JudikaturAUSL EGMR

Bsw12510/18 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2024

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Dabo gg Schweden, Urteil vom 18.1.2024, Bsw. 12510/18.

Spruch

Art 8 EMRK - Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Dem aus Syrien stammenden Bf und seiner zweiten Ehefrau wurde im März 2016 in Schweden Asyl gewährt. Die erste Ehefrau des Bf und die gemeinsamen fünf Kinder stellten im November 2016 bei der schwedischen Botschaft in Amman einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigungen zum Zweck der Familienzusammenführung unter Berufung auf das Angehörigenverhältnis zum Bf. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil der Bf nicht nachweisen konnte, über ausreichendes Einkommen für sich und seine Familie zu verfügen und somit die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 des Gesetzes über die vorübergehende Einschränkung der Gewährung unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen für Asylsuchende nicht erfüllt waren.

Diese Unterhaltsvoraussetzung war am 20.7.2016 eingeführt worden. Sie galt für Asylberechtigte nur, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung mehr als drei Monate nach der Gewährung des Asylstatus gestellt wurde. Die erste Ehefrau des Bf und die gemeinsamen Kinder stellten den Antrag acht Monate nach der Gewährung des Asylstatus des Bf.

Der Bf legte gegen die Entscheidung beim Migrationsgericht ein Rechtsmittel ein, das jedoch abgewiesen wurde. Das Migrationsberufungsgericht erklärte ein weiteres Rechtsmittel für unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) aufgrund der Weigerung der schwedischen Behörden, dem Antrag seiner ersten Frau und der gemeinsamen fünf Kinder auf eine Aufenthaltsgenehmigung stattzugeben.

Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

Zulässigkeit

(72) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch nicht aus einem sonstigen Grund nach Art 35 EMRK zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(73) Der Bf brachte vor, die schwedischen Behörden hätten es versäumt, eine gründliche Interessenabwägung vorzunehmen und dabei insb außer Acht gelassen, dass die Trennung der Ehegatten unfreiwillig und langwierig gewesen sei, minderjährige Kinder involviert seien, die Lebensbedingungen der Familie in Jordanien schlecht seien und keine Aussicht auf eine Familienzusammenführung an einem anderen Ort bestünde. Seiner Ansicht nach wäre es für die meisten Menschen unmöglich, die Unterhaltspflicht zu erfüllen, und die Behörden hätten die Vorschriften starr und unflexibel angewandt.

Allgemeine Grundsätze

(88) Der GH hat kürzlich in der Rechtssache M. A./DK die einschlägigen Grundsätze gemäß Art 8 EMRK in Bezug auf die Familienzusammenführung zusammengefasst. In dieser Rechtssache beschränkte der GH seine Prüfung auf die Frage, ob die Verweigerung der Familienzusammenführung des Bf mit seiner Ehefrau aufgrund der für Personen mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz geltenden dreijährigen Wartezeit einen Verstoß gegen Art 8 EMRK darstellte. Er stellte ausdrücklich fest, dass er nicht dazu berufen sei, zu beurteilen, ob der Staat andere materielle oder wirtschaftliche Bedingungen für die Gewährung der Familienzusammenführung auferlegen könnte (siehe Rz 128). Er bekräftigte die allgemeinen Grundsätze zur Familienzusammenführung, die er in seiner Rsp zu anderen Aspekten der Einwanderungspolitik entwickelt hat (siehe Jeunesse/NL). [...]

(90) Darüber hinaus gibt es bestimmte Anforderungen an das Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung: Das Verfahren muss ausreichend flexibel, zügig und effizient sein, um dem Recht des Antragstellers auf Achtung des Familienlebens gerecht zu werden, und es erfordert eine individuelle Bewertung, die die Interessen der Einheit der Familie im Lichte der besonderen Situation der betroffenen Personen gerecht abwägt. [...]

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(94) Da die erste Ehefrau des Bf und seine fünf Kinder sich zuvor nicht in Schweden aufgehalten hatten, betrifft die Beschwerde eine Behauptung, dass der belangte Staat seinen positiven Verpflichtungen aus Art 8 EMRK nicht nachgekommen sei.

