JudikaturAUSL EGMR

Bsw81249/17 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
Immaterieller Schaden
11. April 2024

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Allouche gg Frankrerich, Urteil vom 11.4.2024, Bsw. 81249/17.

Spruch

Art 8, 14 EMRK - Berücksichtigung antisemitischer Elemente einer Straftat im Rahmen der Strafverfolgung.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen Schaden; € 3.840,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei der Bf handelt es sich um eine französische Staatsangehörige. 2014 lernte sie B. kennen, der in einem Café in der Nähe ihres Arbeitsplatzes arbeitete. B., der sich in informellem E-Mailkontakt mit der Bf befand, äußerte sein romantisches Interesse an der Bf, das ihrerseits nicht erwidert wurde. In der Folge erhielt sie von B. zwischen 30.5. und 1.6.2014 26 E-Mails, die Beleidigungen sowie Gewalt-, Vergewaltigungs- und Todesdrohungen, teilweise mit antisemitischem Bezug, enthielten. Darunter fanden sich Äußerungen wie: »Wenn ich dich auf der Straße treffe, breche ich dir deine dreckige Judennase«, »dreckige Judenschlampe«, »Ich hasse dich und deine Rasse! Es lebe das KZ! Es lebe die Shoa! Es lebe Nazi-Deutschland! Heil Hitler!!!!!«.

Am 31.5.2014 erstattete die Bf gegen B. aufgrund der Todesdrohungen und antisemitischen Beleidigungen Anzeige. Am 2.6.2014 ergänzte sie ihre Anzeige um die nach dem 31.5.2014 ergangenen Nachrichten. Am 6.6.2014 wurde B. unter Berufung auf Art 222-17 StGB (Anm: Straftatbestand der Drohung, ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine Person zu begehen. Der Strafrahmen beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von bis zu € 7.500,–, wenn die Drohung wiederholt oder durch Schrift, Bild oder einen anderen Gegenstand zum Ausdruck gebracht wird. Qualifizierung bei Drohung mit dem Tod: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu € 45.000,–.) zur sofortigen Vernehmung vorgeführt.

Im Zuge des Verfahrens beantragte die Bf die Anwendung des qualifizierten Straftatbestandes des Art 222-18 StGB (Anm: Qualifizierung des Art 222-17 StGB bei Drohungen aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen ethnischen Herkunft des Opfers bzw Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit des Opfers zu einer bestimmten Nation, Rasse oder Religion. Bei Drohungen iSd Art 222-17 Abs 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe von bis zu € 30.000,–. Bei Todesdrohungen beträgt der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von bis zu € 75.000,–.), zumal die Drohungen insb aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft ausgesprochen worden seien.

Am 7.8.2014 wurde B. vom Pariser Strafgericht aufgrund wiederholter Todesdrohungen iSd Art 222-17 StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt, und zur Zahlung von € 3.000,– für immateriellen, € 2.000,– für materiellen Schaden und € 1.000,– für Kosten und Auslagen verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 24.6.2016. Es anerkannte zwar das Vorliegen der von der Bf geltend gemachten Qualifikation nach Art 222-18 StGB, sah jedoch von der Anwendung der Bestimmung ab, zumal eine solche einer Erörterung bedürfte, die aufgrund der Abwesenheit von B. in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vorgenommen werden habe könne.

Am 13.6.2017 wies der Cour de cassation die Beschwerde der Bf als unzulässig ab.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf behauptet eine Verletzung ihrer Rechte nach Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) aufgrund der Weigerung der nationalen Behörden, die Äußerungen ihres Bedrohers als antisemitisch einzustufen und ihr dadurch angemessenen Schutz zu gewährleisten.

Zur behaupteten Verletzung von Art 8 iVm Art 14 EMRK

Zulässigkeit

(31) [...] Die Beschwerde der Bf stützt sich auf den Umstand, dass die Behörden weder die antisemitische Dimension der Äußerungen ihres Angreifers berücksichtigt noch wirksamen Schutz gegen die antisemitischen Gewaltakte, Bedrohungen und Beleidigungen gewährleistet haben. Es ist unstrittig, dass gewisse Äußerungen von B. von extremer Gewalt waren, direkte Drohungen beinhalteten und an die Bf als Mitglied der jüdischen Gemeinschaft gerichtet waren.

