Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Verfahren nach Art. 46 Abs, 4 EMRK im Fall Kavala gg. die Türkei, Urteil vom 11.7.2022, Bsw. 28749/18.
Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 46 EMRK - Fortgesetzte Untersuchungshaft trotz Festellung einer Verletzung von Art. 5 EMRK iVm. Art. 18 EMRK durch den EGMR.
Verletzung von Art. 46 Abs. 1 EMRK (16:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Herr Kavala ist ein türkischer Geschäftsmann und Menschenrechtsverteidiger, der an der Gründung zahlreicher NGOs beteiligt war, die sich unter anderem für die Menschenrechte und den Umweltschutz einsetzen.
Am 18.10.2017 wurde er festgenommen und befand sich ab diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung zumindest bis zum 2.2.2022 – dem Tag, an dem das Ministerkomitee (MK) die Angelegenheit an den GH verwies – in Haft. Er wurde ursprünglich der Begehung zweier Straftaten verdächtigt: des Versuchs des gewaltsamen Sturzes der Regierung iZm den Ereignissen im Gezi-Park zwischen Mai und September 2013 (Art 312 StGB) und des Versuchs des gewaltsamen Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung im Zuge des Putschversuchs vom 15.7.2016 (Art 309 StGB). (Anm: Näher dazu die Sachverhaltsdarstellung im in dieser Sache ergangenen Urteil Kavala/TR.)
Am 10.12.2019 erließ der GH sein Urteil Kavala/TR, in dem er eine Verletzung von Art 5 Abs 1 und Abs 4 EMRK sowie von Art 18 iVm Art 5 Abs 1 EMRK feststellte und die Regierung anwies, die sofortige Freilassung von Herrn Kavala sicherzustellen. Ungeachtet dessen wurde am 24.12.2019 und am 28.1.2020 erneut die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet.
Am 18.2.2020 wurde Herr Kavala von der Anklage iZm den Ereignissen im Gezi-Park freigesprochen. Die am selben Tag ergangene Entscheidung, Herrn Kavala gegen Kaution freizulassen, führte nicht zur Beendigung seiner Haft, weil er sofort in Polizeigewahrsam genommen und am folgenden Tag erneut die Untersuchungshaft wegen der Beteiligung an dem Putschversuch verhängt wurde. Am 20.3.2020 wurde diese wegen der im Hinblick auf das Herrn Kavala vorgeworfene Delikt gesetzlich vorgeschriebenen Höchstfrist von zwei Jahren für beendet erklärt. Allerdings war bereits am 9.3.2020 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Spionage (Art 328 StGB) verhängt worden.
Am 25.4.2022 wurde Herr Kavala wegen seiner Beteiligung an den Ereignissen im Gezi-Park gemäß Art 312 StGB zu lebenslanger Haft verurteilt. Von der Anklage wegen Spionage wurde er freigesprochen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, das Strafverfahren somit noch anhängig.
Herr Kavala, der sich bereits vor dem Urteil des GH erfolglos an das türkische Verfassungsgericht gewandt hatte, erhob am 4.5.2020 eine zweite Beschwerde an dieses. Das Verfassungsgericht verneinte am 29.12.2020 eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit.
Im Zuge der Überwachung der Umsetzung des Urteils Kavala/TR erließ das MK zehn Entscheidungen und drei Zwischenresolutionen, in denen es die Türkei wiederholt dazu aufrief, die Freiheitsentziehung von Herrn Kavala zu beenden. Das MK äußerte immer wieder seine Besorgnis über die fehlende Umsetzung des Urteils durch die türkischen Behörden. Nach einer entsprechenden Mahnung entschied es am 2.2.2022, den GH gemäß Art 46 Abs 4 EMRK mit der Angelegenheit zu befassen.
Rechtsausführungen:
Das MK legte mit Zwischenresolution vom 2.2.2022 dem GH gemäß Art 46 Abs 4 EMRK die Frage vor, ob es die Türkei verabsäumt hat, ihrer Verpflichtung gemäß Art 46 Abs 1 EMRK nachzukommen, das Urteil des GH vom 10.12.2019 im Fall Kavala/TR zu befolgen.
I.Verfahrensfrage
(127) [...] Bevor das MK dem GH einen Fall gemäß Art 46 Abs 4 EMRK vorlegen kann, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: die Weigerung eines Mitgliedstaats, ein rechtskräftiges Urteil zu befolgen, und das Bestehen außergewöhnlicher Umstände. Die Regierung brachte jedoch vor, die Türkei hätte das Urteil des GH befolgt und es würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen [...]. [...] Das MK habe sich durch die Einleitung dieses Verfahrens nicht nur in das anhängige innerstaatliche Verfahren eingemischt, sondern auch zu einer Angelegenheit Stellung genommen, die im Kontext einer gesonderten Beschwerde an den GH herangetragen werden könnte. [...]