(95) Der Kern der Problematik liegt daher darin, ob die schwedischen Behörden im Rahmen ihres Ermessensspielraums einen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen – dem Interesse des Bf an der Wiedervereinigung mit seinen Familienangehörigen einerseits und dem Interesse des Staates an der Regulierung der Einwanderung im allgemeinen Interesse des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes andererseits – getroffen haben. Sie lehnten den Antrag auf Familienzusammenführung ab, weil er zum einen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung des Bf als Asylberechtigter gestellt worden war, was ihn von der Unterhaltspflicht befreit hätte, und zum anderen, weil der Bf zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Umfang des Ermessensspielraums

(97) In der Rechtssache B. F. ua/CH (siehe Rz 104) stellte der GH fest, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn sie von Flüchtlingen, die einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, verlangen, dass sie nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind.

(98) Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass es mehrere zusätzliche Faktoren gibt, die für den Umfang des Ermessensspielraums von Bedeutung sind.

(99) Erstens galten die betreffenden Rechtsvorschriften für alle Flüchtlinge gleichermaßen. Es wurde also nicht unterschieden zwischen Flüchtlingen, die aus ihrem Land geflohen sind, weil ihnen dort Verfolgung drohte, und Flüchtlingen sur place, deren Asylstatus durch Ereignisse nach Verlassen ihres Herkunftslandes begründet wurde.

(100) Zweitens mussten in Schweden Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden (im Gegensatz zu subsidiär Schutzberechtigten), keine Wartezeit einhalten, bevor sie einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen konnten (im Gegensatz zu der dreijährigen Wartezeit in der schweizerischen Gesetzgebung für die Ehegatten und minderjährigen Kinder eines Flüchtlings, der eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung erhalten hatte).

(101) Drittens galten die Unterhaltskriterien nach § 10 des Gesetzes über vorübergehende Einschränkungen nur, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung mehr als drei Monate nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden gestellt wurde. Mit anderen Worten: In den ersten drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus konnte allen Flüchtlingen die Familienzusammenführung ohne Erfüllung der Unterhaltsvorschrift gewährt werden. Nur ein späterer Antrag auf Familienzusammenführung unterlag der Unterhaltspflicht.

(102) Viertens spiegelt der Ermessensspielraum im vorliegenden Fall die Übereinstimmungen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zahlreicher Vertragsstaaten wider. Die Einführung des Unterhaltserfordernisses nach einer dreimonatigen Ausnahmeregelung als Voraussetzung für die Gewährung der Familienzusammenführung durch das Gesetz über vorübergehende Einschränkungen stand voll und ganz im Einklang mit den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, insb mit Art 7 und Art 12 Abs 1 Unterabs 3, die für die EU-Mitgliedstaaten galten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark).

(103) Auch andere Mitgliedstaaten des Europarats haben offenbar Unterhaltspflichten als Voraussetzung für die Gewährung der Familienzusammenführung für Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz benötigen, eingeführt.

(104) Fünftens ist die Qualität der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle ein Faktor, der sich auf den Ermessensspielraum auswirkt. Aufgrund des Rekordanstiegs der Zahl der Asylsuchenden im Jahr 2015, der die schwedischen Einwanderungsbehörden und andere zentrale Funktionen der Gesellschaft stark belastete, musste das schwedische Einwanderungsrecht vorübergehend geändert werden, um die Zahl der Asylsuchenden zu verringern, während gleichzeitig die Kapazität der Aufnahme- und Integrationsregelungen verbessert und die wirksame Durchführung der Einwanderungskontrolle sichergestellt werden musste. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften wurden daher an die vom EU-Recht und den internationalen Verpflichtungen Schwedens geforderten Mindestanforderungen angepasst. [...]

