Bsw20725/20 – AUSL EGMR Entscheidung
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Allée gg Frankreich, Urteil vom 18.1.2024, Bsw. 20725/20.
Spruch
Art 8, 10 EMRK - Strafrechtliche Verurteilung einer Angestellten wegen Anzeige sexueller Belästigung über E-Mail und Facebook.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 8.500,– an die Bf für materiellen und immateriellen Schaden; € 4.250,– für Kosten und Auslagen.
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf war als Sekretärin in einer religiösen Bildungseinrichtung in Paris beschäftigt. Im Rahmen ihrer Funktionen hatte sie auch für Herrn A., den damaligen Vizepräsidenten der Einrichtung, Arbeiten zu verrichten.
Im Juli 2015 ersuchte die Bf Herrn Ar. – den religiösen Leiter der Einrichtung, bei dem es sich gleichzeitig um den Sohn von A. handelte – um Versetzung auf einen anderen Posten. Begründend führte sie aus, sie wolle nicht mehr mit A. zusammenarbeiten – und zwar wegen seines Verhaltens ihr gegenüber, das sie als Belästigung empfinde. Ar. riet ihr, sich in Distanz zu A. zu begeben.
Laut der Bf begann A. im Frühsommer 2016 von Neuem mit seinen Belästigungen. Am 1. bzw 2.6.2016 schickte B., ihr Ehemann, Ar. und dem Generaldirektor der Einrichtung jeweils eine SMS, in der er behauptete, seine Gattin sei Opfer sexueller Belästigung und Aggression durch A. geworden, und er ersuche sie, dagegen einzuschreiten. Der Generaldirektor schlug der Bf daraufhin vor, sich solange krankschreiben zu lassen, bis man sich entweder über eine einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses geeinigt oder eine neue Stelle für sie gefunden habe.
Am 7.6.2016 schrieb die Bf dem Generaldirektor von ihrer persönlichen E-Mail-Adresse aus eine Nachricht unter dem Titel »Sexuelle Aggression, sexuelle Belästigung und Anstand«, die in Kopie auch an Arbeitsinspektor B., Ar., A. und einen weiteren Sohn von ihm erging. In der E-Mail setzte sie die Betreffenden über den Inhalt der von ihrem Gatten gesendeten SMS in Kenntnis. Sie habe sich auch beim Arbeitsinspektorat über ihre Rechte in derartigen Fällen informiert. Man müsse daher Verständnis dafür aufbringen, dass sie unter solchen Umständen nicht mehr in der »von der Familie« geleiteten Einrichtung arbeiten könne. Sie verlange daher, von ihren Arbeitsverpflichtungen bis zu einer einvernehmlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses entbunden zu werden. Ferner hege sie die Absicht, die Sache der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten, um ihre Rechte als Opfer sexuellen Missbrauchs geltend zu machen.
Am 24.6.2016 hinterließ B. einer Bekannten einen Eintrag auf Facebook, in dem er die Anschuldigungen seiner Frau wiederholte, die von ihm als »Sexskandal« beschrieben wurden. Er erwähnte auch den Namen von A. und der Einrichtung. Der Eintrag gab Anlass zu harschen Kommentaren von Nutzer*innen, von denen einige von »Vergewaltigung« und »sexuellem Raubtier« sprachen.
Am 1.8.2016 erstattete A. Anzeige gegen die Bf und ihren Gatten wegen Verleumdung in der Öffentlichkeit. Am 16.1.2018 sprach das Pariser Strafgericht die beiden wegen öffentlicher Verleumdung iSv Art 29 Abs 1 des Gesetzes vom 29.7.1881 betreffend die Freiheit der Presse (im Folgenden: Gesetz vom 29.7.1881) schuldig. Begründend führte es aus, die Öffentlichkeit komme bereits dann ins Spiel, wenn eine Nachricht an einen auswärtigen Empfänger gelange. Dies treffe auf die strittige E-Mail-Nachricht zu. Die Bf wurde zu einer Geldstrafe iHv € 1.000,–, zur Zahlung eines symbolischen Euro an A. und zur Erstattung der Prozesskosten verurteilt.
