Bsw32312/23 – AUSL EGMR Entscheidung
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Dániel Karsai gg Ungarn, Urteil vom 13.6.2024, Bsw. 32312/23.
Spruch
Art 8, 14 EMRK - Ausnahmslose Strafbarkeit der ärztlichen Unterstützung beim Suizid.
Zulässigkeit der Beschwerden (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Im August 2022 wurde beim 1977 geborenen Bf Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine unheilbare neurodegenerative Erkrankung, die unweigerlich zum Tod führt. Sie macht sich durch einen schrittweisen Verlust der Funktionalität der für die willkürliche Kontrolle der Muskeln erforderlichen Neuronen bemerkbar. Die damit einhergehenden Lähmungen führen zu einer fortschreitenden Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, des Sprechens, des Schluckens und der Atmung, was letztendlich den Tod verursacht. Die sensorischen und kognitiven Fähigkeiten sind hingegen nicht betroffen, weshalb die intellektuellen Funktionen ebenso erhalten bleiben wie das Bewusstsein.
Es gibt keine Therapie, die wesentliche Vorteile für die Patient*innen mit sich bringen würde. Die Behandlung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Symptome und umfasst insb die Ernährung mittels Magensonde und künstliche Beatmung. In der Regel führt die Krankheit binnen drei bis fünf Jahren zum Tod durch Ersticken.
Der Bf befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung. Er beklagt einen Verlust der Beweglichkeit seiner Hände und unteren Gliedmaßen, außerdem bereitet ihm das Schlucken Probleme. Nach seinem Vorbringen wird er bald vollständig gelähmt sein und nicht mehr kommunizieren können. Da er »in seinem eigenen Körper gefangen sein und keine Aussicht auf Befreiung außer durch seinen Tod haben wird«, will er diese Phase seiner Erkrankung, in der sich seine Existenz beinahe ausschließlich auf Schmerz und Leiden beschränken wird, so kurz wie möglich halten, indem er eine Form des ärztlich unterstützten Sterbens in Anspruch nimmt. Allerdings sind in Ungarn sowohl Sterbehilfe als auch Beihilfe zum Selbstmord strafbar.
§ 162 des ungarischen StGB bedroht die Beihilfe zum Selbstmord mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dies gilt auch im Fall der Beihilfe zum Selbstmord eines ungarischen Staatsbürgers im Ausland. Erlaubt ist hingegen der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen im Fall einer schweren Erkrankung, die unweigerlich in kurzer Zeit zum Tod führen wird.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) alleine und iVm Art 14 (Diskriminierungsverbot), Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Art 9 EMRK (hier: Gewissensfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(81) Der Bf beschwerte sich darüber, dass es ihm nach ungarischem Recht unmöglich sei, seinem Leben mit Unterstützung ein Ende zu setzen [...]. [...]
Zur Terminologie
(82) [...] Die zur Bezeichnung von Praktiken des unterstützten Sterbens verwendeten Begriffe unterscheiden sich von Land zu Land. Für die Zwecke dieses Urteils wird der GH jene [...] Definitionen heranziehen, wonach »ärztlich unterstütztes Sterben« Beihilfe zum Suizid und freiwillige Sterbehilfe meint, wenn solche Handlungen in einer geregelten Form mit ärztlicher Begleitung erfolgen. (Anm: Diese Definition stützt sich auf die Erklärung eines Mitglieds des französischen Nationalen Ethikkomitees, das in der Verhandlung vor dem GH befragt wurde. Im Gegensatz zur Sterbehilfe erfolgt beim ärztlich unterstützten Sterben die Einnahme des tödlichen Präparats durch den Patienten selbst.). Dies ist zu unterscheiden von der Verweigerung (durch den Patienten) oder Beendigung (auf Wunsch des Patienten) von lebenserhaltenden oder lebensrettenden Maßnahmen [...], die letztlich zum Tod [...] führt.
Zulässigkeit
(85) Das Interesse des Bf an Zugang zu ärztlich unterstütztem Sterben bezieht sich auf einen Kernaspekt seines Rechts auf Achtung des Privatlebens [...]. Es betrifft die Achtung seiner Autonomie, körperlichen und seelischen Integrität und der Menschenwürde [...].
(86) [...] Der Bf könnte sein Leben nur mit der Hilfe anderer Personen beenden [...]. Das ungarische Strafrecht, das diese Personen daran hindert, den Bf bei der Begehung von Selbstmord zu unterstützen, beschränkt daher die Ausübung des Rechts des Bf auf einen selbstbestimmten Tod. [...] Der GH sieht keinen Grund dafür, die Beschwerde [...] aus dem von der Regierung vorgebrachten Grund zurückzuweisen, die umstrittenen strafrechtlichen Bestimmungen würden sich nicht direkt auf den Bf beziehen, sondern auf jene Personen, die ihm Beihilfe zum Selbstmord leisten würden. [...]
(87) Daher betrifft die vorliegende Beschwerde [...] einen Aspekt des Rechts des Bf auf Achtung seines Privatlebens iSv Art 8 EMRK. Die Frage, ob dieser Artikel so weit geht, vom belangten Staat zu verlangen, eine bestimmte Form des ärztlich unterstützten Sterbens zur Verfügung zu stellen oder zu erlauben, lässt sich nur im Rahmen einer Prüfung in der Sache beantworten [...].
(88) [...] Die Beschwerde ist ratione materiae vereinbar mit der Konvention. Da sie auch aus keinem anderen [...] Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
In der Sache
Zur relevanten Rsp
(122) Im Mittelpunkt des Falls Pretty/GB stand ein völliges Verbot der Beihilfe zum Selbstmord. [...] Der GH erachtete dieses [...] nicht als unverhältnismäßig. [...]
(123) Fast zehn Jahre später prüfte der GH in Haas/CH eine Beschwerde über die Weigerung, dem an einer schweren bipolaren affektiven Störung leidenden Bf Natrium-Pentobarbital verfügbar zu machen, um ihn beim Suizid zu unterstützen. Der GH erachtete es im Zuge der Prüfung unter Art 8 EMRK als angemessen, auf Art 2 EMRK zu verweisen, der die Behörden zum Schutz verletzlicher Personen verpflichtet, selbst wenn die ihr Leben gefährdenden Handlungen von ihnen selbst ausgehen. Diese Bestimmung verpflichte [...] die nationalen Behörden dazu zu verhindern, dass sich eine Person das Leben nimmt, wenn diese Entscheidung nicht freiwillig und im vollen Bewusstsein ihrer Konsequenzen getroffen wurde. [...] Der GH kam zum Schluss, dass es die schweizerischen Behörden – selbst unter der Annahme einer positiven Verpflichtung der Staaten, Maßnahmen zur Erleichterung des Suizids zu ergreifen – im Fall des Bf nicht verabsäumt hatten, dieser Pflicht zu entsprechen.
(124) Im Fall Koch/DE, in dem der Bf der Ehemann einer Frau war, deren Ersuchen um eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital abgelehnt worden war, stellte der GH fest, dass dies und die folgenden innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidungen einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellten. [...]
(125) [...] Das Urteil Lings/DK betraf [...] die Verurteilung eines pensionierten Arztes [...], der wegen (versuchter) Beihilfe zum Selbstmord verurteilt worden war. [...] Der GH stellte fest, dass seine Rsp keine Grundlage für die Annahme eines Rechts auf unterstützten Suizid biete [...]. [...]
(126) Der jüngste Fall zu ärztlich unterstütztem Sterben ist Mortier/BE vom Oktober 2022. Die Mutter des Bf, die seit rund 40 Jahren an Depressionen gelitten hatte, starb durch rechtlich zulässige Euthanasie. [...]
(127) Wie der GH zur Kenntnis nahm, zielte die Entkriminalisierung der Euthanasie darauf ab, Personen die freie Wahl einzuräumen, um ein ihrer Ansicht nach unwürdiges und qualvolles Lebensende zu vermeiden. Daher könne das Recht auf Leben nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es die an Bedingungen geknüpfte Entkriminalisierung ärztlich unterstützten Sterbens grundsätzlich verbiete. Um mit Art 2 EMRK vereinbar zu sein, müsse eine solche Entkriminalisierung mit angemessenen und ausreichenden Vorkehrungen einhergehen, um Missbrauch zu verhindern und die Achtung des Rechts auf Leben sicherzustellen. [...]
(130) [...] Im Kontext der Beendigung lebenserhaltender Behandlungen wurden folgende Faktoren geprüft: das Bestehen eines den Anforderungen von Art 2 EMRK entsprechenden Regelungsrahmens im nationalen Recht und der Praxis; die Berücksichtigung der vom Bf früher geäußerten Wünsche sowie jene nahestehender Personen und der Meinungen des medizinischen Personals; und die Möglichkeit, im Fall von Zweifeln über die den Interessen des Patienten am besten entsprechende Entscheidung die Gerichte anzurufen.
(131) In seiner Rsp zu Art 8 EMRK hat der GH betont, dass die körperliche Integrität einer Person einen der intimsten Aspekte des Privatlebens betrifft und dass jede zwangsweise medizinische Behandlung, selbst wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, einen Eingriff in dieses Recht darstellt.
Zum Vorliegenden Fall
Umfang der Überprüfung
(132) Wie der GH eingangs feststellt, hängt der Wunsch des Bf, den Zeitpunkt seines Todes selbst zu bestimmen, untrennbar mit der Natur seiner Erkrankung zusammen [...]. Er möchte nicht bis zu seinem natürlichen Tod zu unerträglichem Leiden verurteilt sein, sondern in der Lage sein, seinem Leben zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt [...] ein Ende zu setzen. Zweitens beziehen sich seine [...] Vorbringen im Wesentlichen auf ärztlich unterstütztes Sterben. Drittens brachte der Bf vor – und dies wurde von einer der [in der Verhandlung vor dem GH gehörten] Expertinnen bestätigt –, dass seine kognitiven Fähigkeiten während des Fortschreitens seiner Erkrankung höchstwahrscheinlich und möglicherweise bis zu seinem Tod erhalten bleiben werden. Er wird wahrscheinlich weiterhin voll in der Lage sein, seine eigenen Entscheidungen über sein Leben zu treffen, obwohl die Mitteilung einer solchen Entscheidung ab einem gewissen Punkt eine Herausforderung sein könnte.
(133) Die Beschwerde des Bf [...] muss im Licht dieser Elemente geprüft werden, die den Umfang und Kontext seiner Beschwerde definieren. [...] Sie bezieht sich einerseits auf die fehlende Verfügbarkeit ärztlich unterstützten Sterbens in Ungarn und andererseits auf die Unmöglichkeit, eine solche Unterstützung im Ausland in Anspruch zu nehmen. [...]
Betrifft die Rechtssache negative und/oder positive Verpflichtungen des Staats?
(135) [...] Die Regierung [...] bestätigte, dass jeder, der den Bf bei seinem Suizid unterstützt, einschließlich durch Hilfe bei der Reise oder bei Vorkehrungen zur Inanspruchnahme ärztlich unterstützten Sterbens im Ausland, strafrechtlich verfolgt werden könnte. Angesichts des körperlichen Zustands des Bf und der Tatsache, dass er sich in Ungarn aufhält, läuft dies darauf hinaus, ihm die Möglichkeit der Beendigung seines Lebens nach seinen eigenen Wünschen [...] zu verwehren. Dies greift in sein Recht auf Achtung des Privatlebens ein.
(136) [...] Der Bf brachte selbst vor, den Staat treffe eine positive Verpflichtung, die Bedingungen für eine effektive Ausübung des Rechts auf einen selbstbestimmten und würdevollen Tod zu gewährleisten, und dass die Entkriminalisierung bestimmter Formen des unterstützten Selbstmords eine strenge Regulierung und angemessene Sicherungen verlangen würde. Im Fall des ärztlich unterstützten Sterbens müsste dies auch die positive Gewährung des Zugangs zu ärztlichem Einschreiten umfassen, wie etwa den Zugang zu lebensbeendenden Medikamenten. Die Beschwerde [...] geht daher über eine bloße Unterlassung eines Eingriffs hinaus und umfasst damit positive und negative Verpflichtungen, die miteinander verwoben sind. [...]
Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK
(137) [...] Es wurde nicht bestritten, dass das strafrechtliche Verbot der Beihilfe zum Selbstmord den Anforderungen der Konvention an die Rechtmäßigkeit entspricht. Der GH zweifelt auch nicht daran, dass das umstrittene Verbot unter anderem die legitimen Ziele des Schutzes des Lebens verletzlicher Personen vor Missbräuchen, der Wahrung der ärztlichen Berufsethik und auch des Schutzes der gesellschaftlich vorherrschenden Moral hinsichtlich der Bedeutung und des Werts menschlichen Lebens verfolgt.
(138) Der GH wird sich nun der Kernfrage der vorliegenden Rechtssache zuwenden, nämlich jener nach einem fairen Ausgleich zwischen dem Interesse des Bf an der Möglichkeit, seinem Leben durch ärztlich unterstütztes Sterben ein Ende zu setzen, und den durch die fraglichen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten legitimen Zielen. Dabei wird er auch auf die positiven Verpflichtungen eingehen, die mit einer Entkriminalisierung des ärztlich unterstützten Sterbens einhergehen würden, sowie auf den staatlichen Ermessensspielraum in diesem Bereich.
Zum Ermessensspielraum des Staats
(139) [...] Bei der Bestimmung des Ermessensspielraums, der dem Staat bei der Entscheidung einer unter Art 8 EMRK fallenden Angelegenheit zukommt, muss eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden. Wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität einer Person auf dem Spiel steht, wird der [...] Spielraum in der Regel beschränkt sein. Wo jedoch kein Konsens zwischen den Europaratsstaaten darüber besteht, welches Gewicht die berührten Interessen haben oder wie sie am besten geschützt werden können, wird der Spielraum weiter sein, insb wenn die Angelegenheit heikle moralische oder ethische Fragen aufwirft.
(140) Wie der GH bereits festgehalten hat [...], bezieht sich das Interesse des Bf am Zugang zu ärztlich unterstütztem Sterben auf Kernaspekte seines Rechts auf Achtung des Privatlebens. Überdies erachtet er es als unbestreitbar, dass diese Werte im Kontext unheilbar kranker Patienten, die ärztlich unterstütztes Sterben als einzigen Weg zur Beendigung ihres Leidens ansehen, besondere Bedeutung gewinnen.
(141) Was die widerstreitenden Interessen betrifft, die mit dem absoluten Verbot der Beihilfe zum Selbstmord und der daraus resultierenden fehlenden Verfügbarkeit ärztlich unterstützten Sterbens in Ungarn verfolgt werden, stellt der GH Folgendes fest: Soweit sich diese Interessen auf die Gesundheitspolitik beziehen, [...] fallen sie grundsätzlich in den Ermessensspielraum der innerstaatlichen Behörden [...]. Zudem [...] muss die Konvention in ihrer Gesamtheit gelesen werden. Folglich ist es angemessen, im Kontext einer möglichen Verletzung von Art 8 auf Art 2 EMRK zu verweisen, der die Behörden dazu verpflichtet, verwundbare Personen selbst vor Handlungen zu schützen, mit denen sie ihr eigenes Leben gefährden. Bei der Bestimmung des Ermessensspielraums, der den Staaten unter Art 8 EMRK in Bezug auf ärztlich unterstütztes Sterben zu gewähren ist, muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Wahl der angemessenen Mittel zum Schutz des Rechts auf Leben und anderer relevanter Werte, die durch die umstrittene heikle Angelegenheit betroffen sind, im vollen Bewusstsein der örtlichen Verhältnisse und Institutionen einer bestimmten Gesellschaft getroffen werden muss. Dies gilt umso mehr, wenn es um eine aktive Bereitstellung ärztlich unterstützten Sterbens geht.
(142) [...] Der GH muss die sich wandelnden Verhältnisse in den Mitgliedstaaten berücksichtigen und zB auf Annäherungen der zu erreichenden Standards reagieren. [...] Bei der Prüfung früherer Rechtssachen, die sich auf den Zugang zu ärztlich unterstütztem Sterben bezogen, stützte sich der GH auf den Befund, dass die Mitgliedstaaten des Europarats weit entfernt waren von einem Konsens über das Recht des Einzelnen, darüber zu entscheiden, wie und wann sein Leben enden sollte. Allerdings ist anzuerkennen, dass in bestimmten europäischen Ländern wie Österreich, Italien, Deutschland, Spanien und Portugal wichtige rechtliche Entwicklungen in Richtung der Gewährung gewisser Formen des Zugangs zu ärztlich unterstütztem Sterben stattgefunden haben. In einigen dieser Länder ergab sich die Entscheidung, Zugang zu ärztlich unterstütztem Sterben zu gewähren, daraus, dass die innerstaatlichen Gerichte dies als notwendige Bedingung für die Gewährleistung der Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung anerkannten.
In anderen resultierte sie direkt aus dem legislativen Prozess. [...]
(143) Der GH kann daher nicht umhin festzustellen, dass sich derzeit ein gewisser Trend in Richtung der Entkriminalisierung des medizinisch unterstützten Suizids entwickelt, insb im Hinblick auf Patienten, die an unheilbaren Erkrankungen leiden. Dennoch [...] verbietet die Mehrheit der Mitgliedstaaten weiterhin die Beihilfe zum Selbstmord einschließlich des ärztlich unterstützten Sterbens und stellt diese unter Strafe. Wie der GH zudem feststellt, bieten die einschlägigen internationalen Instrumente und Berichte [...] keine Grundlage für die Schlussfolgerung, den Mitgliedstaaten würde empfohlen, geschweige denn aufgetragen, Zugang zu ärztlich unterstütztem Sterben zu gewähren.
(144) Angesichts dieser Überlegungen und der Tatsache, dass diese Angelegenheit nach wie vor äußerst heikle moralische und ethische Fragen aufwirft, und die Meinungen dazu in demokratischen Gesellschaften oft weit auseinander gehen, muss den Staaten ein erheblicher Ermessensspielraum gewährt werden. [...]
(145) Wie der GH [...] bereits festgestellt hat, hindert Art 2 EMRK die nationalen Behörden nicht daran, ärztlich unterstütztes Sterben zu erlauben oder vorzusehen, solange dies von angemessenen und ausreichenden Sicherungen gegen Missbrauch begleitet und somit die Achtung des Rechts auf Leben gewährleistet ist. Es ist in erster Linie Sache der nationalen Behörden zu beurteilen, ob in ihrem Hoheitsgebiet ärztlich unterstütztes Sterben in Übereinstimmung mit dieser Anforderung vorgesehen werden kann.
(146) Der GH muss nun prüfen, ob der belangte Staat im Kontext von Art 8 EMRK und den besonderen Umständen des vorliegenden Falls den oben definierten Ermessensspielraum überschritten hat, indem er den Bf daran hinderte, irgendeine Form des ärztlich unterstützten Sterbens in Anspruch zu nehmen.
(147) Es wurde nicht bestritten [...], dass der Bf voll urteilsfähig ist und einen aufrichtigen Wunsch hat, Zugang zu ärztlich unterstütztem Sterben zu erhalten, wenn sein Leiden unerträglich wird. Die Vorbringen der Regierung beziehen sich weniger auf den Schutz des Bf vor irgendeiner Form der Schädigung seiner selbst [...], als auf die Folgen, welche die verlangte Lockerung der [...] Gesetzgebung für Personen in verletzlichen Situationen und für die Gesellschaft insgesamt hätte.
Gesellschaftliche Folgen und Missbrauchsgefahren
(149) Die Regierung brachte vor, die Lockerung der umstrittenen Gesetze würde verwundbare Personen offenem und verdecktem Druck aussetzen, ihr Leben zu beenden, ihr Selbstwertgefühl beeinträchtigen, ihr Vertrauen in die Ärzteschaft untergraben und einen »Dammbruch« bewirken. [...] Nach Ansicht des GH könnten viele der behaupteten gesellschaftlichen Folgen einer Legalisierung ärztlich unterstützten Sterbens unweigerlich kollektive moralische Werte berühren. Diese mögen sich von Gesellschaft zu Gesellschaft unterscheiden und sich mit der Zeit weiterentwickeln. Dennoch sind diese Folgen unzweifelhaft relevant und wichtig. Da sie von nationalen Bedingungen abhängen, können sie zudem nur von den innerstaatlichen Behörden angemessen beurteilt werden.
(150) [...] Jedes System ärztlich unterstützten Sterbens würde – selbst wenn es auf todkranke Patienten mit therapieresistenten Symptomen beschränkt wäre – die Entwicklung eines soliden rechtlichen Rahmens erfordern, der dafür geeignet ist, in der Praxis effektiv und sicher angewendet zu werden. Außerdem würde es die Bereitschaft der Ärzteschaft erfordern, sich daran zu beteiligen. [...] Die Sicherungen, die in Ungarn und einigen anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verweigerung lebenserhaltender Maßnahmen bereits gelten, könnten dabei von gewisser Bedeutung sein [...]. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Erlaubnis ärztlich unterstützten Sterbens im Hinblick auf Patienten, die nicht von lebenserhaltenden Maßnahmen abhängig sind, weitere Herausforderungen und Missbrauchsgefahren mit sich bringen könnte.
(151) In diesem Zusammenhang nimmt der GH die [...] Herausforderungen zur Kenntnis, die damit verbunden sind sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme ärztlich unterstützten Sterbens durch einen Patienten auf einer aufrichtigen Entscheidung beruht, die frei von äußerer Beeinflussung getroffen wurde und nicht auf Bedenken beruht, denen auf anderem Weg begegnet werden sollte. Zudem muss die Kommunikation mit dem Patienten geeignet sein, auf die reale Möglichkeit zu reagieren, dass der Patient während des Fortschreitens der Krankheit seine Ansicht zum ärztlich unterstützten Sterben ändert. Die fortdauernde Gültigkeit des entsprechenden Ersuchens kann im Fall einer Erkrankung wie ALS, bei der Patienten letztendlich die Fähigkeit zu kommunizieren verlieren können, besonders schwierig sein. [...]
(152) Angesichts dieser Überlegungen stellt der GH fest, dass den weiteren gesellschaftlichen Konsequenzen und den Gefahren von Missbrauch und Fehlern, die mit der Erlaubnis ärztlich unterstützten Sterbens einhergehen, großes Gewicht bei der Entscheidung zukommt, ob und wie den Interessen jener entsprochen werden kann, die sich Unterstützung beim eigenen Sterben wünschen. Zudem kommt den Staaten, wie oben (Rz 144) dargelegt, ein erheblicher Spielraum bei dieser Entscheidung zu [...]. [...]
Zum behaupteten Fehlen von Alternativen zur Bewältigung der Situation des Bf
(153) Der Bf brachte vor, aufgrund [...] seiner Erkrankung müsse er trotz Palliativpflege und der Möglichkeit des Verzichts auf lebenserhaltende Maßnahmen lange Zeit unerträgliches Leiden erdulden. Während dieser Zeit wäre er allerdings nicht auf lebenserhaltende Maßnahmen angewiesen, die er nach ungarischem Recht ablehnen könnte. Mit anderen Worten wäre er nicht in der Lage, seinen Tod zu beschleunigen. [...]
(154) [...] Qualitative Palliativpflege [...] ist in vielen Situationen – und ohne Zweifel auch in jener des Bf – wesentlich für die Sicherstellung eines würdevollen Lebensendes. [...] Der Bf brachte keine spezifischen Argumente vor, wonach die für ihn verfügbare Palliativpflege unzureichend wäre oder er [...] keine palliative Sedierung erhalten könne, um sein unheilbares Leiden zu lindern. Gleichermaßen bestritt er nicht, dass er seinen eigenen Tod durch den Verzicht auf künstliche Beatmung [...] beschleunigen könnte, wenn diese erforderlich wird. [...]
(155) Stattdessen brachte der Bf vor, er würde eine solche Handlungsweise ablehnen, da er durch eine medizinische Sedierung den Rest seiner Autonomie einbüßen würde. Dies ist [...] eine legitime persönliche Entscheidung, der ohne Zweifel erhebliche Bedeutung zukommt. Allerdings kann eine persönliche Präferenz, auf angemessene und verfügbare Vorgehensweisen zu verzichten, als solche nicht zu einer Verpflichtung der Behörden führen, alternative Lösungen anzubieten, geschweige denn ärztlich unterstütztes Sterben zu legalisieren. Ein anderer Standpunkt würde darauf hinauslaufen, dass aus Art 8 EMRK ein Recht auf ärztlich unterstütztes Sterben abgeleitet werden könnte, das ungeachtet der verfügbaren Alternativen durchsetzbar ist.
(156) Zudem behauptet der Bf, die Möglichkeit des Verzichts auf lebenserhaltende Maßnahmen [...] wäre für ihn jedenfalls erst verfügbar, wenn es zu spät sei – zu diesem Zeitpunkt würde er bereits lange Zeit bei vollem Bewusstsein »in seinem Körper gefangen« und unerträglichem »existenziellem Leiden« ausgesetzt sein.
(158) Die Schwere des Leidens des Bf ist keineswegs zu unterschätzen. Es ist jedoch nach Ansicht des GH Teil der conditio humana, dass die Medizin wahrscheinlich nie zur Gänze in der Lage sein wird, alle Aspekte des Leidens todkranker Menschen zu beseitigen. Obwohl es echte und schwere Qualen bedeutet, bezieht sich existenzielles Leiden zudem im Kern auf eine persönliche Erfahrung, die Änderungen unterworfen sein kann und sich einer eindeutigen objektiven Beurteilung entzieht. Es ist nicht Sache des GH, den akzeptablen Grad an Risiko zu bestimmen, der unter solchen Umständen mit ärztlich unterstütztem Sterben verbunden wäre. Es reicht aus festzuhalten, dass die Schwierigkeiten bei der objektiven Einschätzung von Therapieresistenz und anderen relevanten Elementen existenziellen Leidens die oben angesprochenen Gefahren weiter verschärfen können. Aus diesen Gründen kann der GH dieses Argument nicht als eines anerkennen, das für eine Verpflichtung nach Art 8 EMRK spricht, ärztlich unterstütztes Sterben zu legalisieren. Allerdings verlangt dieser erhöhte Zustand der Verletzlichkeit einen grundlegend menschlichen Zugang der Behörden beim Umgang mit solchen Situationen, der zwingend Palliativpflege umfasst, die von Mitgefühl und hohen medizinischen Standards geleitet wird. Der Bf behauptete nicht, dass eine solche Pflege für ihn nicht verfügbar wäre, und den innerstaatlichen Behörden kann daher kein Versäumnis vorgeworfen werden, diesbezüglich [...] einer positiven Verpflichtung nicht entsprochen zu haben.
