JudikaturAUSL EGMR

Bsw49439/21 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
05. September 2023

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Hanževački gg Kroatien, Urteil vom 5.9.2023, Bsw. 49439/21.

Spruch

Art 3 EMRK, Art 6 Abs 1 EMRK - Unvorhersehbare rückwirkende Anwendung der Zulässigkeitskriterien eines Rechtsbehelfs.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art 3 EMRK was die Haftbedingungen des Bf im Gefängnis Zagreb und im Staatsgefängnis Lepoglava betrifft (einstimmig).

Keine Verletzung von Art 3 EMRK in Bezug auf die Haftbedingungen des Bf im Gefängnis Bjelovar (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 9.900,– für immateriellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf war im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 in Gefängnissen in Varaždin, Zagreb, Lepoglava und Bjelovar inhaftiert.

Er erachtete seine Haftbedingungen in den Gefängnissen als unmenschlich und erniedrigend, weshalb er am 19.1.2012 ein Rechtsschutzersuchen beim Vollzugsgericht einreichte, welches als unbegründet abgewiesen wurde, da die Haftbedingungen zufriedenstellend gewesen seien.

Am 5.12.2012 erhob der Bf eine Amtshaftungsklage und begehrte Schadenersatz. Diese wurde ebenso abgewiesen wie die dagegen erhobene Berufung. Am 23.10.2020 legte der Bf dagegen eine Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde am 18.3.2021 vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung als unzulässig qualifiziert, der Bf habe während seiner Gefängnisaufenthalte nicht von den bestehenden präventiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht. Die vorherige Inanspruchnahme eines präventiven Rechtsbehelfs sei – nach der aktuellen Rsp – für all jene Personen, die eine Verfassungsbeschwerde in einem Amtshaftungsverfahren erheben wollten, verpflichtend. Die Verpflichtung bestand unabhängig davon, ob diese Personen noch die Möglichkeit gehabt hätten, den präventiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Bis zur entsprechenden Änderung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs mit Urteil vom 4.2.2020 (veröffentlicht am 10.3.2020) war es im Hinblick auf den Rechtsschutz nicht nötig gewesen, sich in einem ersten Schritt eines präventiven Rechtsbehelfs zu bedienen. Aufgrund der rückwirkenden Auferlegung dieser Verfahrensbedingung war der Bf nicht mehr in der Lage, die neu geschaffene Zulässigkeitsvoraussetzung der Inanspruchnahme des präventiven Rechtsbehelfs zu erfüllen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

(21) Der Bf beschwerte sich darüber, dass der Verfassungsgerichtshof seine Verfassungsbeschwerde aufgrund der rückwirkenden Anwendung seiner Zulässigkeitskriterien für unzulässig erklärt hatte. Er berief sich auf Art 6 Abs 1 und Art 13 EMRK und machte geltend, eine Verfassungsbeschwerde sei in seinem Fall unwirksam gewesen. Da Art 6 Abs 1 im Verhältnis zu Art 13 EMRK als lex specialis zu betrachten ist [...], prüft der GH dieses Vorbringen ausschließlich nach Art 6 Abs 1 EMRK [...].

Zulässigkeit

(22) Der GH stellt fest, dass dieses Vorbringen weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig ist. Es ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(27) In Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe und die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs für die Prüfung von Fällen im Zusammenhang mit Haftbedingungen hat der GH in seiner Leitentscheidung Ulemek/HR erörtert, dass das kroatische Rechtssystem sowohl präventive als auch kompensatorische Rechtsbehelfe hinsichtlich unangemessener Haftbedingungen vorsieht. Der präventive Rechtsbehelf beinhaltete eine direkte Beschwerde bei der Gefängnisverwaltung und/oder dem Strafvollzugsrichter, während sich der kompensatorische Rechtsbehelf auf die Möglichkeit bezog, in einem Verfahren vor den zuständigen Zivilgerichten eine Entschädigung vom Staat zu erhalten. Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses nach Inanspruchnahme des präventiven und/oder kompensatorischen Rechtsbehelfs konnten die Bf eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einreichen [...].

