JudikaturAUSL EGMR

Bsw50681/20 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
09. April 2024

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Mikyas ua gg Belgien, Zulässigkeitsentscheidung vom 9.4.2024, Bsw. 50681/20.

Spruch

Art 9 EMRK - Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs in einer öffentlichen Bildungsstätte.

Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf handelt es sich um drei Mädchen, die ihren religiösen Überzeugungen entsprechend das islamische Kopftuch tragen. Durch die Schulordnung 2016/17 wurde ihnen jedoch das Tragen des Kopftuchs in ihren Schulen verboten. Die in Rede stehenden Schulen sind Teil des offiziellen, von der Flämischen Gemeinschaft organisierten Bildungswesens (»GO! Bildung in der flämischen Gemeinschaft«). Die Schulordnung 2016/17 setzte das Rundschreiben zum Verbot des Tragens sichtbarer Glaubenszeichen um, das der von der Flämischen Gemeinschaft organisierte Rat für offizielle Bildung (im Folgenden: »der Rat«) im September 2009 verabschiedet hatte. Die Maßnahme sollte für alle schulischen Aktivitäten mit Ausnahme des konfessionslosen Religions- und Ethikunterrichts gelten.

Die Eltern der Bf beantragten bei den nationalen Gerichten, dass das in der Schulordnung eingeführte Verbot des Tragens von Glaubenszeichen, das ihrer Meinung nach gegen die Religionsfreiheit verstoße, für rechtswidrig erklärt wird. Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass das Kopftuchverbot mit Art 9 EMRK unvereinbar sei, da es in den betroffenen Schulen keine konkreten Gründe oder problematischen Situationen gab, die ein allgemeines Verbot rechtfertigen würden. Das Berufungsgericht Antwerpen änderte diese Entscheidung jedoch ab und sah in der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des Schulbetriebs ein legitimes Ziel für den Eingriff in Art 9 EMRK.

Die Bf legten keine Kassationsbeschwerde ein, nachdem eine um Rat ersuchte Anwältin am Kassationshof eine negative Stellungnahme zu deren Erfolgsaussichten abgegeben hatte.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), Art 9 (hier: Religionsfreiheit) und Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) sowie Art 2 1. ZPEMRK (Recht auf Bildung), sowohl alleine als auch iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) durch das Verbot des Tragens sichtbarer Glaubenszeichen im Rahmen schulischer Aktivitäten.

Zu den von der Regierung erhobenen vorläufigen Einreden

(38) Die Regierung macht geltend, der innerstaatliche Rechtsweg sei nicht erschöpft worden. Sie brachte zum einen vor, dass die Bf trotz der ablehnenden Stellungnahme der Anwältin am Kassationshof eine Kassationsbeschwerde einlegen oder zumindest einen zweiten Anwalt am Kassationshof konsultieren hätten sollen. Nach Auffassung der Regierung konnte es nicht als selbstverständlich angesehen werden, dass eine mögliche Kassationsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben würde, da der Kassationshof sich noch nie zu einem solchen Thema geäußert hatte. Sie behauptet zum anderen, dass es die Bf versäumt hätten, die nicht auf Art 9 EMRK gestützten Beschwerdepunkte im Rahmen des nationalen Verfahrens zumindest der Sache nach vorzubringen.

(40) Bei der Überprüfung der zweiten Komponente der durch die Regierung erhobenen Einrede stellt der GH in Übereinstimmung mit dieser zunächst fest, dass sich die Bf vor den nationalen Behörden auf die Religionsfreiheit und Art 9 EMRK konzentriert haben und dass sie weder ausdrücklich noch inhaltlich Argumente zu ihren Rechten nach Art 8, Art 10 und Art 14 EMRK sowie Art 2 1. ZPEMRK ausgeführt haben. Weiters führt der GH aus, dass die Anwältin am Kassationshof bei der Überprüfung der Aussicht auf Erfolg eines möglichen Rechtsmittels andere als die in Relation zur Religionsfreiheit stehenden Beschwerdepunkte nicht untersucht hat. Daraus folgt, dass jener Teil der Beschwerde, der die Art 8, 10 und 14 EMRK und Art 2 1. ZPEMRK betrifft, wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig ist und gemäß Art 35 Abs 1 und 4 EMRK zurückgewiesen werden muss.

(41) In Bezug auf den ersten Teil der [...] Einrede bekräftigt der GH, dass in Anbetracht der Rolle, der Zuständigkeit und der Befugnisse des Kassationshofs ein Rechtsmittel an diesen grundsätzlich einen [...] auszuschöpfenden Rechtsbehelf darstellt. [...]