(32) [...] Die Beschwerde fällt unter Art 8 iVm Art 14 EMRK [...]. [...] Die Verpflichtungen der innerstaatlichen Behörden, fremdenfeindliche Angriffe zu verhindern sowie Untersuchungen über die diskriminierenden Motive anzustellen, können sowohl unter dem Blickwinkel der positiven Verpflichtungen aus Art 8 EMRK als auch aus dem Gesichtspunkt der sich aus Art 14 EMRK ergebenden Verpflichtungen, [...] den Genuss der Grundrechte ohne Diskriminierung zu gewährleisten, geprüft werden. Im vorliegenden Fall betrafen die strittigen Äußerungen das Gefühl der Selbstachtung und des Selbstvertrauens der Bf [...] und hatten schwerwiegende Auswirkungen auf ihr privates und berufliches Leben zur Folge. Darüber hinaus erfuhr das Opfer eine undifferenzierte Behandlung seitens der Strafbehörden, obwohl es die Anerkennung seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe forderte, der das Strafrecht einen besonderen Schutz zuerkennt.

(46) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig [...] und wird daher für zulässig erklärt (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Grundsätze

(50) [...] Nach der Rsp [des GH] ist es Sache der nationalen Behörden, einen geeigneten rechtlichen Rahmen zu schaffen, der Schutz vor diskriminierenden Handlungen bietet, und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob ein rassistisches oder, im weiteren Sinn, diskriminierendes Motiv für die betreffenden Handlungen vorlag. Während die Wahl der Maßnahmen, die die Einhaltung von Art 8 EMRK im Bereich des Schutzes vor Handlungen von Einzelpersonen gewährleisten, grundsätzlich im Ermessensspielraum der Konventionsstaaten liegt, erfordert die Verhütung schwerwiegender Handlungen, die grundlegende Elemente des Privatlebens betreffen, die Einführung einer wirksamen Strafgesetzgebung. Grundsätzlich dürfen strafrechtliche Sanktionen, auch solche gegen Personen, [...] die zu diskriminierender Gewalt anstiften, nur das letzte Mittel sein. Beeinträchtigen jedoch [jene] Handlungen, die schwerwiegende Verstöße darstellen, die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person, können nur wirksame strafrechtliche Mechanismen dieser Person angemessenen Schutz bieten und abschreckende Wirkung haben.

(51) [...] Gewaltsame Vorfälle aus mutmaßlich diskriminierenden, insb rassistischen, Beweggründen dürfen nicht auf die gleiche Stufe mit Delikten gestellt werden, die nicht aufgrund solcher Motive [begangen werden].

(52) In Fällen, in denen es um solche Vorfälle geht, prüft der GH, ob in der innerstaatlichen Rechtsordnung geeignete rechtliche Mittel, insb im strafrechtlichen Bereich, zum Schutz vor Straftaten existieren, die auf diskriminierenden Haltungen beruhen, und ob diese Mittel wirksam umgesetzt wurden und geeignet sind, angemessenen Schutz gegen diskriminierende Handlungen zu gewährleisten.

Anwendung im vorliegenden Fall

(53) [...] Der Hauptbeschwerdepunkt der Bf betrifft die Weigerung der nationalen Gerichte, ihre Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. [Der GH] beschreibt zwei unterschiedliche Versäumnisse: jenes des Strafgerichts, das nicht über ihren Antrag [Art 222-18 StGB anzuwenden] entschied, und jenes des Berufungsgerichts, das anerkannte, dass [...] es sich um eine Todesdrohung mit antisemitischem Charakter handelte, ohne jedoch etwas zur Berichtigung des Versäumnisses in der Strafverfolgung zu unternehmen.

(54) Im Rahmen seiner Prüfung geht der GH von der Feststellung des Berufungsgerichts aus, wonach die Äußerungen von B. sehr wohl als antisemitische Drohungen zu werten waren.

(55) [...] Das französische Recht sieht einen Straftatbestand zur Verfolgung von Drohungen vor, [die darauf gerichtet sind,] eine mit der ethnischen Herkunft oder Zugehörigkeit des Opfers zu einer Religion oder Rasse zusammenhängende Straftat zu begehen (Art 222-18-1 StGB zum Zeitpunkt der strittigen Taten), der der Anzeige anfänglich zugrunde gelegt wurde.

