Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Renata Klinc und Blaz Klinc gg Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 6.9.2022, Bsw. 14031/19.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Ablehnung des Ansuchens auf Vorabentscheidung durch den EuGH.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf waren Geschäftsführer eines slowenischen Unternehmens, das den Auftrag zur Durchführung von Arbeiten auf einer Baustelle in Innsbruck übernahm. Bei einer Prüfung durch die österreichischen Steuerbehörden konnten sechs Arbeitnehmer, die beim Unternehmen der Bf angestellt waren, nicht alle arbeitsrechtlich relevanten Dokumente gemäß dem AVRAG (Anm: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl 459/1993.) vorlegen.
Am 4.8.2016 erließ der Bürgermeister von Innsbruck Strafbescheide, mit denen den Bf jeweils Verwaltungsstrafen iHv € 12.000,– und weitere Kosten iHv € 1.200,– auferlegt wurden. Ihre Beschwerde wurde vom LVwG Tirol abgewiesen, die dagegen erhobene Erkenntnisbeschwerde vom VfGH zurückgewiesen. In einer außerordentlichen Revision an den VwGH ersuchten die Bf um eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage der Vereinbarkeit des AVRAG und der ausgestellten Strafbescheide mit dem Unionsrecht.
Am 9.10.2018 wies der VwGH die außerordentliche Revision zurück und lehnte das Ersuchen um Vorabentscheidung ab. Unter Verweis auf seine Rsp (Anm: Vgl VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0118 und VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164.) stellte er fest, dass die Bf nicht angegeben hätten, warum die verhängten Bußgelder vom EU-Recht abweichen oder nicht mit der Rsp des EuGH übereinstimmen würden.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) wegen der Weigerung der nationalen Gerichte, die Frage der Vereinbarkeit des AVRAG und der Strafbescheide mit dem Unionsrecht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
(8) […] Die EMRK als solche garantiert nicht das Recht, dass nationale Gerichte eine Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen müssen. […] Art 6 Abs 1 EMRK wird jedoch verletzt, wenn sich die Ablehnung als willkürlich erweist, bspw wenn sie nicht hinreichend begründet wurde […]. Im Rahmen von Art 267 AEUV bedeutet dies, dass nationale Gerichte, gegen deren Entscheidung nach nationalem Recht kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die es ablehnen, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, […] verpflichtet sind, in ihrer Entscheidung zu begründen und auszuführen, warum sie die Frage für unerheblich hielten, die in Frage gestellte Rechtsvorschrift bereits durch den EuGH ausgelegt wurde oder die Richtigkeit der Anwendung des EU-Rechts so offensichtlich ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt. (Anm: Vgl EuGH 6.10.1982, C-283/81 (CILFIT/Ministero della Sanità).)
(9) Die Verpflichtung nationaler Gerichte, ihre Entscheidungen hinreichend zu begründen, dient dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Entscheidung zu verstehen, was einen wesentlichen Schutz gegen Willkür gewährleisten und den Parteien zeigen soll, dass das rechtliche Gehör gewahrt wurde […].
(10) Nationale Instanzgerichte dürfen eine Beschwerde durch bloßen Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften abweisen, wenn die Sache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, oder wenn lediglich die Entscheidungsgründe des untergeordneten Gerichts bestätigt werden.
(11) Der GH hat daher zu prüfen, ob der VwGH in seinem Beschluss vom 9.10.2018 seine Weigerung zur Vorlage einer Vorabentscheidung an den EuGH hinreichend begründet hat. […]
(12) Im ersten Vorbringen machten die Bf geltend, dass das AVRAG eine unverhältnismäßige Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellen und somit gegen Art 16 RL 2006/123/EG (Anm: RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 2006/376, 36.) verstoßen würde, da die bereitzuhaltenden und vorzulegenden Dokumente einschließlich einer deutschen Übersetzung über die in Art 9 RL 2014/67/EU (Anm: RL 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Durchsetzung der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der VO (EU) 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl L 2014/159, 11.) und über die im früheren Erkenntnis des EuGH (Anm: Vgl EuGH 18.7.2007, C-490/04 (Kommission/Deutschland).) genannten Dokumente hinausgehen würden. Aus letzterer Rechtsvorschrift ergebe sich auch nicht, dass
die geforderten Dokumente nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden könnten. Der VwGH reagierte auf dieses Vorbringen mit Verweis auf seine Entscheidung vom 20.9.2018 (Anm: VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0118.), in der er festgestellt hatte, dass Art 9 RL 2014/67/EU Kontrollmaßnahmen zulasse und diese nicht abschließend aufgelistet seien. In dieser Entscheidung hatte er sich wiederum auf sein Erkenntnis vom 28.2.2017 (Anm: VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164.) bezogen, in welchem die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen unter Bezugnahme auf die Rsp des EuGH (Anm: Vgl EuGH 18.7.2007, C-490/04 (Kommission/Deutschland).) [...] als unionsrechtlich unbedenklich eingestuft wurde und auch die Verpflichtung, eine deutsche Übersetzung der Lohnunterlagen bereitzuhalten, eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die wirksame Kontrolle dieses Schutzes gewährleisten solle. Daraus folgt, dass der VwGH aufgrund seiner früheren Rsp nachvollziehbar begründet hat, dass keine ungeklärten Rechtsfragen des Unionsrechts vorliegen und dass eine Vorabentscheidung des EuGH nicht erforderlich war.
(13) Das zweite Vorbringen der Bf konzentrierte sich auf die behauptete Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, die aus den gesetzlich vorgeschriebenen Sanktionen resultierte. Nach Ansicht der Bf seien diese unverhältnismäßig und verstießen gegen Art 49 Abs 3 GRC. Die Sanktionen zielten darauf ab, Dienstleistungsanbieter aus anderen EU-Ländern an der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich zu hindern, was gegen ErwGr 12 RL 2006/123/EG verstoße. Ein anderes österreichisches Gericht hätte bereits eine Vorabentscheidung betreffend die Vereinbarkeit dieser Sanktionen mit dem Unionsrecht beantragt.
Der VwGH reagierte wiederum mit einem Verweis auf seine frühere Entscheidung […], in der er festgestellt hatte, dass das nationale Recht vier verschiedene Stufen von Strafen vorsehe, die nach dem Grad des Fehlverhaltens und der Schuld abgestuft seien und einen breiten Ermessensspielraum bei der Strafbemessung zuließen. Er sah keinen Widerspruch zur Entscheidung des EuGH (Anm: Vgl EuGH 9.2.2012, C-210/10 (Urbán).) [...] und erachtete somit die österreichischen Sanktionsbestimmungen als verhältnismäßig und in Einklang mit dem Unionsrecht. Was den Umstand betrifft, dass ein anderes Gericht das Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet hatte, teilt der GH die Auffassung des VwGH, dass die bloße Bezugnahme darauf den behaupteten Verstoß gegen Unionsrecht nicht hinreichend spezifiziert hat. Daher hat sich der VwGH auch mit dem zweiten Vorbringen der Bf angemessen auseinandergesetzt.
(14) Im dritten Vorbringen behaupteten die Bf, dass die gegen sie verhängten Strafen unverhältnismäßig seien und gegen Art 18 und 56 AEUV sowie Art 49 Abs 3 GRC verstoßen würden. Beide Bf seien bestraft worden, weil sie nicht gewusst hätten, dass sie einen Vertreter mit Alleinverantwortung bestellen hätten können, was gegen die Grundsätze verstoße, die der EuGH in seinem Urteil vom 9.2.2012 (Anm: Vgl EuGH 9.2.2012, C-210/10 (Urbán).) aufgestellt hatte.
Der VwGH [...] ging auf dieses Vorbringen ebenfalls ein und ergänzte, dass gegen beide Bf Strafen verhängt worden seien, weil sie Geschäftsführer des Unternehmens waren und keinen alleinverantwortlichen Vertreter benannt hätten. Bezüglich der Gerichtsgebühren führte der VwGH unter Bezugnahme auf die Rsp des EuGH (Anm: Vgl EuGH 30.6.2016, C-205/15 (Toma).) [...] aus, dass das Einheben von Gerichtsgebühren zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerichtssystems beitrage und so mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar sei. Die Höhe der auferlegten Kosten indiziere keine Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht. Der VwGH hat somit umfassend dargelegt, warum die Argumente der Bf nicht überzeugend sind. Seine Argumentation ist daher zufriedenstellend.
(15) Im vierten Vorbringen rügten die Bf, dass die nationalen Behörden eine von ihnen geleistete Kaution nicht berücksichtigt hätten und so die Gefahr einer Doppelbestrafung bestehe. [...] Der VwGH reagierte auf dieses Argument mit dem Hinweis, dass die geleistete Kaution weder Gegenstand der Strafbescheide gewesen sei, noch die Gefahr einer Doppelbestrafung bestehe, da die Kaution nach Bezahlung der Strafe rückerstattet werden müsse. Der VwGH hat seine Rechtsansicht auch in diesem Punkt angemessen dargelegt.
(16) […] Das fünfte Vorbringen umfasste die Behauptung der Bf, dass das nationale Recht diskriminierend sei und die fraglichen Rechtsvorschriften nicht gleichermaßen für österreichische Dienstleistungserbringer gelten würden, da die Kosten beiden Bf auferlegt worden seien und es in einem zivilgerichtlichen Verfahren nur zu einem Zuschlag gekommen wäre. Des Weiteren verstoße die Verpflichtung, Dokumente mit sensiblen Daten bereithalten zu müssen, gegen EU-Datenschutzrecht.
In seiner Entscheidung verwies der VwGH umfassend darauf, dass die Bf rechtliche Bedenken nur angedeutet und den behaupteten Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen die Rsp des EuGH nicht hinreichend spezifiziert hätten. Die Argumentation, dass die nationalen Rechtsvorschriften gegen EU-Datenschutzrecht verstoßen würden, beruhe auf der unrichtigen Annahme, dass die Dokumente nicht auch in digitaler Form bereitgehalten werden könnten. Da die Bf keine weiteren Vorbringen mehr erstattet haben, ist der GH überzeugt, dass die Antwort des VwGH und seine Argumentation angemessen gewesen sind.
(17) Unter all diesen Umständen kann der GH den Behauptungen der Bf, das nationale Verfahren sei im Sinne seiner Rsp unfair gewesen, nicht zustimmen. [...] Der VwGH ist, wenn auch unter teilweiser Bezugnahme auf frühere Urteile, auf alle Vorbringen der Bf hinreichend eingegangen. Er stellte fest, dass eine Reihe der Fragen, die die Bf dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen wollten, bereits vom EuGH behandelt wurden, während andere nicht relevant waren, da sie von den Bf nicht ausreichend begründet wurden. Der VwGH hat somit seine Entscheidung im Licht der
Cilfit-Rsp begründet. Die Begründung in der Entscheidung ermöglichte es den Bf, die Entscheidung zu verstehen, folglich wurden die Verfahrensgarantien gemäß Art 6 Abs 1 EMRK eingehalten. Der GH muss nicht prüfen, ob die Entscheidung des VwGH richtig war, da es nicht Sache des GH ist, etwaige Fehler zu prüfen, die den nationalen Gerichten bei der Auslegung oder Anwendung des einschlägigen Rechts unterlaufen sein könnten […]. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der Entscheidung des VwGH vom 9.10.2018, die Frage dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorzulegen, keine Anzeichen von Willkür ersichtlich sind. Somit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ullens de Schooten und Rezabek/BE, 20.9.2011, 3989/07, 38353/07 = NLMR 2011, 279
Harisch/DE, 11.4.2019, 50053/16 = NLMR 2019, 138
Sanofi Pasteur/FR, 13.2.2020, 25137/16
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 6.9.2022, Bsw. 14031/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 405) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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