(42) Hinsichtlich der Frage, ob die Erkenntnisse der [...] Rechtssache Chapman/BE auf den vorliegenden Fall anwendbar sind und ob man davon ausgehen kann, dass die Bf tatsächlich den innerstaatlichen Rechtsweg hinsichtlich ihrer Beschwerdepunkte zu Art 9 EMRK ausgeschöpft haben, ist der GH der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, da diese Beschwerdepunkte aus den folgenden Gründen jedenfalls unzulässig sind.

Zur behaupteten Verletzung von Art 9 EMRK

(43) Die Bf behaupten, dass das Verbot, in ihrer Schule sichtbare Glaubenszeichen zu tragen, ihr Recht, ihre Religion zu bekunden, verletzt [...].

Zum Vorliegen eines Eingriffs

(54) [...] Da das Tragen eines islamischen Kopftuchs »eine durch Religion oder religiöser Überzeugung motivierte oder inspirierte Handlung« darstellen kann, stellt der GH fest, dass das den Bf auferlegte Verbot einen Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf Religionsfreiheit iSd Art 9 Abs 2 EMRK begründet.

Zur Rechtfertigung des Eingriffs

Zur Gesetzesmäßigkeit des Eingriffs

(55) Die in Frage stehende Maßnahme war durch die Schulordnung 2016/17 der beiden betreffenden Einrichtungen vorgesehen, die die Entscheidung des GO!-Rates vom 11.9.2009 umsetzte. Die Parteien bestreiten weder die Grundlage der in Frage stehenden Maßnahme im innerstaatlichen Recht, noch die Tatsache, dass diese den durch die Rsp des GH etablierten Kriterien der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit entspricht. Der GH [...] sieht seinerseits keinen Grund, in diesem Punkt anders zu urteilen als die Parteien.

Zum Vorliegen eines legitimen Ziels

(56) Die Regierung argumentierte, das [...] Verbot bezwecke die Wahrung des in [...] der Verfassung verankerten Grundsatzes der Neutralität in den offiziellen Bildungseinrichtungen der Flämischen Gemeinschaft. Sie bringt vor, dass die Maßnahme mit der Gewährleistung der Neutralität das Ziel verfolgt habe, die Rechte und Freiheiten anderer sowie die öffentliche Ordnung zu schützen, indem sie [...] insb die Gleichheit zwischen den Schüler*innen gewährleisten und diese vor dem Druck bewahren würde, der von Mitschüler*innen, die sichtbare Zeichen tragen, oder von ihrer eigenen Familie auf sie ausgeübt werden könnte. [...]

(57) Der GH hat bereits entschieden, dass das Verbot des Tragens eines Kopftuchs für Schülerinnen und Studentinnen in schulischen und universitären Einrichtungen die legitimen Ziele des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer und des Schutzes der öffentlichen Ordnung verfolgen kann. Er kann daher akzeptieren, dass der Eingriff im vorliegenden Fall dieselben Ziele verfolgte.

Zur Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft

(58) Es bleibt zu überprüfen, ob dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft [...] notwendig war.

Allgemeine Grundsätze und bisherige Rsp

(59) Der GH hat bereits aufgezeigt, dass es in einer demokratischen Gesellschaft, in der mehrere Religionen innerhalb derselben Bevölkerung nebeneinander existieren, notwendig sein kann, diese Freiheit mit Einschränkungen zu versehen, die geeignet sind, die Interessen der verschiedenen Gruppen auszugleichen und die Achtung der Überzeugungen jedes Einzelnen zu gewährleisten. Der GH hat oftmals die Rolle des Staats als neutraler und unparteiischer Organisator der Ausübung der verschiedenen Religionen, Konfessionen und Überzeugungen hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass diese Rolle dazu beiträgt, den religiösen Frieden und die Toleranz in einer demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten.

(60) Der GH bekräftigt auch, dass bei Fragen über die Beziehung zwischen Staat und Religionen [...] der Rolle des nationalen Entscheidungsträgers besondere Bedeutung beigemessen werden sollte. Dies ist insb der Fall, wenn es um die Regelung des Tragens religiöser Symbole in Bildungseinrichtungen geht, vor allem angesichts der Vielfalt der nationalen Ansätze zu diesem Thema.

(61) Der GH weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass der durch die EMRK eingerichtete Kontrollmechanismus eine fundamental subsidiäre Rolle besitzt und dass die innerstaatlichen Behörden in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte direkt demokratisch legitimiert sind. Zudem sind die innerstaatlichen Behörden durch ihren direkten und ständigen Kontakt mit den Kräften in ihrem Land grundsätzlich besser als ein internationaler Richter in der Lage, die lokalen Bedürfnisse und den lokalen Kontext zu beurteilen.

