aus einer Höhe von rund zwei Metern durch ein Dach. Bei seiner Aufnahme im Krankenhaus war er bei Bewusstsein und konnte seinen Namen angeben, schien jedoch desorientiert zu sein. Eine CT-Untersuchung zeigte innere Blutungen unter dem Schädel, im Brustraum und im Gesäßmuskel.
Nachdem L. in der folgenden Nacht Atemprobleme entwickelte, wurde bei einer weiteren Untersuchung eine massive Ansammlung von Blut bei seinem linken Lungenflügel festgestellt. Gemäß einem Eintrag im Krankenakt vom 20.9., 9:05 Uhr, war er nach wie vor desorientiert. Gemäß weiteren Notizen vom selben Tag hatte die Tochter von L. das Personal darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Vater als Zeuge Jehovas keine Bluttransfusionen erhalten wolle. Sie legte eine entsprechende Vorsorgeverfügung und eine die medizinische Behandlung betreffende Vollmacht vor. L. hatte beide Dokumente im Zeitpunkt des Unfalls bei sich getragen. Die Vorsorgevollmacht, die am 11.2.2012 ausgestellt worden war, enthielt die ausdrückliche Anweisung, ihm »unter keinen Umständen« Blut oder Blutbestandteile zu verabreichen, »selbst wenn die Ärzte dies als notwendig zur Rettung meines Lebens erachten« würden. In einem weiteren Gespräch mit der Familie, in dem die Mediziner auf den Ernst des Zustands von L. hinwiesen, betonten seine Angehörigen erneut die Ablehnung von Bluttransfusionen.
Nachdem seine Hämoglobinwerte massiv gesunken waren, wurde der mittlerweile bewusstlose L. am Nachmittag des 21.9. in die Intensivstation verlegt. Am Abend brachten die Ärzte gegenüber der Familie die »problematische rechtliche Situation« zur Sprache. Seine Frau und seine Tochter verwiesen erneut auf die Vorsorgevollmacht und baten, die Wünsche von L. zu respektieren. Dieser erhielt daraufhin blutbildende Medikamente, eine Transfusion erschien noch nicht als notwendig.
Am 22.9. erteilte der Rechtsberater des Krankenhauses dem Chefarzt auf Anfrage die Auskunft, dass es möglicherweise aufgrund von § 19 und § 24 des Gesundheitsgesetzes geboten sein könnte, L. Blut zu verabreichen. (Anm: Gemäß § 19 Gesundheitsgesetz darf ein Arzt eine lebensrettende Behandlung ohne Einwilligung des Patienten vornehmen, wenn dieser nicht in der Lage ist, einzuwilligen. § 24 bezieht sich spezifisch auf Bluttransfusionen und regelt, dass solche nur nach informierter Einwilligung des Patienten vorgenommen werden dürfen. Gemäß Abs 2 muss ein Widerspruch »im Zuge des aktuellen Krankheitsverlaufs« und nach einer ärztlichen Aufklärung über die gesundheitlichen Konsequenzen erklärt werden.) Dies sei allerdings wenn möglich zu vermeiden.
Am Nachmittag desselben Tags berieten sich die Ärzte erneut mit der Familie, die auf ihrem Standpunkt beharrte. Wenig später entschied der Chefarzt, dem Patienten eine Blutkonserve zu verabreichen. Ungeachtet dieser Behandlung kam L. nicht mehr zu Bewusstsein. Am 20.10.2014 entschieden die Ärzte gemeinsam mit der Familie, die lebenserhaltende Behandlung zu beenden. L. verstarb am 21.10.2014. Es steht außer Streit, dass sein Tod in keinem Zusammenhang zur Bluttransfusion stand.
Die ErstBf wandte sich mit einer Beschwerde an die Behörde für Patientensicherheit, die jedoch keinen Grund für Kritik an der Vorgangsweise des Krankenhauses erkannte. Daraufhin brachte sie die Sache vor das Landgericht Ost, das ihrer Klage am 7.12.2020 teilweise stattgab. Der Oberste Gerichtshof wies die Klage hingegen am 1.2.2022 einstimmig ab. Aufgrund von § 24 Abs 2 Gesundheitsgesetz stehe eine Vorsorgeverfügung einer Transfusion nicht entgegen, da sie nicht als informierter Widerspruch im Kontext der aktuellen Erkrankung angesehen werden könne.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art 9 EMRK (hier: Religions- und Gewissensfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 und 9 EMRK
(55) Die Bf brachten vor, das Urteil des Obersten Gerichtshofs [...], mit dem die Verabreichung der Bluttransfusion an L. trotz seiner vorab erklärten Ablehnung einer solchen Behandlung für rechtmäßig erklärt wurde, habe eine Verletzung von Art 8 und Art 9 EMRK begründet.
