Bsw80206/17 – AUSL EGMR Entscheidung
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache J. A. und A. A. gg die Türkei, Urteil vom 6.2.2024, Bsw. 80206/17.
Spruch
Art 2, 3 EMRK - Gebot der Überprüfung der Sicherheitslage im Zielstaat vor Abschiebung.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 2, 3 EMRK hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Aspekts (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen von den Bf erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf handelt es sich um ein irakisches Ehepaar, das der Glaubensgemeinschaft der Sunniten angehört und mit seinen vier minderjährigen Kindern im Gouvernement Ninawa lebte. Am 2.3.2014 mussten sie aufgrund des andauernden bewaffneten Konflikts zwischen den irakischen Sicherheitskräften und dem »Islamischen Staat« (IS) den Irak verlassen, woraufhin sie mit Touristenvisa in die Türkei einreisten. Als sie kurz darauf Aufenthaltsbewilligungen beantragten, wurden sie aufgrund von zwei Einreiseverboten festgenommen. Diese waren nach ihrer Ankunft in der Türkei erlassen worden, weil ein Strafverfahren anhängig sei und sie eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellen würden. Daraufhin wurde eine Abschiebungsanordnung erlassen, die mit der Einreise in die Türkei trotz eines Einreiseverbotes durch die Bf begründet wurde. Zusätzlich wurde eine Inhaftierung bis zu ihrer Abschiebung angeordnet.
Nach Erhebung mehrerer Rechtsmittel und Einbringung eines Asylantrags wurde die Verwaltungshaft vom zuständigen Gericht für rechtswidrig erklärt und ihre Freilassung angeordnet. Die Bf wurden aus der Haft entlassen und aufgefordert, die Türkei innerhalb von 15 Tagen zu verlassen.
Gegen die Abschiebungsanordnung reichten die Bf am 19.8.2014 ein Rechtsmittel beim Regionalverwaltungsgericht Istanbul ein. Dieses kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung, die Bf aus der Türkei auszuweisen, rechtmäßig war. Das Gericht stützte sich ausschließlich auf geheimdienstliche Informationen, wonach die Bf über die Türkei nach Syrien reisen könnten, um sich dort an terroristischen Aktivitäten zu beteiligen. Diese Informationen wurden den Bf nicht zugänglich gemacht. Die Behauptung der Bf, dass sie durch die Abschiebung in Anbetracht des anhaltenden internen Konflikts der realen Gefahr des Todes oder der Misshandlung ausgesetzt würden, wurde vom Verwaltungsgericht nicht überprüft.
Aufgrund einer Beschwerde der Bf an das Verfassungsgericht ordnete dieses zunächst mit einer vorläufigen Maßnahme an, die Abschiebung der Bf in den Irak aufzuschieben. Am 1.3.2017 wurde die Beschwerde jedoch mit der Begründung abgewiesen, die Bf hätten die Gefahr einer individuellen Verfolgung im Irak nicht ausreichend belegt. Aufgrund der vom GH am 16.2.2018 gemäß Art 39 VerfO empfohlenen vorläufigen Maßnahme wurde die Abschiebung aus der Türkei bislang nicht durchgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten, das Unterlassen einer adäquaten Prüfung ihrer Asylanträge würde eine Verletzung von Art 2 (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) begründen. Ferner rügten sie gemäß Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), dass sie keinen Zugang zu den von den Verwaltungsbehörden und den nationalen Gerichten herangezogenen Informationen und Dokumenten erhalten hätten und dass diese es versäumt hätten, ihre Behauptungen ordnungsgemäß zu prüfen, wonach sie im Fall ihrer Abschiebung in den Irak eine tatsächliche Gefahr einer gegen Art 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung zu befürchten hätten.
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und 3 EMRK allein und iVm Art 13 EMRK wegen der drohenden Abschiebung in den Irak
(38) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die oben genannten Beschwerden unter dem Gesichtspunkt der Art 2 und 3 EMRK allein und iVm Art 13 EMRK zu prüfen sind.