(62) Der GH hat bereits festgestellt, dass der Staat in einer demokratischen Gesellschaft das Tragen von Glaubenszeichen durch Schüler*innen oder Student*innen im schulischen oder universitären Umfeld einschränken und sogar verbieten kann, ohne dass dadurch das in Art 9 EMRK garantierte Recht jedes Einzelnen auf Bekundung seiner religiösen Überzeugungen verletzt wird.

(63) So hat er – unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes des Laizismus – entschieden, dass das Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs, das einer Medizinstudentin an einer öffentlichen türkischen Universität auferlegt wurde, keine Verletzung von Art 9 EMRK darstellte. [...]

(65) In den Entscheidungen Dogru/FR und Kervanci/FR überprüfte der GH das für die Bf als Schülerinnen des öffentlichen Schulwesens in Frankreich geltende Verbot, im Sportunterricht ein islamisches Kopftuch zu tragen, und ihren anschließenden Ausschluss wegen Nichterfüllung der Anwesenheitspflicht. Der GH merkte an, dass in Frankreich, sowie auch in der Türkei und in der Schweiz, der Laizismus ein verfassungsrechtliches Prinzip ist, das der Republik zugrunde liegt, an das sich die gesamte Bevölkerung hält und dessen Gewährleistung, insb in der Schule, von größter Bedeutung zu sein scheint. Nachdem er die Vereinbarkeit des französischen Modells des Laizismus mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten festgestellt hatte, befand er, dass die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Behörden, wonach das Tragen eines Schleiers wie des islamischen Kopftuchs aus Sicherheits- oder Hygienegründen nicht mit der Ausübung von Sport vereinbar sei, nicht unvernünftig war.

(66) Schließlich befasste sich der GH bereits mehrere Male mit dem in Frankreich durch das Gesetz vom 5.3.2004 eingeführten Verbot des Tragens von Symbolen oder Kleidungstücken für Schüler*innen öffentlicher Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien, durch die sie offensichtlich eine Religionszugehörigkeit bekunden, und mit den Ausschlussmaßnahmen, die im Falle der Missachtung dieses Gesetzes erfolgten. Er stellte fest, dass das Ziel des Schutzes des Verfassungsgrundsatzes des Laizismus, [...] ausreichend war, um die strittige Maßnahme zu rechtfertigen.

Zum vorliegenden Fall

(67) Zunächst bekräftigt der GH, dass es im vorliegenden Fall um eine öffentliche Bildungseinrichtung geht, nämlich das offizielle Bildungswesen der Flämischen Gemeinschaft.

(68) Er stellt fest, dass dieser Unterricht in Einklang mit Art 24 Abs 1 UnterAbs 3 der Verfassung neutral sein muss. Nach dieser Verfassungsbestimmung umfasst die Neutralität insb die Achtung der philosophischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen von Eltern und Schüler*innen.

(69) Der GH merkt an, dass zur Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung der Rat des GO! entschieden hat, innerhalb der Einrichtung ein Verbot des Tragens sichtbarer religiöser Symbole einzuführen und dass der Verfassungsgerichtshof dies als vereinbar mit Art 24 Abs 1 UnterAbs 3 der Verfassung befunden hat.

(70) Der GH stellt fest, dass die Entscheidung des Rates des GO! ausführlich begründet und dabei sowohl der Umstand berücksichtigt wurde, dass der Unterricht von der flämischen Gemeinschaft organisiert wurde, als auch die unterschiedlichen, im Hinblick auf Art 9 EMRK relevanten Interessen. Unter Hinweis auf den Ermessensspielraum, der den innerstaatlichen Behörden bei der Regelung von Glaubensbekundungen in öffentlichen Bildungsstätten zukommt, ist der GH der Ansicht, dass das Konzept der Neutralität des gemeinschaftlichen Unterrichts, das dahingehend verstanden wird, dass es ein allgemeines Verbot des Tragens sichtbarer Glaubensbekenntnisse durch Schüler*innen umfasst, an sich nicht gegen Art 9 EMRK und die Werte, die ihm zugrunde liegen, verstößt. Die Möglichkeit einer anderen Auslegung der Neutralität durch den innerstaatlichen Entscheidungsträger bedeutet nicht, dass die im vorliegenden Fall gewählte und sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Berufungsgericht Antwerpen zugelassene Auslegung gegen Art 9 EMRK verstößt.