Zum strafrechtlichen Verbot des ärztlich unterstützten Sterbens
(159) [...] Das Vorbringen des Bf, wonach ihn das strafrechtliche Verbot daran hindere, im Ausland ärztlich unterstütztes Sterben in Anspruch zu nehmen, betrifft im Kern die negative Verpflichtung, [...] nicht in seine Rechte nach Art 8 EMRK einzugreifen. [...] Der Bf, der sich nicht selbständig bewegen kann, wäre auf jeden Fall bereits in Ungarn auf Hilfe angewiesen, was jene, die ihm in Ungarn helfen, unzweifelhaft strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.
(160) [...] Ärztlich unterstütztes Sterben ist nach wie vor in der Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats nicht nur rechtlich unzulässig, sondern auch strafbar. Das strafrechtliche Verbot der Beihilfe zum Selbstmord zielt darauf ab, lebensgefährliche Handlungen zu verhindern und Interessen zu schützen, die sich aus moralischen und ethischen Überlegungen ergeben. Wie die rechtsvergleichende Untersuchung bestätigt, ist es nicht ungewöhnlich oder überzogen, dass das staatliche Verbot auch gilt, wenn der Selbstmord letztendlich im Ausland erfolgt, insb wenn das Opfer [...] oder der Täter Staatsangehöriger dieses Staats sind.
(161) [...] Sicherzustellen, dass der Wunsch des Bf, im Ausland ärztlich unterstütztes Sterben in Anspruch zu nehmen, in Ungarn nicht strafbar ist, würde vom belangten Staat verlangen, eine Ausnahme in der Anwendung seines Strafrechts zu schaffen. Obwohl ärztlich unterstütztes Sterben in Rechtsordnungen, die angemessene Sicherungen vorsehen, in Einklang mit Art 2 EMRK durchgeführt werden kann, liefern die von der ungarischen Regierung [...] geltend gemachten Fragen der Kohärenz des innerstaatlichen Strafrechtssystems und kollektiver moralischer und ethischer Überlegungen, die dem Verbot der Beihilfe zum Selbstmord zugrunde liegen, sachliche Gründe für die Zurückhaltung der ungarischen Behörden bei der Einführung der vom Bf angestrebten Ausnahme.
(162) Wie der GH schließlich feststellt, ist die Verfolgung der Beihilfe zum Selbstmord zwar rechtlich zwingend, doch [...] könnten das Motiv des Täters und die Umstände des Opfers [...] als mildernde Umstände berücksichtigt werden [...].
(163) Angesichts dessen und des erheblichen Ermessensspielraums des Staats erachtet der GH das strafrechtliche Verbot der Beihilfe zum Selbstmord, einschließlich seiner Geltung für jede Person, die dem Bf bei der Inanspruchnahme ärztlich unterstützten Sterbens im Ausland hilft, nicht als unverhältnismäßig.
Zur behaupteten unzureichenden innerstaatlichen Überprüfung der umstrittenen Maßnahme
(164) [...] Das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord in Ungarn geht zurück auf das Jahr 1878, als der Suizid als solcher entkriminalisiert wurde. 2003 stellte das Verfassungsgericht fest, dass dieses Verbot ungeachtet seiner ausnahmslosen Geltung nach wie vor mit der Verfassung vereinbar sei. [...] Es anerkannte, dass sich das fragliche Gebiet weiterentwickle und die Grenzen nicht unverrückbar festgelegt werden könnten. [...]
(165) [...] Abgesehen von dieser Entscheidung [...] wurde das absolute Verbot der Beihilfe zum Selbstmord von den innerstaatlichen Behörden nie einer umfassenden Überprüfung unterzogen. Der GH erachtet es jedoch nicht als angemessen, diesem Element erhebliches Gewicht beizumessen. In diesem Zusammenhang möchte er erneut darauf hinweisen, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats ärztlich unterstütztes Sterben nach wie vor verbietet. [...]