Zulässigkeit
(42) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch nicht aus einem sonstigen Grund nach Art 35 EMRK zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze zu Art 2 und Art 3 EMRK
(55) [...] Wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der betreffenden Person im Fall der Ausweisung im Zielland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, verlangen sowohl Art 2 als auch Art 3 EMRK, dass der Mitgliedstaat diese Person nicht ausweisen darf. [...]
(59) In Fällen, in denen [...] nicht festgestellt werden kann, dass eine Gruppe systematisch Misshandlungen ausgesetzt ist, sind die Bf verpflichtet, das Vorhandensein weiterer besonderer Unterscheidungsmerkmale nachzuweisen, die sie einem realen Risiko der Misshandlung aussetzen würden. Werden solche individuellen Umstände nicht nachgewiesen, kann der GH keine Verletzung von Art 3 EMRK feststellen. [...]
(61) Aufgrund der besonderen Situation, in der sich Asylwerber häufig befinden, muss bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und etwaiger Belege häufig ein Vertrauensvorschuss gewährt werden. Das Fehlen direkter schriftlicher Beweise kann daher nicht per se entscheidend sein. [...]
(64) [...] Ist der Bf zum Zeitpunkt der Prüfung durch den GH noch nicht ausgeliefert oder abgeschoben worden, so ist der Zeitpunkt des Verfahrens vor dem GH maßgebend, da die historische Situation zwar insofern von Interesse ist, als sie Aufschluss über die gegenwärtige Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung geben kann, jedoch die aktuellen Bedingungen entscheidend sind und daher Informationen berücksichtigt werden müssen, die nach der endgültigen Entscheidung der nationalen Behörde bekannt geworden sind.
Anwendung der Grundsätze zu Art 2 und 3 EMRK auf den vorliegenden Fall
(65) [...] Es ist zunächst zu prüfen, ob die Bf den nationalen Behörden stichhaltige Gründe für die Annahme vorgelegt haben, dass sie im Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen, misshandelt zu werden. Zweitens wird der GH prüfen, ob diese Behauptung von den zuständigen nationalen Behörden in Erfüllung ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach den Art 2 und 3 EMRK angemessen beurteilt wurde und ob ihre Schlussfolgerungen hinreichend auf einschlägiges Beweismaterial gestützt wurden.
(66) Der GH stimmt zunächst mit den nationalen Behörden darin überein, dass die Darstellung der Bf einige Schwächen aufweist, insb in Bezug auf die Nichtvorlage bestimmter Informationen und Dokumente bei den nationalen Gerichten, die sie später dem GH vorgelegt haben. In diesem Zusammenhang wird in ihren Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und dem Verfassungsgericht nicht erwähnt, dass der ErstBf nach seiner Teilnahme an regierungsfeindlichen Protesten von Regierungsbeamten beobachtet wurde oder dass er weiterhin Drohungen über soziale Medien vom Leiter seines früheren Arbeitsplatzes im Irak erhielt.
(67) Dennoch stellt der GH fest, dass die Bf im Hinblick auf ihre drohende Abschiebung deutlich ihre Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückführung in den Irak zum Ausdruck brachten und den andauernden bewaffneten Konflikt, die Präsenz des IS in der Region Ninawa, aus der sie stammten, sowie die politischen und konfessionellen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit ihrer sunnitischen Identität erwähnten. Zu diesem Zweck reichten sie bei der türkischen Einwanderungsbehörde, den Verwaltungsgerichten und dem Regionalverwaltungsgericht Istanbul übersetzte Kopien ihrer von den zuständigen irakischen Behörden in der Region Ninawa ausgestellten Pässe ein. Zur Untermauerung ihrer Argumente legten sie auch Fotos eines Hauses vor, das angeblich ihnen gehörte und von IS-Mitgliedern zerstört worden war.