(71) In dieser Hinsicht merkt der GH an, dass das strittige Verbot nicht bloß das islamische Kopftuch umfasst, sondern dass es ohne Unterscheidung auf alle religiösen Symbole angewendet wird.

(72) Weiters stellt er fest, dass die Bf die gemeinschaftliche Bildungsstätte frei gewählt haben und ihnen bewusst war, dass der zuständige Schulträger gemäß der Verfassung verpflichtet ist, die Einhaltung des Neutralitätsprinzips in solchen Einrichtungen zu gewährleisten. Er unterstreicht zudem, dass die Bf über die geltenden Regeln in der betroffenen Schule zuvor informiert wurden und dass sie eingewilligt haben, diese zu befolgen.

(73) In Bezug auf die strittige Maßnahme bzw das strittige Verbot, das auf den Schutz der Schüler*innen vor jeglicher Form von sozialem Druck und Proselytismus abzielt, erinnert der GH daran, dass es wichtig ist dafür zu sorgen, dass unter Achtung des Pluralismus und der Freiheit anderer die Bekundung religiöser Überzeugungen durch Schüler*innen innerhalb der Schulen nicht zu einer demonstrativen Handlung wird, die eine Quelle des Drucks und der Ausgrenzung darstellen kann. In dieser Hinsicht sieht der GH keinen Grund, die Feststellungen des Rates des GO! hinsichtlich des Auftretens problematischer Verhaltensweisen oder die des Berufungsgerichts Antwerpen in Frage zu stellen, wonach es in einigen Einrichtungen des Gemeinschaftsunterrichts zu Vorfällen gekommen war. Im Übrigen erschließt sich aus der Rsp des GH, dass die vorausgehende Feststellung von Unruhen in einer bestimmten Einrichtung nicht ausschlaggebend dafür ist, dass das strittige Verbot als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft erachtet wird.

(75) Letztlich ist sich der GH der unterschiedlichen Situation bewusst, in der sich die Lehrkräfte und die Schüler*innen befinden. Während Erstere gegenüber Letzteren Autoritätspersonen sind und ihnen aus diesem Grund Einschränkungen bei der Äußerung ihrer Überzeugungen auferlegt werden können, weisen minderjährige Schüler*innen ihrerseits einen größeren Grad an Verletzlichkeit auf. Der GH hat bereits festgestellt, dass ein den Schüler*innen auferlegtes Verbot, religiöse Symbole zu tragen, gerade dem Bestreben entsprechen kann, jede Form der Ausgrenzung und des Drucks unter Achtung des Pluralismus und der Freiheit anderer zu vermeiden.

(76) In diesem Fall konnten die innerstaatlichen Behörden angesichts des ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums versuchen, den von der Flämischen Gemeinschaft organisierten Unterricht als ein schulisches Umfeld zu gestalten, das frei von durch Schüler*innen getragene religiösen Zeichen ist. Der GH hat wiederholt betont, dass Pluralismus und Demokratie auf Dialog und Kompromissbereitschaft beruhen müssen, was notwendigerweise unterschiedliche Zugeständnisse seitens des Einzelnen mit sich bringt, die zum Schutz und zur Förderung der Ideale und Werte einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt sind. Die strittige Maßnahme kann daher als verhältnismäßig im Hinblick auf die verfolgten Ziele, nämlich den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der öffentlichen Ordnung, und somit als »notwendig in einer demokratischen Gesellschaft« angesehen werden.

(77) Folglich sind die Beschwerdepunkte unter Art 9 EMRK offensichtlich unbegründet und gemäß Art 35 Abs 3 und 4 EMRK zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der GH die Beschwerde für unzulässig (mehrheitlich).

Vom GH zitierte Judikatur:

Dahlab/CH, 15.2.2001, 42393/98 (ZE) = EuGRZ 2003, 595

Leyla Şahin/TR, 10.11.2005, 44774/98 (GK) = NLMR 2005, 285

Köse ua/TR, 24.1.2006, 26625/02 (ZE)

Dogru/FR, 4.12.2008, 27058/05 = NLMR 2008, 353

Kervanci/FR, 4.12.2008, 31645/04 = NLMR 2008, 353

Aktas/FR, 30.6.2009, 43563/08 (ZE) = NL 2009, 199

Chapman/BE, 5.3.2013, 39619/06

Humpert ua/DE, 14.12.2023, 59433/18 ua (GK) = NLMR 2023, 587 = EuGRZ 2024, 40

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 9.4.2024, Bsw. 50681/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 236) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.