Mit Urteil vom 21.11.2018 bestätigte das Pariser Rechtsmittelgericht das erstinstanzliche Urteil. Es kam ebenfalls zu der Ansicht, dass die getätigten Behauptungen gegen A. ehrenrührig gewesen waren und den guten Ruf von A. beschädigt hatten. Tatsächlich existierten aber Anhaltspunkte, dass eine Verletzung des Anstands vorgelegen sei, den die Bf als sexuelle Belästigung wahrgenommen habe. Von einer sexuellen Aggression könne jedoch keine Rede sein. Zu einer Strafanzeige der Bf sei es nie gekommen und sie habe weder medizinische Atteste beigebracht noch Aussagen von Personen vorgelegt, die Auskunft über die fraglichen Ereignisse geben hätten können. Unter diesen Umständen könne die Bf nicht vom Strafausschließungsgrund des guten Glaubens profitieren. Das Gericht setzte die Geldstrafe wegen des guten Leumunds der Bf auf die Hälfte herab.
Eine Beschwerde der Bf an den Cour de cassation blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
(34) Laut der Bf habe ihre strafrechtliche Verurteilung wegen Verleumdung eine Verletzung von Art 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) dargestellt.
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
Zulässigkeit
(36) Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus irgendeinem anderen, in Art 35 EMRK aufgelisteten Grund unzulässig ist, muss sie vom GH für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(40) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die strafrechtliche Verurteilung der Bf aufgrund der Versendung der strittigen E-Mail einen Eingriff in ihre Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Der GH sieht keinen Grund, dazu eine andere Ansicht einzunehmen.
(41) Ein solcher Eingriff ist nur statthaft, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein legitimes Ziel iSv Art 10 Abs 2 EMRK verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
(42) Die Bf wurde wegen Verleumdung iSd Gesetzes vom 29.7.1881 strafrechtlich verurteilt. Die nationalen Instanzen vertraten die Ansicht, dass das Absenden der strittigen E-Mail an Personen, die nicht mit einer Interessensgemeinschaft verbunden und nicht dafür zuständig waren, Anschuldigungen der fraglichen Art entgegenzunehmen bzw zu behandeln, öffentlichen Charakter aufweise und damit die einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die einen Strafausschließungsgrund (Anm: Danach kann sich eine mit einer Verleumdungsklage belangte Person, nachdem sie Vorkommnisse sexueller Belästigung, als deren Opfer sie sich fühlt, öffentlich gemacht hat, von ihrer strafrechtlichen Verantwortung befreien, wenn sie vorher diese Vorgänge bei ihrem Arbeitgeber oder dem Arbeitsinspektorat angeprangert hat.) vorsahen, nicht zur Anwendung kämen. Sie kamen hierauf zu dem Schluss, dass es sich hierbei um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegen A. gehandelt habe und folglich ihr guter Glauben nicht schlagend geworden sei.
Das Rechtsmittelgericht, dessen Ansicht der Cour de Cassation übernommen hatte, vertrat die Auffassung, dass Umstände existieren würden, welche die Existenz einer Belästigung, nicht jedoch von sexuellen Aggressionen (aufgrund fehlender ausreichender Tatsachengrundlage), nahelegen würden.
(43) Insoweit die Bf diese Feststellungen in Frage stellt, möchte der GH [...] ihr entgegnen, dass die Frage des Strafausschließungsgrunds auf Basis des Art L 1152 Abs 2 und Abs 3 des französischen Arbeitsgesetzes die nationalen Instanzen nicht von ihrer Pflicht entbinden kann, eine Bewertung der Tatsachen vorzunehmen und die einschlägigen Gesetze anzuwenden bzw zu interpretieren. Unter diesen Umständen war die strittige Maßnahme »gesetzlich vorgesehen« iSv Art 10 EMRK. [...]
Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
(44) Die Parteien stimmen darin überein, dass der Eingriff das legitime Ziel des Schutzes des guten Rufs oder der Rechte anderer, nämlich jener von A., verfolgte. Der GH sieht keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.
War der Eingriff verhältnismäßig?
Allgemeine Grundsätze
(45) Was die allgemeinen Prinzipien zur Einschätzung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit im Zusammenhang von diffamierenden Äußerungen angeht, möchte der GH auf das Urteil Morice/FR [...] verweisen.
(46) Unbestrittenermaßen betrafen die von der Bf getätigten Anschuldigungen [...] Handlungen, durch die sie sich als Opfer ansah, und die vom innerstaatlichen Recht als Strafdelikt eingestuft wurden. Diese Vorwürfe waren daher geeignet, A. zum Nachteil zu gereichen und seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen muss der GH darüber entscheiden, ob die innerstaatlichen Instanzen eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Bf und dem Recht von A. auf Schutz seines guten Rufs durchgeführt haben und ob die für die Verurteilung [der Bf] angeführten Gründe relevant und ausreichend waren. Im Zuge dieser Prüfung wird der GH mehrere Faktoren in Betracht ziehen: den Kontext und den Charakter der Äußerungen, die Situation und die Absichten der Bf, die Anzahl und die Eigenschaften der Empfänger der strittigen E-Mail, das Ausmaß der Schwere des Eingriffs in den guten Ruf von A. und schließlich den Schweregrad der [über die Bf] verhängten Sanktion.
Anwendung auf den gegenständlichen Fall
(47) Im vorliegenden Fall wurde die E-Mail, für deren Absendung die Bf strafrechtlich verurteilt wurde, in einer Situation verschickt, die sie als angespannt erlebte und in der ihr Arbeits- und Privatleben durcheinandergeriet. In der Tat gingen dieser Situation fruchtlos gebliebene Schreiben von ihr und ihrem Gatten voraus, der die »Chefetage« der religiösen Einrichtung über das Verhalten von A. seiner Gattin gegenüber alarmierte. Alle vorherigen Kontaktversuche wie auch die strittige E-Mail hatten zum Ziel, die Situation zu bereinigen und eine Lösung zu finden, damit die Bf nicht mehr mit A. zusammenarbeiten musste.
(48) Was nun erstens die Empfänger der strittigen E-Mail betrifft, erinnert der GH daran, dass es sich hierbei nur um sechs Personen handelte, nämlich den vermeintlichen »Belästiger« (der damalige Vizepräsident der Einrichtung), seine beiden Söhne (von denen einer religiöser Leiter der Einrichtung war und über die Vorwürfe bereits Bescheid wusste), der Generaldirektor der religiösen Einrichtung, der Arbeitsinspektor und schließlich der Ehemann der Bf (der über die Vorgänge ebenfalls auf dem Laufenden war). Von diesen sechs Personen war lediglich der zweite Sohn von A. außenstehende Partei, alle anderen waren entweder in die Angelegenheit direkt oder indirekt verwickelt oder waren befugt, Belästigungsvorwürfe entgegenzunehmen. Der GH ist daher der Ansicht, dass es sich bei der E-Mail um einen Text handelte, der nur einer begrenzten Zahl an Personen übermittelt wurde und nicht zur Verteilung an die Öffentlichkeit gedacht war. Alleiniger Zweck war es, die Empfänger der E-Mail über die Situation der Bf zu alarmieren, um Wege zu finden, wie dieser ein Ende gesetzt werden könnte.
(49) Indem die nationalen Instanzen jedoch [erstens] eine strikte Auslegung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für den Ausschluss einer strafrechtlichen Verantwortung der Bf vornahmen, erkannten sie auf diese Weise den öffentlichen Charakter der strittigen E-Mail iSd Gesetzes vom 29.7.1881 an. Nach Ansicht des GH erscheint ein derartiger Ansatz unter den Umständen des vorliegenden Falls als übermäßige Einschränkung im Hinblick auf die von Art 10 EMRK gestellten Anforderungen.
(50) Was nun zweitens den Charakter der umstrittenen Äußerungen angeht, möchte der GH unterstreichen, dass die Bf in ihrer Eigenschaft als mutmaßliches Opfer der von ihr angeprangerten Tatsachen agierte und nicht als Bürgerin oder Whistleblowerin, was die Unwirksamkeit des im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriteriums der Existenz eines öffentlichen Interesses oder einer im allgemeinen Interesse stehenden Debatte nach sich gezogen hätte.
(51) Der GH möchte auch darauf hinweisen, dass es sich bei den in der besagten E-Mail enthaltenen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelte. Das Rechtsmittelgericht war zu der (vom Cour de cassation nachfolgend bestätigten) Ansicht gelangt, dass die Bf in Anbetracht der Situation, in der sie sich befand, nicht dafür kritisiert werden könne, sich mit erregtem Gemüt ausgedrückt zu haben. In der Tat existierten Anhaltspunkte, welche die Schlussfolgerung gestatteten, dass es in der Wahrnehmung der Bf tatsächlich zu sittlichen, wenn nicht sogar sexuellen Übergriffen gekommen war – dies jedoch im Gegensatz zu sexuellen Aggressionen, deren Existenz niemals bewiesen werden konnte. Die nationalen Instanzen kamen daher zu der Ansicht, dass die Bf nicht den Entschuldigungsgrund des guten Glaubens heranziehen dürfe, da es ihren Äußerungen an einer ausreichenden Faktengrundlage gemangelt habe.