Schlussfolgerung
(166) Der GH betont, dass die von ihm im gegenständlichen Fall zu entscheidende Frage sich nicht darauf bezog, ob eine andere Politik – wie die Erlaubnis des ärztlich unterstützten Sterbens – akzeptabel gewesen wäre, sondern ob die ungarischen Behörden mit der von ihnen getroffenen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen innerhalb ihres erheblichen Ermessensspielraums blieben. Vor diesem Hintergrund stellt der GH keine Überschreitung dieses Spielraums [...] fest. Folglich hat keine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Felici; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
(167) Dessen ungeachtet möchte der GH betonen, dass die EMRK im Licht der aktuellen Bedingungen ausgelegt und angewendet werden muss. Die Notwendigkeit angemessener gesetzlicher Maßnahmen muss daher weiterhin unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den europäischen Gesellschaften und der internationalen Standards der medizinischen Ethik in diesem sensiblen Bereich überprüft werden.
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK
(168) Der Bf brachte vor, er werde diskriminiert, weil ihm das Gesetz anders als unheilbar Kranken, die auf eine lebenserhaltende Behandlung angewiesen seien, keine Möglichkeit biete, seinen Tod zu beschleunigen. [...]
Zulässigkeit
(169) [...] Dieses Beschwerdevorbringen ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Es muss daher für zulässig erklärt werden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
In der Sache
(174) Der GH nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, wonach sich der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen einerseits und ärztlich unterstütztes Sterben andererseits im Hinblick auf ihren Anlass und ihre Absicht wesentlich voneinander unterscheiden würden und der Bf nicht mit Personen verglichen werden könne, deren Leben von lebenserhaltender Behandlung abhängig sei. Allerdings muss der GH diese umstrittenen Punkte nicht entscheiden, weil die behauptete unterschiedliche Behandlung jedenfalls sachlich gerechtfertigt ist. [...]
(175) [...] Das Recht, eine nicht gewollte medizinische Behandlung abzulehnen oder ihre Beendigung zu verlangen, ist ein inhärenter Bestandteil des Rechts auf freie und informierte Einwilligung in eine medizinische Behandlung, das von der Ärzteschaft weithin anerkannt und unterstützt wird [...]. [...] Die Ablehnung einer Behandlung in Situationen am Lebensende [...] hängt untrennbar mit diesem Recht auf [...] Einwilligung zusammen und nicht mit dem Recht auf Unterstützung beim Sterben.
(176) Der GH [...] hat die Aufrechterhaltung des absoluten Verbots der Beihilfe zum Selbstmord durch Ungarn für gerechtfertigt erklärt [...]. Ähnlich zwingende Gründe bestehen unter Art 14 EMRK für die Rechtfertigung der behaupteten unterschiedlichen Behandlung zwischen jenen unheilbar kranken Patient*innen, die von lebenserhaltender Behandlung abhängig sind und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist und die folglich ihren Tod nicht durch die Ablehnung einer solchen Behandlung beschleunigen können. [...] Die behauptete unterschiedliche Behandlung der beiden genannten Gruppen todkranker Patient*innen ist daher [...] sachlich gerechtfertigt.
(177) Folglich hat keine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Felici).
Zu den weiteren behaupteten Verletzungen
(178) Zuletzt bekräftigte der Bf seine im Kontext von Art 8 EMRK vorgebrachten Beschwerdebehauptungen unter Art 3 und Art 9 jeweils alleine und iVm Art 14 EMRK. [...]
(179) Soweit diese Vorbringen keine bloßen Wiederholungen der unter Art 8 alleine und iVm Art 14 EMRK erhobenen Beschwerde sind, stellt der GH [...] fest, dass sie nicht den Anschein einer Verletzung erwecken. Folglich sind diese Vorbringen offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pretty/GB, 29.4.2002, 2346/02 = NL 2002, 91 = EuGRZ 2002, 234 = ÖJZ 2003, 311
Gorraiz Lizarraga ua/ES, 27.4.2004, 62543/00
Haas/CH, 20.1.2011, 31322/07 = NLMR 2011, 20
Koch/DE, 19.7.2012, 497/09 = NLMR 2012, 249 = EuGRZ 2012, 616
Lambert ua/FR, 5.6.2015, 46043/14 (GK) = NLMR 2015, 195
Gard/GB, 27.6.2017, 39793/17 (ZE) = NLMR 2017, 313
Parfitt/GB, 20.4.2021, 18533/21 (ZE)
Mortier/BE, 4.10.2022, 78017/17
Lings/DK, 12.4.2022, 15136/20 = NLMR 2022, 159
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.6.2024, Bsw. 32312/23, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 217) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.