JudikaturAUSL EGMR

Bsw27547/18 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
Luftfahrtrecht
04. Juni 2024

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache John Büttner und Jutta Krebs gg Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 4.6.2024, Bsw. 27547/18.

Spruch

Art 6, 8 EMRK - Irrelevanz von Verfahrensfehlern bei der Planung des Flughafens Berlin Brandenburg.

Unzulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden Bf leben in der südlich von Berlin gelegenen Ortschaft Zeuthen. Ihre Häuser befinden sich 7,5 bzw 9 km östlich der Mitte der südlichen Rollbahn des Flughafens Berlin Brandenburg.

Nachdem 1996 die politische Entscheidung getroffen worden war, diesen neuen Flughafen zu errichten, wurde zunächst eine Arbeitsgruppe zur Erstellung einer Grobplanung der Flugschneisen eingerichtet. Ihr gehörten unter anderem die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) und die im Eigentum der Länder Berlin und Brandenburg stehenden Projektplanungsgesellschaft Schönefeld GmbH (PPS) an. Die erste von der DFS vorgelegte Grobplanung sah für beide Start- und Landebahnen Flugschneisen vor, die in beide Richtungen zunächst mehrere Kilometer parallel in gerader Verlängerung der jeweiligen Piste verliefen. Wenig später wies die DFS jedoch darauf hin, dass eine gleichzeitige unabhängige Durchführung von Abflügen von beiden Pisten eine Divergenz der Abflugkurse von mindestens 15 Grad erfordere. Nachdem die PPS beim Bundesministerium für Verkehr interveniert hatte, verzichtete die DFS allerdings auf dessen Anweisung hin auf eine entsprechende Änderung der Grobplanung.

Die im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung aufgelegten Unterlagen und Karten zeigten die prognostizierten Flugrouten und die von Fluglärm betroffenen Gebiete anhand der ursprünglich angenommenen, geradlinig verlaufenden Flugrouten. Nach diesen Plänen wären die Bf nicht direkt von Fluglärm betroffen gewesen.

Am 13.8.2000 bewilligte das Brandenburgische Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr als zuständige Behörde mit seinem Planfeststellungsbeschluss die Entwicklung des neuen Flughafens. Darin wurden auch Schutz- und Entschädigungsgebiete ausgewiesen, deren Bewohner Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bzw Entschädigung geltend machen konnten. Nachdem rund 4.000 Anwohner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben hatten, erklärte das BVerwG diesen grundsätzlich für rechtmäßig, ordnete jedoch weitere Schutzmaßnahmen an. (Anm: BVerwG 16.3.2006, 4 A 1075.04.) Am 6.9.2010 präsentierte die DFS die Pläne für die endgültigen Flugrouten, die bei Starts von der südlichen Bahn ein Abknicken um 15 Grad nach Süden vorsahen.

Nachdem das Ministerium die von den Bf verlangte Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses abgelehnt hatte, erhoben diese Klage beim BVerwG. Sie machten insb geltend, der Planfeststellungsbeschluss beruhe auf fehlerhaften Flugrouten, weshalb das Lärmschutzkonzept untauglich sei. Aufgrund der tatsächlichen Flugrouten seien direkte Überflüge über ihre Grundstücke absehbar. Das BVerwG wies die Klage am 31.7.2012 ab. (Anm: BVerwG 31.7.2012, 4 A 7001.11, 4 A 7002.11, 4 A 7003.11.) Zwar sei es zu Verfahrensfehlern gekommen, doch hätten diese den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens nicht beeinflusst. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (Anm: BVerfG 24.10.2017, 1 BvR 1026/13.)

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf behaupteten Verletzungen von Art 6 Abs 1 (hier: Recht auf ein faires Verfahren und auf Zugang zu einem Gericht) sowie von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung).

Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

(57) Die Bf brachten vor, sowohl das BVerwG als auch das BVerfG hätten gegen Art 6 Abs 1 EMRK verstoßen, indem sie die von ihnen selbst festgestellten Verfahrensfehler nicht behoben, sondern für irrelevant erklärt hätten. [...]

(58) Soweit es um [...] den Zugang zu einem Gericht geht, bemerkt der GH, dass die Klage der Bf auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses [...] vom BVerwG nicht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Vielmehr wies dieses Gericht die Klage nach einer Prüfung in der Sache ab, nachdem es zum Schluss gelangt war, der Planfeststellungsbeschluss sei nicht aufzuheben, weil die festgestellten Verfahrensfehler keine Auswirkungen auf den Ausgang des Planungsverfahrens gehabt hätten und die Entscheidung in der Sache rechtmäßig sei. Auch das BVerfG prüfte die Beschwerde der Bf in der Sache. Folglich gibt es keine Anzeichen für eine Einschränkung des Rechts der Bf auf Zugang zu einem Gericht.

(59) Im Kern richtet sich die Beschwerde [...] gegen die Anwendung innerstaatlichen Rechts durch die innerstaatlichen Gerichte [...]. [...] Der GH hat nicht als Gericht vierter Instanz zu handeln und wird daher das Urteil der nationalen Gerichte nicht unter Art 6 Abs 1 EMRK in Frage stellen, solange ihre Feststellungen nicht als willkürlich oder offensichtlich unsachlich angesehen werden können. In Anbetracht der ihm vorliegenden Dokumente und der detaillierten Begründungen des BVerwG und des BVerfG für die Feststellung, dass die angenommenen Verfahrensfehler keinen Einfluss auf den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens hatten, sieht der GH keine Anzeichen dafür, dass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich oder offensichtlich unsachlich waren.

(60) Angesichts dessen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

(61) Die Bf behaupteten eine Verletzung des prozeduralen Aspekts ihres Rechts auf Achtung ihrer Wohnung und ihres Privat- und Familienlebens [...]. Sie brachten vor, es wäre ihnen im Planfeststellungsverfahren keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen hinsichtlich der Lärmeinwirkungen auf sie zu erheben. Sie wären daher nicht in der Lage gewesen, die Entwicklung des Flughafens im Planungsstadium effektiv anzufechten. Das Planfeststellungsverfahren sei unfair gewesen. Es sei zur Zeit der Beteiligung der Öffentlichkeit festgestanden, dass der unabhängige Parallelbetrieb beider Bahnen abweichende Flugrouten erfordern würde. Die innerstaatlichen Behörden hätten die Öffentlichkeit betreffend die zu erwartenden Flugrouten bewusst in die Irre geführt. [...].

(70) [...] Den Kern der Beschwerde bildet die Behauptung, die Planungsbehörde hätte das Planfeststellungsverfahren wissentlich auf undurchführbare Flugrouten gestützt und damit die Bf über die geplanten Flugrouten und die Lärmverursachung des Flughafens getäuscht. Die im Planfeststellungsverfahren herangezogenen Flugrouten hätten zu weniger Lärmbelästigung auf den Grundstücken der Bf geführt und aufgrund dieser Information hätten sie von Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss Abstand genommen. [...]

(71) Außer Streit steht [...], dass die Bf sowohl Klagen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses von 2004 erheben hätten können als auch Klagen zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung [...] festgelegten Flugrouten. Allerdings wären diese Klagen nach Ansicht des GH weder damals geeignet gewesen, Abhilfe bezüglich der behaupteten Konventionsverletzung zu bieten, noch wären sie es heute. [...] Eine Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses von 2004 hätte innerhalb eines Monats [...] erhoben werden müssen und die Bf konnten damals nicht wissen, dass den Behörden bereits zu dieser Zeit bekannt war, dass die geradlinigen Flugrouten, auf denen die Planungsdokumente beruhten, unrealistisch waren. Zudem könnten die Mängel des Planfeststellungsverfahrens nicht mit einer Klage gegen die Festlegung der Flugrouten [...] angefochten werden [...]. Die sich auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende Einrede der Regierung ist folglich zu verwerfen. [...]

(72) [...] Die Bf behaupteten lediglich eine Verletzung ihrer prozeduralen Rechte nach Art 8 EMRK. Sie brachten hingegen nicht vor, dass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte über die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Auswirkungen auf ihre durch Art 8 EMRK geschützten Rechte falsch gewesen wären. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von früher vom GH geprüften Rechtssachen, in denen es um Flughafengenehmigungen ging und die Bf auch die materiellen Aspekte der umstrittenen Entscheidungen anfochten. [...]

(73) [...] Die aus Art 8 EMRK abgeleiteten prozeduralen Anforderungen an Entscheidungsfindungsprozesse der Regierung betreffend komplexe Angelegenheiten der Umwelt- und Wirtschaftspolitik dienen dazu sicherzustellen, dass den betroffenen Rechten gebührendes Gewicht beigemessen wird und die Behörden in der Lage sind, einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden individuellen und öffentlichen Interessen herzustellen. Mit anderen Worten sind die prozeduralen Verpflichtungen gemäß Art 8 EMRK, wie die angemessene Information der potenziell Betroffenen im Planungsverfahren, kein Selbstzweck, sondern sie dienen letztendlich dazu sicherzustellen, dass die Behörden die widerstreitenden Interessen angemessen gegeneinander abwägen und innerhalb ihres Ermessensspielraums handeln. Ein Mangel bei der Umsetzung der aus Art 8 EMRK erwachsenden prozeduralen Anforderungen in einem Planungsverfahren wirft in der Regel Zweifel darüber auf, ob den Interessen des Einzelnen das gebührende Gewicht beigemessen und die Planungsentscheidung den Anforderungen von Art 8 EMRK gerecht wurde. Es gibt jedoch keine Grundlage für die Feststellung einer Verletzung von Art 8 EMRK, wenn die innerstaatlichen Gerichte aufzeigen, dass die Behörden die betroffenen Rechte berücksichtigt und abgewogen haben, und sie in gesetzmäßiger Weise und ohne Anzeichen für Willkür ausschließen, dass der Verfahrensmangel den Ausgang der Abwägung zum Nachteil des Bf beeinflusst hat [...], und wenn es auch keine sonstigen Anzeichen für ein Überschreiten des Ermessensspielraums durch die Behörden gibt. Folglich muss die Gesamtheit der innerstaatlichen Verfahren, einschließlich jener vor den nationalen Gerichten, beurteilt werden, um entscheiden zu können, ob Mängel im Planungsverfahren eine Verletzung der durch Art 8 EMRK geschützten Rechte der Bf nach sich zogen.

(74) Die innerstaatlichen Gerichte anerkannten im vorliegenden Fall, dass es im Planfeststellungsverfahren Verfahrensfehler gegeben hatte. Insb stellte das BVerwG fest, dass es bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Fehlern gekommen war. Das BVerfG stellte zudem fest, dass es das im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung aufgelegte Material den Bf nicht ermöglicht hatte einzuschätzen, wie wahrscheinlich sie durch den Flughafen betroffen wären, da sie davon ausgehen durften, die tatsächlichen Flugrouten würden jenen auf den aufgelegten Plänen entsprechen [...].

(75) Das BVerwG schloss den Gedanken aus, die Verfahrensmängel im Planfeststellungsverfahren hätten dessen Ausgang beeinflussen können, und stellte fest, der Planfeststellungsbeschluss sei hinsichtlich der Abwägung der Interessen der Bf gegen jene der Planer nicht mangelhaft. Um zu diesen Schlussfolgerungen zu gelangen prüfte das BVerwG gründlich die Lärmauswirkungen der abweichenden Flugrouten im Vergleich zu jenen der geradlinigen Flugrouten, auf denen die Planungen beruhten. Es stellte fest, dass die abweichenden Flugrouten zum Teil andere Gebiete betrafen als die geradlinigen Routen, aber die Besiedlungsdichte in den Gebieten [...] weitgehend ähnlich war. Da der Planfeststellungsbeschluss die Gesamtzahl der von Art und Ausmaß des Lärms betroffenen Personen realistisch wiedergab, war die auf den ursprünglich vorgesehenen geradlinigen Flugrouten beruhende Grobplanung eine angemessene Grundlage für die Einschätzung der Lärmbetroffenheit durch den Flughafen. Dass sich der Planfeststellungsbeschluss auf die Grobplanung mit vorgesehenen geradlinigen Flugrouten stützte und die Anforderung einer Abweichung um 15 Grad nicht berücksichtigte, machte ihn nicht fehlerhaft im Sinne eines Versäumnisses, die widerstreitenden Interessen angemessen abzuwägen.

(76) Das BVerfG verneinte in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Bf auf Achtung des Eigentums und auf effektiven Rechtsschutz durch die Feststellung des BVerwG, wonach die Verfahrensfehler den Ausgang der Abwägung im Planfeststellungsverfahren nicht beeinflusst hatten. Das BVerwG hatte gezeigt, dass sich weder am Standort des Flughafens noch an der Ausrichtung der Rollbahnen etwas geändert hätte, wenn die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerfrei durchgeführt worden wären. Die Bf haben nicht substantiiert vorgebracht, dass der Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis für sie vorteilhafter ausgefallen wäre, wenn die mangelhaften Teile des Verfahrens korrekt durchgeführt worden wären. Das BVerfG kritisierte zwar das BVerwG dafür, dem Einwand der Bf keine Beachtung geschenkt zu haben, die im Planfeststellungsverfahren aufgelegten Unterlagen hätten es ihnen nicht erlaubt, die Wahrscheinlichkeit ihrer Betroffenheit durch den Flughafen einzuschätzen, hielt es jedoch für vorhersehbar, dass das BVerwG auch diesen Verfahrensfehler [...] nicht für ausschlaggebend für den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens gehalten hätte. Nach Ansicht des BVerfG gab es ausreichende Gründe für die Annahme, dass sich die Vorbringen der Bf nicht auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt hätten, weil die Auswirkungen auf die Bf sowohl quantitativ als auch qualitativ jenen ähnlich seien, die im Hinblick auf andere Kläger berücksichtigt wurden [...]. Weiters stellte das BVerfG fest, es sei [...] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planungsunterlagen nicht die Lärmeinwirkungen für konkrete Einzelpersonen darstellen, da im Rahmen der Planfeststellung noch nicht über die Flugrouten entschieden werde. Im vorliegenden Fall hätten die Planungsunterlagen eine angemessene Grundlage für die Einschätzung der Lärmeinwirkungen des Flughafens im Fall abweichender Flugrouten gebildet, weil Art und Ausmaß der Lärmeinwirkungen im Fall abweichender Flugrouten sich nicht erheblich von jenen unterscheiden würden, auf denen die Abwägung der Planungsbehörde beruhte.

(77) Während der GH insofern mit den Bf übereinstimmt, als das Verhalten der Behörden bezüglich der in den Planungsunterlagen enthaltenen Information über die prognostizierten Flugrouten kritisiert werden kann, stellt er fest, dass diese Fehler von den innerstaatlichen Gerichten anerkannt wurden. Es ist Aufgabe des GH zu entscheiden, ob der Verfahrensfehler im Planfeststellungsverfahren, der den Kern der Beschwerde bildet, die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte der Bf verletzte. Angesichts der von den innerstaatlichen Gerichten gelieferten Begründungen sieht der GH keinen Anlass, deren Feststellungen in Frage zu stellen. Trotz der Fehler, zu denen es im Planfeststellungsverfahren gekommen ist, und die von den innerstaatlichen Gerichten anerkannt wurden, gibt es keinen Hinweis für ein Versäumnis der nationalen Behörden, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu treffen. Die innerstaatlichen Behörden mussten im vorliegenden Fall keine individuelle Einschätzung der Lärmeinwirkungen auf die Liegenschaften der Bf durchführen, da deren Interessen im Rahmen der allgemeineren Beurteilung der Lärmeinwirkungen auf die Bewohner der verschiedenen Gebiete nahe des Flughafens ausreichend berücksichtigt wurden.

(78) Daher ist der GH der Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte nach einer Behandlung der Argumente der Bf in Verfahren, die alle erforderlichen prozeduralen Sicherungen boten, die Durchführung der Abwägung durch die Planungsbehörde angemessen überprüft und nicht für mangelhaft befunden haben. Sie stellten fest, dass sich die Verfahrensfehler [...] nicht auf den Ausgang betreffend die Bf ausgewirkt hatten. Unter diesen Umständen gibt es keine Grundlage für die Feststellung einer Verletzung der durch Art 8 EMRK garantierten Rechte der Bf durch das Versäumnis der Planungsbehörden, während des Planfeststellungsverfahrens zu erwähnen, dass es möglich oder sogar wahrscheinlich sei, dass letztendlich Flugrouten mit einer Abweichung um 15 Grad festgelegt werden könnten. Zu erwähnen ist, dass die Bf vor dem GH selbst nicht vorbrachten, durch die abweichenden Flugrouten in einer Weise betroffen zu sein, die eine materielle Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihrer Wohnung und ihres Privat- und Familienlebens [...] begründet.

(79) Angesichts dieser Überlegungen erachtet der GH die Beschwerde für offensichtlich unbegründet. Sie ist daher gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Hatton ua/GB, 8.7.2003, 36022/97 (GK) = NL 2003, 193 = EuGRZ 2005, 584 = ÖJZ 2005, 642

Flamenbaum ua/FR, 13.12.2012, 3675/04, 23264/04

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 4.6.2024, Bsw. 27547/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 228) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.