(52) Sicherlich müssen sogar private Dokumente, die nur einer eingeschränkten Anzahl von Personen zugehen, auf einer Faktengrundlage beruhen (siehe Bilan/HR): Je ernster der Vorwurf ist, desto solider muss die Tatsachengrundlage sein (vgl Barata Monteiro da Costa Nogueira und Patrício Pereira/PT, Rz 38). Der GH möchte dazu festhalten, dass die Bf selbst hervorgehoben hat, die von ihr beanstandeten Vorfälle hätten sich in Abwesenheit von Zeugen ereignet und dass ihr Versäumnis, derartige Handlungen bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, nicht als Handeln in »bösem Glauben« interpretiert werden könne. Angesichts der Notwendigkeit unter Art 10 EMRK, Individuen, die sittliche oder sexuelle Belästigungen anzeigen, als deren Opfer sie sich erachten, angemessenen Schutz angedeihen zu lassen, ist der GH der Ansicht [...], dass die Weigerung der nationalen Instanzen, unter den Umständen des Falls das Konzept der ausreichenden Tatsachengrundlage und die Kriterien des guten Glaubens anzuwenden, der Bf
eine übermäßige Beweislast auferlegte, indem sie von ihr verlangten, dass sie den Beweis für die von ihr angeprangerten Tatsachen anzutreten habe.
(53) Was nun drittens die Auswirkungen der Äußerungen der Bf auf den guten Ruf von A. betrifft, möchte der GH nicht aus dem Blick verlieren, dass es nicht so sehr die strittige E-Mail als solche, sondern der vom Gatten der Bf hinterlassene Eintrag auf Facebook war, der zu aufgeheizten Diskussionen führte und die Angelegenheit zur Kenntnis der Öffentlichkeit brachte [...]. Unter diesen Umständen vertritt der GH die Auffassung, dass die von der Bf abgesendete E-Mail an sechs Personen, von denen nur eine in die Angelegenheit nicht verwickelt war, als solches nur begrenzte Auswirkungen auf den Ruf des angeblichen Aggressors hatte.
(54) Was nun letztens die Schwere der verhängten Sanktion angeht, trifft es zu, dass das Rechtsmittelgericht die der Bf auferlegte Geldstrafe auf € 500,– reduzierte und diesen Betrag gleichzeitig zur Gänze zur Bewährung aussetzte. Sie wurde, gemeinsam mit ihrem Ehemann, zur Zahlung von € 1.00o,– für Prozesskosten verpflichtet, wobei der Kontext der Angelegenheit und ihre persönliche Situation in Betracht gezogen wurden. Zwar kann eine derartige Sanktion nicht als besonders streng angesehen werden. Es bleibt jedoch eine Tatsache, dass die Bf strafrechtlich verurteilt wurde und sie die Kosten für das von ihr angestrengte Verfahren vor dem Cour de Cassation iHv € 2.50o,– tragen musste. Eine solche Verurteilung brachte von Natur aus einen abkühlenden Effekt mit sich, der für Personen, die sich ebenfalls als Opfer von [...] sittlicher oder sexueller Belästigung sahen, einen abschreckenden Effekt haben musste.
(55) Mit Blick auf die Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass zwischen der Einschränkung des Rechts der Bf auf freie Meinungsäußerung und dem verfolgten legitimen Ziel kein angemessenes Verhältnis bestand. Folglich hat eine Verletzung von Art 10 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 8.500,– an die Bf für materiellen und immateriellen Schaden; € 4.250,– für Kosten und Auslagen.
Vom GH zitierte Judikatur:
Kanellopoulou/GR, 11.10.2007, 28504/05
Barata Monteiro da Costa Nogueira und Patrício Pereira/PT, 11.1.2011, 4035/08
Morice/FR, 23.4.2015, 29369/10 (GK) = NLMR 2015, 153
Bilan/HR, 20.10.2020, 57860/14 (ZE)
Halet/LU, 14.2.2023, 21884/18 (GK) = NLMR 2023, 69
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.1.2024, Bsw. 20725/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 41) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.