(105) In Anbetracht dieser Erwägungen ist der GH der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum zukommt, wenn sie beschließen, dass Flüchtlinge eine Bedingung des Unterhaltsnachweises erfüllen müssen, wenn sie mehr als drei Monate nach ihrer Anerkennung als Asylberechtigte die Familienzusammenführung beantragen. [...] Der GH hält es nicht für unangemessen, dass ein asylberechtigter Zusammenführender nach Ablauf von drei Monaten für die Gewährung der Familienzusammenführung nachweisen muss, dass er über ein ausreichendes unabhängiges und stabiles Einkommen verfügt, ohne Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, um den grundlegenden Lebensunterhalt der Familienangehörigen, mit denen er die Zusammenführung anstrebt, bestreiten zu können.

(106) Der GH weist darauf hin, dass sowohl die Menschenrechtskommissarin des Europarats als auch der UNHCR ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass es für viele Personen, die internationalen Schutz genießen, unmöglich sein könnte, den schwedischen Unterhaltsnachweis zu erfüllen, und dass dieser die besonderen Umstände von Personen, die zur Flucht gezwungen wurden, nicht ausreichend berücksichtigt. Sie haben auch festgestellt, dass die dreimonatige Befreiungsfrist zu kurz ist oder zu unflexibel gehandhabt wird, und haben empfohlen, diese Frist abzuschaffen (oder möglicherweise zu verlängern).

(107) Der GH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, [...] dass unüberwindbare Hindernisse für die Ausübung des Familienlebens im Herkunftsland bei der Beurteilung des gerechten Ausgleichs im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung gewinnen. Insb wenn der im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats ansässige Flüchtling nicht in der Lage ist, die Einkommensanforderungen zu erfüllen, obwohl er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, um finanziell unabhängig zu werden, und dieser Zustand so bleibt, könnte die Beibehaltung der Unterhaltspflicht ohne jegliche Flexibilität zu einer dauerhaften Trennung der Familien führen.

Der Antrag auf Familienzusammenführung des Bf

(108) Der Bf reiste am 12.12.2014 nach Schweden ein und erhielt am 8.3.2016 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau Asyl. [...] Am 20.7.2016 trat das Gesetz über vorübergehende Einschränkungen in Kraft. Hätte der Bf zwischen dem 8.3. und dem 19.7.2016 für seine erste Ehefrau und seine fünf Kinder einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, so wäre dieser bewilligt worden, ohne dass er einem Unterhaltsnachweis unterworfen gewesen wäre. Als jedoch am 24.11.2016 der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wurde, hatte der Bf bereits seit mehr als acht Monaten die Flüchtlingseigenschaft, sodass er der Unterhaltspflicht unterlag.

(109) Die Behauptung des Bf, dass seine erste Frau und seine Kinder im April 2016 mit der schwedischen Botschaft in Jordanien in Kontakt standen, um einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren, wurde vom schwedischen Migrationsgericht als unsubstantiiert zurückgewiesen. [...] Im vorliegenden Fall stellt sich daher weder die Frage nach der Berechnung der dreimonatigen Befreiungsfrist noch die Frage, ob deren Anwendung hinreichend flexibel war, und insb nicht, ob das Versäumnis, den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb der ersten drei Monate [...] zu stellen, auf besondere Umstände zurückzuführen war, die die verspätete Stellung des Erstantrags »objektiv entschuldbar« machten.

(110) Der Antrag auf Familienzusammenführung wurde am 17.5.2017 abgelehnt, da der Bf das Unterhaltserfordernis nicht erfüllen konnte. Zum relevanten Zeitpunkt lebte er mit seiner zweiten Frau in einer Mietwohnung, die aus eineinhalb Zimmern und einer Kochnische bestand, und bezog eine so genannte »Einführungsbeihilfe«. [...]

(111) Der GH stellt fest, dass der Antrag vom 24.11.2016 auf Familienzusammenführung der erste Antrag des Bf, seiner ersten Ehefrau und seiner Kinder war. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Bf bereits seit fast zwei Jahren in Schweden, aber erst seit acht Monaten als anerkannter Flüchtling. Als die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung am 14.9.2017 rechtskräftig wurde, hatte der Bf bereits seit eineinhalb Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling in Schweden.