(28) Zudem wies der GH darauf hin, dass nach der Rsp des Verfassungsgerichtshofs zum maßgeblichen Zeitpunkt [...] keine Verpflichtung bestand, zunächst die präventiven Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, wenn später eine Amtshaftungsklage – also ein Rechtsbehelf zur Entschädigung – vor dem zuständigen Zivilgericht wegen angeblicher unangemessener Haftbedingungen erhoben wurde (siehe Ulemek/HR, Rz 39 und 51–54). Der GH stellte in seiner Entscheidung Ulemek/HR fest, dass es nicht erforderlich ist, zuvor die bestehenden präventiven Rechtsbehelfe auszuschöpfen [...].

(29) Nach der Entscheidung des GH in der Rechtssache Ulemek/HR hat sich die Rsp des Verfassungsgerichtshofs geändert. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung (Nr U-III-2757/2018) vom 4.2.2020 den Grundsatz aufgestellt, dass ein Bf seine Beschwerden über unangemessene Haftbedingungen nicht erfolgreich in einer Verfassungsbeschwerde nach Erledigung einer Amtshaftungsklage vorbringen kann, wenn er nicht zuvor während seiner Anhaltung unter den beanstandeten Haftbedingungen den präventiven Rechtsbehelf ordnungsgemäß in Anspruch genommen hat [...].

(30) Nach Prüfung der oben genannten Entscheidung in der nachfolgenden Rechtssache Janković ua/HR bestätigte der GH, dass die Entwicklung in der Rsp des Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen mit den Feststellungen des GH in Ulemek/HR zum ergänzenden Charakter der präventiven und kompensatorischen Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit den Haftbedingungen übereinstimmt [...].

(31) [...] Insb in Ermangelung einer Übergangsfrist oder eines Hinweises darauf, wie die Entscheidung Nr U-III-2757/2018 des Verfassungsgerichtshofs in zeitlicher Hinsicht angewendet werden sollte, stellte der GH fest, dass die rückwirkende Anwendung dieser Leitentscheidung eine Frage der Vorhersehbarkeit und damit der Wirksamkeit der Verfassungsbeschwerde als Rechtsbehelf im Zusammenhang mit den Haftbedingungen für alle Bf aufwirft, die vor dem 10.9.2020 (dh sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung) einen kompensatorischen Rechtsbehelf, aber nicht zuvor auch einen präventiven Rechtsbehelf in Anspruch genommen haben und dazu aufgrund der besonderen Bedingungen ihrer Inhaftierung nicht mehr in der Lage waren (vgl Janković ua/HR, Rz 62 f). Der GH ließ jedoch die weitere Entwicklung der Rsp des Verfassungsgerichtshofs zu, ohne die Verfassungsbeschwerde zum maßgeblichen Zeitpunkt als unwirksamen Rechtsbehelf zu betrachten (vgl Janković ua/HR, Rz 64–66).

(32) Nach der Entscheidung des GH in Janković ua/HR vertrat der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall (Nr U-III-3047/2019 vom 29.3.2022) die Auffassung, dass die Nichtinanspruchnahme des präventiven Rechtsbehelfs dem Bf [...] nicht zur Last gelegt werden könne, da er nur während seiner Inhaftierung auf den erstgenannten Rechtsbehelf hätte zurückgreifen können und es zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Inanspruchnahme dieses Rechtsbehelfs eine Voraussetzung für die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde in einem nachfolgenden Amtshaftungsverfahren sein würde [...].

(33) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass [...] vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Nr U-III-2757/2018) nach innerstaatlichem Recht die Inanspruchnahme der präventiven Rechtsbehelfe für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einem anschließenden Amtshaftungsverfahren (dem entschädigenden Rechtsbehelf) nicht erforderlich war. Nach diesem Zeitpunkt wurde die Inanspruchnahme der präventiven Rechtsbehelfe für alle Bf, die eine Verfassungsbeschwerde im Amtshaftungsverfahren (entschädigender Rechtsbehelf) erheben wollen, verpflichtend, unabhängig davon, ob sie noch die Möglichkeit hatten, die präventiven Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen oder nicht. [...]