Zulässigkeit
(57) Die Bf [...] brachten vor, sie würden beide über den Status als Opfer iSv Art 34 EMRK verfügen: Die ErstBf aufgrund ihrer direkten Betroffenheit durch die ihrem verstorbenen Ehemann verabreichte Bluttransfusion und durch die von ihm erteilte Vollmacht [...].
(58) [...] Vor den innerstaatlichen Gerichten hatten beide Bf Parteistellung. [...] Der vorliegende Fall betrifft grundlegende Fragen zum Recht eines Patienten auf Selbstbestimmung und zur Pflicht des Staats, das Leben zu schützen. Diese sind von allgemeinem Interesse, das [...] über die Interessen der ErstBf und ihres verstorbenen Ehemanns hinausgeht. [...] Die ErstBf war 40 Jahre lang mit L. verheiratet, teilte seinen religiösen Glauben und begleitete ihn ins Krankenhaus, wo sie erklärte sicher zu wissen, was ihr Mann wünsche, und in seinem Namen der Bluttransfusion widersprach. Ihr persönliches Engagement wird weiters durch die Tatsache deutlich, dass sie nach dem Tod ihres Mannes das innerstaatliche Verfahren in ihrem Namen betrieb. Unter diesen besonderen Umständen akzeptiert der GH, dass die ErstBf durch den fraglichen Eingriff so persönlich betroffen war, dass sie als Opfer iSv Art 34 EMRK angesehen werden kann.
(59) Der GH wurde auf keine besonderen Umstände hingewiesen, die ihn dazu veranlassen würden zu akzeptieren, dass der Nachlass nach L. als Opfer iSv Art 34 EMRK angesehen werden könnte. [...] Somit kann diesem [...] keine Parteistellung [...] eingeräumt werden.
(60) Folglich muss die Beschwerde hinsichtlich des ZweitBf für unzulässig erklärt werden. Im Bezug auf die ErstBf ist die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Zur rechtlichen Einordnung der Rechtssache
(61) [...] Die beiden Rechte, auf die sich die ErstBf stützt [...], sind hier sehr eng miteinander verwoben: die vorab erklärten Wünsche von L., kein Blut zu erhalten, wurzelten in seiner Treue zur Lehre seiner Religionsgemeinschaft.
(62) Nach Ansicht des GH kann die von diesem Fall aufgeworfene Angelegenheit, die sich hauptsächlich auf die Autonomie und Selbstbestimmung des Patienten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung bezieht, angemessen unter Art 8 EMRK geprüft werden, da dies eindeutig in den Anwendungsbereich der »Achtung des Privatlebens« fällt. Dem religiösen Aspekt der Beschwerde kann angemessen Rechnung getragen werden, indem Art 8 im Licht von Art 9 EMRK ausgelegt und angewendet wird [...].
Allgemeine Grundsätze
(71) Die relevante Rsp und die Grundsätze zu Art 8, ausgelegt im Licht von Art 9 EMRK, wurden kürzlich vom GH in der Sache Pindo Mulla/ES im Hinblick auf die Beschwerde einer Zeugin Jehovas dargelegt, die in einem medizinischen Notfall eine Bluttransfusion erhalten hatte, obwohl sie einer solchen Behandlung [...] widersprochen hatte. [...]
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
Gesetzliche Grundlage
(74) Das dänische [...] Gesundheitsgesetz enthielt spezifische Bestimmungen über die Patientenautonomie, die auch ein Recht umfassten, Bluttransfusionen abzulehnen. [...] Diese verlangten allerdings, dass ein Patient seinen Wunsch, weder Blut noch Blutbestandteile zu erhalten, im Kontext seines aktuellen Krankheitsverlaufs und aufgrund einer ärztlichen Aufklärung über die Konsequenzen für seine Gesundheit [...] ausdrücken musste (§ 24 Abs 2 Gesundheitsgesetz).
(75) Es wurde im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht bestritten, dass L. bei seiner Aufnahme ins Krankenhaus als Notfallpatient am 19.9.2014 aufgrund seiner Desorientiertheit und seiner späteren Bewusstlosigkeit nicht in der Lage war, »im Zuge seines aktuellen Krankheitsverlaufs« auszudrücken oder zu bestätigen, dass er eine Bluttransfusion ablehne.
(76) Ebensowenig wurde bestritten, dass die Durchführung der Bluttransfusion am 22.9.2014 aufgrund des Zustands von L. für sein Überleben notwendig war.
(77) Die Entscheidung zur Transfusion von Blut ohne Einwilligung von L. wurde gemäß § 19 Gesundheitsgesetz getroffen [...]. Der Oberste Gerichtshof betonte in seinem Urteil vom 1.2.2022, dass die in § 19 vorgesehene Vorgangsweise einer Behandlung ohne Einwilligung in Situationen, in denen die Behandlung für das Überleben eines bewusstlosen Patienten notwendig ist, nicht gilt, wenn der Patient im Zuge des aktuellen Krankheitsverlaufs eine Bluttransfusion abgelehnt hat. Wenn eine Ablehnung im Lauf der aktuellen gesundheitlichen Situation erklärt wurde, muss diese respektiert werden, selbst wenn die Bluttransfusion lebenswichtig ist. Da L. jedoch diese Voraussetzung nicht erfüllt hatte (auch nicht durch das Mitführen der Vorsorgeverfügung), erachtete der Oberste Gerichtshof das Gesundheitsgesetz als ausreichende rechtliche Grundlage für die Durchführung der Bluttransfusion [...].
(78) Der GH bekräftigt, dass seine Befugnis zur Überprüfung der Befolgung des innerstaatlichen Rechts beschränkt ist, da es in erster Linie den nationalen Gerichten zukommt, dieses auszulegen und anzuwenden. Solange dies nicht auf willkürliche oder auf offensichtlich unsachliche Weise geschehen ist, beschränkt sich die Rolle des GH darauf sich zu vergewissern, ob die Auswirkungen dieser Auslegung mit der EMRK vereinbar sind.
(80) Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus § 20 Gesundheitsgesetz und den erläuternden Bemerkungen dazu, dass eine vor Beginn einer Krankheit abgegebene Erklärung, mit der eine Bluttransfusion abgelehnt wird, [...] vom medizinischen Personal berücksichtigt werden muss, wenn sie nach wie vor als aufrecht und relevant erachtet wird. Gemäß § 24 iVm § 19 Gesundheitsgesetz hindert eine Vorsorgeverfügung Ärzte allerdings nicht daran, in Situationen, in denen ein bewusstloser Patient keine informierte Ablehnung im Zuge des aktuellen Krankheitsverlaufs erklärt hat und die Transfusion für sein Überleben notwendig ist, eine Bluttransfusion ohne Einwilligung vorzunehmen. [...] Der Gesetzgeber habe eine Regelung als angemessen erachtet, die das Risiko vermeiden könne, dass bspw ein bewusstloser Patient aufgrund einer unterlassenen lebensrettenden Behandlung verstirbt, der er im Zuge des aktuellen Krankheitsverlaufs zugestimmt hätte.
(81) Angesichts des Wortlauts der §§ 19, 20 und 24 Gesundheitsgesetz und der erläuternden Bemerkungen ist der GH davon überzeugt, dass der in Form der Durchführung einer Bluttransfusion erfolgte Eingriff vom Gesetz klar definiert war und die Anforderungen der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllte. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Oberste Gerichtshof das innerstaatliche Recht in willkürlicher oder offensichtlich unsachlicher Weise ausgelegt und angewendet hätte.
Ziel des Eingriffs
(84) [...] Die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Ausnahme für Notfälle stimmt in der Sache sehr genau mit der Oviedo-Konvention (Anm: Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 4.4.1997, SEV Nr 164.) [...] und der Erklärung von Lissabon des Weltärztebunds überein. Diese Texte teilen das Anliegen, dass eine lebensrettende ärztliche Behandlung in Notfällen erlaubt sein muss, um das Leben von Patienten zu retten, wenn deren eigene Wünsche nicht ausreichend festgestellt werden können. Zudem muss in diesem Kontext auch die staatliche Verpflichtung nach Art 2 und Art 8 EMRK berücksichtigt werden, den Schutz von Krankenhauspatienten zu gewährleisten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Eingriff den »Schutz der Gesundheit« zum Ziel hatte.
Notwendigkeit des Eingriffs
(86) Der GH führte [im Urteil Pindo Mulla/ES] aus, dass sowohl die grundsätzliche Entscheidung über die rechtliche Verbindlichkeit von Vorsorgeverfügungen als auch deren formale und praktische Umsetzung in den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten fallen. Mit anderen Worten werden die Mitgliedstaaten durch Art 8 EMRK nicht dazu verpflichtet, Vorsorgeverfügungen wie jener, die L. am 11.2.2012 unterzeichnete, Verbindlichkeit zu verleihen.
(87) [...] Bei Verabschiedung des Patientenrechtsgesetzes 1998 wurde der damalige § 15 (jetzt § 24 Gesundheitsgesetz) eingefügt, um den Wünschen der Zeugen Jehovas zu entsprechen, die aus religiösen Gründen bei Operationen oder sonstigen Behandlungen weder Blut noch Blutprodukte erhalten wollen. Diese Bestimmung zeigte, dass die Bedeutung der Integrität und des Rechts des Einzelnen auf Autonomie als wichtiger als die Bewahrung des Lebens erachtet wurde. Allerdings wurde dies davon abhängig gemacht, dass die Ablehnung [...] im Kontext des aktuellen Krankheitsverlaufs und nach ärztlicher Aufklärung über die gesundheitlichen Folgen [...] erklärt wurde. [...] Der Gesundheitsminister [...] betonte, dass der Gesetzgeber Vorsorgeverfügungen keine bindende Wirkung geben wolle, da dies »ernste Bedenken hinsichtlich der Patientensicherheit aufwerfen und nicht handhabbare Herausforderungen bei der Dokumentation mit sich bringen würde, die notwendig wäre um zu entscheiden, ob die Vorsorgeverfügung tatsächlich den Wünschen des Patienten entspreche«. Zudem sei nicht auszuschließen, dass es der Patient, wenn er bei Bewusstsein gewesen wäre, zu diesem Zeitpunkt bevorzugt hätte weiterzuleben [...].
(88) Die Rechtslage wurde 2005 überprüft. Der Gesetzgeber nahm auf die Oviedo-Konvention Bedacht (die am 1.12.1999 in Kraft getreten war) und entschied, die Bestimmungen des Patientenrechtsgesetzes in das Gesundheitsgesetz zu übernehmen.
(89) [...] Nach Ansicht des GH fällt die [oben beschriebene] Voraussetzung [für die bindende Wirkung einer Vorsorgeverfügung betreffend Bluttransfusionen] in den Ermessensspielraum, der dem Staat dabei zukommt, seine Pflicht, das Leben zu schützen, und das Patientenrecht auf Autonomie in Einklang zu bringen.
(90) Wie bereits dargelegt [...], war L. nach seinem Unfall am 19.9.2014 nicht in der Lage, »im Zuge seines aktuellen Krankheitsverlaufs« seine eigenen Wünsche zu äußern.
(91) Die Tatsache, dass L. bei seinem Sturz und der Aufnahme ins Krankenhaus seine Vorsorgeverfügung vom 11.2.2012 [...] bei sich trug, genügte nicht der Voraussetzung des § 24 Abs 2 Gesundheitsgesetz, wonach die Ablehnung einer Bluttransfusion auf der Grundlage einer Aufklärung und im Zusammenhang mit dem aktuellen Krankheitsverlauf erfolgen muss.
(92) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorsorgeverfügung bei den Entscheidungen des Gesundheitspersonals als relevant betrachtet und berücksichtigt wurde, wie es § 20 Gesundheitsgesetz verlangt.
(93) Der Oberste Gerichtshof maß im Hinblick darauf der Tatsache Bedeutung bei, dass »L. während der ersten Tage nach seiner Aufnahme unter anderem mit blutbildenden Medikamenten behandelt wurde, um seinen vorhergehenden Anweisungen, keine Bluttransfusionen erhalten zu wollen, zu entsprechen. Erst als dies als für sein Überleben notwendig erachtet wurde, erhielt er eine Bluttransfusion.«
(94) Der GH sieht keinen Grund, diese Feststellung in Frage zu stellen. Er nimmt zudem einen Eintrag im Krankenakt von L. vom 20.9.2014, 18:15 Uhr, zur Kenntnis, wonach der Hämoglobinwert von 10,0 auf 6,1 gefallen war und »dem Patienten aufgrund seines religiösen Glaubens keine Blutprodukte gegeben werden dürfen«.
(96) Am 22.9.2014, war der Hämoglobinwert von L. gegen Mittag auf 3,7 gefallen und um 14:20 Uhr weiter auf 3,4.
(97) Am 22.9.2014 ersuchte der behandelnde Arzt den Rechtsberater des Krankenhauses um Anleitung und erhielt die Auskunft, dass es möglicherweise notwendig sein könnte, L. Blut zu verabreichen, um sein Leben zu retten, dies aber angesichts des Wissens des Krankenhauses über den Patienten zu vermeiden sei, wenn es irgendeinen anderen Weg gebe. Der GH bezweifelt nicht, dass die L. behandelnden Ärzte dieser Anleitung entsprechend handelten und versuchten, die Verabreichung von Blut zu vermeiden, bis diese als überlebensnotwendig angesehen wurde.
(98) Zudem trafen sich die Ärzte zwischen 20. und 22.9.1014 jeden Tag mit der ErstBf und einigen der gemeinsamen Kinder von L. und ihr und nahmen die ausdrücklichen Wünsche von L. zur Kenntnis [...]. Diesen entsprechend versuchte das Gesundheitspersonal, ein Absinken des Hämoglobinwerts von L. auf einen lebensbedrohlichen Wert unter anderem durch die Verwendung blutbildender Medikamente zu vermeiden.
(99) Erst um 15:28 Uhr am 22.9.2014 erachteten es die Ärzte als notwendig, eine Bluttransfusion durchzuführen, um das Leben von L. zu retten.
Gesamtschlussfolgerung
(100) Angesichts all der obigen Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass die vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom 1.2.2022 herangezogenen Gründe sowohl relevant als auch ausreichend für die Feststellung waren, dass der angefochtene Eingriff als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz der Gesundheit, angesehen werden kann und die Behörden des belangten Staats innerhalb ihres Ermessensspielraums handelten [...].
(101) Folglich hat keine Verletzung von Art 8 EMRK, gelesen im Licht von Art 9 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 und Art 9 EMRK
(102) Die Bf brachten auch vor, das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 1.2.2022 sei unvereinbar mit Art 14 iVm Art 8 EMRK, gelesen im Licht von Art 9 EMRK. [...]
(108) [...] Der GH erinnert daran, dass eine allgemeine Strategie oder Maßnahme, die unverhältnismäßig nachteilige Wirkungen auf eine besondere Gruppe hat, selbst dann als diskriminierend angesehen werden kann, wenn sie nicht spezifisch gegen diese Gruppe gerichtet ist und es keine diskriminierende Absicht gibt. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn eine solche Strategie oder Maßnahme keine »sachliche und vernünftige« Rechtfertigung hat.
(109) Selbst wenn § 19 und § 24 Abs 2 Gesundheitsgesetz allgemeine Bestimmungen waren, die nicht auf Zeugen Jehovas abzielten, die Bluttransfusionen ablehnten, waren Zeugen Jehovas von der Anwendung dieser Bestimmung mit größerer Wahrscheinlichkeit betroffen als andere Gruppen und damit einer Form der indirekten Diskriminierung ausgesetzt. [...]
(110) Jedoch hatte eine solche mögliche indirekte Diskriminierung nach Ansicht des GH aus den [...] zu Art 8, gelesen im Licht von Art 9 EMRK, genannten Gründen eine »sachliche und vernünftige« Rechtfertigung, da sie ein legitimes Ziel verfolgte [...] und ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem Ziel bestand, das zu verwirklichen versucht wurde.
(111) Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet [...] und somit [...] für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Zeugen Jehovas Moskau ua/RU, 10.6.2010, 302/02
Koch/DE, 19.7.2012, 497/09 = NLMR 2012, 249 = EuGRZ 2012, 616
Lambert ua/FR, 5.6.2015, 46043/14 (GK) = NLMR 2015, 195
Lopes de Sousa Fernandes/ES, 19.12.2017, 56080/13 (GK) = NLMR 2017, 511
Pindo Mulla/ES, 17.9.2024, 15541/20 (GK) = NLMR 2024, 413
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.11.2024, Bsw. 25636/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 509) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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