(112) [...] Der GH stellt fest, dass der Bf, seine erste Ehefrau und seine Kinder jederzeit einen neuen Antrag auf Familienzusammenführung stellen könnten, was bedeuten würde, dass die inländischen Behörden erneut prüfen würden, ob der Bf die Unterhaltspflicht erfüllt oder ob er davon befreit werden kann und soll.

(113) Außerdem war der Bf von Beruf Arzt und hat in Syrien als solcher gearbeitet. Er hatte seit April 2016 an den Integrationsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice teilgenommen und Schwedisch gelernt. Daher hatte er [...] gute Aussichten, den Unterhaltsnachweis in Zukunft erfüllen zu können. Er hatte jedoch noch keine Anstellung gefunden, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er alles getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, um ein ausreichendes Einkommen zur Deckung seiner Ausgaben und jener seiner Familie zu erzielen.

(114) Der GH stellt ferner fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Gesetz über vorübergehende Einschränkungen keine individuelle Beurteilung der Interessen der Einheit der Familie im Hinblick auf die besondere Situation der betroffenen Personen nach § 13 des Gesetzes zulässt oder dass eine solche Beurteilung im Fall des Bf nicht vorgenommen wurde.

(115) Darüber hinaus wurde das Ausländergesetz nach dem 19.7.2021 dahingehend geändert, dass gemäß Kapitel 5, § 3f, eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Unterhaltspflicht gewährt werden kann, wenn »außergewöhnliche Gründe« vorliegen, insb in Situationen, in denen der Unterhaltsnachweis unangemessen erscheint, zB für Rentner oder dauerhaft Behinderte.

(116) Es ist unbestritten, dass am 17.5.2017, als die Migrationsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Familienzusammenführung ablehnte, die allgemeine Lage in Syrien bedeutete, dass es »unüberwindbare Hindernisse« für den Bf, seine erste Frau und seine Kinder gab, dort ein Familienleben zu führen.

(117) Jedoch konnten die erste Ehefrau und die Kinder des Bf, die in Jordanien wohnten, den Kontakt unter anderem durch Telefonanrufe und SMS-Nachrichten aufrechterhalten, und der Bf hat keine objektiven Gründe dafür vorgebracht, warum er davon ausgeschlossen sein sollte, sie dort oder in anderen Ländern zu besuchen.

(118) Die Familienangehörigen im Ausland, für die die Familienzusammenführung beantragt wurde, sind nie in Schweden gewesen und haben außer ihrer Beziehung zum Antragsteller, der sich dort aufhält, keine weiteren Verbindungen zu diesem Land.

(119) Die erste Ehefrau des Bf lebte seit Sommer 2013 unter dem Schutz des UNHCR in Jordanien, und er hatte sie seither nicht mehr gesehen. Es ist erwähnenswert, dass er im November 2014 wieder geheiratet hat und dass Polygamie in Schweden nicht legal ist.

(120) Auch die fünf Kinder des Bf aus der Ehe mit seiner ersten Frau lebten seit Sommer 2013 mit ihrer Mutter unter dem Schutz des UNHCR in Jordanien. [...] Der Bf hat weder eine besondere Abhängigkeit von ihm noch Schwierigkeiten dargelegt, die sich aus der Tatsache ergeben könnten, dass sie getrennt leben. Der GH weist ferner darauf hin, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann, der die Aufnahme aller Kinder erfordert, denen es in einem Vertragsstaat besser gehen würde.

(121) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die innerstaatlichen Behörden unter den Umständen des vorliegenden Falles einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bf und denen des Staates an der Kontrolle der Einwanderung gefunden haben und dass sie bei der Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten haben.

(122) Daraus folgt, dass keine Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Jeunesse/NL, 3.10.2014, 12738/10 (GK) = NLMR 2014, 417

I. A. A. ua/GB, 8.3.2016, 25960/13

Biao/DK, 24.5.2016, 38590/10 (GK) = NLMR 2016, 276

M. A./DK, 9.7.2021, 6697/18 (GK) = NLMR 2021, 331

M. T. ua/SE, 20.10.2022, 22105/18 = NLMR 2022, 426

B. F. ua/CH, 4.7.2023, 13258/18 ua = NLMR 2023, 354

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.1.2024, Bsw. 12510/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 31) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise