Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache S.W. ua gg Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 6.9.2022, Bsw. 1928/19.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Erkennbarkeit des gleichgeschlechtlichen Adoptivelternteils in Geburtsurkunde des Kindes.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die ErstBf und die Drittbf sind ein gleichgeschlechtliches Paar, das in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Die ZweitBf ist die am 14.10.2014 geborene leibliche Tochter der ErstBf. Der leibliche Vater war den Behörden nicht bekannt. Die DrittBf adoptierte die ZweitBf mit Adoptionsvertrag vom 10.11.2014.
Am 17.11.2016 beantragten die Bf beim Standesamt Wien-Margarethen unter anderem die Ausstellung einer Geburtsurkunde für die ZweitBf, in der sowohl die ErstBf als auch die DrittBf als Mütter angeführt werden. Der Antrag wurde am 1.6.2017 vom Standesamt abgewiesen. In seiner Begründung verwies es auf die geschlechtsneutrale Formulierung in § 2 Abs 3 Personenstandsgesetz (PStG) (Anm: Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens, BGBl I 16/2013.). Ferner müssten Geburtsurkunden nach dem Muster der Anlage der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV) (Anm: Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, BGBl II 324/2013.) ausgestellt werden. Die Überschrift der darin enthaltenen Spalte »Vater/Elternteil« berücksichtige nicht nur Situationen, in denen die Elternteile Vater und Mutter sind, somit läge in diesem Fall keine Regelungslücke vor.
Die Bf legten am 5.7.2017 Beschwerde ein und hielten den gegenständlichen Antrag aufrecht. Bezüglich des Hauptbegehrens auf Ausstellung einer Geburtsurkunde, in der die ErstBf und die DrittBf als Mütter der ZweitBf angeführt sind, wies das VwG Wien am 11.9.2017 die Beschwerde ab. (Anm: VwG Wien 11.9.2017, VFW-101/069/10600/2017 ua.) Es stellte fest, dass eine Geburtsurkunde nur die rechtlichen, nicht aber die leiblichen Eltern offenbaren würde. Sie gebe nicht preis, wer die leibliche Mutter sei. Im Fall gleich- oder verschiedengeschlechtlicher rechtlicher Eltern könne somit auch die Frau, die unter »Mutter/Elternteil« eingetragen worden sei, die Adoptivmutter sein. Im Jahr 2015 sei die betreffende Anlage der PStG-DV geändert und die Spalte »Mutter/Wahlelternteil« und »Vater/Wahlelternteil« durch »Mutter/Elternteil« und »Vater/Elternteil« ersetzt worden. Dadurch sollte gezeigt werden, dass sowohl der leibliche als auch der Adoptivelternteil in jeweils beide Spalten eingetragen werden und somit nicht davon
ausgegangen werden könne, dass eine Mutter, die unter »Vater/Elternteil« eingetragen sei, die Adoptivmutter sei.
Am 2.11.2017 erhoben die Bf Beschwerde beim VfGH, in der sie eine Verletzung ihres verfassungsmäßig garantierten Rechts auf Vertraulichkeit ihrer persönlichen Daten und ihrer Rechte nach Art 8 und Art 14 EMRK vorbrachten, weil die Geburtsurkunde bei einer Adoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar das Bestehen einer Adoption bzw die Identität des Adoptivelternteils erkennen lasse, da die Frau, die in der Spalte »Vater/Elternteil« angeführt werde, nicht als »Vater« angesehen werden könne und somit der Adoptivelternteil sein müsse. Dies wäre einfach zu vermeiden, indem die Überschriften beider Spalten mit »Elternteil« bzw »Mutter/Elternteil« bezeichnet würden. Der VfGH beschloss am 13.6.2018, die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zu behandeln. Der Ausdruck »Elternteil« in der Überschrift ermögliche alternative Bezeichnungen.
Am 1.1.2018 erhoben die Bf außerordentliche Revision beim VwGH, der diese am 30.1.2018 mangels erheblicher Rechtsfragen zurückwies, da er über diese bereits in einem sachlich und rechtlich ähnlichen Fall entschieden hatte. (Anm: VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0011.)
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) alleine und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Durch die Offenlegung in der Geburtsurkunde, wer die Adoptivmutter der ZweitBf sei, sei eine Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als gleichgeschlechtliches Paar erfolgt. Außerdem behaupteten sie eine Diskriminierung, weil bei verschiedengeschlechtlichen Paaren nach einer Adoption in der Geburtsurkunde nicht ersichtlich sei, wer der leibliche Elternteil sei.
I.Zum Opferstatus der ErstBf
(24) [...] Die Regierung behauptete, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die ErstBf durch die in der Geburtsurkunde angeführten Personenstandsdaten diskriminiert worden sei. [...]
(25) Der GH stellt fest, dass ein Bf, um eine Beschwerde gemäß Art 34 EMRK zu erheben, in der Lage sein muss nachzuweisen, dass er von der beanstandeten Maßnahme direkt betroffen war [...].
(26) Im vorliegenden Fall ist der GH bereit anzunehmen, dass die ZweitBf und die DrittBf direkt von der Maßnahme [...] betroffen waren. Bezüglich der ErstBf nimmt der GH die Einwendungen der Regierung zur Kenntnis, die die Frage aufwirft, ob die ErstBf unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde, obwohl sie in der Spalte »Mutter/Elternteil« [...] eingetragen wurde. [...] Es kann jedoch auch argumentiert werden, dass die Maßnahme [...] alle drei Bf als Familieneinheit direkt betrifft [...]. Der GH ist der Ansicht, dass die Frage unter den Umständen des vorliegenden Falls offengelassen werden kann, da die Beschwerde der Bf aus den unten angeführten Gründen unzulässig ist.
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(39) Was den Begriff des »Privatlebens« gemäß Art 8 EMRK betrifft, weist der GH darauf hin, dass es sich dabei um einen weit gefassten Begriff handelt, der nicht abschließend definiert werden kann. Der GH hat bereits entschieden, dass die Achtung des Privat- und Familienlebens es erfordert, dass jeder in der Lage sein muss, die Details seiner Identität als individueller Mensch festzustellen, was die rechtliche Beziehung von Eltern und Kind miteinschließt. [...] Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines »Familienlebens« ist dagegen eine Tatsachenfrage, die vom Bestehen einer engen persönlichen Bindung abhängt [...]. Während Art 8 EMRK weder das Recht auf Adoption noch auf Familiengründung [...] garantiert, setzt er das Vorhandensein einer Familie oder [...] einer Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und echten Adoption entsteht, voraus [...].
(42) Die Grenzen zwischen positiven und negativen Verpflichtungen nach Art 8 EMRK lassen sich nicht genau abgrenzen. Die anzuwendenden Grundsätze sind jedoch ähnlich. Sowohl im positiven als auch im negativen Kontext muss es zu einer gerechten Abwägung zwischen den entgegenstehenden Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes kommen. In beiden Kontexten verfügt der Staat über einen gewissen Ermessensspielraum [...].
(43) In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt stellt der GH zunächst fest, dass die Streitfrage die Art und Weise betrifft, in welcher die Geburtsurkunde der ZweitBf nach ihrer Adoption durch die DrittBf ausgestellt wurde. Es ist unstrittig [...], dass die Frage unter den Begriff des Privat- und Familienlebens iSd Rsp und somit unter Art 8 EMRK fällt.
(44) In diesem Kontext merkt der GH an, dass die Bf bei der Begründung ihres rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses auf keine Hindernisse gestoßen sind. [...] Mit anderen Worten dauerte es nur zwei Monate, bis das Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich begründet wurde. Weiters führt der GH an, dass der Antrag der Bf, der fast zwei Jahre später beim Standesamt [...] eingebracht wurde, ursprünglich drei Begehren enthielt. [...] Das einzige Begehren, dem nicht stattgegeben wurde, betraf die Ausstellung der Geburtsurkunde der ZweitBf [...] in einer Weise, die die ErstBf und die DrittBf als »Mutter« bezeichnen würde.
(45) Vor dem GH machten die Bf nicht mehr geltend, dass die Behörden der ZweitBf eine Geburtsurkunde ausstellen hätten müssen, welche jeweils die ErstBf und die DrittBf als »Mutter« bezeichne. Vielmehr machten sie, wie bereits in ihrer Beschwerde an den VfGH, geltend, dass die Geburtsurkunde der ZweitBf die Identität der Adoptivmutter offenbare. Der GH hält es deshalb für angemessen, den vorliegenden Fall als einen zu behandeln, der die negativen Verpflichtungen des Staates berührt [...]. In einem nächsten Schritt muss daher geprüft werden, ob ein Eingriff in das Recht der Bf auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt.
(46) Die Regierung betonte [...], dass eine Geburtsurkunde immer die rechtliche und nicht die biologische Eltern-Kind-Beziehung preisgebe. Der GH stimmt dem aus den folgenden Gründen zu: Gemäß § 53 Abs 1 PStG gibt eine Geburtsurkunde die Personenstandsdaten zum Zeitpunkt der Ausstellung wieder, obwohl auch eine »historische« Geburtsurkunde beantragt werden könnte [...]. Nur eine Geburtsurkunde, die am Tag der Geburt des Kindes ausgestellt wurde, könnte Rückschlüsse auf die biologische Beziehung zwischen Mutter und Kind geben, da normalerweise in der Spalte »Mutter/Elternteil« die Frau angegeben wird, die das Kind geboren hat. Die einzige Ausnahme wäre, wenn das Kind unmittelbar nach der Geburt zur Adoption freigegeben worden wäre. Dagegen würde die Spalte »Vater/Elternteil« in der Geburtsurkunde, die am Tag der Geburt ausgestellt wurde, nach wie vor nur die rechtliche Elternschaft ausweisen. Daher könnte die biologische Mutter nur festgestellt werden, wenn eine »historische« Geburtsurkunde mit einer aktuellen verglichen würde.
(47) Weiters ist im Fall eines gleichgeschlechtlichen Paares immer bekannt, dass mindestens einer von ihnen nicht genetisch mit ihrem Kind verwandt ist und, wenn er in der Geburtsurkunde des Kindes als Elternteil angeführt ist, das Kind adoptiert haben muss. Trotzdem kann nicht automatisch angenommen werden, dass die DrittBf die Adoptivmutter der ZweitBf ist, nur weil sie in der Spalte »Vater/Elternteil« eingetragen ist. Sie könnte vielmehr auch die genetische Mutter sein, zB im Fall einer Eizellenspende an die Frau, die das Kind geboren hat. Eine andere Möglichkeit wäre, dass beide Mütter Adoptivmütter sein könnten (die das Kind als Ehepaar adoptiert haben). Im Übrigen kann der GH dem VfGH nur zustimmen, dass der Schrägstrich, der in den Überschriften »Mutter/Elternteil« und »Vater/Elternteil« verwendet wird, alternative Zuschreibungen zulässt.
(48) Darüber hinaus könnten die Bf, wie von der Regierung zutreffend hervorgehoben wurde, gemäß § 54 Abs 2 PStG auch die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen, in der die persönlichen Personenstandsdaten der Eltern nicht angeführt sind. Die Bf antworteten darauf, dass eine solche Ausstellung ungewöhnlich sei und Verwunderung sowie Vermutungen hervorrufen würde. Diese Antwort kann die Auffassung der Regierung nicht widerlegen, da es bei gleichgeschlechtlichen Paaren normalerweise eindeutig ist, dass mindestens ein Elternteil [...] nicht mit dem Kind genetisch verwandt ist.
(49) Was die Behauptung der Bf angeht, dass die PStG-DV die Eintragung der biologischen Mutter in die Spalte »Mutter/Elternteil« erfordere, ergibt sich dies für den GH aus dem Wortlaut nicht. [...] Wie von den nationalen Gerichten bereits ausgeführt wurde, ist dies durch die Änderung der Überschrift »Mutter/Adoptivelternteil« [...] zu »Mutter/Elternteil« 2015 noch eindeutiger geworden. [...] Tatsächlich brachten die Bf nicht einmal vor, dass sie versucht hätten, die DrittBf in die Spalte »Mutter/Elternteil« eintragen zu lassen und dass dies abgelehnt worden wäre.
(50) Auch wenn dies für sich genommen nicht entscheidend ist, hält der GH es dennoch für wichtig auszuführen, dass gemäß § 52 Abs 1 PStG und § 31 Abs 1 PStG-DV die im Zentralen Personenstandsregister enthaltenen Informationen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und ein Recht auf Auskunft dieser Daten nur Personen haben, auf die sich die Eintragung bezieht, oder die durch die Eintragung betroffen sind sowie diejenigen, die ein rechtliches Interesse an den Daten glaubhaft machen können (zB im Fall eines Antrags [auf Ausstellung] einer Geburtsurkunde das betroffene Kind und die Eltern oder im Fall einer Adoption die Adoptiveltern). [...]
(51) Die dargelegten Ausführungen reichen aus, um den GH zum Schluss zu bringen, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls [...] keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Bf gemäß Art 8 EMRK vorliegt. Der GH ist daher der Ansicht, dass die Beschwerde in dieser Hinsicht offensichtlich unbegründet ist und gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
III.Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm
Art 8 EMRK
(52) Was die Beschwerde der Bf nach Art 14 iVm Art 8 EMRK betrifft, wonach sie wegen der Tatsache, dass die ErstBf und die DrittBf ein gleichgeschlechtliches Paar seien, diskriminiert worden seien, weist der GH darauf hin, dass Art 14 EMRK die anderen materiellrechtlichen Normen nur ergänzt. Er hat keine eigenständige Bedeutung, da er nur in Bezug auf den »Genuss der Rechte und Freiheiten«, die in der EMRK gewährleistet sind, wirksam ist. [...] Der GH hat bereits festgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt unter die Begriffe des Privat- und Familienlebens iSd Rsp des GH und damit in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fällt. [...]
(54) Es stellt sich daher die Frage, ob im vorliegenden Sachverhalt eine Ungleichbehandlung von Personen in ähnlichen Situationen oder auf Basis eines identifizierbaren »Status« vorliegt und wenn ja, ob die Ungleichbehandlung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt. Die Bf behaupteten eine Diskriminierung aufgrund der Tatsache, dass die ErstBf und die DrittBf ein gleichgeschlechtliches Paar seien. Der GH hat wiederholt die sexuelle Ausrichtung zu den »anderen Gründen« oder zum »Status« gezählt, die oder der von Art 14 EMRK geschützt sind, und festgestellt, dass die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung besonders schwerwiegende Gründe [...] erfordert. Er hat auch festgestellt, dass sich gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare in Bezug auf eine Adoption in einer ähnlichen Situation befinden [...].
(55) Was den vorliegenden Fall und die Frage betrifft, ob eine Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren in Bezug auf die Geburtsurkunde ihrer Kinder nach einer Adoption durch den zweiten Elternteil stattgefunden hat, stellt der GH fest, dass aus der Geburtsurkunde des Kindes nicht hervorgeht, ob in einem bestimmten Fall eine Adoption durch den zweiten Elternteil stattgefunden hat oder nicht. Dies gilt für die Kinder von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren. In diesem Zusammenhang hält es der GH für wichtig, dass im Jahr 2015 die Spalten »Vater/Adoptivelternteil« und »Mutter/Adoptivelternteil« in der Geburtsurkunde zu »Vater/Elternteil« und »Mutter/Elternteil« geändert wurden. Da die Eintragung eines gleichgeschlechtlichen Paares als »Eltern« darauf hindeutet, dass mindestens einer von ihnen ein Adoptivelternteil sein muss, ist die Situation nicht mit jener eines verschiedengeschlechtlichen Paares vergleichbar.
Daraus folgt, dass die Beschwerde der Bf keinen Anschein einer Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK begründet und deswegen gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
X. ua/AT, 19.2.2013, 19010/07 (GK) = NLMR 2013, 46
Boeckel und Gessner-Boeckel/DE, 7.5.2013, 8017/11 (ZE) = NLMR 2013, 157
Gözüm/TR, 20.1.2015, 4789/10
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 6.9.2022, Bsw. 1928/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 441) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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