(128) [...] Die vom MK überwachte Wahl der zur Umsetzung eines Urteils zu ergreifenden Maßnahmen liegt nach der stRsp des GH bei den Staaten, vorausgesetzt sie sind mit »den Schlussfolgerungen und dem Geist« des Urteils des GH vereinbar. [...]
(129) [...] Art 46 Abs 4 und 5 ermächtigen das MK, ein Versäumnisverfahren einzuleiten, wenn es der Ansicht ist, dass ein Mitgliedstaat die Befolgung eines rechtskräftigen Urteils in einem Fall verweigert, in dem er Partei ist. Dieses Verfahren zielt nicht darauf ab, die bereits im ersten Urteil des GH beantwortete Frage einer Verletzung neu zu behandeln. Bei der Einführung dieses Verfahrens wurde davon ausgegangen, dass der mit einem Versäumnisverfahren vor der GK und mit deren Urteil verbundene politische Druck ausreichen würde, um die Umsetzung des ursprünglichen Urteils des GH durch den betroffenen Staat zu gewährleisten. Ein Versäumnisverfahren sollte nur in Ausnahmefällen eingeleitet werden [...]. (Anm: Siehe Explanatory Report to Protocol No 14, Rn 99 f.) Es sollte daher als letztes Mittel angesehen werden, wenn das MK der Ansicht ist, dass sich die anderen Wege zur Sicherstellung der Umsetzung eines Urteils als erfolglos erwiesen haben und der Situation nicht länger gerecht werden. Zudem sind
Versäumnisverfahren nicht dazu gedacht, das grundlegende institutionelle Gleichgewicht zwischen GH und MK zu ändern. Die Veranlassung einer Vorlage ist ein verfahrensrechtliches Vorrecht, das in die Zuständigkeit des MK fällt. Wurde dieses Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet, ist es daher nicht die Aufgabe des GH, sich zur Erwünschtheit einer solchen Entscheidung des MK zu äußern.
(130) Im vorliegenden Fall [...] steht das Argument der Regierung in engem Zusammenhang mit der vom MK aufgeworfenen Frage, was bedeutet, dass der GH diese Frage beantworten muss. [...] Wenn ihm gemäß Art 46 Abs 4 EMRK eine Angelegenheit vorgelegt wird, muss der GH in einem rechtskräftigen Urteil entscheiden, ob ein Urteil nach Treu und Glauben und in einer mit »den Schlussfolgerungen und dem Geist« des Urteils vereinbaren Weise umgesetzt wurde, um zu entscheiden, ob der belangte Staat seinen Verpflichtungen nach Art 46 Abs 1 EMRK nachgekommen ist [...]. [...]
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II.Allgemeine Grundsätze
(132) Ein Versäumnisverfahren [...] zielt darauf ab, den Druck zu erhöhen, um die Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des GH zu gewährleisten. Es wurde eingeführt, um die Effizienz des Überwachungsverfahrens zu steigern, es zu verbessern und zu beschleunigen.
(133) [...] Die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Art 46 Abs 1 EMRK beruhen auf den völkerrechtlichen Grundsätzen über die Beendigung, Nichtwiederholung und Wiedergutmachung. Der unter Art 46 EMRK errichtete Überwachungsmechanismus sieht einen umfassenden Rahmen für die Durchführung der Urteile des GH vor, der durch die Praxis des MK bekräftigt wird. In einem Versäumnisverfahren muss der GH eine endgültige rechtliche Beurteilung der Frage der Befolgung vornehmen. Dabei wird er alle Aspekte des Verfahrens vor dem MK berücksichtigen, einschließlich der von diesem vorgeschlagenen Maßnahmen.
(135) Was den für seine Beurteilung des behaupteten Versäumnisses des Staates, seiner Verpflichtung zur Umsetzung eines Urteils nachzukommen, relevanten zeitlichen Rahmen betrifft, stellt der GH fest, dass das Datum, an dem das MK dem GH gemäß Art 46 Abs 4 EMRK eine Frage vorlegt, jenes Datum ist, an dem es davon ausgegangen ist, dass sich der fragliche Staat geweigert hat, ein endgültiges Urteil umzusetzen [...]. Ausgangspunkt für seine Prüfung muss dementsprechend [...] das Datum sein, an dem die Frage nach Art 46 Abs 4 EMRK an den GH herangetragen wurde. Im vorliegenden Fall ist dies der 2.2.2022.
III.Anwendung der oben genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(136) Im Urteil Kavala/TR stellte der GH im Hinblick auf die auf Art 309 und Art 312 StGB gestützten Anklagen gegen Herrn Kavala vom Oktober 2017, die seine Untersuchungshaft nach sich zogen, eine Verletzung von Art 5 Abs 1 und Abs 4 sowie von Art 18 iVm Art 5 Abs 1 EMRK fest. Unter Art 18 iVm Art 5 Abs 1 EMRK stellte der GH fest, dass die gegen ihn erhobenen Anklagen nicht auf einem begründeten Verdacht beruhten und der tatsächliche Zweck der umstrittenen Maßnahmen darin bestand, ihn zum Schweigen zu bringen und andere Menschenrechtsverteidiger einzuschüchtern.
(137) In seiner Zwischenresolution vom 2.2.2022 [...] verwies das MK auch auf seine zahlreichen im Kontext des Überwachungsverfahrens bereits ergangenen Entscheidungen und Zwischenresolutionen, in denen es erstens die grundlegenden Mängel des Strafverfahrens [...] betont und zweitens die sofortige Freilassung von Herrn Kavala gefordert hatte. In der Zwischenresolution stellte das MK fest, dass »sich die Türkei, indem sie nicht für die unverzügliche Freilassung des Bf gesorgt hat, weigere, das rechtskräftige Urteil des GH zu befolgen«.
(138) Für den GH ist offensichtlich, dass das MK die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens im Versäumnis der Türkei sieht, individuelle Maßnahmen zu ergreifen, die auf die Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK alleine und iVm Art 18 EMRK reagieren. Angesichts dessen ist die wesentliche Frage in diesem Fall nach Ansicht des GH, ob es ein Versäumnis der Türkei gegeben hat, jene individuellen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das Urteil des GH zu befolgen und die Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK alleine und iVm Art 18 EMRK zu beseitigen.
(139) Angesichts des Wortlauts von Art 46 Abs 4 EMRK ist offensichtlich, dass die verbleibenden Elemente, nämlich die Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK, eine gerechte Entschädigung und die allgemeinen Maßnahmen bezüglich der Umsetzung des Urteils Kavala/TR, in den Anwendungsbereich des Versäumnisverfahrens fallen. Allerdings müssen sie im vorliegenden Fall nicht im Detail geprüft werden. Erstens ergibt sich keine Frage hinsichtlich der Zahlung gerechter Entschädigung, weil der GH Herrn Kavala keinen Betrag [...] zugesprochen hat [...]. Was die generellen Maßnahmen betrifft, die sich auch auf die Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK beziehen, nimmt der GH die Stellungnahme des MK zur Kenntnis, wonach gewisse generelle Maßnahmen [...] ergriffen wurden [...]. Zudem darf nicht übersehen werden, dass eine schnelle und angemessene Umsetzung, wo es um strukturelle Probleme geht, natürlich eine Auswirkung auf den Zustrom neuer Fälle hat. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlage des MK jedoch hervor, dass der Schwerpunkt
eindeutig auf den erforderlichen individuellen Maßnahmen liegt. Folglich erachtet es der GH nicht als notwendig, auf diese weiteren Aspekte des Umsetzungsverfahrens einzugehen.
1.Zur Reichweite des Urteils Kavala/TR
(140) Was die Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK betrifft, [...] prüfte der GH im Detail die Begründetheit des Verdachts gegen Herrn Kavala im Hinblick auf die in Art 312 und Art 309 StGB definierten Straftaten. Zum ersten Anklagepunkt, der sich auf die Ereignisse im Gezi-Park bezog, stellte er fest, dass »der Bf angesichts des Fehlens von Tatsachen, Informationen oder Beweisen, die seine Beteiligung an strafbaren Aktivitäten zeigen würden, nicht der Begehung der Straftat des versuchten Sturzes der Regierung [...] verdächtigt werden konnte« (Kavala/TR, Rn 153). Zum Anklagepunkt betreffend den versuchten Putsch stellte er fest, dass »die Beweise im Akt unzureichend waren, um diesen Verdacht zu rechtfertigen« (Kavala/TR, Rn 154).
(141) In seiner Gesamtanalyse kam der GH zu dem Schluss, dass kein plausibler Grund dafür bestand, den Bf der Begehung »irgendeiner strafbaren Handlung« zu verdächtigen. Dabei stellte er insb fest, dass »sich die Maßnahmen im Wesentlichen auf Tatsachen stützten, die nach innerstaatlichem Recht nicht als strafbar angesehen werden können und überdies weitgehend mit der Ausübung von Konventionsrechten in Verbindung standen« (Kavala/TR, Rn 157).
(142) Zu Art 18 iVm Art 5 Abs 1 EMRK [...] stellte der GH fest [...], dass die Freiheitsentziehung des Bf einem anderweitigen Zweck diente, nämlich ihn als Menschenrechtsverteidiger zum Schweigen zu bringen. [...]
(143) Aus seiner Begründung geht klar hervor, dass sich die Feststellungen des GH auf die Gesamtheit der gegen Herrn Kavala iZm den Ereignissen im Gezi-Park und dem Putschversuch erhobenen Vorwürfe bezogen, selbst wenn die Klassifizierung der Tatsachen anhand der Bestimmungen des StGB durch die innerstaatlichen Behörden unvermeidbarerweise ein relevanter Faktor war. Solange keine anderen relevanten und ausreichenden Umstände vorliegen, kann folglich eine bloße Neuklassifizierung derselben Tatsachen grundsätzlich nichts an der Grundlage dieser Schlussfolgerungen ändern, weil eine solche Neuklassifizierung nur eine andere Beurteilung der vom GH bereits geprüften Tatsachen wäre. Andernfalls könnten die Justizbehörden Personen fortgesetzt die Freiheit entziehen, indem sie einfach neue strafrechtliche Ermittlungen hinsichtlich derselben Tatsachen eröffnen. [...]
(144) Noch wichtiger ist, dass aus der Begründung des GH eindeutig hervorgeht, dass er »das vorgebliche Ziel der über den Bf verhängten Maßnahme« nicht akzeptierte, das erstens darin bestand, die Ereignisse im Gezi-Park und den Putschversuch zu untersuchen, und zweitens darin festzustellen, ob Herr Kavala die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hatte. Überdies erkannte er den anderweitigen Zweck dieser Maßnahmen darin, Herrn Kavala [...] zum Schweigen zu bringen. Diese Feststellung ist zentral im Hinblick auf Ziel und Zweck von Art 18 EMRK, die darin bestehen, Machtmissbrauch zu verbieten.
(145) Daraus folgt, dass die Feststellung einer Verletzung von Art 5 Abs 1 alleine und iVm Art 18 EMRK im Urteil Kavala/TR jeder Handlung einen Riegel vorschiebt, die aus den Vorwürfen betreffend die Ereignisse im Gezi-Park und den Putschversuch resultiert. Solange es keine anderen relevanten und ausreichenden Umstände gibt, die aufzeigen können, dass Herr Kavala an strafbaren Handlungen beteiligt war, würde jede mit demselben Sachverhalt begründete Maßnahme – insb eine solche, die ihm seine Freiheit entzieht – eine Verlängerung der Verletzung der Rechte von Herrn Kavala bedeuten sowie einen Verstoß gegen die Verpflichtung des belangten Staats, [...] das Urteil des GH zu befolgen.
(146) Zudem enthielt das Urteil Kavala/TR [...] einen ausdrücklichen Hinweis darauf, wie es umzusetzen war. Der GH stellte fest, dass »die Regierung alle Maßnahmen ergreifen muss, um die Anhaltung des Bf zu beenden und seine unverzügliche Entlassung sicherzustellen« (Kavala/TR, Rn 240).
(147) Es muss daher angenommen werden, dass die festgestellte Verletzung ihrer Art nach keine wirkliche Wahl hinsichtlich der zu ihrer Beendigung erforderlichen Maßnahmen lässt. [...]
(148) Wenn der GH wie im vorliegenden Fall unter Art 46 EMRK Hinweise gibt, ermöglicht es ihm dies erstens, sobald er sein Urteil erlässt, sicherzustellen, dass der von der EMRK gewährte Schutz effektiv ist, und die fortgesetzte Verletzung des fraglichen Rechts zu verhindern. [Zweitens] unterstützt dies das MK bei seiner Überwachung der Umsetzung des rechtskräftigen Urteils. Solche Hinweise [...] verlangen auch vom betroffenen Staat, die vom GH festgestellte Verletzung [...] so schnell wie möglich zu beenden.
2.Zum Versäumnis der Türkei, ihrer Verpflichtung gemäß Art 46 Abs 1 EMRK nachzukommen, ein rechtskräftiges Urteil zu befolgen
(149) Der GH hat oben (Rn 140-148) [...] die Verpflichtung der Türkei zur restitutio in integrum gemäß Art 46 Abs 1 EMRK darin erkannt, Herrn Kavala unverzüglich aus der Haft zu entlassen und alle nachteiligen Folgen der vom GH als ungerechtfertigt erachteten strafrechtlichen Anklagen zu beseitigen. Das MK [...] sah die angemessene Wiedergutmachungsmaßnahme in der sofortigen Freilassung von Herrn Kavala.
(150) Die Regierung brachte vor, dass die aufgrund von Art 309 StGB (Putschversuch) verhängte Haft am 11.10.2019 endete, dann am 18.2.2020 fortgesetzt wurde und ohne Unterbrechung bis 20.3.2020 dauerte. Die aufgrund der Anklagen betreffend die Ereignisse im Gezi-Park angeordnete Haft habe am 18.2.2020 geendet, als das Gericht erster Instanz einen Freispruch fällte und die Freilassung von Herrn Kavala anordnete. Welche Gründe auch immer die Regierung zur Rechtfertigung der folgenden Anhaltung vorbringen mag, wurde Herrn Kavala die Freiheit ohne Unterbrechung von 18.10.2017 bis – zumindest – 2.2.2022 entzogen [...].
(151) Der GH erinnert an seine Schlussfolgerung, wonach seine Feststellung einer Verletzung von Art 5 Abs 1 alleine und iVm Art 18 EMRK im Urteil Kavala/TR jeder aus den iZm den Ereignissen im Gezi-Park oder dem Putschversuch erhobenen Anklagen resultierenden Maßnahme einen Riegel vorschob. [...] Solange keine anderen relevanten und ausreichenden Umstände eine Beteiligung von Herrn Kavala an strafbaren Aktivitäten nachweisen, würde jede Maßnahme [...], die sich auf denselben Sachverhalt stützt, wahrscheinlich eine Verlängerung der Verletzung seiner Rechte und einen Verstoß gegen [...] Art 46 Abs 1 EMRK begründen. Folglich muss der GH prüfen, ob sich die gegen Herrn Kavala erhobenen Vorwürfe – wie von der Regierung behauptet – in der Sache geändert haben.
a.Haben sich die gegen Herrn Kavala erhobenen Vorwürfe in der Sache geändert?
(152) Das MK stellte fest, dass Herr Kavala am 9.3.3020 im Hinblick auf [...] Spionage (Art 328 StGB) [...] in Untersuchungshaft genommen wurde, sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aber in der Substanz nicht geändert hätten. Die Regierung brachte hingegen vor, dass die fortgesetzte Anhaltung [...] aufgrund neuer Vorwürfe eine neue Tatsache darstelle [...], die vom GH noch nicht geprüft worden sei. Ihrer Ansicht nach hätte Herr Kavala nach dem Urteil des Verfassungsgerichts eine neue Beschwerde an den GH erheben müssen. Die Haft [...] aufgrund dieser neuen Vorwürfe könne daher keine Verletzung ihrer Verpflichtungen nach Art 46 Abs 1 EMRK [...] begründen.
Der GH wird zunächst das Argument der Regierung beurteilen, wonach Herr Kavala wegen seiner fortgesetzten Untersuchungshaft eine neue Beschwerde an den GH hätte erheben müssen. Danach wird er die Maßnahmen beurteilen, die von der Türkei in Folge des Urteils Kavala/TR ergriffen wurden.
i. Hätte Herr Kavala eine neue Beschwerde erheben müssen?
(153) [...] Herr Kavala erhob eine zweite Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht, um sich über die Fortsetzung seiner Haft nach dem Urteil des GH zu beschweren. [...] Theoretisch war er nicht daran gehindert, sich nach dem Urteil des Verfassungsgerichts erneut an den GH zu wenden [...]. Aus den unten genannten Gründen hat jedoch die Tatsache, dass sich Herr Kavala hinsichtlich [...] seiner fortgesetzten Haft [...] nicht an den GH gewandt hat, keine grundlegende Bedeutung hinsichtlich der Prüfung, ob die Türkei ihren Verpflichtungen nach Art 46 Abs 1 EMRK nachgekommen ist.
(154) Zunächst verweist der GH auf die oben dargelegten Grundsätze (siehe Rn 131-135) [...]. Die Frage der Umsetzung seiner Urteile durch die Mitgliedstaaten fällt nicht in die Zuständigkeit des GH, außer im Kontext eines »Versäumnisverfahrens« [...].
(155) Festzuhalten ist auch, dass der GH seine Kompetenz zur Behandlung von Beschwerden in Folgefällen bejahen kann, wenn er dies nicht als durch Art 46 EMRK ausgeschlossen erachtet. Dies gilt etwa dann, wenn die innerstaatlichen Behörden eine neue Prüfung des Falls im Zuge der Umsetzung eines Urteils des GH vornehmen, sei es durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder durch die Eröffnung eines völlig neuen Verfahrens. Dasselbe gilt, wenn sich die »neue Angelegenheit« aus der Fortsetzung der vom GH in seinem ursprünglichen Urteil festgestellten Verletzung ergibt. Folglich können der GH und das MK im Kontext ihrer unterschiedlichen Pflichten aufgefordert sein, dasselbe innerstaatliche Verfahren sogar gleichzeitig zu prüfen, ohne dass dies das institutionelle Gleichgewicht zwischen ihnen stört.
(156) Im vorliegenden Fall ist es wichtig festzustellen, dass das MK seine Überwachung der Durchführung des Urteils Kavala/TR noch nicht abgeschlossen hat und es entschied, ein Versäumnisverfahren vor dem GH einzuleiten, weil »der Bf seit 11.5.2020, als das Urteil des GH rechtskräftig wurde, aufgrund des vom GH kritisierten Verfahrens oder aufgrund von Beweisen, die als unzureichend zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung angesehen wurden, in Haft geblieben ist«. Aufgrund dieses Ersuchens muss der GH eine abschließende rechtliche Einschätzung der Frage der Befolgung des fraglichen Urteils abgeben.
ii.Von der Türkei nach dem Urteil Kavala/TR ergriffene Maßnahmen
(157) [...] Nach dem Herrn Kavala betreffenden Urteil ordneten die innerstaatlichen Gerichte am 18.2.2020 an, ihn auf Kaution zu entlassen. Er wurde jedoch am selben Tag auf Anordnung des Staatsanwalts im Hinblick auf den Putschversuch (Art 309 StGB) festgenommen. Am folgenden Tag wurde die Untersuchungshaft verhängt. [...] Zudem wurde er am 9.3.2020 auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Spionage (Art 328 StGB) in Untersuchungshaft genommen.
(158) Der GH stellt zunächst fest, dass die am 18.2.2020 – dem Datum der Entscheidung über seine Freilassung gegen Kaution im Hinblick auf die Vorwürfe betreffend die Ereignisse im Gezi-Park – angeordnete Haft von Herrn Kavala auf Anschuldigungen beruhte, die sich auf den Putschversuch bezogen. In seinem Urteil prüfte der GH im Detail die Tatsachen, welche die Grundlage für diese Beschuldigungen bildeten, und bemerkte insb, dass sie »überwiegend auf dem Bestehen ›intensiver Kontakte‹ zwischen dem Bf und H. J. B. beruhten, gegen den nach Angaben der Regierung wegen Beteiligung an der Organisation des versuchten Putsches vom 15.7.2016 ermittelt wurde«.
(159) Allerdings stellte der GH im Urteil Kavala/TR im Hinblick auf diese Anschuldigungen auch fest, dass »die Beweise im Akt unzureichend waren, um diesen Verdacht zu rechtfertigen« (Kavala/TR, Rn 154). [...] Die später erlangten Informationen [...] enthielten keine Fakten, die sich auf die Tatbestandselemente der behaupteten Straftat bezogen [...]. Diese neuen Informationen ergänzten im Wesentlichen die Beweise, die sich nicht auf Herrn Kavala bezogen, sondern auf die Aktivitäten von H. J. B. [...].
(161) Zur Frage, ob sich die gegen Herrn Kavala erhobenen Anschuldigungen in der Sache änderten, bemerkt der GH [...], dass der Vorwurf der [...] Spionage, auf den sich die Untersuchungshaft von Herrn Kavala von 9.3.2020 bis zum Datum der Vorlage vor den GH stützte, technisch betrachtet einen neuen Vorwurf darstellt, der vom GH in seinem ursprünglichen Urteil nicht behandelt wurde. [...] Allerdings muss er sich davon überzeugen, dass dieser Vorwurf nicht mit denselben, vom GH bereits in diesem Urteil geprüften Tatsachen gerechtfertigt wurde.
(162) Der GH betont, dass er im Kontext eines Versäumnisverfahrens nach der Feststellung einer Verletzung von Art 5 Abs 1 alleine und iVm Art 18 EMRK seine Schlussfolgerungen und Hinweise an den belangten Staat im ursprünglichen Urteil nicht außer Acht lassen kann, nur weil gegen Herrn Kavala eine neue Anklage nach dem innerstaatlichen Recht erhoben wurde. Eine bloße Neuklassifizierung derselben Tatsachen kann grundsätzlich nicht die Grundlage für die Schlussfolgerungen des ursprünglichen Urteils ändern, da eine solche Neuklassifizierung nur eine andere Beurteilung der vom GH bereits geprüften Tatsachen darstellt. Der GH muss bei seiner Analyse hinter den äußeren Anschein blicken und die reale Situation [...] untersuchen. Andernfalls würde die Verpflichtung, ein Urteil des GH zu befolgen, in der Praxis ihrer Wirkung beraubt. [...]
(163) [...] Wie aus der Anordnung der erneuten Untersuchungshaft [...] vom 9.3.2020 und der Anklageschrift vom 28.9.2020 hervorgeht, beruhte der Spionageverdacht auf zwei Tatsachen: erstens den angeblichen Beziehungen zwischen Herrn Kavala und H. J. B., und zweitens seinen Aktivitäten im Rahmen seiner NGOs. Der GH sieht eklatante Ähnlichkeiten oder sogar eine völlige Übereinstimmung zwischen diesen Tatsachen und jenen, die bereits im Urteil Kavala/TR behandelt wurden.
(164) Was [...] die behaupteten Verbindungen zwischen Herrn Kavala und H. J. B. betrifft ist daran zu erinnern, dass dies erstens die einzige gegen Herrn Kavala im Kontext der Anklage bezüglich des Putschversuchs vorgebrachte Tatsache war und sich zweitens die obige Feststellung (siehe Rn 159) auch auf die Anklage wegen [...] Spionage bezieht. Dies ist daher eindeutig eine vom GH bereits im Kontext seines ursprünglichen Urteils geprüfte Tatsache [...].
(165) [...] Wie aus der Anklageschrift vom 20.9.2020 hervorgeht, beruhte der Spionageverdacht auch auf den Aktivitäten von Herrn Kavala im Rahmen seiner NGOs. Der GH erinnert daran, dass er diese Aktivitäten im Urteil Kavala/TR bereits detailliert behandelt hatte, bevor er eine Verletzung von Art 5 Abs 1 alleine und iVm Art 18 EMRK feststellte. Obwohl gegen Herrn Kavala formell eine neue Anklage erhoben wurde, [...] sind die in der Anklageschrift aufgezählten Tatsachen maW im Wesentlichen identisch mit jenen, die der GH im genannten Urteil bereits geprüft hat. Angesichts dessen kann der GH nur an seine Ausführungen in diesem Urteil erinnern, wonach der Verweis auf »normale und legitime Aktivitäten seitens eines Menschenrechtsverteidigers und Leiters einer NGO« die Glaubwürdigkeit der Beschuldigung untergrub (Kavala/TR, Rn 223 f) und eindeutig kein »begründeter Verdacht« bestehen kann, wenn die einer verhafteten Person vorgeworfenen Handlungen oder Tatsachen zu der Zeit, zu der sie sich ereigneten, nicht
strafbar waren.
(166) Der GH gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass weder die Entscheidungen über die Haft von Herrn Kavala noch die Anklageschrift irgendwelche substantiellen neuen Tatsachen enthalten, die sich auf die Tatbestandselemente des in Art 328 StGB definierten Delikts (Erlangung oder Weitergabe von Informationen oder Dokumenten, die [...] als »Staatsgeheimnis« eingestuft sind) beziehen und geeignet wären, diesen neuen Verdacht zu rechtfertigen. Wie schon während der anfänglichen Haft von Herrn Kavala verwiesen die Ermittlungsbehörden zur Rechtfertigung seiner fortgesetzten Untersuchungshaft einmal mehr auf zahlreiche Handlungen, die völlig rechtmäßig waren [...]. [...]
b.Weitere relevante Faktoren
(167) [...] Das MK betonte, das es der GH bei seiner Prüfung unter Art 18 EMRK als wesentlich erachtet hatte, dass zwischen den Ereignissen, auf die sich die Haft von Herrn Kavala stützte, und den Entscheidungen, mit denen die Untersuchungshaft angeordnet wurde, mehrere Jahre vergangen waren. Zudem geht aus den von Herrn Kavala vorgelegten Informationen hervor, dass hochrangige Beamte des Landes sich in zahlreichen Reden zu dem gegen ihn geführten Strafverfahren geäußert hatten.
(168) Die oben genannten Elemente sind zusammen mit der Tatsache, dass [...] die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen jene drei Richter erwogen wurde, die den Freispruch gefällt hatten, eindeutig relevante Aspekte für die Beurteilung, ob die nationalen Behörden ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, bei der Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils nach Treu und Glauben zu handeln [...].
3.Schlussfolgerung
(169) Die gesamte Struktur der Konvention beruht auf der allgemeinen Annahme, dass Behörden in den Mitgliedstaaten nach Treu und Glauben handeln. Diese Struktur schließt mit ein, dass das Überwachungsverfahren und die Umsetzung der Urteile ebenfalls nach Treu und Glauben und in einer Art und Weise erfolgen sollte, die mit »den Schlussfolgerungen und dem Geist« des Urteils vereinbar ist. Die Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben hat zudem überragende Bedeutung, wenn der GH wie im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art 18 EMRK festgestellt hat, der auf das Verbot des Machtmissbrauchs abzielt.
(170) Der GH erinnert an seine stRsp, wonach das Versäumnis, ein endgültiges, rechtskräftiges Urteil umzusetzen, zu Situationen führen kann, die mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit [...] unvereinbar sind.
(171) [...] Der GH nimmt zur Kenntnis, dass die Türkei einige Schritte zur Umsetzung des Urteils Kavala/TR gesetzt hat [...]. Zu jenem Datum, an dem das MK dem GH die Angelegenheit vorgelegt hat, war Herr Kavala allerdings ungeachtet dreier Entscheidungen, mit denen seine Freilassung angeordnet wurde, und einem freisprechenden Urteil nach wie vor in Untersuchungshaft, die bereits vier Jahre, drei Monate und 14 Tage andauerte. Diese stützte sich auf Tatsachen, die der GH in seinem ursprünglichen Urteil als unzureichend angesehen hatte, um einen Verdacht zu rechtfertigen, er hätte »irgendeine strafbare Handlung« begangen [...].
(172) Diese Überlegungen sind im vorliegenden Fall entscheidend, insb weil Herr Kavala am 25.4.2022 von der Anklage wegen [...] Spionage gemäß Art 328 StGB freigesprochen, aber nach Art 312 StGB verurteilt wurde. Herr Kavala wurde zudem zur schwersten Strafe verurteilt, die im türkischen Strafrecht vorgesehen ist, nämlich zu lebenslanger erschwerter Haft. Aus dem Urteil vom 25.4.2022 geht eindeutig hervor, dass diese Verurteilung auf Tatsachen beruhte, die in erster Linie mit den Ereignissen im Gezi-Park zu tun hatten. Diese wurden vom GH in seinem ursprünglichen Urteil im Hinblick auf das eindeutige Fehlen eines begründeten Verdachts mit besonderer Sorgfalt geprüft. Freilich berührt das Urteil des Schwurgerichts, das nach der Vorlage an den GH ergangen und nicht rechtskräftig ist, nicht die Feststellungen des GH [...]. Der GH möchte jedoch daran erinnern, dass seine Feststellung einer Verletzung von Art 18 iVm Art 5 EMRK im Urteil Kavala/TR jeder Handlung einen Riegel vorgeschoben hat, die sich aus den
Anklagen iZm den Ereignissen im Gezi-Park und dem Putschversuch ergibt. Es ist dennoch klar, dass das nach diesem Urteil durchgeführte innerstaatliche Verfahren, das zunächst zu einem Freispruch und dann zu einer Verurteilung führte, es nicht möglich gemacht hat, die im Urteil Kavala/TR erkannten Probleme zu beheben.
(173) Im Licht der oben dargelegten Überlegungen erachtet der GH die von der Türkei genannten Maßnahmen nicht als ausreichend, um ihm die Schlussfolgerung zu erlauben, der Mitgliedstaat habe nach »Treu und Glauben« in einer mit »den Schlussfolgerungen und dem Geist« des Urteils Kavala/TR zu vereinbarenden Weise gehandelt [...].
(174) Die ihm vom MK vorgelegte Frage beantwortend kommt der GH zu dem Ergebnis, dass es die Türkei verabsäumt hat, ihrer Verpflichtung nach Art 46 Abs 1 EMRK nachzukommen, das Urteil Kavala/TR vom 10.12.2019 zu befolgen. [Daher stellt er eine Verletzung von Art 46 Abs 1 EMRK fest (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel; im Ergebnis übereinstimmendes gemeinsames Sondervotum der Richter Bošnjak und Derencinovic).]
IV.Sonstige Fragen
(175) [...] Herr Kavala stellte bestimmte Anträge neben jenem auf Feststellung einer Verletzung von Art 46 EMRK. Das Versäumnisverfahren [...] dient jedoch nicht dazu, vor dem GH die bereits in seinem ersten Urteil entschiedene Frage einer Verletzung neu zu behandeln. Es sieht auch keine Zahlung einer Geldbuße durch den Mitgliedstaat vor, der Art 46 Abs 1 EMRK verletzt hat. Der GH ist daher nicht dafür zuständig, eine weitere Verletzung von Art 5 und Art 18 EMRK festzustellen. In Wirklichkeit bedeutet die Feststellung einer Verletzung von Art 46 Abs 1 EMRK, dass die sich aus dem ursprünglichen Urteil des GH ergebende primäre Verpflichtung, nämlich jene zur restitutio in integrum, mit allen folgenden Konsequenzen weiter besteht und dass es Sache des MK ist, die Überwachung der Umsetzung des ursprünglichen Urteils des GH fortzusetzen.
(176) Was die Ansprüche von Herrn Kavala nach Art 41 EMRK betrifft, erachtet sich der GH angesichts der oben erläuterten Natur des Versäumnisverfahrens nicht als zuständig, eine Entschädigung für (materiellen oder immateriellen) Schaden zuzusprechen, den die betroffene Person erlitten hat. Aufgrund des Ergebnisses des vorliegenden Versäumnisverfahrens [...] sollte jedoch nach Ansicht des GH die Regierung die [...] Kosten und Auslagen von Herrn Kavala ersetzen [...]. [...] Der GH erachtet es als angemessen, ihm € 7.500,– für Kosten und Auslagen [...] zuzusprechen [...] (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel).
Vom GH zitierte Judikatur:
Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)/CH (Nr 2), 30.6.2009, 32772/02 (GK) = NL 2009, 169
Ilgar Mammadov/AZ (Art 46 Abs 4 EMRK), 29.5.2019, 15172/13 (GK) = NLMR 2019, 232
Kavala/TR, 10.12.2019, 28749/18 = NLMR 2019, 491
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.7.2022, Bsw. 28749/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 362) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.