(56) Tatsächlich wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen öffentlicher Beleidigung einer Privatperson aufgrund ihrer Rasse, Religion oder Herkunft sowie wegen wiederholter Todesdrohungen eingeleitet. Der Oberstaatsanwalt beantragte die Umdeutung eines Teils des Sachverhalts in eine nichtöffentliche antisemitische Beleidigung (Ordnungswidrigkeit), während der Staatsanwalt später die Umdeutung des Sachverhaltes insgesamt als Todesdrohung »mit rassistischem Hintergrund« beantragte. Außerdem vernahm die Polizei B. zu den wiederholten, durch rassistische Beleidigungen verschärften, Todesdrohungen, bevor sie einen Bericht zu den Todesdrohungen aus rassistischen Gründen erstellte.

(57) Obwohl sich die Ermittlungen auf das antisemitische Motiv des Täters bezogen, entschied die Staatsanwaltschaft schließlich dennoch, B. im Verfahren der Vorführung zur sofortigen Vernehmung wegen wiederholter Todesdrohungen anzuklagen, ohne den [...] tatsächlichen oder vermeintlichen jüdischen Bezug des Opfers zu berücksichtigen. Der Staatsanwalt, der den Sachverhalt einordnete [...], hätte in Bezug auf die Todesdrohungen den qualifizierten Tatbestand [...] zur Anwendung bringen können, soweit das Opfer unmissverständlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft verbal angegriffen, bedroht, beschimpft und gedemütigt wurde. [...] Art 132-76 Abs 2 StGB sieht vor, dass dieser erschwerende Umstand auch dann gegeben ist, wenn der Straftat Äußerungen [...] vorausgehen, sie begleiten oder ihr nachfolgen, die die Ehre oder das Ansehen des Opfers aufgrund seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion verletzen, woran im vorliegenden Fall keine Zweifel bestehen. Darüber hinaus konnten die Strafverfolgungsbehörden B.s [Äußerungen] zweifelsohne als Drohung mit körperlicher Gewalt – erschwert durch die Zugehörigkeit zu einer Religion – einstufen, zumal er mit den Worten »wenn ich dich auf der Straße treffe, breche dir deine dreckige Judennase« die Begehung einer Straftat mit antisemitischem Bezug androhte.

(58) Obwohl die nichtöffentliche Beleidigung letztlich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, auf die grundsätzlich nicht das Verfahren der Vorführung zur sofortigen Vernehmung angewendet wird, hätte nichts dagegen gesprochen, B. in sofortiger Vorführung wegen Todesdrohungen in Verbindung mit der Ordnungswidrigkeit der nichtöffentlichen Beleidigung anzuklagen, wodurch zumindest die antisemitische Dimension der B. zur Last gelegten Taten nicht übersehen worden wäre.

(59) Der GH ist daher davon überzeugt, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Stand des französischen Strafrechts in der Lage war, die antisemitische Dimension der Taten in die Strafverfolgung gegen B. miteinzubeziehen. Trotz der Beleidigungen, der schriftlichen Todes-, Gewalt- und Vergewaltigungsdrohungen und Gewalttätigkeiten, deren antisemitischer Charakter nur schwer in Frage gestellt werden kann, und ungeachtet der dahingehenden ursprünglichen Ausrichtung der Ermittlungen hatte sich B. [...] vor dem Strafgericht lediglich wegen »einfacher« Todesdrohungen zu verantworten.

(60) Auch wenn der GH die Wahl der Strafverfolgung und die Einordnung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als solche nicht bemängeln kann, weist er auf Folgendes hin. Einerseits lieferte das Strafgericht nicht die geringste Antwort auf die wiederholten Beschwerden der Bf in Bezug auf den antisemitischen Charakter der sie betreffenden Taten und verurteilte den Täter zu einer [teilweise] bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten (die angewendete Strafbestimmung sieht einen Strafrahmen von höchstens drei Jahren vor), während für die [qualifizierten] Drohungen eine Strafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist [...]. Darüber hinaus hätte die Einordnung als qualifizierte Straftat die Anerkennung der Zugehörigkeit des Opfers zur jüdischen Gemeinschaft ermöglicht und zwangsläufig zur Möglichkeit der Bf geführt, als Nebenklägerin eine wesentlich höhere Schadenersatzforderung geltend zu machen.

(61) Andererseits kann der GH erneut nur feststellen, dass das Berufungsgericht B.s Nachrichten in seiner Urteilsbegründung entsprechend dem Antrag der Bf durchaus als antisemitische Drohungen einstufte. Es hat jedoch keine rechtliche Möglichkeit genutzt, um eine angemessene rechtliche Antwort auf die antisemitischen [...] Taten zu geben und gleichzeitig die Rechte der Verteidigung zu gewährleisten. [...] Zunächst hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt als [...] Drohungen mit körperlicher Gewalt antisemitischen Charakters iSd Art 222-18-1 StGB umdeuten können, was ein geringeres Strafmaß und eine niedrigere Geldstrafe als die angeklagte Straftat zur Folge gehabt hätte. Das Rechtsmittelgericht konnte sich daher nicht erfolgreich auf das Argument berufen, dass eine Umdeutung das geltende Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten nach oben verändert hätte. Zweitens vertagte es die Verhandlung nicht erneut, erforderlichenfalls unter Anwendung einer Vorführungsanordnung des Angeklagten, der nicht erschienen war oder sich in der Rechtsmittelinstanz vertreten ließ, und versetzte sich damit freiwillig in die Lage, die geplante Umdeutung nicht erörtern zu können. Es gab daher dem Antrag der Bf auf [Anwendung des Art 222-18 StGB] nicht statt, obwohl dies nach innerstaatlichem Recht möglich gewesen wäre.

(62) Daraus folgt, dass das Berufungsgericht keine rechtlichen Konsequenzen aus seinen eigenen Feststellungen zog und diese Versäumnisse auch im [darauffolgenden Rechtsgang] nicht behoben wurden. [...] Der Cour de cassation erklärte die Beschwerde der Bf für unzulässig. Er folgte nicht der Ansicht der Generalstaatsanwältin, die die Möglichkeit einer Umdeutung des Sachverhalts unterstützte, die bereits in erster Instanz zur Diskussion gestellt wurde und daher im Verfahrensstadium kontradiktorisch erörtert werden hätte können. Der Antrag der Bf auf [...] eine angemessenere Entschädigung unter Berücksichtigung des antisemitischen Charakters der Äußerungen ihres Angreifers hätte daher angenommen werden können. Somit wurden das Leiden, das Trauma und die zahlreichen negativen Auswirkungen auf das persönliche und professionelle Leben der Bf durch die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihren Status als »jüdisches Opfer« anzuerkennen und daraus alle rechtlichen Konsequenzen zu ziehen, noch verschärft.

(63) Zusammengefasst stellt der GH fest, dass die französischen Strafgerichte, die den Fall [...] der Bf zu beurteilen hatten, zu keinem Zeitpunkt – weder im Stadium der Strafverfolgung noch im Stadium der beantragten, aber nicht gewährten Umdeutung und daher der Verurteilung – den antisemitischen Charakter der Taten berücksichtigt haben.

(64) Angesichts dessen kommt der GH zum Schluss, dass die innerstaatlichen Behörden ihre sich aus Art 8 und Art 14 EMRK ergebenden positiven Verpflichtungen verkannten, einen wirksamen und angemessenen strafgerichtlichen Schutz gegen die diskriminierenden – in besonders nachteiliger Weise die Grundrechte zerstörenden – Äußerungen des Angreifers der Bf zu gewährleisten. Das Versäumnis der Behörden, die antisemitische Dimension des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, hat ihre Fähigkeit beeinträchtigt, eine solche angemessene Antwort zu liefern.

(65) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art 8 iVm Art 14 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 6 EMRK

(66) [...] Die Bf bemängelt die unterlassene Umdeutung der Anklage gegen ihren Angreifer auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 EMRK. Der GH ist der Ansicht, dass er die wesentlichste Rechtsfrage [...] der Beschwerde unter Art 8 iVm Art 14 EMRK geprüft hat. [...] Es ist daher nicht notwendig, gesondert über die behauptete Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK abzusprechen (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 15.000,– für immateriellen Schaden; € 3.840,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

R. B./HU, 12.4.2016, 64602/12 = NLMR 2016, 138

Škorjanec/HR, 28.3.2017, 25536/14 = NLMR 2017, 170

Sabalić/HR, 14.1.2021, 50231/13

Kreyndlin ua/RUS, 31.1.2023, 33470/18

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.4.2024, Bsw. 81249/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 134) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.