(68) An dieser Stelle nimmt der GH die allgemeine Gewaltsituation im Irak und in der Region Ninawa zur Kenntnis, die durch eine Vielzahl internationaler Quellen belegt wurde, die während des Zeitraums, in dem die Anträge der Bf von den innerstaatlichen Behörden geprüft wurden, verfügbar waren. Dementsprechend stellt er fest, dass die aus verschiedenen staatlichen Quellen und aus Berichten unabhängiger internationaler Menschenrechtsschutzorganisationen gewonnenen Informationen darauf hindeuten, dass die allgemeine Sicherheitslage im Irak vor allem aufgrund des anhaltenden bewaffneten Konflikts, des Terrorismus und krimineller Gewalt sowie einer schweren humanitären Krise äußerst unsicher ist. Die Sicherheitslage in den vom IS befreiten Gebieten, einschließlich der Region Ninawa, aus der die Bf stammten, wurde als noch instabiler beschrieben, da diese Regionen weiterhin von aktiven Kampfhandlungen betroffen waren, die zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt hatten.
Berichten zufolge nahm der IS weiterhin jene Zivilisten ins Visier, die er beschuldigte, mit den irakischen Sicherheitskräften zu kooperieren und aus den von ihm kontrollierten Gebieten zu fliehen. Die rechtswidrige Zerstörung von Häusern von Zivilisten war kein Einzelfall. Andererseits war die Rückeroberung von Gebieten des IS von Racheanschlägen gegen sunnitische Gruppen begleitet, da diese oft als kollektive Unterstützer oder Kollaborateure der Terrororganisation angesehen wurden.
(69) Der GH stellt ferner fest, dass die oben genannten Quellen zum maßgeblichen Zeitpunkt eindeutig von der zwangsweisen Rückkehr von Irakern in den Irak abrieten, insb von solchen, die aus Teilen des Landes stammten, die von Militäraktionen und ehemaliger oder andauernder IS-Präsenz betroffen waren. In ähnlicher Weise wurde davon abgeraten, die Möglichkeit einer internen Fluchtalternative oder Umsiedlung als Grund für die Verweigerung des internationalen Schutzes für Iraker anzuführen.
(70) Der GH weist darauf hin, dass das Verfassungsgericht bei der Gewährung der vorläufigen Maßnahme und ihrer späteren Verlängerung die allgemeine Sicherheitslage im Irak und die dort zum maßgeblichen Zeitpunkt andauernden bewaffneten Konflikte berücksichtigt und festgestellt hat, dass die Bf glaubhaft gemacht haben, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak einer gegen die Art 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt werden würden. In der Folge stellte das Verfassungsgericht jedoch fest, dass die Bf der ihnen obliegenden Beweislast für das Bestehen einer realen Gefahr von Misshandlungen im Irak im Falle einer Rückkehr nicht nachgekommen seien.
(71) Der GH stellt unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen fest, dass die innerstaatlichen Behörden von Tatsachen wussten oder hätten wissen müssen, die darauf hindeuteten, dass die Bf bei ihrer Rückkehr einer realen Gefahr der Misshandlung ausgesetzt sein könnten. Es war daher ihre Aufgabe, auf die Argumente der Bf einzugehen und das Risiko einer Misshandlung sorgfältig zu bewerten, um jeden Zweifel hinsichtlich einer möglichen Misshandlung auszuschließen. Der GH muss daher prüfen, ob die Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung, diese Ansprüche angemessen zu beurteilen, eine gründliche Untersuchung durchgeführt und sich auf ausreichend relevantes Material gestützt haben.
(72) Obwohl zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Bf Asylanträge gestellt haben, enthält der Beschwerdeakt Kopien von zwei Asylanträgen, in denen die Bf eindeutig ihren Wunsch nach internationalem Schutz zum Ausdruck brachten, sowie vom UNHCR-Büro in Ankara ausgestellte Flüchtlingsregistrierungsbescheinigungen. Darüber hinaus stellte das dritte Istanbuler Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7.8.2014 ausdrücklich fest, dass die Bf Asylanträge gestellt hatten, die zu diesem Zeitpunkt noch anhängig waren. Der GH merkt daher an, dass die Bf ihre Asylanträge den innerstaatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht hatten.
(73) Die Regierung hat ihrerseits kein Dokument vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Verwaltungsbehörden den Asylantrag der Bf einer ordnungsgemäßen Prüfung im Lichte der in den Art 2 und 3 EMRK verankerten Grundsätze unterzogen haben, und zwar weder in der Phase, in der die Bf ihre Asylanträge gestellt haben, noch später bei der Prüfung ihres Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnungen. Sie wiesen auch nicht nach, dass die Bf über das Ergebnis der Entscheidung über die Ablehnung ihrer Asylanträge verständigt worden waren. Des Weiteren finden sich im Akt keine Unterlagen, die belegen, dass die Behörden förmliche Abschiebungsanordnungen erlassen haben, von denen die Bf ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurden.
(74) Die Regierung machte [...] geltend, dass die Forderungen der Bf zunächst vom Verwaltungsgericht und später vom Verfassungsgericht geprüft worden seien. Der GH stellt jedoch fest, dass die Prüfung des Regionalverwaltungsgerichts Istanbul keinerlei Beurteilung des Vorhandenseins einer tatsächlichen Gefahr von Misshandlungen im Irak umfasste, da sich seine Prüfung ausschließlich auf die Frage konzentrierte, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Abschiebungsanordnungen erfüllt waren. Das Verfassungsgericht hat auch die Behauptung, dass die Bf im Falle einer Abschiebung in den Irak eine Verfolgung zu befürchten hätten, nicht angemessen berücksichtigt. Stattdessen stellte es fest, dass die Bf nicht glaubhaft gemacht hätten, dass im Fall ihrer Abschiebung in den Irak eine tatsächliche Verfolgungsgefahr bestehe, ohne jedoch die Lage im Irak, insb in der Region, aus der die Bf stammten, angemessen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt der GH auch fest, dass die Feststellung des Verfassungsgerichts, wonach die Bf keine Angaben zu ihrem Wohnort oder ihrer Herkunftsregion gemacht haben, insofern nicht zutreffend ist, als die Bf den innerstaatlichen Gerichten tatsächlich übersetzte Kopien ihrer Pässe vorgelegt haben und diese Dokumente ausdrücklich Ninawa als Ausstellungsort auswiesen.
(75) Die vorstehenden Erwägungen reichen aus, um den GH zu der Schlussfolgerung zu veranlassen, dass die von den innerstaatlichen Behörden vorgenommene Beurteilung der relevanten Tatsachen und des Risikos, dem die Bf bei ihrer Abschiebung in den Irak ausgesetzt wären, nicht den Anforderungen der Art 2 und 3 EMRK entsprach. Der GH ist sich zwar der verbesserten Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu dem Zeitraum, in dem die Bf ihre Beschwerden zunächst bei den nationalen Behörden und anschließend vor dem GH vorbrachten, bewusst. Er ist jedoch der Auffassung, dass eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorliegen würde, wenn die Bf ohne eine erneute, ex nunc durchgeführte Prüfung ihrer Behauptungen in den Irak abgeschoben werden würden (einstimmig).
Zu Art 13 EMRK
(76) In Anbetracht der Erwägungen, die ihn zu dem Schluss geführt haben, dass die Art 2 und 3 EMRK im vorliegenden Fall verletzt wurden, kann der GH nichts feststellen, was eine gesonderte Prüfung desselben Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Art 13 EMRK rechtfertigen würde. Er hält es daher nicht für erforderlich, gesondert über die Begründetheit der Beschwerde in diesem Punkt zu entscheiden (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen von den Bf erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mamazhonov/RU, 23.10.2014, 17239/13
M. D. und M. A./BE, 19.1.2016, 58689/12
F. G./SE, 23.3.2016, 43611/11 (GK) = NLMR 2016, 105
J. K. ua/SE, 23.8.2016, 59166/12 (GK) = NLMR 2016, 338
K. I./FR, 15.4.2021, 5560/19 = NLMR 2021, 147
M. D. ua/RU, 14.9.2021, 71321/17 ua = NLMR 2021, 416
S. H./MT, 20.12.2022, 37241/21
Khasanov und Rakhmanov/RU, 29.4.2022, 28492/15, 49975/15 (GK) = NLMR 2022, 103
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.2.2024, Bsw. 80206/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 9) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.