(34) Der GH stellt fest [...], dass der Bf seine Verfassungsbeschwerde im Oktober 2020 einreichte und diese im März 2021 durch Anwendung der damaligen Leitentscheidung des Verfassungsgerichtshofs [...] als unzulässig qualifiziert wurde. Dies stellte eine Beschränkung seines Rechts auf Zugang zum Verfassungsgerichtshof dar.

(35) Es obliegt dem GH zu prüfen, ob die vom Verfassungsgerichtshof angewandte Beschränkung klar, zugänglich und vorhersehbar [...] war, ob sie ein rechtmäßiges Ziel verfolgte und ob sie [...] verhältnismäßig war [...]. [...]

(36) Der GH hat bereits festgestellt [...], dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nr U-III-2757/2018 die neue Zulässigkeitsvoraussetzung rückwirkend und ohne Übergangsmaßnahmen anwandte, was eine Frage der Vorhersehbarkeit nach der EMRK aufwirft (siehe Janković ua/HR, Rz 62 f).

(38) Der GH stellt ebenso wie der Verfassungsgerichtshof in seiner späteren Rsp fest [...], dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit einer Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht der Zeitpunkt ist, an dem es dem Bf möglich war, eine solche Beschränkung zu beachten. Im Fall des Bf war dies der Zeitraum zwischen 2008 und 2011, als er noch inhaftiert war und die präventiven Rechtsbehelfe hätte ausschöpfen können, wenn er gewusst hätte, dass dies eine Voraussetzung für die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde im anschließenden Amtshaftungsverfahren sein würde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt glaubte der Bf jedoch, die Wahl zwischen dem präventiven und dem kompensatorischen Rechtsbehelf zu haben, und er entschied sich für letzteren, da er darauf vertraute, dass seine Klage [...] geprüft werden würde. Aufgrund der unerwarteten Änderung der Rsp des Verfassungsgerichtshofs mit rückwirkendem Effekt war der Bf jedoch nicht mehr in der Lage, die neu auferlegte Bedingung der Inanspruchnahme des präventiven Rechtsbehelfs zu erfüllen.

(39) Zudem kann dem Bf in einer Situation, in der sich die Rsp des Verfassungsgerichtshofs entwickelt hat, [...] nicht vorgeworfen werden, dass er eine Entscheidung des höchsten nationalen Gerichts in Kroatien beantragt hat [...].

(40) Die [...] unvorhersehbare rückwirkende Auferlegung einer Verfahrensbedingung, die der Bf nicht mehr erfüllen konnte, hat seinen Zugang zu einem Gericht in einem solchen Maße eingeschränkt, dass der Wesensgehalt dieses Rechts beeinträchtigt wurde.

(41) Es liegt daher eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK

Zulässigkeit

(46) Der GH stellt fest, dass [...] ein Bf verpflichtet ist, etwaige Beschwerden über die Bedingungen seiner Inhaftierung innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung im innerstaatlichen Verfahren [...] und nur dann, wenn diese Rechtsbehelfe unter den besonderen Umständen des Falles nicht ordnungsgemäß funktioniert haben, sechs Monate nach seiner Entlassung aus den besonderen nachteiligen Haftbedingungen oder dem Haftregime beim GH einzureichen.

(47) Da der Bf zunächst versuchte, einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen, nämlich eine Amtshaftungsklage nach dem Ende seiner Inhaftierung, und die Zivilgerichte über die Begründetheit seines Anspruchs entschieden hatten, ist der GH davon überzeugt, dass der Bf die sechsmonatige Frist eingehalten hat, indem er seine Beschwerde vor dem GH innerhalb von sechs Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung in diesem Zivilverfahren erhob. [...]

(49) [...] Der Bf war zwischen 12.4. und 24.12.2008 im Gefängnis von Varaždin inhaftiert und hat am 19.1.2012 als erste Maßnahme eine Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Haftbedingungen erhoben [...]. Da er seine Amtshaftungsklage außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben hatte, [...] wurden die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf diesen Zeitraum nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft. Daraus folgt, dass dieser Teil des Vorbringens unzulässig und nach Art 35 Abs 1 und 4 EMRK zurückzuweisen ist (einstimmig).

(50) In Bezug auf die verbleibenden Zeiträume stellt der GH fest, dass das Vorbringen weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig ist. Es ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(51) Der Bf brachte vor, dass seine Haftbedingungen in den Gefängnissen in Zagreb, Lepoglava und Bjelovar unmenschlich und erniedrigend gewesen seien. Er habe in all diesen Gefängnissen nicht genügend persönlichen Freiraum gehabt, die hygienischen Bedingungen seien erschreckend und das Essen sei von schlechter Qualität gewesen. [...]

(53) [...] Der GH bekräftigt, dass erheblicher Platzmangel [...] ein gravierender Faktor ist, der bei der Feststellung, ob die beschriebenen Haftbedingungen »erniedrigend« iSv Art 3 EMRK waren, zu berücksichtigen ist und sowohl für sich allein als auch in Verbindung mit anderen Mängeln eine Verletzung darstellen kann [...].

(54) Der GH stellt fest, dass der Bf in Zagreb im Gefängnis während seines gesamten Aufenthalts in der Dauer von 75 Tagen über weniger als 3 m² persönlichen Raum verfügte [...]. Dasselbe gilt für mindestens die Hälfte seines Aufenthalts im Staatsgefängnis Lepoglava, wo er 601 Tage inhaftiert war [...].

(55) In den Leitentscheidungen Muršić/HR [...] und Ulemek/HR [...] stellte der GH eine Verletzung in Bezug auf Sachverhalte fest, die jenen des vorliegenden Falls ähnlich sind. Nach Prüfung aller ihm vorgelegten Unterlagen hat der GH keine Tatsachen oder Argumente gefunden, die ihn zu einer anderen Schlussfolgerung in Bezug auf die Begründetheit der Beschwerde im vorliegenden Fall veranlassen könnten.

(56) Was die Haftbedingungen des Bf im Gefängnis Zagreb und im Staatsgefängnis Lepoglava betrifft, liegt eine Verletzung von Art 3 EMRK vor (einstimmig).

(57) Der GH stellt jedoch keine Beanstandung der Haftbedingungen des Bf im Gefängnis Bjelovar fest, wo dieser nur bei kurzen, nicht aufeinanderfolgenden Gelegenheiten einer geringfügigen Reduzierung seines persönlichen Raums (2,96 m²) ausgesetzt war und dies durch ausreichende Aktivitäten außerhalb der Zelle kompensiert wurde [...]. Außerdem verfügte der Bf von den 631 Tagen, die er in diesem Gefängnis verbrachte, nur an 22 Tagen über einen persönlichen Raum von 3 bis 4 m², während er in der restlichen Zeit über mehr als 4 m² verfügte. [...]

(58) Folglich liegt keine Verletzung von Art 3 EMRK in Bezug auf die Haftbedingungen des Bf im Gefängnis Bjelovar vor (einstimmig).

Weitere behauptete Konventionsverletzungen

(60) Der GH ist in Anbetracht der obigen Feststellungen zu Art 3 und Art 6 Abs 1 EMRK der Auffassung [...], dass es nicht erforderlich ist, über die weiteren Vorbringen gesondert zu entscheiden [...] (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 9.900,– für immateriellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ananyev ua/RU, 10.1.2012, 42525/07, 60800/08

Petko Petkov/BG, 19.2.2013, 2834/06

Muršić/HR, 20.10.2016, 7334/13 (GK) = NLMR 2016, 406

Zubac/HR, 5.4.2018, 40160/12 (GK) = NLMR 2018, 138

Ulemek/HR, 31.10.2019, 21613/16

Janković ua/HR, 21.9.2021, 23244/16 ua

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.9.2023, Bsw. 49439/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 439) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise